Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6677/2014

Urteil vom 29. Dezember 2016

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______, geboren am (...), und

B._______, geboren am (...),
Parteien
(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Familienzusammenführung (Asyl);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Januar 2012 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.

B.
Am 21. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug für den Beschwerdeführer (ihren Ehemann, mit dem sie nach Brauch verheiratet ist) und für ihre Tochter aus erster Ehe, C._______, (gleiche N-Nummer).

C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft originär nicht, weshalb er auch nicht originär Asyl erhalten könne. Das BFM anerkannte jedoch im Sinne des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (SR 142.31) die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm derivatives Asyl.

D.
Am 5. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung beziehungsweise Einreisebewilligung zwecks Familienasyl für seine Tochter, D._______, geboren (...).

E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 verweigerte das BFM die Bewilligung der Einreise für die Tochter des Beschwerdeführers und wies das Gesuch um Gewährung von Familienasyl ab.

F.
Am 15. November 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sei zu gewähren und das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen.

G.
Mit Eingaben vom 17. November und vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein zusätzliches Beweismittel ein.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Willenserklärung ihrer Tochter einzureichen, aus der deren Absicht hervorgehe, am vorliegenden Beschwerdeverfahren teilzunehmen.

I.
Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss innert Frist ein und reichten ebenfalls innert Frist die geforderte Willenserklärung der Tochter ein.

J.
Am 13. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. Am 26. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweismittel ein, die am 27. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen. Am 27. Januar 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und am 23. Februar 2015 replizierten die Beschwerdeführenden.

K.
Am 7. März 2016 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass seine Tochter sich unterdessen in E._______ befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Gesuchs um Einreisebewilligung zwecks Familienasyl der Tochter des Beschwerdeführers damit, dass diese nicht in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres Vaters einbezogen werden könne, da dieser die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus lediglich derivativ erhalten habe. Zwischen der Tochter und der Beschwerdeführerin bestehe hingegen kein Abstammungsverhältnis und aus den Akten gehe auch weder eine andere rechtliche noch eine im Heimatstaat tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihnen hervor. Die Beschwerdeführerin habe die Tochter in ihrer Befragung zur Person nicht erwähnt und auch der Beschwerdeführer habe weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung konkrete Angaben zu einem Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt gemacht. Gegen das Vorbestehen einer solchen Familiengemeinschaft spreche zudem, dass nicht nur die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 sondern auch der Beschwerdeführer nach seinem Einbezug in Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus im Juni 2013 zunächst kein Gesuch um Familienasyl gestellt hätten, sondern das Gesuch erst Anfang Februar 2014 gestellt worden sei.

3.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, die Familiengemeinschaft mit ihren beiden Töchtern aus erster Ehe und dem Neffen der Beschwerdeführerin habe während 13 Monaten bestanden und sei erst durch die Inhaftierung der Beschwerdeführerin und ihre darauffolgende Flucht ins Ausland getrennt worden. Die Tochter habe fast ihr ganzes Leben beim Beschwerdeführer gelebt, ihre Mutter habe sie verlassen als sie 7 Jahre alt gewesen sei. Durch die Heirat der Beschwerdeführenden hätten ihre Kinder aus erster Ehe den Status von Stiefkindern bekommen und damit eine rechtliche und tatsächliche Beziehung zu ihren jeweiligen Stiefeltern.

Der Beschwerdeführer führt zudem aus, seine erste Ehefrau habe ihn (...) verlassen, weil er im Nationaldienst nicht genug verdient habe, um die Familie zu ernähren. Deshalb sei sie ohne ihre Tochter nach F._______ gereist, wo sie seither als Hausangestellte lebe und arbeite. Seit ihrem Wegzug habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Seine Tochter sei bei ihm geblieben, halbtags in die Schule gegangen und am Nachmittag habe eine Nachbarin auf sie aufgepasst, bis er von seinen Arbeitsschichten nach Hause gekommen sei. Seine heutige Lebenspartnerin habe er bereits vor ihrer Heirat als Berufskollegin gekannt. Erst nach dem Tod ihres ersten Ehemannes seien sie eine Beziehung eingegangen. Er habe zuerst Angst gehabt, seiner Tochter von der neuen Frau in seinem Leben zu erzählen. Am (...) hätten sie jedoch geheiratet, und er sei mit seiner Tochter zur Beschwerdeführerin, deren Tochter und deren Neffe gezogen. Seine Tochter sei nicht begeistert, sondern eifersüchtig auf seine Aufmerksamkeit für seine Frau und auf deren Aufmerksamkeit für ihre Tochter gewesen. Mit der Zeit habe sie sich aber an die neue Situation gewöhnt und sie lieb gewonnen. Es gebe aus dieser Zeit viele Fotos, doch der Neffe seiner Partnerin, bei dem diese seien, sei im Militärdienst; sie könnten ihn dort nicht erreichen, sondern nur warten, bis er sich melde. Dann würden sie ihn nach Fotos fragen. Als die Beschwerdeführerin im (...) verhaftet worden sei, habe er, der Beschwerdeführer, seine Tochter seinem Bruder übergeben, denn er habe versucht, der Beschwerdeführerin zur Flucht aus dem Gefängnis zu verhelfen, was im (...) auch gelungen sei.

Nachdem er selber im (...) verhaftet worden sei, habe seine Tochter bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits gelebt, wo sie auch nach seiner Flucht geblieben sei. Er habe sie ermutigt, weiter in die Schule zu gehen, denn mit guten Schulnoten hätte sie nur einen kürzeren Militärdienst leisten müssen und anschliessend an ein College gehen können. Sie sei zudem erst in der 10. Klasse gewesen, weshalb ihr noch keine Einberufung zum Nationaldienst gedroht habe. Jedoch sei seine Tochter im (...) über die Grenze in den G._______ geflüchtet, wo sie bis jetzt lebe. Sie hätten das Gesuch um Familienzusammenführung erst gestellt, als sie die Grenze von Eritrea überquert gehabt habe, denn dies sei schwierig und man wisse nie, ob man es schaffe.

Seine ehemalige Frau habe bei ihrem Wegzug ein gerichtlich beglaubigtes Papier unterschrieben, dass die gemeinsame Tochter mit ihrem Einverständnis in seiner Obhut bleiben dürfe. Sein Bruder habe das Dokument gesucht, aber nicht gefunden. Er werde ihn bitten, es nochmals zu suchen. Ausserdem habe er einen Kollegen in F._______, der seine ehemalige Frau kontaktieren könnte, damit sie dies bestätigen könne.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunde der Tochter und zwei aktuelle Fotos der Tochter (in Kopie) ein. Zudem bot der Beschwerdeführer eine DNA-Probe zum Beweis seiner Vaterschaft an. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, ihr gemeinsamer Wohnsitz in H._______ sei registriert gewesen, es sei aber für den Neffen der Beschwerdeführerin zu gefährlich, bei der Gemeinde nach Dokumenten für geflüchtete Eritreer zu fragen.

3.3 Am 17. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Identitätskarte der ehemaligen Frau des Beschwerdeführers ein sowie eine Erklärung, in der diese bestätigt, dass ihre Tochter D._______ zu ihrem Vater in die Schweiz kommen dürfe (inkl. Übersetzung). Am 26. November 2014 reichten sie zudem offizielle Übersetzungen der beiden Dokumente nach.

3.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Befragung entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerdeschrift keineswegs ausgesagt, ihre Familiengemeinschaft habe während 13 Monaten bestanden. Solange sie nicht zumindest glaubhaft machen könnten, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, könne die Schlussfolgerung, die Kinder aus erster Ehe hätten als Stiefkinder eine rechtliche und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihren Stiefeltern gehabt, nicht ohne Weiteres gezogen werden. Die Vorinstanz macht auch auf Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufmerksam, so zum Beispiel, dass er in der Anhörung vom 24. Juni 2013 angegeben habe, er wisse nicht, in welches Land seine ehemalige Frau gegangen sei, während er in der Beschwerdeschrift schreibe, diese sei nach F._______ gegangen; zudem sei es ihm auch gelungen, innert kürzester Frist mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen. Auch hätten die Beschwerdeführenden keine Fotos eingereicht, welche die Tochter des Beschwerdeführers mit den Beschwerdeführenden oder der Tochter der Beschwerdeführerin respektive deren Neffe zeigen würden, wohingegen sie zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, ein Foto der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter einzureichen. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Stiefschwester erwähne die Tochter des Beschwerdeführers in ihrer Befragung zur Person nicht. Schliesslich sei weder die Heirat der Beschwerdeführenden nach Brauch noch deren jeweilige Scheidung mit ihren ersten Ehegatten durch Dokumente belegt.

3.5 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien in ihren Befragungen nicht nach ihrem familiären Zusammenleben nach der Heirat gefragt worden, weshalb sie dazu auch nicht explizit Stellung genommen hätten. Der Beschwerdeführerin stünden ihre leibliche Tochter und ihr Neffe natürlich näher, weshalb es nachvollziehbar, wenn auch etwas nachlässig und unvollständig von ihr gewesen sei, ihre Stieftochter nicht zu erwähnen. Der Beschwerdeführer habe seine Tochter jedoch mehrfach erwähnt. Der Neffe der Beschwerdeführerin habe zudem unterdessen gemeinsame Fotos der Töchter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers gefunden (in Kopie eingereicht). Die Beschwerdeführenden machen auch detailliertere Ausführungen dazu, wieso sie keine weiteren Fotos einreichen könnten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gewusst, wohin seine ehemalige Ehefrau ausgereist sei, bis seine Tochter dies nach ihrer Flucht in den G._______ dort von einem Onkel mütterlicherseits erfahren habe. Eine Scheidungsurkunde und einen Totenschein würden zwar existieren, jedoch könne der Neffe der Beschwerdeführerin diese nicht finden.

4.

4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie) ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Das Familienasyl verfolgt insgesamt einen dreifachen Zweck: Es dient dem grundrechtlichen Schutz der Familieneinheit, der Wiederherstellung der wirtschaftlich lebensfähigen Einheit einer Familie und es trägt der erhöhten Gefahr einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von Flüchtlingen Rechnung. Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).

4.2 Zur Kernfamilie nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG gehören Ehegatten und deren minderjährigen Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1 Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Rechtsprechung sind unter den Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern beispielsweise auch die Stief- und Adoptivkinder zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1834/2014 vom 24. März 2015 E. 4.1 u.a. mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [-MARK] 1997 Nr. 1 E. 5.b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 5.b).

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Das Gesuch um Familienasyl, über das vorliegend zu befinden ist, wurde am 5. Februar 2014 bei der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Tochter des Beschwerdeführers minderjährig. Das Erfordernis der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits volljährig ist.

4.3 An der Heirat nach Brauch der Beschwerdeführenden besteht kein ernsthafter Zweifel. Insbesondere anerkannte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2013 aufgrund der damals nicht in Zweifel gezogenen Heirat der Beschwerdeführenden die (derivative) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm den (derivativen) Asylstatus, abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylstatus der Beschwerdeführerin; die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer darin als "conjoint d'une réfugiée". Die nun im vorliegenden Verfahren von der Vor-instanz angeführten Vorbehalte - die Heirat sei nicht belegt und der Beschwerdeführer habe einmal ein falsches Heiratsdatum angegeben ([...] anstatt [...]) - erscheinen entsprechend vorgeschoben und nicht relevant. Angesichts der diesbezüglich konstanten und insbesondere in Bezug auf die Beziehung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ausführlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen vorgebracht, am (...) in Eritrea nach Brauch geheiratet haben und anschliessend zusammenlebten. Sie sind damit (zumindest) als Konkubinatspartner anzuerkennen.

4.4 Da Konkubinatspartner den Ehepartnern gleichzustellen sind (Art. 1 Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
1    Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4
AsylV 1), ist die Tochter des Beschwerdeführers als Stieftochter der Beschwerdeführerin zu behandeln, womit sie Teil der Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG ist und grundsätzlich Anspruch darauf hat, in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihrer Stiefmutter einbezogen zu werden.

4.5 Vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihrer Stiefmutter ausgeschlossen werden könnte die Tochter des Beschwerdeführers entsprechend nur, wenn besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG gegen den Einbezug sprechen würden, so insbesondere, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Gründe liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft. Solche besonderen Umstände, die gegen den Einbezug der Tochter sprechen würden, liegen keine vor, weshalb diese in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihrer Stiefmutter einzubeziehen ist, sofern ihr die Einreise in die Schweiz nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG bewilligt werden kann (vgl. sogleich, E. 5).

5.

5.1 Wurden die nachzugsberechtigen Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG). Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die betroffenen Personen vor ihrer Trennung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und damit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit gebildet haben, welche sie in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (EMARK 2000 Nr. 11 E. 3.a und b).

5.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Familienasyls (insbesondere in der Vernehmlassung) damit, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Tochter des Beschwerdeführers vor der Verhaftung ihrer Stiefmutter (welche die Vorinstanz als glaubhaft ansieht) gemeinsam mit dieser in einem Haushalt gelebt habe. Sie bringt vor, die Beschwerdeführenden hätten die Tochter des Beschwerdeführers respektive ihr gemeinsames Familienleben in ihren Asylverfahren nicht (oder nicht genügend) erwähnt und sie hätten keine Fotos eingereicht, auf denen die Tochter des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Stiefmutter oder deren Tochter zu sehen sei. Zudem sieht die Vorinstanz Hinweise darauf, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht bei den Beschwerdeführenden gewohnt habe darin, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Mutter seiner Tochter in F._______ zu kontaktieren und seine Tochter teilweise bei Verwandten ihrer Mutter untergebracht gewesen sei. Schliesslich folgert die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden das Familiennachzugsgesuch für die Tochter des Beschwerdeführers erst später gestellt hätten zumindest implizit, dass sie nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben.

5.3 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wie im Beschwerdeverfahren vor, er habe nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin am (...) mit dieser, deren Tochter, ihrem Neffen und seiner Tochter zusammengewohnt. Diese Familiengemeinschaft habe bestanden, bis die Beschwerdeführerin im (...) verhaftet worden und sie anschliessend im (...) aus Eritrea geflüchtet sei. Die Familiengemeinschaft habe damit 13 Monate gedauert und sei durch die Flucht getrennt worden.

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es aus den folgenden Gründen für überwiegend wahrscheinlich und damit für glaubhaft, dass die Tochter des Beschwerdeführers seit dessen Heirat mit der Beschwerdeführerin und bis zu deren Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführenden gewohnt hat.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, ausführlich über die Zeit nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin und vor deren Verhaftung zu berichten. Zu verschiedenen Vorwürfen des SEM kann er detailliert Stellung nehmen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dass kleinere Widersprüche bestehen bleiben und der Beschwerdeführer Fehler einräumt, trägt ebenfalls zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bei. Der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, wie er den Kontakt zu seiner Frau in F._______ hergestellt, und dass er von deren Aufenthalt in F._______ erst 2014 erfahren habe, als seine Tochter in den G._______ ausgereist sei, wo sie Verwandte ihrer Mutter getroffen habe. Auf Beschwerdeebene reichte er zudem zwei Fotos ein, die, wie er ausführt, seine Tochter mit der Tochter der Beschwerdeführerin zeigen. Zudem legt er ausführlich dar, wieso es ihm respektive dem in Eritrea verbliebenen Neffen der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, Fotos aus dieser Zeit einzureichen, nämlich weil dieser sich im Militärdienst befinde und er ihre Mietwohnung, in der sie ihre Sachen gelagert gehabt hätten, (...) geräumt habe, weshalb sich ihre Sachen nun in einem anderen Raum befänden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Asylverfahren der Beschwerdeführerin lediglich eine Befragung zur Person jedoch keine Anhörung durchführte und die Beschwerdeführerin deshalb wenig Gelegenheit hatte, auf ihre Familien- und Lebensverhältnisse einzugehen, weshalb erklärbar erscheint, dass sie ihre Stieftochter in ihrem Asylverfahren nicht erwähnte. Das gleiche gilt für die Tochter der Beschwerdeführerin, die angesichts der von der Vorinstanz bei der Befragung gestellten Fragen keinen Anlass hatte, ihre Stiefschwester zu erwähnen. Jedoch erwähnt der Beschwerdeführer seine Tochter in seiner Befragung und führt in der Anhörung zweimal aus, sie hätten bis zur Verhaftung der Stiefmutter zusammengelebt, wobei er dies auf eine entsprechende Frage des Befragers antwortete (SEM-Akte C8 Q15 und Q21) und nicht der Eindruck entsteht, er mache die Aussage spezifisch im Hinblick auf ein späteres Familiennachzugsgesuch.

Beim (implizit vorgebrachten) Argument der Vorinstanz, die Tochter könnte schon länger bei Verwandten ihrer Mutter gelebt haben und nicht bei ihrem Vater, handelt es sich um eine Mutmassung. Unbestritten ist, dass die Tochter nach der Ausreise ihrer Stiefmutter und ihres Vaters bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits lebte. Dass sie jedoch bereits vorher dort gelebt haben könnte, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil führt der Beschwerdeführer einigermassen ausführlich aus, wie die Zusammenführung der beiden (Teil-)Familien vonstattengegangen sei, nämlich, indem er mit seiner Tochter zu seiner Frau gezogen sei, wobei seine Tochter zunächst mit Eifersucht reagiert habe. Zudem führt er aus, dass er seine Tochter nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin zuerst seinem Bruder in Obhut gegeben habe.

5.5 Es erscheint damit glaubhaft, dass die Tochter des Beschwerdeführers von (...) mit ihrem Vater (dem Beschwerdeführer), ihrer Stiefmutter (der Beschwerdeführerin) und deren Tochter aus erster Ehe zusammenlebte bis die Familiengemeinschaft im (...) durch die Verhaftung der Stiefmutter aufgebrochen wurde, an welche sich deren Flucht aus Eritrea anschloss.

5.6 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung des Gesuchs auch damit, dass die Beschwerdeführenden das Familiennachzugsgesuch für die Tochter des Beschwerdeführers erst am 5. Februar 2014 eingereicht hätten.

Die Beschwerdeführenden begründen dies damit, dass sie zuerst nicht gewollt hätten, dass die Tochter des Beschwerdeführers aus Eritrea ausreise, da sie gut in der Schule gewesen sei, was ihr einen erleichterten Militärdienst ermöglicht hätte. Erst als diese aus Eritrea geflüchtet sei, hätten sie das Gesuch gestellt.

Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden den Willen zur Wiedervereinigung der Familie vor der Flucht der Tochter aus Eritrea hinter andere Bedürfnisse der Tochter zurückstellten, weshalb sie erst nach deren Flucht aufgrund der neuen Umstände eine Wiedervereinigung der Familie anstrebten. Zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestand jedoch ein Wille zur Familienvereinigung, dem, aufgrund der aktuellen Situation der Tochter (die zuerst in einem Flüchtlingslager in G._______ lebte, dann in F._______ und nun in I._______) auch eine ökonomische Notwendigkeit zugrunde liegt. Dass diese Notwendigkeit und der Wille zu einem gewissen Mass erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea und damit nicht direkt nach der Flucht der Beschwerdeführenden in den Vordergrund trat, und zuvor durch den Wunsch eines geregelten Lebens für die Tochter in Eritrea überwogen wurde, stellt im vorliegenden Einzelfall kein Nachzugshindernis dar. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, der grundrechtlich geschützte Anspruch auf Zusammenleben sei durch die vorübergehende Trennung, die bewusst im Lichte des Kindeswohls getroffen worden ist, nicht unwiederbringlich aufgelöst. Darauf deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG keine expliziten Nachzugsfristen enthält. Die vorübergehende Unterbringung der Tochter, zuerst bei ihrem Onkel väterlicherseits und später bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits, die einzig aufgrund der Verhaftung ihrer Stiefmutter und des Umstandes erfolgte, dass ihr Vater sich um deren Flucht aus der Haft gekümmert hat, kann daher nicht als dauerhafte Integration der Tochter in eine neue Familieneinheit betrachtet werden und stellt entsprechend kein Nachzugshindernis dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 8 E. 3), auch wenn die Beschwerdeführenden sie nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt wieder in ihre Familieneinheit zu integrieren versuchten.

5.7 Nach diesen Erwägungen ist auch glaubhaft gemacht, dass die Tochter des Beschwerdeführers durch die Flucht der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers von diesen getrennt wurde und diese vor deren Flucht als Familieneinheit zusammenlebten (Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG). Der Tochter des Beschwerdeführers ist entsprechend auch die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

6.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Vor-instanz wird angewiesen, die Einreise der Tochter des Beschwerdeführers zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin zu bewilligen

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Tobias Grasdorf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6677/2014
Date : 29. Dezember 2016
Published : 05. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014


Legislation register
AsylG: 6  51  105  106  108
AsylV 1: 1
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  64
Keyword index
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adoptee • adult • advance on costs • arrest • asylum law • asylum procedure • asylum regulation • authorization • best interest of the child • burdon of proof • care • child • clerk • common domicile • common household • communication • concubinage • condition • cooperation obligation • copy • costs of the proceedings • counterplea • danger • death • decision • declaration • departure • diligence • document • doubt • drawee • duration • entry • entry allowance • eritrea • evidence • family • father • federal administrational court • file • flight • hamlet • home country • household • integration • intention • jealousy • judicial agency • knowledge • letter of complaint • life • lower instance • marriage • meadow • measure • month • mother • municipality • nephew • number • person concerned • question • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stepchild • stepparents • subsequent immigration of family members • time limit • uncle
BVGE
2012/32
BVGer
D-5584/2010 • D-7985/2008 • D-8662/2010 • E-1834/2014 • E-6217/2014 • E-6677/2014
EMARK
1994/8 • 2000/11 • 2000/22