Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_306/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Energie, Abteilung Recht und Sicherheit, Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz (Art. 56 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches106.
EleG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird vorgeworfen, verschiedene Mängel an den elektrischen Anlagen der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden unter Hinweis auf die Strafdrohung bei Unterlassen nicht behoben zu haben.

B.

Mit Strafbescheid vom 25. Oktober 2011 verurteilte das Bundesamt für Energie X.________ wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung zu einer Busse von Fr. 800.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 240.--. Das Bezirksgericht Zürich bestätigte am 7. November 2012 auf Einsprache von X.________ hin den Strafbescheid. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2014 ab.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihm eine Entschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich vom 14. Januar 2008 sei in funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit erfolgt. Die gestützt darauf ergangene Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (nachfolgend ESTI) vom 13. Mai 2009, mit welcher ihm unter Strafdrohung gemäss Art. 56
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches106.
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) eine Frist bis zum 13. Juli 2009 gesetzt worden sei, um die festgestellten Mängel zu beheben, sei daher nichtig.

1.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das gegen den Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren betreffend den gleichen Rechtsstreit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013, die Kontrolle vom 14. Januar 2008 sei gestützt auf Art. 44 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 4
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
i.V.m. Ziff. 2 Bst. c Nr. 5 und Ziff. 2 Bst. d des Anhangs der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) nach altem Recht zu beurteilen und nicht zu beanstanden. Die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei im Einklang mit den damals geltenden Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ergangen und nicht nichtig.

1.3. Von liquiden Fällen der Nichtigkeit bzw. der offensichtlichen Gesetzesverletzung abgesehen, hat das Strafgericht die Rechtmässigkeit einer (gerichtlichen) Verfügung nicht zu überprüfen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.; 124 IV 297 E. 4a; 98 IV 106 E. 3; Urteile 6B_841/2010 vom 18. Juli 2011 E. 5.3; 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6; je mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 überhaupt noch inhaltlich zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, diese gerichtlich anzufechten. Er liess die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen. Auf sein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies es ab und trat auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010).
Es kann offengelassen werden, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 unter diesen Voraussetzungen einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 199 ff. zu Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 53 N. 7; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 77 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine Nichtigkeit bzw. offensichtliche Gesetzesverletzung vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kontrolle der elektrischen Installationen vom 14. Januar 2008 hätte nach der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 und nicht nach der altrechtlichen Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 1989 (aNIV; AS 1989 1834) vorgenommen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts gelangte im Rahmen des vorerwähnten separaten Verfahrens betreffend den gleichen Rechtsstreit (E. 1.2) wie schon das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auf die
fragliche Kontrolle die altrechtlichen Normen der Niederspannungs-Installationsverordnung anwendbar sind und die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 nicht nichtig ist (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 f.). Es kann daher mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil, S. 12 E. 2.4.3c) offenbleiben, ob das kontrollierende bzw. berichterstattende Personal dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich oder der ewzert AG zuzurechnen war. Der die Kontrolle durchführende Mitarbeiter bedurfte gemäss den anwendbaren altrechtlichen Bestimmungen keiner besonderen Kontrollbewilligung (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 f.). Die Kontrolle vom 14. Januar 2008 erfolgte weder in funktioneller noch in sachlicher Unzuständigkeit.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei inhaltlich unklar und enthalte keine unmittelbare individuell-konkrete Anordnung.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei trotz Verweis auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 genügend bestimmt. Die festgestellten und zu behebenden Mängel seien im Kontroll- bzw. Zustandsbericht auch für einen Laien verständlich beschrieben. Die darin zusätzlich enthaltenen Codes würden sich in erster Linie an den beizuziehenden Fachmann richten.

2.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches106.
EleG wird mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.-- bestraft, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift des Elektrizitätsgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Der objektive Tatbestand von Art. 56
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches106.
EleG verlangt grundsätzlich wie Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB den Verstoss gegen eine verbindliche Verhaltensanweisung in Form eines ausreichend bestimmten Verbotes oder Gebotes (vgl. BGE 127 IV 119 E. 2a; 124 IV 297 E. 4d).
Die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 auferlegt dem Beschwerdeführer hinreichend bestimmte Pflichten. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil, S. 10 E. 2.3.2b/cc), die zu Recht die einschlägigen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013 (vgl. E. 1.2) heranzieht. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014). Dass die einzelnen zu behebenden Mängel in der Verfügung nicht aufgeführt sind und diesbezüglich auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 verwiesen wird, ändert nichts an deren Klarheit. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die festgestellten Mängel darin auch für einen Laien verständlich beschrieben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches106.
EleG verstösst nicht gegen Bundesrecht.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_306/2014
Datum : 29. Januar 2015
Publiziert : 16. Februar 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz (Art. 56 Abs. 1 EleG)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
EleG: 56
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches106.
NIV: 36
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGE Register
124-IV-297 • 127-IV-119 • 129-IV-246 • 98-IV-106
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AS 1989/1834