Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4560/2023
Urteil vom 29. November 2023
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Franco Masina, Rechtsanwalt, Masina Gfeller Nyffenegger,
Thunstrasse 24, 3005 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Direktion für Völkerrecht (DV),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung von Kostenvorschüssen bzw. Gerichtskosten.
B-4560/2023
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellten A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführer 2), und C._______ (Beschwerdeführerin 3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Leistung der in den Verfahren B-2752/2023, B-2760/2023 und B3185/2023 vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskostenvorschüsse. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, sie seien weder finanziell noch technisch in der Lage, aus anderen Mitteln als den gesperrten Vermögenswerten die Gerichtskostenvorschüsse zu bezahlen. B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies die Vorinstanz, vertreten durch die Direktion für Völkerrecht (nachfolgend: DV), das Gesuch vollumfänglich ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Härtefall handle. Es komme hinzu, dass die angeblich prekäre wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden nicht ausreichend belegt sei. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführenden freigestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 22. August 2023 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Es seien für die Bezahlung des vom Bundesverwaltungsgericht von den Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits eingeforderten bzw. des für die Beschwerdeführerin 3 noch zu bestimmenden Gerichtskostenvorschuss die folgenden Beträge aus den gesperrten Vermögenswerten freizugeben: a. Im Beschwerdeverfahren A._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2760/2023) CHF _______ ab dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;
b. Im Beschwerdeverfahren B._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2752/2023) CHF _______ ab dem auf seinen
Seite 2
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Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;
c.
Im Beschwerdeverfahren C._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-3185/2023) den vom Bundesverwaltungsgericht noch festzusetzenden Betrag ab dem auf diese lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank E._______.
3. Auf die Einforderung eines Gerichtkostenvorschusses sei ausnahmsweise zu verzichten. Eventualiter sei ein sehr moderater Gerichtskostenvorschuss festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der in den ukrainischen Rechtshilfeersuchen erwähnte Zeitraum beschränke sich auf die Zeit ab frühestens 2009, weshalb die blockierten Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführenden vor diesem Zeitpunkt erworben hätten, freizugeben seien. Genau dieser Argumentation habe sich die Vorinstanz im Übrigen bereits im Jahr 2019 angeschlossen, als sie im Delisting-Verfahren die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Streichung ihrer Namen von der Liste gutgeheissen habe. Zudem sei aktenkundig, dass die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe im Jahr [...] Konkurs habe anmelden müssen. Damit sei der wesentlichste Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, was die prekäre wirtschaftliche Situation offensichtlich mache. Die Beschwerde müsse aber auch deshalb gutheissen werden, weil andernfalls die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht gewahrt werden könnten. Im Übrigen bleibe darauf hinzuweisen, dass eine unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht in Frage komme, weil die Beschwerdeführenden nicht mittellos seien. D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen reduzierten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. E.
Das
Bundesverwaltungsgericht
setzte
mit
Zwischenverfügung
B-3185/2023 vom 26. September 2023 für die Beschwerdeführerin 3 einen Kostenvorschuss von Fr. _______ fest. Die Frist zur Leistung wurde ausgesetzt, bis über das vorliegende Gesuch entschieden sein wird. Seite 3
B-4560/2023
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten sei nur in eng begrenzten Härtefällen möglich. Ein solcher liege aber nicht vor. Zudem hätten die Beschwerdeführenden ihre angeblich prekäre finanzielle Situation auch nicht ausreichend dargelegt.
G.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 wiesen die Beschwerdeführenden zusätzlich darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. November 2017 festgehalten habe, dass es keine konkreten Hinweise auf eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte gebe. In der Folge habe die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juni 2017 die Beschlagnahme aufgehoben. Wenn die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde nun der Sperrung gemäss Art. 4
SRVG eine gegenteilige Vermutung zugrunde lege, handle sie willkürlich. Zusätzlich stellten die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht den Antrag, der mit der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 eingereichte USB-Stick mit ungeschwärzten Inhalten für das Gericht sei aus den Akten zu weisen oder parteiöffentlich zu machen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht trat am 25. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 gegen die Sperrungsverfügungen vom 15. Februar 2023 ein und setzte reduzierte Verfahrenskosten von jeweils Fr. 2'000. fest (Urteile des BVGer B-2752/2023 und B-2760/2023, je vom 25. Oktober 2023).
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Seite 4
B-4560/2023
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m. w. H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).
1.2 Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt.
1.3 Das EDA ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Vorliegend ist auch keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. aber E. 1.5 hiernach). 1.5 Mit Beschwerde vom 22. August 2023 beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, es seien gesperrte Vermögenswerte freizugeben für die Bezahlung der Gerichtskostenvorschüsse in den Verfahren B-2752/2023 im Umfang von Fr. _______ und B-2760/2023 im Umfang von Fr. _______. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren inzwischen reduzierte Verfahrenskosten von jeweils Fr. 2'000.- festgesetzt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführenden über die jeweils festgesetzten Beträge von Fr. 2'000.- hinausgehen (vgl. Ziff. I.2 Bst. a und b der Beschwerde), ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 1.6 Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 zusätzlich den prozessualen Antrag, es seien im vorliegenden Verfahren die nicht parteiöffentlichen Akten ("USB-Stick [2]: nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer", gemäss Beilagenverzeichnis der Vernehmlassung vom Seite 5
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6. Oktober 2023) parteiöffentlich zu machen oder aus dem Recht zu weisen. Für die Prüfung der Frage, ob es sich im vorliegenden Verfahren um einen Härtefall nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) handelt, kann ausschliesslich auf Beweismittel Bezug genommen werden, welche den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2023 zugestellt wurden ("USB-Stick [1]: parteiöffentlich z.Hd. der Beschwerdeführenden"). Der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" kann deshalb ohne weitere Prüfung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts aus dem Recht gewiesen werden. 1.7 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Auf die Beschwerde ist deshalb unter der in E. 1.5 dargelegten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das SRVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition. Rechtsprechung und Lehre anerkennen aber, dass dem Bundesrat angesichts der politischen und diplomatischen Implikationen bei der Sperrung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, weshalb die gerichtliche Überprüfung mit entsprechender Zurückhaltung vorzunehmen ist (BGE 141 I 20 E. 5.2 und 132 I 229 E. 10.3; Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2.3; B-3901/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.5; ALAIN CHABLAIS, La nouvelle loi sur les valeurs patrimoniales d'origine illicite, Jusletter 11. Januar 2016, Rz. 39). 2.3 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwände ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des Seite 6
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BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3).
3.
3.1 Das EDA kann gemäss Art. 9
SRVG ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies verlangt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob es sich beim Gesuch um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bezahlung der Kostenvorschüsse um einen Härtefall im Sinne von Art. 9
SRVG handelt. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen nicht zu prüfen, ob die gesperrten Vermögenswerte illegal erworben wurden (vgl. Beschwerde Ziff. III/A), die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4
SRVG verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben (vgl. Beschwerde Ziff. III/C) und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung mangels eines hängigen Gesuchs erfüllt wären (vgl. Beschwerde Ziff. III/D). Diese Rügen gehen über den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand des Härtefallgesuches hinaus, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.).
3.2 Bei dem Begriff "Härtefall" gemäss Art. 9
SRVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht unbestimmte Rechtsbegriffe mit voller Kognition überprüfen (vgl. E. 2.3 hiervor; BVGE 2015/2 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 393, 413).
3.3 Die Botschaft zum SRVG macht keine Angaben dazu, ob ein Gerichtskostenvorschuss als Härtefall gelten kann. Sie nennt in einer unvollständigen Aufzählung als mögliche Beispiele von Härtefällen einzig die Befriedigung von Grundbedürfnissen und die Erfüllung von Unterhaltsverpflich-tungen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5316).
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3.4 Der Begriff "Härtefall" wird auch in den Sperrungsverfügungen des Bundesrates auf Grundlage von Art. 184 Abs. 3
BV und in den Sperrungsverordnungen gestützt auf Art. 2
des Embargogesetzes vom 22. März 2002 verwendet (EmbG, SR 946.231). In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf Art. 15 Abs. 5 i.V.m. mit Abs. 10 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 zu verweisen (Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72): Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO können Gesuche zur Übernahme von Gerichtkosten zwecks Vermeidung von Härtefällen eingereicht werden, welche nach Zustimmung der zuständigen Stellen des EDA und des EFD in der Regel bewilligt werden (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4738/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3).
3.5 Diese Praxis nach dem EmbG soll auch beim SRVG fortgesetzt werden (FRANK MEYER, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 304 f.). Die Auslegung eines Härtefalls nach SRVG ist deshalb koordiniert und mit Bezugnahme zu anderen Vermögenssperrungen vorzunehmen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (ALAIN CHABLAIS, a.a.O., Rz. 52).
3.6 Die herrschende Lehre verweist für die Anerkennung eines Härtefalls zusätzlich auch auf überzeugende Überlegungen zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
BV: Neben rein humanitären Ausnahmen (Kosten für medizinische Behandlungen, allgemeiner Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten) sollten in verhältnismässigem Umfang auch Kosten der Rechtsberatung und Rechtswahrnehmung freigegeben werden können. Dies mag zwar auf den ersten Blick stossend erscheinen. Da die Legitimität des SRVG-Einziehungsmodells aber zu einem Gutteil daraus geschöpft wird, dass den Betroffenen ein Gegenbeweis wirksam ermöglicht wird, was eine effektive anwaltliche Vertretung erfordert, ist dieses Zugeständnis unausweichlich (MEYER, a.a.O., S. 305). 3.7 Abschliessend zeigt ein internationaler Rechtsvergleich, dass auch in der europäischen Union im Zusammenhang mit der Ukraine Freigaben bestimmter eingefrorener Gelder zur Bezahlung angemessener Honorare oder zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen möglich sind (Art. 4 Ziff. 1 Bst. b
der Verordnung [EU] Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Massnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Seite 8
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Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [Amtsblatt L66/2014 vom 6. März 2014 S. 1], vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5285, Fn. 18). 3.8 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Bezahlung eines Gerichtkostenvorschusses grundsätzlich als Härtefall im Sinne von Art. 9
SRVG subsumiert werden kann. 4.
4.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihr Gesuch ausreichend begründet haben. Sie erklären ihre finanziell prekäre Situation damit, die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe habe im Jahr [...] Konkurs anmelden müssen und einen Schuldenberg von über [...] Mio. Euro hinterlassen, worüber auch die Zeitungen berichtet hätten. Damit sei nachweislich der wesentlichste Bestandteil der Vermögen der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, weshalb offensichtlich Anhaltspunkte für eine prekäre finanzielle Situation vorliegen würden. Für die Gesuchstellerin 3 sei festzuhalten, dass sie neben den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten nie über weitere Vermögenswerte verfügt habe, weshalb sie niemals in der Lage sein werde, für Gerichtskosten selbst aufzukommen. Im Übrigen sei ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt werden könne. 4.2 Die Beschwerdeführenden trifft bei der Begründung ihres Gesuches eine Mitwirkungspflicht. Die beantragte Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Begleichung von Gerichtskosten darf keinesfalls automatisch erfolgen (ALAIN CHABLAIS, a.a.O., Rz. 55; KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019; Rz. 20 zu Art. 65). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 4 zu Art. 13). Der geltend gemachte Härtefall muss deshalb durch geeignete Dokumente belegt werden (ALAIN CHABLAIS, a.a.O., Rz. 55). 4.3 Für die Geltendmachung des Härtefalls verweisen die Beschwerdeführenden auf zwei Zeitungsartikel aus dem Jahr [...] zur Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe sowie auf den Umstand, dass Verwandte und Bekannte bereits in anderen Verfahren für Verfahrenskosten hätten aufkommen müssen (Beschwerde Rz. 10 ff.). Weiter verweisen die Seite 9
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Beschwerdeführenden auf eine Kopie eines Schreibens, in dem die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 in Aussicht stellte, die Beschwerdeführer 1 und 2, soweit unbedingt nötig, auch im vorliegenden Verfahren zu unterstützen (Beilage 7). 4.4 Die eingereichten Dokumente welche keinerlei konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden enthalten sind damit nicht ansatzweise geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 9
SRVG ausreichend zu begründen. Den Beschwerdeführenden gelingt es insbesondere nicht, rechtsgenüglich darzulegen, warum der wesentlichste Bestandteil ihres Vermögens mit der Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe im Jahr [...] untergegangen sein soll und zu erklären, von welchen Mitteln sie seither gelebt haben sollen. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Gesellschafter im Konkurs einzig mit ihrem Aktienkapital, aber eben gerade nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Für die Beschwerdeführerin 3, bei welcher es sich um eine juristische Person handelt, wurde auch nicht konkret dargelegt, dass sie ausserhalb der Schweiz über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Zusätzlich legt sie auch nicht ausreichend dar, dass ihre wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter, Organe und am Verfahrensausgang interessierte Gläubiger) ebenfalls mittellos sind (vgl. KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 65).
4.5 Soweit die Beschwerdeführenden pauschal geltend machen, das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten könne ganz grundsätzlich nicht belegt bzw. bewiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor), kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführenden wäre es ohne weiteres möglich gewesen, weitergehende Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen, beispielsweise durch die Einreichung weiterer Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Arbeitslosenentschädigungen, Steuerbescheinigungen oder Jahresabschlüsse. Darauf haben die Beschwerdeführenden aber verzichtet, was entsprechend zu ihren Lasten zu würdigen ist. 4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, einen Härtefall im Sinne von Art. 9
SRVG ausreichend substantiiert darzulegen. Die eingereichten Dokumente reichen hierfür keinesfalls aus. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
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5.
5.1 Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
VGKE). Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf eine reduzierte Gebühr von Fr. 1'000.- festzusetzen. Da die Beschwerde im Hauptbegehren abgewiesen wird (vgl. E. 1.6 hiervor), gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei und es sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2
VGKE). Der Vorinstanz ist aufgrund von Art. 7 Abs. 3
VGKE ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2023, wonach der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" aus dem Recht zu weisen sei, wird gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten reduzierten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. Seite 11
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4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger
Reto Finger
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 6. Dezember 2023
Seite 13
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Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz ([...] "USB-Stick [2]: nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" gemäss Beilagenverzeichnis der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023, Gerichtsurkunde)
Seite 14
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Tribunale amministrativo federale
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Abteilung II
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Urteil vom 29. November 2023
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Franco Masina, Rechtsanwalt, Masina Gfeller Nyffenegger,
Thunstrasse 24, 3005 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Direktion für Völkerrecht (DV),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung von Kostenvorschüssen bzw. Gerichtskosten.
B-4560/2023
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellten A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführer 2), und C._______ (Beschwerdeführerin 3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Leistung der in den Verfahren B-2752/2023, B-2760/2023 und B3185/2023 vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskostenvorschüsse. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, sie seien weder finanziell noch technisch in der Lage, aus anderen Mitteln als den gesperrten Vermögenswerten die Gerichtskostenvorschüsse zu bezahlen. B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies die Vorinstanz, vertreten durch die Direktion für Völkerrecht (nachfolgend: DV), das Gesuch vollumfänglich ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Härtefall handle. Es komme hinzu, dass die angeblich prekäre wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden nicht ausreichend belegt sei. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführenden freigestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 22. August 2023 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Es seien für die Bezahlung des vom Bundesverwaltungsgericht von den Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits eingeforderten bzw. des für die Beschwerdeführerin 3 noch zu bestimmenden Gerichtskostenvorschuss die folgenden Beträge aus den gesperrten Vermögenswerten freizugeben: a. Im Beschwerdeverfahren A._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2760/2023) CHF _______ ab dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;
b. Im Beschwerdeverfahren B._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2752/2023) CHF _______ ab dem auf seinen
Seite 2
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Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;
c.
Im Beschwerdeverfahren C._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-3185/2023) den vom Bundesverwaltungsgericht noch festzusetzenden Betrag ab dem auf diese lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank E._______.
3. Auf die Einforderung eines Gerichtkostenvorschusses sei ausnahmsweise zu verzichten. Eventualiter sei ein sehr moderater Gerichtskostenvorschuss festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der in den ukrainischen Rechtshilfeersuchen erwähnte Zeitraum beschränke sich auf die Zeit ab frühestens 2009, weshalb die blockierten Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführenden vor diesem Zeitpunkt erworben hätten, freizugeben seien. Genau dieser Argumentation habe sich die Vorinstanz im Übrigen bereits im Jahr 2019 angeschlossen, als sie im Delisting-Verfahren die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Streichung ihrer Namen von der Liste gutgeheissen habe. Zudem sei aktenkundig, dass die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe im Jahr [...] Konkurs habe anmelden müssen. Damit sei der wesentlichste Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, was die prekäre wirtschaftliche Situation offensichtlich mache. Die Beschwerde müsse aber auch deshalb gutheissen werden, weil andernfalls die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht gewahrt werden könnten. Im Übrigen bleibe darauf hinzuweisen, dass eine unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht in Frage komme, weil die Beschwerdeführenden nicht mittellos seien. D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen reduzierten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. E.
Das
Bundesverwaltungsgericht
setzte
mit
Zwischenverfügung
B-3185/2023 vom 26. September 2023 für die Beschwerdeführerin 3 einen Kostenvorschuss von Fr. _______ fest. Die Frist zur Leistung wurde ausgesetzt, bis über das vorliegende Gesuch entschieden sein wird. Seite 3
B-4560/2023
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten sei nur in eng begrenzten Härtefällen möglich. Ein solcher liege aber nicht vor. Zudem hätten die Beschwerdeführenden ihre angeblich prekäre finanzielle Situation auch nicht ausreichend dargelegt.
G.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 wiesen die Beschwerdeführenden zusätzlich darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. November 2017 festgehalten habe, dass es keine konkreten Hinweise auf eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte gebe. In der Folge habe die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juni 2017 die Beschlagnahme aufgehoben. Wenn die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde nun der Sperrung gemäss Art. 4
|
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe |
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| Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: | ||||||
| über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben; | ||||||
| an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder | ||||||
| die juristischen Personen gehören:über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oderan denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. | ||||||
| über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder | ||||||
| an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. | ||||||
| Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||||
| Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt. | ||||||
| Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen). | ||||||
| Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte. | ||||||
| Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert. | ||||||
| [1] SR 351.1 | ||||||
H.
Das Bundesverwaltungsgericht trat am 25. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 gegen die Sperrungsverfügungen vom 15. Februar 2023 ein und setzte reduzierte Verfahrenskosten von jeweils Fr. 2'000. fest (Urteile des BVGer B-2752/2023 und B-2760/2023, je vom 25. Oktober 2023).
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Seite 4
B-4560/2023
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m. w. H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).
1.2 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.3 Das EDA ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
B-4560/2023
6. Oktober 2023) parteiöffentlich zu machen oder aus dem Recht zu weisen. Für die Prüfung der Frage, ob es sich im vorliegenden Verfahren um einen Härtefall nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) handelt, kann ausschliesslich auf Beweismittel Bezug genommen werden, welche den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2023 zugestellt wurden ("USB-Stick [1]: parteiöffentlich z.Hd. der Beschwerdeführenden"). Der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" kann deshalb ohne weitere Prüfung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts aus dem Recht gewiesen werden. 1.7 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Auf die Beschwerde ist deshalb unter der in E. 1.5 dargelegten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das SRVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition. Rechtsprechung und Lehre anerkennen aber, dass dem Bundesrat angesichts der politischen und diplomatischen Implikationen bei der Sperrung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, weshalb die gerichtliche Überprüfung mit entsprechender Zurückhaltung vorzunehmen ist (BGE 141 I 20 E. 5.2 und 132 I 229 E. 10.3; Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2.3; B-3901/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.5; ALAIN CHABLAIS, La nouvelle loi sur les valeurs patrimoniales d'origine illicite, Jusletter 11. Januar 2016, Rz. 39). 2.3 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwände ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des Seite 6
B-4560/2023
BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3).
3.
3.1 Das EDA kann gemäss Art. 9
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SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte |
||||||
| Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. | ||||||
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SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte |
||||||
| Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. | ||||||
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SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe |
||||||
| Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: | ||||||
| über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben; | ||||||
| an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder | ||||||
| die juristischen Personen gehören:über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oderan denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. | ||||||
| über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder | ||||||
| an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. | ||||||
| Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||||
| Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt. | ||||||
| Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen). | ||||||
| Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte. | ||||||
| Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert. | ||||||
| [1] SR 351.1 | ||||||
3.2 Bei dem Begriff "Härtefall" gemäss Art. 9
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SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte |
||||||
| Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. | ||||||
3.3 Die Botschaft zum SRVG macht keine Angaben dazu, ob ein Gerichtskostenvorschuss als Härtefall gelten kann. Sie nennt in einer unvollständigen Aufzählung als mögliche Beispiele von Härtefällen einzig die Befriedigung von Grundbedürfnissen und die Erfüllung von Unterhaltsverpflich-tungen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5316).
Seite 7
B-4560/2023
3.4 Der Begriff "Härtefall" wird auch in den Sperrungsverfügungen des Bundesrates auf Grundlage von Art. 184 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 184 Beziehungen zum Ausland |
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| Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. | ||||||
| Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. | ||||||
| Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. | ||||||
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SR 946.231 EmbG Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz Art. 2 Zuständigkeit |
||||||
| Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen. | ||||||
| Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen. | ||||||
| Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen. | ||||||
3.5 Diese Praxis nach dem EmbG soll auch beim SRVG fortgesetzt werden (FRANK MEYER, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 304 f.). Die Auslegung eines Härtefalls nach SRVG ist deshalb koordiniert und mit Bezugnahme zu anderen Vermögenssperrungen vorzunehmen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (ALAIN CHABLAIS, a.a.O., Rz. 52).
3.6 Die herrschende Lehre verweist für die Anerkennung eines Härtefalls zusätzlich auch auf überzeugende Überlegungen zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 4 Rechnungsstellung |
||||||
| Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 [1]. | ||||||
| Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. | ||||||
| [1] SR 813.153.1 | ||||||
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Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [Amtsblatt L66/2014 vom 6. März 2014 S. 1], vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5285, Fn. 18). 3.8 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Bezahlung eines Gerichtkostenvorschusses grundsätzlich als Härtefall im Sinne von Art. 9
|
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte |
||||||
| Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. | ||||||
4.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihr Gesuch ausreichend begründet haben. Sie erklären ihre finanziell prekäre Situation damit, die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe habe im Jahr [...] Konkurs anmelden müssen und einen Schuldenberg von über [...] Mio. Euro hinterlassen, worüber auch die Zeitungen berichtet hätten. Damit sei nachweislich der wesentlichste Bestandteil der Vermögen der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, weshalb offensichtlich Anhaltspunkte für eine prekäre finanzielle Situation vorliegen würden. Für die Gesuchstellerin 3 sei festzuhalten, dass sie neben den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten nie über weitere Vermögenswerte verfügt habe, weshalb sie niemals in der Lage sein werde, für Gerichtskosten selbst aufzukommen. Im Übrigen sei ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt werden könne. 4.2 Die Beschwerdeführenden trifft bei der Begründung ihres Gesuches eine Mitwirkungspflicht. Die beantragte Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Begleichung von Gerichtskosten darf keinesfalls automatisch erfolgen (ALAIN CHABLAIS, a.a.O., Rz. 55; KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019; Rz. 20 zu Art. 65). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 4 zu Art. 13). Der geltend gemachte Härtefall muss deshalb durch geeignete Dokumente belegt werden (ALAIN CHABLAIS, a.a.O., Rz. 55). 4.3 Für die Geltendmachung des Härtefalls verweisen die Beschwerdeführenden auf zwei Zeitungsartikel aus dem Jahr [...] zur Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe sowie auf den Umstand, dass Verwandte und Bekannte bereits in anderen Verfahren für Verfahrenskosten hätten aufkommen müssen (Beschwerde Rz. 10 ff.). Weiter verweisen die Seite 9
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Beschwerdeführenden auf eine Kopie eines Schreibens, in dem die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 in Aussicht stellte, die Beschwerdeführer 1 und 2, soweit unbedingt nötig, auch im vorliegenden Verfahren zu unterstützen (Beilage 7). 4.4 Die eingereichten Dokumente welche keinerlei konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden enthalten sind damit nicht ansatzweise geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 9
|
SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte |
||||||
| Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. | ||||||
4.5 Soweit die Beschwerdeführenden pauschal geltend machen, das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten könne ganz grundsätzlich nicht belegt bzw. bewiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor), kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführenden wäre es ohne weiteres möglich gewesen, weitergehende Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen, beispielsweise durch die Einreichung weiterer Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Arbeitslosenentschädigungen, Steuerbescheinigungen oder Jahresabschlüsse. Darauf haben die Beschwerdeführenden aber verzichtet, was entsprechend zu ihren Lasten zu würdigen ist. 4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, einen Härtefall im Sinne von Art. 9
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SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte |
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| Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. | ||||||
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5.
5.1 Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
5.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2023, wonach der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" aus dem Recht zu weisen sei, wird gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten reduzierten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. Seite 11
B-4560/2023
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger
Reto Finger
Seite 12
B-4560/2023
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 6. Dezember 2023
Seite 13
B-4560/2023
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz ([...] "USB-Stick [2]: nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" gemäss Beilagenverzeichnis der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023, Gerichtsurkunde)
Seite 14
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BV 29 a
BV 184
EU 4
EmbG 2
SRVG 4
SRVG 9
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 2
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
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| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 184 Beziehungen zum Ausland |
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| Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. | ||||||
| Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. | ||||||
| Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. | ||||||
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IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 4 Rechnungsstellung |
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| Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 [1]. | ||||||
| Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. | ||||||
| [1] SR 813.153.1 | ||||||
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SR 946.231 EmbG Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz Art. 2 Zuständigkeit |
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| Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen. | ||||||
| Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen. | ||||||
| Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen. | ||||||
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SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe |
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| Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: | ||||||
| über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben; | ||||||
| an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder | ||||||
| die juristischen Personen gehören:über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oderan denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. | ||||||
| über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder | ||||||
| an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind. | ||||||
| Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||||
| Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt. | ||||||
| Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen). | ||||||
| Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte. | ||||||
| Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert. | ||||||
| [1] SR 351.1 | ||||||
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SR 196.1 SRVG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte |
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| Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
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| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGer
BBl
ZStrR
2016 134 S.304