Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 732/2015

Urteil vom 29. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokat André Baur,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Dem 1954 geborenen A.________ wurde von seinem Hausarzt unter Verweis auf eine "nervös-agitierte depressive Entwicklung" und eine "persistierende Lumboischialgie" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 3. März 2003 attestiert; im November 2003 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall. Im August 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft ermittelte zunächst - u.a. gestützt auf das Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 23. Dezember 2005 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 6. November 2006 und 3. Juni 2008) - einen Invaliditätsgrad von 21 resp. 23 % und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. März 2006; Einspracheentscheid vom 19. März 2010). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob mit Entscheid vom 17. Februar 2011 den Einspracheentscheid vom 19. März 2010 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügung an die Verwaltung zurück. Nach Einholung insbesondere des ZMB-Gutachtens vom 22. März 2012 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 28. Juni 2012 sowie 23. August und 29. Oktober 2013) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von zunächst 14 % und ab März 2006
von 65 %. Folglich sprach sie A.________ mit Verfügungen vom 23. Juli und 22. August 2014 eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2006 zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Mai 2015 (zugestellt am 3. September 2015) ab.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 7. Mai 2015 sei ihm vom 1. März 2004 bis 30. September 2004 eine ganze Invalidenrente und anschliessend eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die nicht bereits mit den angefochtenen Verfügungen zugesprochenen Ansprüche seien ab 1. März 2006 mit 5 % p.a. zu verzinsen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 22. März 2012festgestellt, dass der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit vom März 2004 (Ablauf des Wartejahres) bis März 2006 uneingeschränkt und spätestens ab 2008 noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. In Abweichung vom ZMB-Gutachten ergebe sich - zu Gunsten des Versicherten - aus den Berichten über zwei halbjährige Arbeitstrainings, dass die Arbeitsfähigkeit bereits ab März 2006 um 50 % eingeschränkt gewesen sei. Weiter hat das kantonale Gericht die Invaliditätsbemessungen der IV-Stelle und folglich, unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV (SR 831.201), den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2006 bestätigt.
Streitig und zu prüfen ist - entsprechend dem Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung - lediglich der Rentenanspruch vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2006.

3.

3.1.

3.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.1.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C 693/2010 E. 10).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.).

3.2. Es steht fest, dass dem Versicherten aus somatischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist. Eine quantitative Einschränkung bei leidensangepassten Arbeiten wurde psychiatrisch begründet. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (in angepassten Tätigkeiten) sei nicht erst im März 2006 eingetreten, sondern habe bereits zuvor bestanden. Er beruft sich dabei insbesondere auf die Einschätzungen der Ärzte der Rehaklinik B.________ (Austrittsbericht vom 8. Juni 2004 samt Anhang), des Hausarztes (Bericht vom 28. August 2003), des SUVA-Kreisarztes (Berichte vom 18. März und 3. August 2004) und des Neurologen Dr. med. C.________ (Bericht vom 12. Februar 2005). Die ZMB-Gutachten hält er in Bezug auf die Periode bis März 2006 für nicht "beweistauglich".

3.3.

3.3.1. Aus den genannten Berichten des Hausarztes, des SUVA-Kreisarztes und des Dr. med. C.________ lässt sich nichts für den Versicherten ableiten: Einerseits fehlt es für die Annahme einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits an der fachärztlichen Qualifikation (BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6 S. 398 ff.). Anderseits stellte der SUVA-Kreisarzt eine Aggravation fest, während die Berichte der beiden anderen Ärzte von vornherein keine nachvollziehbare Begründung enthalten.

3.3.2. Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 28. August 2003wurde eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (ganztags reduzierte Leistung) attestiert. Die unterzeichnenden Ärztinnen, die ebenfalls nicht über eine psychiatrische Fachausbildung verfügen, hatten zuvor ein fachärztliches Konsilium eingeholt. Dabei wurde wohl eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.2) diagnostiziert, aber eine darauf beruhende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder attestiert noch einleuchtend dargelegt. In medizinischer Hinsicht wurde denn auch lediglich die "Weiterbetreuung in der hausärztlichen Praxis" empfohlen.

3.3.3. Das kantonale Gericht stellte bei der Begründung der Rückweisung in E. 4.3 des Entscheids vom 17. Februar 2011 folgende Punkte in den Vordergrund: Der psychiatrische ZMB-Experte habe anlässlich der im Dezember 2005 erfolgten Untersuchung keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater des Versicherten, Dr. med. D.________, genommen und von diesem auch keinen Bericht angefordert. Sodann hätten die Gutachter, als sie ihre nachträglichen Stellungnahmen vom 6. November 2006 und 3. Juni 2008 abgaben, keine Kenntnis von den Berichten der Integrationsorganisationen über zwei absolvierte halbjährige Arbeitstrainings gehabt und sich dazu nicht geäussert. Schliesslich seien seit der Begutachtung durch das ZMB rund 4,5 Jahre verstrichen; es sei fraglich, ob die Einschätzung der aktuellen Situation entspreche.
Nur der erste der drei genannten Punkte betrifft die hier interessierende Zeitperiode. Im ZMB-Gutachten vom 22. März 2012wurde festgehalten, dass Dr. med. D.________ telefonisch nicht erreichbar war, aber dessen Bericht vom 20. Januar 2012 berücksichtigt wurde. Aus diesem geht hervor, dass sich der Versicherte "seit dem 30. Januar 2007 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung" befinde. Zum vorangegangenen Zeitraum ergibt sich aus den Angaben des Dr. med. D.________ nichts zu Gunsten des Versicherten.

3.4. Nach dem Gesagten bilden die genannten Akten - auch mit Blick auf BGE 141 V 281 - keine zuverlässige Grundlage für die Annahme einer quantitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im interessierenden Zeitraum. Angesichts der grossen zeitlichen Distanz von mindestens zehn Jahren sind weitere Abklärungen aussichtslos (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94), weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung abzuweisen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Versicherte zu tragen (E. 3.1.2).
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit vom März 2004 bis März 2006 (E. 2) sind nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C 607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).

3.5. Dass bei diesem Ergebnis bereits ab März 2004 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) resultieren soll, ist nicht ersichtlich und macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Folglich hat das kantonale Gericht einen entsprechenden Anspruch auf Verzugszins ebenfalls zu Recht verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.

4.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

4.2. Nach Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr. 2'800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen (SVR 2015 BVG Nr. 56 S. 236, 9C 377/2014 E. 5.2; Urteile 9C 918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2; 8C 675/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 6.2; 8C 370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 8.2).
Die Parteientschädigung ist entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorarnote vom 5. Oktober 2015 nicht auf Fr. 3'348.- festzusetzen. Darin wird insbesondere das (pauschal) geltend gemachte Honorar von Fr. 3'000.- nicht nach Aufwand spezifiziert; zudem fehlen Ausführungen zur Wichtigkeit der Streitsache und zum Umfang der Arbeitsleistung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 des genannten Reglements). Mit Blick darauf, dass die Streitsache nicht als überaus schwierig einzustufen ist, erscheint eine Entschädigung in praxisgemässer Höhe als angemessen (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 56 S. 236, 9C 377/2014 E. 5.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat André Baur wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_732/2015
Date : 29. März 2016
Published : 16. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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