Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 808/2015

Urteil vom 29. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
29. September 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ arbeitete als Betriebsangestellter in der Abteilung Stanzerei einer Metallfabrik, welche Stelle ihm im März 2004 gekündigt wurde. Bei einem Verkehrsunfall im Juli 2003 zog er sich eine HWS-Distorsion mit Prellungen an Kopf und Rippen zu, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Leistungen erbrachte. Am 24. November 2004 meldete sich A.________ aufgrund der Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 30. Dezember 2005) und sprach dem Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ab 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 61 %).
Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung ein (Gutachten vom 2. April 2009) und führte berufliche Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 8. September 2010 setzte sie die Dreiviertelsrente des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad: 52 %). Im Juli 2011 überprüfte die IV-Stelle die Rente erneut unter Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das vom 27. Juli 2012 (inkl. ergänzende Stellungnahme vom 24. Januar 2013) datiert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wurde die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 8. März 2013 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 43 %) reduziert.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 29. September 2015 gut und sprach A.________ in Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2013 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu.

C.
Die IV-Stelle lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 29. September 2015 sei aufzuheben und die Verfügung vom 8. März 2013 sei im Ergebnis zu bestätigen; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ schliesst auf Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung, beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und reicht eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat dem neuerlichen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 27. Juli 2012 Beweiskraft beigemessen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Gestützt darauf ist unbestritten von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich auszugehen, was (gemessen an einem Arbeitstag von acht Stunden) einem Arbeitspensum von 75 % entspricht. Weiter steht fest, dass aufgrund der beim Beschwerdegegner noch maximal mittelgradig ausgeprägten anxiodepressiven Symptomatik von einem leicht verminderten Arbeitstempo und einer erhöhten Erschöpfbarkeit auszugehen ist, was zu einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 % führt (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 27. Juli 2012, S. 17). Insgesamt kann dem Versicherten gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen eine Arbeitsfähigkeit von 67.5 % angerechnet werden.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) hat die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 68'579.45 sowie - unter Anrechnung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 33'706.80 (Fr. 42'133.50 x 0.8) ermittelt und dem Beschwerdegegner über den 1. Mai 2013 hinaus eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50.85 %) zugesprochen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Versicherten ein Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) zu gewähren ist. Während die Beschwerde führende IV-Stelle dies verneint, hat die Vorinstanz einen solchen von 20 % als angemessen erachtet. Hierbei hat sie das Alter des Versicherten, seine minimale Schulbildung, seine mangelnde Berufsausbildung, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und schliesslich den reduzierten Beschäftigungsgrad berücksichtigt.

3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Urteil 9C 368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C 97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweis).

3.3.

3.3.1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in: BGE 135 V 297).

3.3.2. Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit (vorliegend: 67.5 %) nicht vollschichtig umsetzen (zur gegenteiligen Konstellation bei voller Präsenzzeit mit vermindertem Rendement vgl. SVR 2014 IV Nr. 37, 8C 7/2014 E. 9.2; Urteil 8C 924/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen), ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C 721/2010 E. 4.2 in fine und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner ist gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ein Pensum von sechs Stunden täglich (entsprechend einem 75 %-Pensum) zumutbar. Das kantonale Gericht hat demnach in Anbetracht des reduzierten Beschäftigungsgrades grundsätzlich zu Recht einen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen; eine Verletzung von Bundesrecht (E. 1) liegt insoweit nicht vor.

3.4.

3.4.1. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine reine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung durch das Bundesgericht korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, das kantonale Gericht habe durch die Gewährung eines Abzugs von 20 % seinen Ermessensspielraum überschritten.

3.4.2. Der Versicherte war im Juli 2012 (Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration, womit die medizinische Zumutbarkeit einer [Teil-]Erwerbsfähigkeit feststand; vgl. Urteil 9C 351/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457) 52 Jahre alt und verfügt über keine Berufsausbildung. Bis 2004 arbeitete er zunächst als Hilfskoch, später kurzzeitig als Bauarbeiter und zuletzt in einer Metallfabrik als Stanzer (vgl. Abklärungsbericht der Abklärungsstelle C.________ vom 26. März 2010). Gemäss medizinischer Einschätzung sind dem Beschwerdegegner einfache angepasste Tätigkeiten (zum Belastungsprofil vgl. Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 4. Oktober 2012) weiterhin (mit reduziertem Pensum) zumutbar. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. statt vieler Urteile 8C 672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 und 9C 380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4), wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus.
Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil 9C 633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Im Rahmen der 2010 durchgeführten Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ ergab sich diesbezüglich, dass der Versicherte Alltagsfragen auf Hochdeutsch verstand und sich gemäss den Erkenntnissen in der beruflichen Abklärung "überraschend gut" ausdrücken konnte; gemäss Abklärungsbericht sei selbst auf Dialekt, bezogen auf das Arbeitsumfeld, ein passives Sprachverständnis vorhanden (vgl. Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 26. März 2010, S. 2 ["Sprachliche Verständigung"]). Insoweit kann der Beschwerdegegner aus dem Umstand, dass bei der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. B.________ am 11. Juli 2012 ein Dolmetscher zugegen wa r, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit ist aufgrund der Aspekte Sprache und Bildungsniveau kein nachteiliger Einfluss ersichtlich.
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche das kantonale Gericht als abzugsrelevant erachtet hat, betrifft alsdann das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil 8C 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Im Übrigen hielt der psychiatrische Experte Dr. med. B.________ fest, selbst die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten während mindestens sechs Stunden täglich zumutbar, wobei eine stufenweise Eingewöhnung mit Beginn bei etwa vier Stunden täglich "in Anbetracht der langen Abwesenheit aus dem Arbeitsprozess und der eingesetzten Dekonditionierung" erfolgen sollte (psychiatrisches Gutachten vom 27. Juli 2012, S. 17). Dies muss umso mehr bei einer optimal angepassten Tätigkeit gelten, zumal diese dem Versicherten gemäss gutachterlicher Einschätzung im gleichen zeitlichen Rahmen ohne Eingewöhnungszeit zumutbar ist. Insoweit ist die lange Arbeitskarenz im medizinischen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt; eine (doppelte) Anrechnung im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn verbietet sich (vgl. statt vieler Urteil 9C 846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

3.4.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht vier nicht abzugsrelevante Merkmale (Alter; minimale Schulbildung; mangelnde Berufsausbildung; Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) berücksichtigt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Urteil 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.3). Dies hat zur Folge, dass der Abzug aufgrund des zu Recht herangezogenen Kriteriums des Beschäftigungsgrades (E. 3.3.2) durch das Bundesgericht gesamthaft neu zu schätzen ist (Urteil 9C 40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.1.2 analog).

3.5. Statistisch gesehen ist der monatliche Bruttolohn von Männern gemäss der von der Vorinstanz angewandten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) 2010 in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei Vollzeit " (>= 90 %) " (Fr. 4'992.-) rund 10 % höher als der auf ein 100 %-Pensum hoch gerechnete Lohn bei Teilzeit (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], Beschäftigungsgrad, Standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] in Franken nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen, 2010). Konkret beträgt die Abweichung bei einem Pensum "zwischen 75 % und 89 %" (Fr. 4'597.-) knapp 8 % und bei einem solchen "zwischen 50 % und 74 %" (Fr. 4'415.-) rund 11.5 %. Somit erscheint eine Reduktion des Invalideneinkommens von maximal 10 % gerechtfertigt (vgl. Urteil 8C 787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1). Ein höherer Abzug ist auch mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten n icht angezeigt (vgl. Urteil 9C 81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3) : Männer mit Niederlassungsbewilligung C verdienen im Anforderungsniveau 4 (unwesentlich) weniger als Schweizer, aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung
herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. BfS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Medianwert, 2010). Nachdem weitere abzugsrelevante Merkmale fehlen, ist der vorinstanzliche Abzug von 20 % als Ergebnis rechtsfehlerhafter Ermessensausübung zu korrigieren (E. 1).

3.6. Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades ergibt sich in Anbetracht der von der Vorinstanz ermittelten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 68'579.45; Invalideneinkommen: Fr. 37'920.15 [Fr. 42'133.50 x 0.9]) ein Invaliditätsgrad von 44.7 % bzw. - unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin errechneten Invalideneinkommens von Fr. 35'392.15 (Fr. 39'324.60 x 0.9) - ein solcher von 48.4 %. Der Versicherte hat Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die Beschwerde ist begründet.

4.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. September 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 8. März 2013 bestätigt.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdegegner Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_808/2015
Date : 29. Februar 2016
Published : 18. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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