Tribunal federal
{T 7}
B 46/06
Urteil vom 29. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Lustenberger,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
K.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,
gegen
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life Vorsorgewerk der I.________ AG, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
3. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene K.________ arbeitete vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1997 als Techniker im Aussendienst der Firma R.________ AG. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Vorsorgewerk der I.________ AG, (früher: Personalfürsorgestiftung der R.________ AG) berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab 1. Juli 1997 war K.________ bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2000 arbeitete er im Zwischenverdienst bei der Firma O.________.
Nachdem die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 15. September 1998 ein erstes Gesuch u.a. um eine Rente abgelehnt hatte, meldete sich K.________ im November 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. August 2002 ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu. Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 erhöhte sie ab 1. September 2003 die halbe auf eine ganze Rente.
B.
Am 14. Juli 2005 liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm seit dem 1. Juli 2001 die reglementarische Invaliditätsleistung auszurichten. Nach Klageantwort sowie Edition der Akten der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung wies das angerufene Gericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. März 2006 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm seit dem 1. Juli 2001 die reglementarische Invaliditätsleistung auszurichten.
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Geschäftsführerin der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme und einen Antrag verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts und letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist gegeben (BGE 130 V 104 Erw. 1.1 und 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, je mit Hinweisen).
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt als zur Rechtsvertretung bevollmächtigte Geschäftsführerin der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life weist wie schon in der Klageantwort darauf hin, dass bei Bejahung des streitigen Anspruchs auf Invalidenleistungen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt die Leistungen zu erbringen hat. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, deren Geschäftsführerin ebenfalls die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt ist, ist daher neu als Partei zu betrachten.
3.
3.1 Nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
2 | ...116 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden - Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. |
Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
|
1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
3.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 in fine). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Sodann darf die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden sein (BGE 123 V 265 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 [B 64/99] S. 70 Erw. 4b).
3.3 Der sachliche Zusammenhang im Besonderen kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hiefür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (vgl. Urteil G. vom 22. September 2006 [B 32/03] Erw. 3.3).
Zu den psychischen Leiden zählen auch anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nach ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). Sie bewirken allerdings nur ausnahmsweise eine Invalidität (alt Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
4.
Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer auf Neuanmeldung hin ab 1. Juli 2001 eine halbe Rente zu, welche sie in der Folge ab 1. September 2003 auf eine ganze Rente erhöhte (Verfügungen vom 6. August 2002 und 2. Februar 2005). Es steht fest, dass die ermittelten Invaliditätsgrade von 55 % und 100 % sowie der Rentenbeginn aus formellen und materiellen Gründen für die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und die zuständigen gerichtlichen Instanzen nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
5.
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten dahingehend gewürdigt, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist am 31. Juli 1997 endenden Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Ebenfalls bestehe kein rechtserheblicher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnis und dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger habe somit gegenüber der beklagten Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen. Die Vorinstanz erwog im Besonderen, aufgrund der Akten hätten 1997/98 somatische Beschwerden im Vordergrund gestanden und nicht das invalidisierende psychische Leiden. Dr. med. P.________ habe zwar in seinem Bericht vom 16. April 1998 eine versteckte Depression erwähnt, trotzdem aber ab 30. März 1998 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Weitern habe der Kläger vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2000 im Rahmen eines Zwischenverdienstes als Lager-/Werkstattmitarbeiter bei der Firma O.________ gearbeitet. Für diese Zeit bestünden keine Anhaltspunkte für eine teilweise
Arbeits- oder Vermittlungsfähigkeit. Es sei somit davon auszugehen, der Kläger sei in der Lage gewesen, bei entsprechendem Bedarf seitens des Arbeitgebers eine vollzeitliche Tätigkeit auszuüben. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre resp. sei der erforderliche zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden. Schliesslich falle der von der IV-Stelle festgesetzte Zeitpunkt des Eintritts der die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
6.
6.1
6.1.1 Aufgrund der Akten bestanden seit 1996 gehäufte krankheitsbedingte durch hausärztliche Atteste bestätigte Absenzen. Gemäss den Angaben der Firma im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. März 1998 wurde der Versicherte «nach Eintritt des Gesundheitsschadens» im Innendienst beschäftigt. Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (vgl. auch Urteil B. vom 5. Februar 2003 [B 13/01] Erw. 4.2). Dr. med. P.________ hielt im Arztbericht vom 16. April 1998 fest, der Gesundheitsschaden, im Wesentlichen ein zerviko-thorakales Vertebralsyndrom und eine generalisierte Fibromyalgie, bestehe seit 9. Mai 1996. Der Rheumatologe Dr. med. S.________ stellte aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde die Diagnose eines rezidivierenden lumbovertebralen Schmerz- und Zerviko-Thorako-Vertebralsyndroms (Bericht vom 7. Juni 1996). Der Internist Dr. med. B.________, welcher den Versicherten auf Zuweisung des Hausarztes psychosomatisch beurteilte, postulierte eine Somatisierungsstörung bei zugrundeliegender unreifer Persönlichkeitsstörung. Der Patient reagiere offenbar auf Anforderungen und Belastungen mit Rückzug in Krankheiten und Symptomen, was das Bild einer atypischen Fibromyalgie ergebe (Bericht vom 17. Dezember 1996). Die am
Recht stehende Vorsorgeeinrichtung macht zwar insoweit zu Recht geltend, dass ein vom behandelnden Arzt festgestellter Gesundheitsschaden nicht mit einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden könne. Dabei wird indessen übersehen, dass Dr. med. P.________ die bisherige Tätigkeit lediglich als zumutbar bezeichnete, falls keine schweren sperrigen Gegenstände zu tragen und zu heben sind. Die ab 31. März 1998 im Sinne einer Prognose attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % bezog der Hausarzt ausdrücklich auf die Tätigkeit als Aushilfe und Zulieferer in einer Bäckerei. Dr. med. S.________ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit als Techniker im Aussendienst. Dr. med. B.________ schliesslich erachtete eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen lediglich deshalb nicht als gegeben, weil die Beschwerden unter der medikamentösen Therapie regredient seien. Zudem bejahte er die Gefahr einer Invalidisierung.
6.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 4. November 2004 wurden die Diagnosen rezidivierende depressive Störungen bei aktuell schwerer Episode und Fibromyalgiesyndrom mit radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Discopathien im Lumbalbereich gestellt. Aus rheumatologischer Sicht wurde die Tätigkeit als TV-Techniker insoweit als eingeschränkt bezeichnet, dass das Heben von Fernsehapparaten nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund der psychischen Störung war diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Erkrankung um ein gut behandelbares Leiden handle, sodass in einem halben Jahr eine erneute rein psychiatrische Folgebegutachtung vorgenommen werden sollte. Zur Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht (Beginn und Entwicklung) wurde Folgendes festgehalten: «Aufgrund der Aktenlage besteht eine erstmalige Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.5.1996, wobei anlässlich der Begutachtung im Frühjahr 2002 dem Versicherten aus gemischt psychiatrisch neurochirurgischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als TV-Techniker attestiert wird und für eine angepasste Tätigkeit eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit. Abnahme der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Verschlechterung.»
Die interdisziplinäre (psychiatrische und neurochirurgische) Begutachtung durch Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ vom 29. April 2002 hatte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) sowie ein belastungsabhängiges thorakolumbales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen im Lumbosakralbereich ergeben. Die Arbeitsfähigkeit als TV-Techniker wurde auf 50 % (15 %/40 % aus psychiatrischer/somatischer Sicht) beziffert. Nach Dr. med. L.________ lagen die klinischen und radiologischen Befunde aufgrund der Akten bereits seit 1996 in ähnlicher Form vor. Zu Beginn und Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit hielt die Gutachterin fest: «Als TV-Techniker dürfte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 1996 (damals neuroradiologische Abklärung) vorliegen. Der Grad der Arbeitsfähigkeit hat sich seither nicht wesentlich verändert» (Gutachten vom 1./7. Mai 2002).
6.2 Aufgrund dieser Akten bestand überwiegend wahrscheinlich 1996 und somit bei bestehendem berufsvorsorgerechtlichem Versicherungsschutz eine vorwiegend somatisch bedingte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens als TV-Techniker im Aussendienst (BGE 130 V 99 Erw. 3.2) von wenigstens 40 %. Bereits damals gab es aber auch im Rahmen einer seit 1985 rezidivierenden depressiven Störung deutliche Hinweise auf eine Somatisierungsstörung. Daraus entwickelte sich schliesslich ein Fibromyalgiesyndrom. Dabei wies die dazu komorbide depressive Störung im zeitlichen Verlauf eine unterschiedliche Schwere auf, wie das Gutachten der Dres. med. H.________ und L.________ vom 1./7. Mai 2002 und die Expertise der MEDAS Bern vom 4. November 2004 eindrücklich belegen. Unter diesen Umständen können weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der R.________ AG aufgetretenen vorwiegend somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der auch psychisch bedingten Invalidität verneint werden. Die Zwischenverdiensttätigkeit vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2000 lässt nicht auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der die Wartezeit eröffnenden Arbeitsunfähigkeit und der Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung begründenden Invalidität schliessen. Anders verhielte es sich, wenn entweder diese Tätigkeit vom Anforderungsprofil her mit dem in der Firma R.________ AG ausgeübten Beruf eines TV-Technikers im Aussendienst vergleichbar wäre oder die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglichte (vgl. auch Urteil H. vom 9. November 2005 [B 35/05] Erw. 4.1.3 sowie Gabriela Riemer-Kafka, Zuständigkei der Vorsorgeeinrichtung auf Grund von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
6.3 Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wird den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in masslicher und zeitlicher Hinsicht im Rahmen von Gesetz und Vorsorgereglement festzusetzen haben (vgl. BGE 129 V 450).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. März 2006 aufgehoben und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die von ihr in masslicher und zeitlicher Hinsicht festzusetzenden Invalidenleistungen zu erbringen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: