Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_725/2009

Urteil vom 27. April 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patrizia Holenstein und Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc Schaller,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.

Gegenstand
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. September 2009.
Erwägungen:

1.
1.1 Am 13. Mai 2009 wies das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) X.________ an, bestimmte, in einem Kontrollbericht festgehaltene Mängel an den elektrischen Anlagen in seiner Liegenschaft bis spätestens zum 13. Juli 2009 durch eine installationsberechtigte Fachperson beheben zu lassen und die Behebung sämtlicher Mängel der Netzbetreiberin bis zum gleichen Datum schriftlich zu melden oder einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Das Starkstrominspektorat setzte für diese Verfügung eine Gebühr von Fr. 700.-- fest und drohte für den Fall der Missachtung eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Verfügung wurde X.________ am 2. Juni 2009 eröffnet. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 teilte seine Schwester S.________ dem Bundesverwaltungsgericht mit, X.________ sei wegen Krankheit daran gehindert, gegen die Verfügung des Starkstrominspektorats fristgerecht Beschwerde zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und trat darauf am 7. Juli 2009 nicht ein.

1.2 Mit Beschwerde vom 7. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte X.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des Starkstrominspektorats. Am 22. September 2009 wies die Einzelrichterin am Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte X.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

1.4 Das Starkstrominspektorat äusserte sich lediglich zur Frage der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

1.5 Mit Verfügung vom 25. November 2009 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

2.
2.1 Umstritten ist hier einzig, ob die Frist von 30 Tagen, um gegen die Verfügung des Starkstrominspektorats beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben, wieder herzustellen ist.

2.2 Nach Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2.3 Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein "unverschuldetes Hindernis", also auf die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2008 E. 5.3, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3, 6S.54/2006 vom 2.
November 2006 E. 2.2.1 und 2A.322/1996 vom 5. November 1996 E. 3, mit Hinweisen). Wer Wiederherstellung der Frist beantragt, hat schliesslich, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, von sich aus die Gründe für die Wiederherstellung zu nennen, und er muss logischerweise auch die erforderlichen Belege dazu einreichen.

3.
3.1 Im vorliegenden Fall lief die fragliche Beschwerdefrist am 2. Juli 2009 ab. An diesem Tag teilte die Schwester des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, ihr Bruder sei wegen Krankheit an einer Beschwerdeeingabe verhindert. Dem in der Folge vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuch um Wiederherstellung der Frist (vom 7. September 2009) war lediglich zu entnehmen, dass er vor Ablauf der Beschwerdefrist erkrankt und bis zum 9. Juli 2009 arbeitsunfähig gewesen war. Das beigelegte Arztzeugnis bestätigte zwar die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer, daraus ergaben sich aber weder die Art noch der Grad derselben. Da der Beschwerdeführer insofern von Anfang an beweispflichtig war, kann der angefochtene Entscheid nicht Anlass für die nachträgliche Ergänzung des Arztzeugnisses vom 20. Oktober 2009 gegeben haben, weshalb diese als neues Beweismittel unzulässig ist (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen ergibt sich daraus einzig, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig war; Angaben zur Art der Erkrankung sind erneut nicht vorhanden. Da die Information darüber vom Beschwerdeführer selbst erteilt werden müsste und er daran auch ein eigenes Interesse hat, stellt sich die Frage der Entbindung vom Arztgeheimnis
nicht.

3.2 So oder so ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gänzlich handlungsunfähig und es ihm damit verunmöglicht war, selbst die nötigen fristwahrenden Rechtshandlungen vorzunehmen oder einen rechtskundigen Vertreter damit zu betrauen. Der Beschwerdeführer ist studierter Jurist und Rechtsanwalt. Er musste daher über die Tragweite der Regelung über die Beschwerdefrist und die Modalitäten zur Fristwiederherstellung Bescheid wissen. Wenn die Streitsache, wie er geltend macht, rechtlich und technisch einige Anforderungen stellte, so liess sich die Beschwerdeerhebung nicht erst am Ende der Beschwerdefrist vorbereiten, weshalb er bei Eintritt der Erkrankung damit schon weit fortgeschritten sein musste. Am letzten Tag der Beschwerdefrist kam es offenbar zu einer ärztlichen Konsultation; jedenfalls trägt das eingereichte Arztzeugnis das entsprechende Datum. Da sich die Krankheit nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers schon einige Tage vor Fristablauf einstellte und sich sein Gesundheitszustand mit der Zeit verschlimmerte, musste er damit rechnen, am letzten Tag nicht in der Lage zu sein, die Beschwerdeschrift selbst zu verfassen. Weshalb es angesichts der beginnenden Erkrankung nicht möglich gewesen sein
sollte, rechtzeitig einen Anwalt mit der rechtsgenüglichen Fertigstellung und fristwahrenden Einreichung der Beschwerde zu beauftragen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls vermochte er sich nicht nur ein Arztzeugnis zu verschaffen, sondern auch seine Schwester zu instruieren, dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben einzureichen, um dieses über die Erkrankung bzw. das Verpassen der Frist zu informieren. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wenigstens eine Drittperson geeignet mit der Wahrung seiner Interessen hätte beauftragen können.

4.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Uebersax
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_725/2009
Datum : 27. April 2010
Publiziert : 14. Mai 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
VwVG: 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • beschwerdefrist • tag • bundesgericht • frist • fristwahrung • arztzeugnis • gesuchsteller • wiese • rechtsanwalt • fristwiederherstellung • frage • gerichtsschreiber • aufschiebende wirkung • entscheid • elektrische anlage • dauer • beginn • gerichtskosten • abweisung
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