Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1099/2018

Urteil vom 29. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit; Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. September 2018 (SST.2018.211).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. März 2018 einen Strafbefehl gegen X._________, mit welchem sie ihn wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 700.-- büsste und ihm die Verfahrenskosten auferlegte. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
X._________ stellte mit Eingabe vom 13. August 2018 ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 6. März 2018 und beantragte, diesen aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 10. September 2018 auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten.

C.
X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz qualifizierte das Gesuch als rechtsmissbräuchlich.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich geschäftehalber in Basel aufgehalten. Seine Frau habe ihn dort abholen wollen. Dabei habe sie mit A._________ eine Fahrgemeinschaft gebildet. Sie habe das Fahrzeug als Halterin auf einem Grossteil der Strecke selbst gelenkt und noch vor Rheinfelden das Steuer A._________ übergeben.

Dies sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht von Anfang an bekannt gewesen. Nach Rechtskraft des Strafbefehls habe sich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gemeldet und einen Führerausweisentzug in Aussicht gestellt. Weil er nicht damit gerechnet hatte, habe er erstmalig und eingehend die Einzelheiten überprüft und sei zusammen mit seiner Frau und A._________ zum Schluss gekommen, "dass es eben der Letztgenannte gewesen sein muss, der den Mercedes am 29.12.2017, 07:17 Uhr lenkte".

Es wirke entgegen der Vorinstanz nicht befremdend und sei auch nicht gänzlich unglaubhaft, dass er mit einem Führerausweisentzug nicht gerechnet habe. Der vorinstanzliche Hinweis auf seinen getrübten automobilistischen Leumund (zwei Führerausweisentzüge wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen) verfange nicht. Er habe nicht um die Abgrenzung leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung gewusst. Sein letzter Fall sei ebenfalls mit einer Busse bestraft worden, und es habe als Administrativmassnahme lediglich eine Verwarnung resultiert. Er sei daher als Laie guten Glaubens davon ausgegangen, dass wiederum nur eine Verwarnung resultiere.

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, nachdem sich aus welchem Grund auch immer zunächst die Frau des Beschwerdeführers als verantwortliche Lenkerin angegeben hatte, sei sie rechtshilfeweise mit der Vermutung konfrontiert worden, dass es sich bei der auf der Radarfoto abgebildeten Person um eine männliche Person handeln könnte. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer als verantwortlicher Lenker bezeichnet, und gestützt auf dieses Eingeständnis sei er mangels irgendwelcher Zweifel an dessen Richtigkeit bestraft worden.

Die Vorinstanz weist u.a. darauf hin, es wäre ihm zuzumuten gewesen, näher zu prüfen, ob er gefahren sei. Das Argument, nicht mit einem Führerausweisentzug gerechnet zu haben, sei unbehelflich und zudem ohnehin gänzlich unglaubhaft, sei ihm doch seit Anfang 2013 bereits dreimal der Führerausweis entzogen worden, mitunter zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

1.3. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil (ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil; Art. 354 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO) beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.

Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder wozu keine Veranlassung bestand (Urteil 6B 147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.; zur konstant restriktiven Rechtsprechung etwa die neueren Urteile 6B 509/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2, 6B 1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3, 6B 350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3, 6B 503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1).

1.4. Angesichts der administrativmassnahmenrechtlichen Antezedenzien des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz dessen Darstellung willkürfrei als "gänzlich unglaubhaft" beurteilen. Das Vorbringen stellt überdies eine blosse Motivationsbehauptung und keine revisionsbegründende Tatsache dar. Entscheidend ist der vorinstanzlich festgestellte relevante Sachverhalt, dass nämlich der Beschwerdeführer und seine Frau aus welchen Gründen auch immer sich vor den Behörden abwechselnd als verantwortliche Lenker bezeichneten, Ersterer obwohl und nachdem er von der Polizei eigens auf eine Ungewissheit aufmerksam gemacht worden war. Das eigenartige Verhalten wird akzentuiert durch die Angabe, dass sie schliesslich angesichts einer in Aussicht gestellten Administrativmassnahme zu Dritt zum Schluss gelangten, "dass es eben der Letztgenannte gewesen sein muss, der den Mercedes [...] lenkte". Somit bezichtigten sich durch Eingeständnis zunächst die Frau, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt haben will, dann der Beschwerdeführer, der sich bereits in Basel aufgehalten haben will und demnach das Fahrzeug tatsächlich nicht hätte gelenkt haben können, der Täterschaft, und schliesslich wurden sie angesichts des Inaussichtstellens eines
Führerausweisentzugs rätig, dass es der Dritte "gewesen sein muss". Solche opportunistischen Hypothesen begründen keine revisionsrechtliche Tatsache.

1.5. Es lässt sich keine Verletzung von Bundesrecht erkennen, indem die Vorinstanz diese Geschichte vorprüfungsweise nicht als Revisionstatsache, sondern als offensichtlich unzulässiges Gesuch qualifizierte und darauf nicht eintrat (Art. 412 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 412 Vorprüfung und Eintreten - 1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
1    Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
2    Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein.
3    Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein.
4    Es beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung obliegen.
StPO).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1099/2018
Datum : 29. Januar 2019
Publiziert : 07. Februar 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit; Revision


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
StPO: 354 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
410 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
412
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 412 Vorprüfung und Eintreten - 1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
1    Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor.
2    Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein.
3    Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein.
4    Es beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung obliegen.
BGE Register
130-IV-72
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