Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 853/2022

Urteil vom 29. März 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. August 2022 (VB.2021.00568).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1990, iranischer Staatsangehöriger, erwarb 2013 an der Azarbaijan Shaid Madani University im Iran einen Bachelor of Science im Bereich Solid State Physics. 2016 schloss er an der Isfahan University of Technology im Iran sein Masterstudium (Master of Science) im Bereich Experimental Condensed Matter Physics ab.

A.b. Im März 2018 erhielt A.________ die Einreiseerlaubnis, um ein Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) zu absolvieren. Da er einen mit der ETH Zürich geschlossenen Arbeitsvertrag (befristet bis 31. März 2019) als wissenschaftlicher Assistent im Laboratorium T.________ bei Prof. Dr. B.________ vorlegen konnte, wurde ihm am 25. April 2018 vom Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt. Nachdem der Vertrag mit der ETH bis am 31. März 2020 verlängert wurde, wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt ebenfalls bis zu diesem Datum hin verlängert.

A.c. Am 10. Februar 2020 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auf Anfrage des Migrationsamtes hin teilte die ETH mit, dass das Arbeitsverhältnis mit A.________ am 31. März 2020 geendet habe und nicht verlängert worden sei. Er sei zwar zurzeit noch als Doktorand immatrikuliert, habe aber das Doktorat nicht abgeschlossen. Er habe einerseits die Aufnahmeprüfungen des ETH-Doktoratsprogramms nicht bestanden, andererseits mangelnde Fortschritte gezeigt. A.________ wiederum teilte dem Migrationsamt mit, dass er einen neuen Doktorvater suchen müsse, ansonsten er nicht weiterstudieren dürfe. Zudem suche er eine Stelle ausserhalb der ETH und habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie bei der Arbeitslosenkasse gemeldet.

A.d. Am 11. März 2020 teilte das Migrationsamt A.________ mit, aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand bei der ETH Zürich sei der Aufenthaltszweck als erfüllt zu erachten und es habe die Ausreise aus der Schweiz zu erfolgen. Im Rahmen seines rechtlichen Gehörs erklärte A.________, er habe mit seinem Doktorat ein Burnout erlitten und nehme deshalb seit Sommer 2018 fachärztliche Hilfe in Anspruch sowie er sei seit Februar 2019 am Ambulatorium der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) in Behandlung. Gleichwohl sei er im Gespräch mit verschiedenen Professoren und habe bis am 13. August 2020 Frist, einen neuen Betreuer bzw. eine neue Betreuerin an der ETH zu finden.

A.e. Im September 2020 begann A.________ am Institute for Applied Mathematics and Physics (IAMP) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) ein (neues) Masterstudium der Data Science mit dem Ziel, mit einem Master of Science in Engineering (MSE) abschzuschliessen. Für den Abschluss des MSE werden 90 ECTS-Punkte verlangt. Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester bei Vollzeitstudierenden, welche jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen. Nach Aufnahme des Studiums im Herbstsemester 2020 hätte A.________ sein Vollzeitstudium regulär im Februar 2022 abschliessen müssen. Da er wiederholt wegen seiner depressiven Erkrankung ausfiel, konnte er jedoch im Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 lediglich eine Prüfung im Juni 2021 absolvieren, womit er nur 3 ECTS-Punkte von den (bis zu diesem Zeitpunkt) erforderlichen 60 ECTS-Punkten erzielte.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A.________ bis am 20. November 2020 Frist zum Verlassen der Schweiz. Begründet wurde die Nichtverlängerung damit, dass er die Prüfungen zum Doktoratsprogramm der ETH Zürich nicht bestanden habe und das Anstellungsverhältnis mit der ETH Zürich nicht weitergeführt worden sei, weshalb der Grund für den Aufenthaltszweck mit der Beendigung der Aus- und Weiterbildung als erfüllt zu betrachten sei.

B.b. Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) mit Rekursentscheid vom 17. Juni 2021 ab und setzte dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2021. In der Begründung führte die Sicherheitsdirektion unter anderem an, dass A.________ die Prüfungen des Doktoratsprogramms an der ETH nicht bestanden habe sowie auch nach seinem Studienwechsel an die ZHAW die Prüfungen für das im September 2020 aufgenommene Masterstudium krankheitsbedingt nicht absolvieren könne. Dass er das Masterstudium innert nützlicher Frist ablegen werde, sei nicht zu erwarten.

B.c. Dagegen erhob A.________ am 24. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht). Er machte geltend, der Studienwechsel sowie auch die Verzögerung des Studiums an der ZHAW sei krankheitsbedingt und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, da sonst eine (indirekte) Diskriminierung vorliegen würde. Weiter sei er gut integriert, eine Wegweisung somit unverhältnismässig bzw. diese würde mit Blick auf seine psychische Erkrankung gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen.
Mit Urteil vom 24. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erwog im Wesentlichen, dass trotz gewisser krankheitsbedingter Verzögerung angesichts des wenig erfolgreichen Verlaufs (kein Abschluss des Doktorats an der ETH; nur 3 ECTS-Punkte innert zwei Jahren an ZHAW und Beurlaubung vom Studium) nach vier Jahren Aufenthalt zu Ausbildungszwecken in der Schweiz nicht von einem zielgerichteten Studium ausgegangen werden könne. Demnach seien bei A.________ im Sinne des "erfüllten Aufenthaltszwecks" die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 27 Aus- und Weiterbildung - 1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:35
1    Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:35
a  die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
b  eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
c  die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
d  sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.
2    Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
3    Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.37
. AIG nicht mehr gegeben und entsprechend die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, was nicht diskriminierend sei. Bei einer Wegweisung drohe ihm im Iran keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, da dort eine hinreichende psychiatrische Behandlung gewährleistet sei.

C.
Mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertreten gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 an das Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2020 seien aufzuheben und es sei ihm seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Eventualiter sei das Staatssekretariat für Migration (SEM) anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Fall an das Migrationsamt zur Feststellung des relevanten Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um verschiedene Beweismassnahmen, nämlich um Überprüfung des gesamten Falles durch einen medizinischen Sachverständigen sowie um eine "unabhängige Untersuchung der [behaupteten] Diskriminierung und Fehlbehandlung" in Bezug auf sein Doktoratsstudium an der ETH Zürich (Ziff. 6 und 7 Rechtsbegehren). Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die (vorsorgliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens (zwecks Absolvierung eines Pflichtpraktikums) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, auf das Gesuch um vorsorgliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht eingetreten.
Das Migrationsamt sowie die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das SEM liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).

1.1. Der Beschwerdeführer hat eine nicht näher bezeichnete Beschwerde gegen ein vorinstanzliches Urteil eingereicht, mit welchem ihm die Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken nicht verlängert worden ist.

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die vom Beschwerdeführer verlangte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ist in Art. 27 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 27 Aus- und Weiterbildung - 1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:35
1    Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:35
a  die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
b  eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
c  die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
d  sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.
2    Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
3    Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.37
AIG geregelt. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung und damit um eine Ermessensbewilligung, welche in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sein kann (Urteil 2D 8/2022 vom 4. Januar 2023 E. 1.2.2). Daran ändert nichts, soweit sich der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes auf eine diskriminierende Behandlung seitens der Bewilligungsbehörden beruft (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.2 ff. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigte, mit seiner Eingabe das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, ist darauf nicht einzutreten.

1.3. Damit ist zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG e contrario) offen steht. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Dabei gilt eine qualifizierte Begründungspflicht: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten mit Einschluss der aus der EMRK fliessenden Ansprüche nur insofern, als die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift klar vorgebracht und verfassungsbezogen begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

1.4. Zudem steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur offen, wenn der Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Rechtsprechungsgemäss vermitteln weder das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) noch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ein rechtlich geschütztes Interesse (BGE 147 I 89 E. 1.2.2; Urteil 2C 279/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3). Ein solches verschafft dagegen die (substanziierte) Anrufung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) gegenüber einem kantonalen Wegweisungsentscheid (BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C 528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4). Ausserdem kann im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C 528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).

1.5. Der Beschwerdeführer rügt eine (indirekte) Diskriminierung betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand. Im Gegensatz zum allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV anerkennt das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung, ob die Vorinstanz nicht Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Diskriminierungsverbot) verletzt hat, indem sie sich in entscheidender Weise von einem möglicherweise diskriminierenden Kriterium leiten liess, selbst wenn eine diesbezügliche Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde letztlich nur zu einer Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid führen würde (BGE 147 I 89 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer in substanziierter Weise darlegt, dass die Vorinstanz sich bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf Kriterien abstützte, welche gesetzlich nicht vorgesehen und möglicherweise diskriminierend sind. Umgekehrt wird ein rechtlich geschütztes Interesse verneint, wenn von vornherein klar bzw. offensichtlich ist, dass die Vorinstanz sich nicht von diskriminierenden Kriterien leiten liess, sondern die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf tatsächlich nicht diskriminierende Umstände abstützte (BGE 147 I 89 E. 1.2.4; Urteil 2D 7/2022
vom 12. Januar 2023 E.1.2.1).

1.6. Vorliegend haben die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung deshalb nicht verlängert, weil der Beschwerdeführer einerseits sein Doktorat an der ETH Zürich nicht abgeschlossen hat, mithin er die notwendigen Doktoratsprüfungen nicht bestanden hat sowie das Angestelltenverhältnis an der ETH Zürich nicht weitergeführt worden ist. Andererseits, weil er auch zwei Jahre nach Aufnahme seines neuen Studiums an der ZHAW nur eine einzige Prüfung abgelegt und damit lediglich 3 von den (nach zwei Semestern erwarteten) 60 ECTS-Punkten erreicht hat. Da er zudem bereits über einen (iranischen) Masterabschluss verfügt, ging die Vorinstanz, ohne die Zulässigkeit des Studienwechsels weiter zu prüfen, davon aus, dass der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet nach insgesamt 4 Jahren Aufenthalt zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 27 Aus- und Weiterbildung - 1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:35
1    Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:35
a  die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
b  eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
c  die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
d  sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.
2    Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
3    Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.37
AIG nicht mehr erfülle. Anders als in BGE 147 I 89 stützten sich die kantonalen Behörden bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei, offensichtlich nicht auf ein diskriminierendes Kriterium.

1.7. Demnach ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels rechtlich geschütztem Interesse (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) insofern nicht einzutreten, als sich der Beschwerdeführer auf das Diskriminierungsverbot bzw. Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV beruft.

1.8. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer in genügend substanziierter Weise geltend, eine Rückkehr in sein Heimatland würde angesichts seiner Suizidalität und den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Iran eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Wie dargelegt, vermittelt diese Rüge ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG; vgl. E. 1.4 oben). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK einzutreten.

1.9. Soweit der Beschwerdeführer in einem Eventualbegehren darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht diesbezüglich nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). In Bezug auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG), denn ein entsprechendes Gesuch an das SEM "kann" nur von den kantonalen Behörden eingereicht werden (Art. 83 Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG), sprich der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinen Rechtsanspruch (BGE 141 I 49 E. 3.5.3; 137 II 305 E. 3.2; Urteil 2C 756/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 1.5 in fine). Im Übrigen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht offen, weil über allfällige Rechtsmittel gegen Verfügungen des SEM das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG e contrario; Urteil 2C 528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2).

1.10. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet zudem die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2020, deren Aufhebung der Beschwerdeführer ebenfalls beantragt. Diese wurde durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt nicht (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 sowie 139 II 404 E. 10.1).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Bestehen eines "real risk" gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu Unrecht verneint. Er sei stark suizidal, und mangels adäquater suizidverhindernder bzw. hochspezialisierter Behandlung im Iran sowie ohne Unterstützung seiner Familie, mit der er wegen seiner Apostasie gebrochen habe, drohe ihm eine völlige Verwahrlosung sowie die Gefahr des Todes durch Suizid.

3.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §183; vgl. auch Urteile 6B 884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 2D 3/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1 f.; 2C 218/2019 vom 12. November 2019 E. 8.1; 2D 14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2). Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (bzw. Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV) alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat - oder in
einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert.

3.2. Bei der Prüfung, ob und welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln sind gegebenenfalls - als Voraussetzung der Rückschiebung - Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil Paposhvili, a.a.O., §191 und §194; vgl. Urteile 2C 940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.2; 2D 14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3).

3.3. In Zusammenhang mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gelten relativ hohe Schwellen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile 2C 940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.5; 2C 401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.5).

3.4. Die Vorinstanz hat betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suizidalität bzw. fehlende angemessene Behandlung seiner psychischen Krankheit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen sein halbes Leben an psychischen Erkrankungen leide, er bereits krank in die Schweiz eingereist sei und sich sein Zustand nach der Einreise in die Schweiz sogar verschlechtert habe. Die Vorinstanz stützte sich zudem auf die beiden Arztberichte vom 27. Oktober 2020 bzw. vom 31. Mai 2022: Der behandelnde Arzt PD Dr. med. C.________ hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung (gedrückte Stimmung, Anhedonie und verminderter Antrieb bei stark ausgeprägter Tagesmüdigkeit und intermittierend auftretendem Lebensüberdruss) leide, wobei die depressive Symptomatik angesichts dessen, dass pharmakologisch nahezu das gesamte Spektrum der medikamentösen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sei, insgesamt als therapieresistent eingeschätzt werde.
Unter Verweis auf die Ausführungen und Abklärungen im Entscheid des kantonalen Migrationsamtes sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Behandlungsmöglichkeiten im Iran hielt die Vorinstanz dazu fest, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers einerseits auch im Iran behandelt werden könnten, und dass andererseits kein Anspruch auf Fortführung der in der Schweiz begonnenen neuartigen Therapie mittels transkranieller Magnetsimulation bestehe. Schliesslich sei den gesundheitlichen Bedenken aufgrund der akuten Suizidalität des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Bezüglich der staatskritischen bzw. atheistischen Meinung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer diese bereits vor seiner Ausreise hatte und seine Eltern schon dannzumal streng religiös waren.

3.5. Diese Feststellungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert zu erschüttern, sodass sie willkürlich erscheinen. Er legt vielmehr vorab in allgemeiner Weise seine Einschätzungen zum iranischen Gesundheitssystem dar, welches zusätzlich durch die Corona-Pandemie und die Sanktionen gegenüber dem Iran geschwächt worden sei. Die aus seiner Sicht bestehenden Schwächen und Mängel in der psychiatrischen Behandlung im Iran untermauert der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Erfahrungen vor seiner Einreise in die Schweiz: So seien die psychiatrischen Diagnosen der iranischen Psychiaterinnen und Psychiater nicht korrekt, die Behandlungen nur in sehr reduziertem Umfang zugänglich und sehr teuer gewesen. Insbesondere sei aber auch keine hochspezialisierte Behandlung möglich, wie er sie nötig habe und sie nur in der Psychiatrischen Universitätsklinik bei PD Dr. med. C.________ erbracht werden könne. Er stellt damit nicht grundsätzlich in Frage, dass im Iran die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung zugänglich besteht. Zudem merkt er selber an, dass er eine gewisse Therapieresistenz entwickelt habe, kein eindeutiger medizinischer Befund vorliege und auch eine gewisse Unklarheit unter den behandelnden Ärzten
bestehe, welches die richtige und notwendige Therapie sei. Weiter führt er in allgemeiner Weise die aktuelle kritische (Menschenrechts-) Situation im Iran an und behauptet ohne nähere Begründung, die ihm im Iran drohende Verwahrlosung wegen seiner nunmehr offener gelebten Apostasie.

3.6. Damit gelingt es ihm nicht, in der verfassungsrechtlich geforderten Weise aufzuzeigen, dass ihm in seinem Heimatland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe (vgl. E. 3.1 ff.). Angesichts der festgestellten Behandlungsmöglichkeiten und der früheren psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers im Iran ist vielmehr davon auszugehen, dass auch im Iran die Möglichkeit einer ausreichenden psychiatrischen Behandlung für die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers besteht. Letzteres ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass es dem Beschwerdeführer trotz psychischer Erkrankung mit der damaligen (iranischen) psychiatrischen Betreuung gelungen ist, sein gesamtes Studium im Iran erfolgreich abzuschliessen. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche und konventionsrechtliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich zudem korrekt festgehalten hat, besteht kein Anspruch auf eine spezifische Behandlung oder einen spezifischen Behandlungsstandard (vgl. E. 3.2 oben). Eine allenfalls fehlende Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung und Behandlung im Heimatland wäre grundsätzlich hinzunehmen, wird doch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dadurch nicht geradezu unhaltbar.

3.7. Betreffend die von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Einschätzung des behandelnden Arztes, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung mit selbstgefährdenden Tendenzen und Suizidalität reagieren könnte, ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer Wegweisung medizinisch zu begegnen und der Wegweisungsvollzug sorgfältig vorzubereiten ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2, vgl. auch die Urteile 2C 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.5.3; 2C 241/2018 vom 20. November 2018 E. 6.3).

4.
Die Vorinstanz hat demzufolge konventions- und verfassungsrechtlich korrekt das Vorliegen eines "real risk" und damit eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz verneint. Für den Eventualantrag, die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, sowie die vor Bundesgericht beantragten Beweismassnahmen (vgl. Bst. C oben) besteht aufgrund der Urteilserwägungen keine Grundlage. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Da die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatte, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Ar. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_853/2022
Date : 29. März 2023
Published : 16. April 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung


Legislation register
AuG: 27  83
BGG: 29  42  64  66  83  100  106  113  115  116  117  118
BV: 8  9  10  25
EMRK: 3
BGE-register
134-II-142 • 137-II-305 • 139-II-393 • 139-II-404 • 141-I-49 • 146-II-276 • 147-I-73 • 147-I-89
Weitere Urteile ab 2000
2C_13/2020 • 2C_218/2019 • 2C_241/2018 • 2C_279/2021 • 2C_401/2017 • 2C_528/2021 • 2C_756/2022 • 2C_853/2022 • 2C_940/2020 • 2D_14/2018 • 2D_3/2021 • 2D_7/2022 • 2D_8/2022 • 6B_884/2022
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
iran • lower instance • sojourn grant • federal court • interest protected by law • appeal concerning affairs under public law • judicature without remuneration • time limit • constitutional law • physical condition • hamlet • cantonal administration • statement of affairs • meadow • legal demand • diagnosis • remedies • preliminary acceptance • therapy • estrepement
... Show all