Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 74/03

Urteil vom 29. März 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
Pensionskasse der Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, 4502 Solothurn,

gegen

U.________, 1935, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber, Praxisgebäude Wyde, Wydenstrasse 11, 4704 Niederbipp

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 30. Juni 2003)

Sachverhalt:
A.
U.________ war zuletzt bei der Firma C.________ angestellt und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 23. April 1997 stellte er bei der Vorsorgeeinrichtung den Antrag auf Kapitalisierung der ihm ab 1. Juni 2000 zustehenden Altersrente, welchem die Pensionskasse am 28. April 1997 entsprach.

Ab 1. August 1998 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, welche per 1. Juni 2000 durch eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst wurde. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 sprach ihm ausserdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche zuvor Taggelder ausgerichtet hatte, für die Zeit ab 1. August 2001 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 39% zu.

Nachdem der Versicherte die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform verlangt und ein diesbezüglicher Briefwechsel stattgefunden hatte, erklärte die Pensionskasse mit Schreiben vom 26. August 2002 (als "Verfügung" überschrieben), dem Versicherten stehe entweder eine Altersrente von Fr. 825.30 pro Monat ab 1. August 2001 oder eine Kapitalabfindung von Fr. 134'286.- (Wert 1. August 2001) zu. Zur Begründung erklärte sie, die Altersleistungen würden für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2001 um 100% (entsprechend dem durch die SUVA ausgerichteten Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%) und anschliessend ab 1. August 2001 um 39% (entsprechend der durch die SUVA zugesprochenen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39%) gekürzt.
B.
In Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Klage verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Pensionskasse, dem Kläger ein Alterskapital von Fr. 225'469.50 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2000 zu bezahlen (Entscheid vom 30. Juni 2003).
C.
Die Pensionskasse der Firma X.________ (Rechtsnachfolgerin der am vorinstanzlichen Verfahren als Beklagte beteiligten Vorsorgeeinrichtung) lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage, soweit den Betrag von Fr. 138'924.60 übersteigend, abzuweisen.
U.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung eine Altersleistung zusteht. Auf Grund der diesbezüglichen Einigung vom 23./28. April 1997 sind die Voraussetzungen einer Auszahlung in Kapitalform (Art. 37 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG; Art. 8 Abs. 4 des Reglementes der Beschwerdeführerin in der vorliegend anwendbaren [BGE 121 V 97; SZS 2002 S. 493 Erw. 1a], seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung) erfüllt. Die Kapitalzahlung wurde, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich am 1. Juni 2000 fällig (Analogie zu Art. 8 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
Reglement 1999), da der Beschwerdegegner im Mai 2000 das Rücktrittsalter 65 (Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG; Art. 4 Abs. 2 Reglement 1999) erreichte.
2.
Was die Höhe der geschuldeten Kapitalzahlung betrifft, anerkennt die Beschwerdeführerin nunmehr zu Recht einen Anspruch auf das am 31. Mai 2000 bestehende BVG-Altersguthaben (Art. 14
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 14 Höhe der Altersrente - 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
1    Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
2    Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau42 und Mann.
3    Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
in Verbindung mit Art. 15
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
und Art. 37 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG). Im Umfang dieses Mindestanspruchs (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG) scheidet eine Kürzung wegen Überentschädigung aus, weil die Koordinationsvorschriften von Art. 34 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
a  wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b  wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2    ...116
BVG und Art. 24 f
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
. BVV 2 in der bis Ende 2002 gültig gewesenen sowie Art. 34a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
BVG und Art. 24 f
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
. BVV 2 in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung den Einbezug von Altersleistungen nicht vorsehen.
3.
Streitig und zu prüfen ist - im Grundsatz und gegebenenfalls umfangmässig - die Zulässigkeit einer Kürzung der auf Reglement beruhenden Leistungen. Das Altersguthaben des Beschwerdegegners am 31. Mai 2000 belief sich gemäss den Angaben beider Parteien im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 225'469.50, wovon auf das Obligatorium gemäss BVG laut der durch das kantonale Gericht eingeholten Auskunft der Pensionskasse vom 4. Juni 2003 ein Betrag von Fr. 138'924.60 entfällt.
3.1 Die Zulässigkeit der fraglichen Leistungskürzung richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 des Reglementes der Beschwerdeführerin, wobei die ab 1. Januar 1999 gültige und nicht die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszugsweise eingereichte Fassung von 1992 massgebend ist (Erw. 1 hievor). Allerdings hat diese Differenz keine Bedeutung, weil die beiden Reglementsfassungen in diesem Punkt nur terminologisch von einander abweichen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999 entfällt der Anspruch auf die Altersleistungen "im Umfang des Invaliditätsgrades, welcher der Berechnung der lebenslänglichen Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde liegt". Die Statuierung dieser Kürzungsmöglichkeit ist - soweit nicht in den obligatorischen Anspruch nach BVG eingegriffen wird - mit dem Gesetz vereinbar (Art. 49 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG; BGE 128 V 248 f. Erw. 3b, 249 Erw. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer bezog bis zur Entstehung des Rentenanspruchs am 1. August 2001 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Reglement 1999 einen Aufschub der Altersleistungen aus diesem Grund nicht vorsieht, während die im kantonalen Verfahren erhobene Behauptung, der Beschwerdegegner habe selbst eine spätere Auszahlung des Altersguthabens beantragt, in den Akten keine Stütze findet und letztinstanzlich nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Mit der Entstehung des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs fallen die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG). Die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999, welcher einen der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad verlangt, können daher während des Taggeldbezugs nicht erfüllt sein. Damit entfällt die Möglichkeit einer auf diese Bestimmung gestützten Kürzung. Eine andere diesbezügliche Grundlage ist nicht ersichtlich. Für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Juli 2001 hat der Beschwerdegegner daher Anspruch auf Auszahlung des der ungekürzten Leistung entsprechenden Altersguthabens.
3.3
3.3.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 und Wirkung ab 1. August 2001 wurde dem Beschwerdegegner eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung zugesprochen. Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, dieser Umstand sei zwar im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999 grundsätzlich relevant, entfalte jedoch infolge des zeitlichen Ablaufs keine Wirkungen mehr, da die Kapitalleistung bereits am 1. Juni 2000 zahlbar gewesen sei. Danach habe - wenn man von einer pünktlich erfolgten Zahlung ausgehe - zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Entstehung des Anspruchs auf die Rente der SUVA vermöge daher den vorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nicht mehr zu beeinflussen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, diese Auffassung führe zu stossenden Rechtsungleichheiten und ermögliche Missbräuche, hänge doch die Anspruchsbeurteilung vom zufälligen und beeinflussbaren Umstand ab, wann der Unfallversicherer die Rentenverfügung erlasse.
3.3.2 Hätte sich der Beschwerdegegner entschieden, die ihm zustehenden Altersleistungen nicht in Kapital-, sondern in Rentenform zu beziehen, wäre dieser Anspruch - soweit nicht der Obligatoriumsbereich betroffen ist (Erw. 2 hievor) - nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglementes 1999 ab 1. August 2001 im Umfang des durch die SUVA ermittelten Invaliditätsgrades von 39% entfallen. Es liesse sich nun in der Tat nicht rechtfertigen, dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Kapitalleistung gewählt hat, für die Anspruchsbeurteilung entscheidende Wirkung beizumessen. Ein sachlicher Grund, Renten- und Kapitalbezüger unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich, entspricht doch die Kapitalzahlung dem Rentenwert und stellt damit nichts anderes als eine Erfüllung des Rentenanspruchs in anderer Form dar. Allgemein gilt, dass sich die Koordination der Leistungen nicht nach dem Zeitpunkt der administrativen Erledigung, sondern nach der zeitlichen Reihenfolge der eingetretenen Versicherungsfälle zu richten hat (Urteil D. vom 10. Oktober 2003, B 25/03). Ebenso wenig wie der Zeitpunkt kann die Art und Weise der administrativen Regelung eines Anspruchs massgebend sein. Dementsprechend steht die Tatsache, dass die Altersleistung in Form einer
Einmalzahlung zu erbringen ist, einer Kürzung nach den im Fall einer Rentenzahlung geltenden Regeln nicht entgegen. Bezogen auf den konkreten Fall hat dies zur Folge, dass das dem Beschwerdegegner gemäss Reglement zustehende, am 1. Juni 2000 fällig gewordene Altersguthaben, soweit es den Rentenanspruch ab 1. August 2001 betrifft, gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 3 Reglement 1999 um 39% zu kürzen ist.
3.3.3 Zu beantworten bleibt die Frage, inwieweit der Umstand, dass die für den Obligatoriumsbereich massgebenden Bestimmungen des BVG eine Kürzung von Altersleistungen nicht zulassen (Erw. 2 hievor), der reglementarisch vorgesehenen Reduktion Grenzen setzt. Die Beschwerdeführerin ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben der obligatorischen auch die weitergehende berufliche Vorsorge betreibt, wobei die Ansprüche der Versicherten in einem einzigen Reglement geregelt werden, das nicht zwischen den beiden Bereichen unterscheidet. Für den Obligatoriumsbereich statuieren die Art. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
-47
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 47 Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung - 1 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
1    Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
2    Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen.143
BVG Mindestansprüche (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG). Demgegenüber sind die Vorsorgeeinrichtungen bezüglich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Nach der Rechtsprechung hat die Anspruchsberechnung bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip), sondern es ist der Anspruch nach
Massgabe des Reglementes zu berechnen und das Ergebnis anschliessend den gesetzlichen Vorgaben gegenüberzustellen. Die autonome Regelung bleibt gültig, sofern der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (so genanntes Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; BGE 114 V 248 ff. Erw. 7 und 8, mit Hinweisen), wobei allerdings sämtliche gesetzlich vorgesehenen Leistungsarten erbracht werden müssen (BGE 121 V 104 ff.). Entsprechend dem Anrechnungsgrundsatz ist eine Vorsorgeeinrichtung nicht von Gesetzes wegen gehalten, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der Preisentwicklung anzupassen, solange die zur Ausrichtung gelangenden Beträge den sich aus dem BVG ergebenden Anspruch übersteigen. Denn die Bestimmung über den Teuerungsausgleich (Art. 36
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG) stellt eine Mindestvorschrift dar (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG), welche jede umhüllende Vorsorgeeinrichtung erfüllt, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sie an Invalide und Hinterlassene Leistungen ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulage (BGE 127 V 267 Erw. 4). Auch bei Leistungskürzungen, welche - wie vorliegend - im Reglement, aber nicht im BVG vorgesehen sind, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen,
wobei die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, sofern diese höher sind als die auf Grund des Reglementes berechneten Ansprüche (SVR 2000 BVG Nr. 6 S. 33 Erw. 4b), während es andernfalls bei den reglementarisch vorgesehenen Leistungen bleibt. Das hat auch im Falle einer kapitalisierten Leistungserbringung zu gelten.
3.3.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten, dass zunächst die Höhe der am 1. Juni 2000 fällig gewordenen Kapitalleistung nach Massgabe des Reglementes zu ermitteln ist. Diese entspricht dem Kapitalwert einer ungekürzten Rente für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2001 und einer um 39% gekürzten lebenslänglichen Rente ab 1. August 2001, berechnet per 31. Mai 2000 auf dem gesamten Altersguthaben. Die Sache ist an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen, damit sie die genannten Beträge rechnerisch ermittle (BGE 129 V 450). Die resultierende Summe ist anschliessend mit dem BVG-Altersguthaben per 31. Mai 2000 zu vergleichen. Falls sich die im bisherigen Verfahren genannten Werte (Erw. 3 am Anfang hievor) bestätigen, dürfte der reglementarische Anspruch das BVG-Altersguthaben übersteigen und damit massgebend bleiben. Die geschuldeten Beträge sind - unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen - ab 1. Juni 2000 mit 5% pro Jahr zu verzinsen (BGE 115 V 37 Erw. 8c mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 31. Juli 1992, B 43/90).
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
Satzteil 1 und Abs. 3 OG). Das diesbezügliche Begehren der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung ist dagegen abzuweisen, weil die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 135
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
Satzteil 2 OG; BGE 128 V 323) nicht erfüllt sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Klageentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine allfällige Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_74/03
Date : 29. März 2004
Published : 16. April 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : -


Legislation register
BVG: 6  7  8  13  14  15  34  34a  36  37  47  49
BVV 2: 24
OG: 134  135  159
UVG: 19
BGE-register
114-V-239 • 115-V-27 • 121-V-104 • 121-V-97 • 127-V-264 • 128-V-243 • 128-V-323 • 129-V-450
Weitere Urteile ab 2000
B_25/03 • B_43/90 • B_74/03
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • precautionary institution • retirement performances • old-age credit • lower instance • federal insurance court • drawn • monetary compensation • federal insurance court • hamlet • pension • value • [noenglish] • cantonal proceeding • clerk • further precaution • disablement pension • decision • beginning • compensation for rising prices • statement of affairs • lawyer • interest • legal demand • net present value • effect • claim for performances • equal legal treatment • solothurn • payment • judicial agency • accident insurance • statement of reasons for the adjudication • limitation of insurance benefits • reduction • calculation • relationship between • declaration • certification • litigation costs • survivors' performances • partial acceptance • pension plan • defendant • federal court • analogy • calculation based on comparison • accident insurance • formation of real right • [noenglish] • full pension • month • price development • value added tax • language • question • survivor
... Don't show all
SZS
2002 S.493