Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 626/2011 {T 0/2}
Urteil vom 29. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft vom 5. Mai 2011.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1956, war Inhaberin einer Reinigungsfirma. Am 18. Mai 2004 erlitt sie einen Auffahrunfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Nachdem sie ihre angestammte Tätigkeit Ende August 2004 mit einem Pensum von etwa 20% wieder aufgenommen hatte, dieses jedoch in der Folge nur wenig steigern konnte, meldete sie sich am 4. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Untersuchung der Versicherten durch die medizinische Begutachtungsstelle X.________; Gutachten vom 2. Januar 2007 und vom 4. November 2008), sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 17. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze, bis zum 31. Dezember 2006 befristete Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. Mai 2011 gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze, ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente zu.
C.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2006 eine bis zum 31. Dezember 2006 befristete Viertelsrente zuzusprechen.
B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt deren Gutheissung.
D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde auf Antrag der IV-Stelle die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1 Nach Einschätzung der Gutachter wäre die Versicherte in einer leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus rheumatologischer und neurologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (Diagnose: chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, ICD-10 M53.0). Aus psychischen Gründen (Angst und depressive Störung, gemischt, ICD-10 F41.2) besteht eine Einschränkung um 25%. Den Beginn der geschilderten Arbeitsfähigkeit setzten die Experten zunächst auf den Zeitpunkt des Unfalls fest, gemäss zweitem Gutachten hätte die Versicherte eine entsprechende Tätigkeit im genannten Umfang wenige Monate nach dem Unfall aufnehmen können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, dass die behandelnden Ärzte der Versicherten gemäss den echtzeitlichen Berichten bis zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung in der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ am 18. Oktober 2006 nie eine höhere Arbeitsfähigkeit als 20 bis 30% attestiert hätten. Das kantonale Gericht ging gestützt darauf davon aus, dass die Versicherte ab September 2004 zu 20%, ab April 2006 zu 30% und seit Oktober 2006 (Untersuchung in der medizinischen Begutachtungsstelle X.________) zu 75% arbeitsfähig gewesen sei, was auch mit der Auffassung der IV-Stelle in den Vorbescheiden
vom 9. März 2007 und vom 28. Dezember 2009 sowie in der angefochtenen Verfügung übereinstimme. Mit Blick auf die Bestimmung von Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
2.2 Diese vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden wie auch zur zeitlichen Berücksichtigung der jeweiligen Verbesserung sind unbestritten geblieben. Streitig sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen. Die Beschwerde führende IV-Stelle und das Bundesamt machen geltend, dass auf Seiten des Valideneinkommens zu Unrecht auf Tabellenlöhne abgestellt und damit ein fast doppelt so hoher Lohn als der in den letzten drei Jahren vor dem Unfall tatsächlich erzielte berücksichtigt worden sei. Zudem sei die Erhöhung des von der IV-Stelle gewährten leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn (auf Seiten des Invalideneinkommens) von 10 auf 15% nicht angezeigt gewesen.
3.
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
|
1 | Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
a | Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; |
b | Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung. |
2 | Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. |
3 | Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. |
4 | Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. |
Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3 in fine; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2).
4.
4.1 Zur Begründung, weshalb hier nicht auf die IK-Auszüge abzustellen sei, führt das kantonale Gericht an, dass diese beträchtlich abweichen würden von den in den Jahresrechnungen festgehaltenen Betriebsgewinnen. Die Differenzen seien aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und es lasse sich nicht bestimmen, welcher dieser Jahresverdienste die effektiven Einkommensverhältnisse der Versicherten widerspiegelten.
4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Für das Jahr 2001 wird gemäss Jahresrechnung ein Gewinn von Fr. 26'908.- ausgewiesen, während sich der Eintrag im Individuellen Konto auf Fr. 30'000.- beläuft, im Jahr 2002 stehen sich Fr. 27'425.- und Fr. 30'200.-, im Jahr 2003 Fr. 21'601.- und Fr. 23'300.- gegenüber. Die entsprechenden Einkommen gemäss Jahresrechnungen sind auch in den aktenkundigen Steuerveranlagungen ausgewiesen. Es besteht mit Blick darauf kein Anlass, an der Richtigkeit der Einträge im Individuellen Konto zu zweifeln, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde.
Indessen fällt auf, dass das Einkommen gemäss IK-Auszug seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1992 starken Schwankungen unterlegen ist, indem sich der höchste Betrag in den Jahren 1998 und 1999 auf Fr. 49'900.-, der tiefste im Jahr 2003 auf Fr. 23'300.- belaufen hat.
Der Durchschnitt der in den Jahren der selbstständigen Erwerbstätigkeit von 1992 bis 2003 erzielten Einkommen beträgt Fr. 34'016.-.
4.3 Die Versicherte hat mit ihrem Reinigungsunternehmen deutlich weniger als ein statistisches Durchschnittseinkommen erzielt, was die IV-Stelle anhand eines Vergleichs mit dem Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Anforderungsniveau 4, geprüft hat, während das kantonale Gericht dabei Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) berücksichtigt (vgl. dazu Urteil 9C 309/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3.2). Verwaltung und Vorinstanz haben zur Invaliditätsbemessung auf Seiten des Valideneinkommens anstelle des nach IK-Auszug ausgewiesenen tatsächlich erzielten Einkommens den statistischen Durchschnittslohn herangezogen, wobei die IV-Stelle in der Verfügung vom 17. Juni 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 49'119.- angenommen hat, während die Vorinstanz (für den Zeitpunkt des Rentenbeginns) einen Lohn von Fr. 52'468.- ermittelt.
4.4 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60).
Gestützt auf diesen Grundsatz schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58
E. 3.4.6 S. 64).
Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7 S. 65; Urteile 8C 508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.2; 8C 486/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2).
4.5 Im vorliegenden Fall war die Versicherte zwölf Jahre lang selbstständig erwerbstätig, sodass keine kurze Dauer im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegt.
Auch bestehen keinerlei Anzeichen oder Anhaltspunkte, dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Reinigungsunternehmen zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat unter diesem Aspekt etwa den Fall eines selbstständig erwerbenden Garagisten beurteilt. Dass der Versicherte in der Vergangenheit einen Einmannbetrieb geführt und sich in diesem Rahmen während Jahren mit unüblich tiefen, kaum existenzsichernden Erwerbseinkommen begnügt hatte, war nach Auffassung des Gerichts für die Festlegung des Valideneinkommens nicht entscheidend. Es hat erwogen, dass das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse ist. Ein Valideneinkommen von bloss Fr. 20'000.- könne dem Versicherten daher nur dann angerechnet werden, wenn auf Grund der konkreten Verhältnisse seines Einzelfalles anzunehmen sei, dass er sich auch als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einer solchen Randexistenz begnügen würde. Gerade dies konnte nach Lage der Akten nicht gesagt werden, denn in verschiedenen persönlichen Anamnesen der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte war sehr eindrücklich beschrieben worden, dass das vom
Beschwerdeführer betriebene Geschäft nie so richtig gediehen war und schliesslich aus Gründen, die invaliditätsfremd waren, scheiterte. Der Versicherte hatte sich mit seinem Geschäft nicht durchsetzen können (Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4b/bb). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Auf weitere mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist nicht näher einzugehen. Denn tiefe IK-Einkommen von selbstständig Erwerbenden können auch verschiedenste andere Ursachen haben, etwa weil sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausgeschöpft wurden oder der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte (Urteile I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4 und I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2.1). Dem Widerspruch zwischen den Angaben der Versicherten in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, wonach sie Fr. 5'000.- verdiene, und den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen ist daher nicht weiter nachzugehen.
4.6 Da die entsprechenden Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, ist beim Einkommensvergleich auf Seiten des Valideneinkommens nicht ein statistischer Durchschnittslohn anstelle des im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommens heranzuziehen.
5.
Entgegen der von der IV-Stelle beschwerdeweise vertretenen Auffassung ist indessen nicht auf den Durchschnitt der gemäss IK-Auszug in den letzten drei Jahren vor dem Unfall erzielten Einkommen abzustellen, sondern es ist mit Blick auf die beträchtlichen Schwankungen (zwischen Fr. 49'900.- und Fr. 23'300.-) seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1992 das Durchschnittseinkommen der vergangenen zwölf Jahre (bis 2003) zu berücksichtigen, welches sich auf Fr. 34'016.- beläuft. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100, 1993-2001, Frauen: T1.2.93 V, persönliche Dienstleistungen [Abschnitt M, N O], 2004: 1,4%; 2005: 0,9%; 2006: 1,4%; 2007: 1,4%; abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ist in den jeweiligen vorinstanzlichen Einkommensvergleich (oben E. 2.1 in fine) ein Valideneinkommen von Fr. 34'492.- (2004), Fr. 35'289.- (2006) beziehungsweise Fr. 35'783.- (2007) einzusetzen.
6.
Beschwerdeweise wird weiter gerügt, dass die Vorinstanz den statistischen Durchschnittslohn auf Seiten des Invalideneinkommens zu Unrecht um einen leidensbedingten Abzug von 15% anstelle der von der IV-Stelle gewährten 10% gekürzt habe, und es wird letztinstanzlich geltend gemacht, dass ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt sei.
Die Vorinstanz hat sich beim Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des Invalideneinkommens - wenn auch nach Auffassung der Beschwerde führenden IV-Stelle in zu weit gehendem Umfang - rechtsprechungsgemäss auf leidensbedingte Faktoren beschränkt, nachdem sie bereits die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens berücksichtigt und anstelle dessen einen statistischen Durchschnittslohn herangezogen hatte (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302). Da der kantonale Entscheid in diesem Punkt nicht zu bestätigen ist, wäre jedenfalls die Frage nach den einkommensbeeinflussenden invaliditätsfremden Faktoren neu zu beurteilen. Selbst die Gewährung der maximal zulässigen Reduktion um 25% (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; 135 V 297 E. 5.3 S. 302) würde jedoch im Ergebnis nichts ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.
Aus dem Vergleich des in Abweichung von der Vorinstanz gestützt auf den IK-Auszug ermittelten Valideneinkommens mit dem von ihr festgelegten Invalideneinkommen (E. 6.3 des angefochtenen Entscheides) resultiert für den Zeitraum von September 2004 bis März 2006 ein Invaliditätsgrad von 76%, für April bis September 2006 ein Invaliditätsgrad von 64% und für die Zeit ab Oktober 2006 beziehungsweise die Anspruchsberechtigung ab Januar 2007 ein Invaliditätsgrad von 10% (vgl. oben E. 2.1 in fine). Damit steht der Versicherten ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Rente zu, welche jedoch entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid per 1. Juli 2006 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen und per 1. Januar 2007 aufzuheben ist. Dies bedeutet im Ergebnis für die Versicherte eine Schlechterstellung gegenüber der Verfügung vom 17. Juni 2010. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug entfällt jedoch nach der Rechtsprechung (Urteil 9C 980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Mai 2011 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 17. Juni 2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 auf eine bis zum 31. Dezember 2006 befristete Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je hälftig auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo