2P.29/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.29/2002/zga
Urteil vom 29. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Zweifel,
Gerichtsschreiberin Diarra.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Speck, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen,
gegen
Politische Gemeinde St. Gallen, 9000 St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat der Stadt St. Gallen, Rathaus,
9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Dezember 2001
Sachverhalt:
A.
Die am 8. Mai 1999 verstorbene Z.________ hinterliess als einzigen Erben ihren Sohn X.________. Zum Nachlass gehörte das Grundstück Nr. 1 an der A.________strasse in St. Gallen. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Juli 1999 veräusserte X.________ das Grundstück und meldete gleichentags den Erbgang und den Kaufvertrag zur Eintragung im Grundbuch an. Die Eintragungen erfolgten ebenfalls am 7. Juli 1999.
Das Grundbuchamt St. Gallen veranlagte X.________ am 15. Juli 1999 für den Erwerb von Grundeigentum zufolge Erbgangs mit einer Handänderungssteuer von Fr. 3'950.--, entsprechend 0,5 % des amtlichen Verkehrswerts von Fr. 790'000.--. Der Stadtrat St. Gallen bestätigte die Veranlagung mit Einspracheentscheid vom 12. September 2000. Er verwarf den Standpunkt des Einsprechers, auch als Alleinerbe müsse er - gleich wie die Erbengemeinschaft - zufolge erbrechtlichen Grundstückerwerbs von der Handänderungssteuer befreit werden.
B.
Die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die dagegen von X.________ erhobenen Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 6. September 2001 bzw. Beschwerdeentscheid vom 13. Dezember 2001 ab.
C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Stadtrat St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2002 lehnte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2C S. 5, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeschrift muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
11/12).
Der Beschwerdeführer wirft zwar dem Verwaltungsgericht die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1

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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.3 Die Handänderungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht vorliegend nur auf Willkür (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1

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2.
2.1 Nach Art. 241

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2.2 Der Beschwerdeführer rügt die gesetzliche Regelung, wonach Steuerbefreiung bloss einer Erbengemeinschaft, nicht aber einem Alleinerben gewährt wird, als rechtsungleich und willkürlich.
Die Rüge ist unbegründet: Wie das Bundesgericht in seinem unveröffentlichten Entscheid vom 23. Dezember 1999 (2P.197/1999, E. 4) zu der mit Art. 244 Abs. 1 lit. b

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
stattfindenden Eigentumsübergang handänderungssteuerpflichtig. Damit unterliegt es einmal der Steuerpflicht, und zwar gleich wie der Alleinerbe, der das Eigentum am Nachlassgrundstück in einem einzigen - steuerpflichtigen - Rechtsakt mit der Universalsukzession erwirbt.
Die Steuerbefreiung der Erbengemeinschaften ist an die Bedingung geknüpft, dass der erbrechtliche Erwerb von Grundstücken innert zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird. Auf diese Weise soll ein Anreiz für Erbengemeinschaften geschaffen werden, die grundbuchlichen Verhältnisse von Nachlassgrundstücken innerhalb nützlicher Frist mit der Rechtswirklichkeit in Einklang zu bringen. Es soll insbesondere dadurch vermieden werden, dass sich beim Tod von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unübersichtliche Eigentumsverhältnisse einstellen.
Veräussert eine Erbengemeinschaft ein sich im ungeteilten Gesamteigentum der Erben befindliches Nachlassgrundstück an eine Drittperson, so wird diese nach Art. 242 Abs. 1

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, ist dieses Ergebnis zwar nicht befriedigend. Es erweist sich jedoch angesichts der erwähnten mit der Steuerbefreiung von Art. 244 Abs. 1 lit. b

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3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
BV 8
BV 9
OG 90OG 156OG 159StG 241StG 242StG 244
ZGB 560
ZGB 634
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 634 - 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. |
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