Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4738/2023

Urteil vom 9. Januar 2025

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Besetzung Richter Christian Winiger, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ariel Sergio Davidoff,

Parteien LINDEMANNLAW,

Mühlegasse 11, 8001 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,

Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Sanktionen,

Holzikofenweg 36, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Russland-Sanktionen: Gesuch um Ausnahmebewilligung.

Sachverhalt:

A.

A.a A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein russischer Unternehmer mit Wohnsitz in London. Er ist unter anderem (...). Mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 (ABl. 2022 L 58, S. 1 ff.; nachfolgend: EU-Durchführungsverordnung) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014 L 78, EU-Verordnung Russland), benannte die EU den Beschwerdeführer in ihrer Sanktionsliste (Anhang I ...). In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2022 in Anhang 8 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gelistet (SR 946.231.176.72; Ukraine Verordnung; Ukraine-V; SSID ...). Das Vereinigte Königreich belegte den Beschwerdeführer am 15. März 2022 gestützt auf die Russia (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019/855 (as amended) mit personenbezogenen Sanktionen (ID ...). Der Beschwerdeführer ist der Arbeitgeber von Frau B._______.

A.b B._______ ist für den Beschwerdeführer als persönliche Managerin (Executive) tätig. Am 13. April 2022 wurde sie im Vereinigten Königreich gestützt auf die Russia (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019/855 (as amended) in die Liste der sanktionierten Personen aufgenommen (ID ...). Ihre Benennung erfolgte aufgrund der beruflichen und finanziellen Verbindungen zum Beschwerdeführer. Im Unterschied zu Letzterem ist sie in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung und in Anhang I der EU-Durchführungsverordnung nicht benannt.

B.

B.a Mit Gesuch vom 1. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, es sei der kontoführenden Stelle des Beschwerdeführers, der damaligen Bank Credit Suisse in Zürich, zu gestatten, eine Zahlung zugunsten von B._______, wohnhaft in Dubai (UAE), mit Kontoverbindung bei Barclays London (Kontonummer ...; IBAN: ...; Swift: ...) im Betrag von GBP 155'000.- für ausstehende Lohnforderungen auszuführen. Der Beschwerdeführer sei wegen der Sperrung seiner Bankkonten nicht in der Lage, die offenen Lohnforderungen zu begleichen.

B.b Mit E-Mails vom 9. Mai 2023, 11. Mai 2023, 26. Mai 2023, 12. Juni 2023, 20. Juni 2023 und 22. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch und beantwortete Fragen der Vorinstanz. Die Fragen betrafen im Wesentlichen das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sowie mehrere Genehmigungen (Russia Financial Sanctions Licences) zur Freigabe von eingefrorenen Geldern, welche der Beschwerdeführer und B._______ von den zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich und auf der Isle of Man erwirkt hatten.

C.
Mit Verfügung vom 8. August 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Freigabe von gesperrten Geldern im Maximalbetrag von GBP 155'000.- ab. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung als nicht erfüllt. Weder liege der Lohnzahlung an B._______ ein Härtefall zugrunde noch könne dem Gesuch unter der Ausnahmeregelung für vorbestehende Verträge stattgegeben werden.

D.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführ am 31. August 2023 (Posteingang 4. September 2023) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:

"A. Vorläufig und unverzüglich als vorsorgliche Massnahmen:

1. Es seien die Beschwerdeverfahrenskosten dem Beschwerdeführer ganz zu erlassen.

Eventualiter:Es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses der Beschwerdeverfahrenskosten ganz zu verzichten;

Eventualiter:Es sei das SECO anzuweisen, die Zahlung der Gerichtsgebühr für die Einreichung der Beschwerde und des Kostenvorschusses innerhalb der gesetzten Frist durch direkte Belastung des Kontos IBAN-Nummer (...) bei der Credit Suisse AG lautend auf den Beschwerdeführer zu veranlassen;

Eventualiter:Es sei die Credit Suisse AG anzuweisen, die Zahlung der Gerichtsgebühr für die Einreichung der Beschwerde und des Kostenvorschusses innerhalb der gesetzten Frist durch direkte Belastung des Kontos IBAN-Nummer (...) bei der Credit Suisse AG lautend auf den Beschwerdeführer zu führen;

B. Hauptsächlich

2. Es sei die Verfügung SECO(...) vom 8. August 2023 vollständig aufzuheben und für null und nichtig zu erklären;

3. Es sei eine Ausnahme von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung SR 946.231.176.72 zu bewilligen;

4. Es sei ein Maximalbetrag von GBP 155'000.00 für offene Lohnforderungen vom Credit Suisse Konto IBAN-Nummer (...), lautend auf den Beschwerdeführer, freizugeben und auf das Barclays Konto IBAN-nummer (...) auf der lsle of Man, lautend auf Frau B._______, zu überweisen;

5. Das SECO sei ermächtigt und angewiesen, dass die Honorare der Kanzlei LINDEMANNLAW und des Rechtsvertreters Dr Ariel Sergio Davidoff durch Belastung des Credit Suisse Kontos IBAN-Nummer (...), lautend auf den Beschwerdeführer, bezahlt werden;

6. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen;

7. Eventualiter:Es sei die Sache zur erneuten Verfügung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an das SECO zurückzuverweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des SECOs;

C. Subsidiär für den Fall, dass die Beschwerde abgelehnt wird

8. Das SECO sei ermächtigt und angewiesen, dass die Honorare der Kanzlei LINDEMANN LAW und des Rechtsvertreters Dr. Ariel Sergio Davidoff und die Gerichtskosten durch Belastung des Credit Suisse Kontos IBAN-Nummer (...), lautend auf den Beschwerdeführer, bezahlt werden."

Zur Begründung seines Gesuchs um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen trägt der Beschwerdeführer vor, seine gesamten schweizerischen und ausländischen Vermögenswerte seien gesperrt. Aufgrund dessen verfüge er über keine freien Mittel, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Es sei daher vorläufig und unverzüglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und es seien die Verfahrenskosten ganz zu erlassen.

In der Sache ist die nicht genehmigte Ausnahmebewilligung zur Freigabe gesperrter Gelder im Maximalbetrag von GBP 155'000.- umstritten. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), die rechtsfehlerhafte Anwendung der Ukraine-Verordnung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
und b Ukraine-V) sowie eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV).

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2023 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen vorläufig auf das Einholen eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 8'800.-. Die Vorinstanz wurde eingeladen, zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen.

E.b Am 8. September 2023 liess sich die Vorinstanz zum Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen innert der ihr angesetzten Frist vernehmen. Sie führt aus, in der Regel könne sie Gesuchen um Freigabe von gesperrten Geldern zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses gestützt auf die Härtefallregelung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V) stattgeben. Sie erkläre sich damit einverstanden, Ziffer 1 der Rechtsbegehren als Gesuch um Freigabe von gesperrten Geldern zur Bezahlung des geschuldeten Kostenvorschusses zu behandeln.

E.c Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Zum Eventualantrag (1) erwog die Instruktionsrichterin, es sei weder eine zeitliche Dringlichkeit gegeben noch bestehe in sachlicher Hinsicht eine Notwendigkeit, sofort Vorkehren zu treffen, um dem Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsschutz einstweilen sicherzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den gesetzlich vorgesehenen Weg zu beschreiten, um eine Ausnahmebewilligung zu erwirken, um den Kostenvorschuss zu leisten. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz Hand dazu geboten habe, das Verfahren vereinfacht durchzuführen. Die Eventualbegehren (2) und (3) wies die Instruktionsrichterin unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 15 Abs. 5 Ukraine-Verordnung ab. Der Beschwerdeführer wurde unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 8'800.- zu leisten.

F.

F.a Am 3. Januar 2024 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung, ihre nicht nummerierten Akten (in elektronischer Form) inklusive Aktenverzeichnis zukommen. Sie beantragt, die Beschwerdebegehren Ziffern 2 bis 7 seien abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

F.b Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass in den Akten Dokumente gespeichert seien, welche der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienten und denen kein Beweischarakter zukomme. Unter Ansetzung einer Frist wurde die Vorinstanz ersucht, ihre Akten entsprechend zu bereinigen. Die Vorinstanz wurde zudem aufgefordert, direkte Kontaktinformationen von Mitarbeitenden der konsultierten Departemente zu schwärzen.

F.c Am 19. Januar 2024 reichte die Vorinstanz ihre bereinigten und teilweise geschwärzten Akten ein.

F.d Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 inklusive Aktenverzeichnis sowie je eine Kopie der vorinstanzlichen Begleitschreiben vom 3. Januar 2024 und vom 19. Januar 2024 zukommen.

F.e Mit unaufgeforderter Replik vom 19. Februar 2024 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der Rechtswahl im Arbeitsvertrag sei nicht das Datum der Benennung in der Schweiz vom 4. März 2022, sondern dasjenige im Vereinigten Königreich vom 15. März 2022 massgeblich. Der mündlich abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 4. März 2022 unterliege englischem Recht, weshalb dieser vor der Sanktionierung des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich geschlossen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [Ukraine-Verordnung, Ukraine-V, SR 946.231.176.72] i.V.m. Art. 8
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 8 - Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 [Embargogesetz, EmbG, SR 946.231] und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG). Ein Ausschlusstatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 20. Dezember 2000, BBl 2000 1433 1459).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist somit beschwerdelegitimiert. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Mit Rechtsbegehren Nr. 5 bzw. 8 beantragt der Beschwerdeführer indes folgendes:

"5.Das SECO sei ermächtigt und angewiesen, dass die Honorare der Kanzlei LINDEMANNLAW und des Rechtsvertreters Dr. Ariel Sergio Davidoff durch Belastung des Credit Suisse Kontos IBAN-Nummer (...), lautend auf den Beschwerdeführer, bezahlt werden;"

"8.Das SECO sei ermächtigt und angewiesen, dass die Honorare der Kanzlei LINDEMANN LAW und des Rechtsvertreters Dr. Ariel Sergio Davidoff und die Gerichtskosten durch Belastung des Credit Suisse Kontos IBAN-Nummer (...), lautend auf den Beschwerdeführer, bezahlt werden."

1.4 Allfällige Gerichtskosten sind durch das Leisten des Kostenvorschusses gedeckt (vgl. E. 8.1 nachfolgend), weshalb der entsprechende Teil des Rechtsbegehrens Nr. 8 gegenstandslos geworden ist.

1.5 Die Honorare der Kanzlei LINDEMANN LAW und des Rechtsvertreters Dr. Ariel Sergio Davidoff begründen sich zwar aus dem vorliegenden Rechtsfall, sind aber nicht Teil des Streitgegenstands. Entsprechend ist für die Begleichung dieser Forderung ein eigenes Gesuch nach Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung bei der Vorinstanz zu stellen (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-4738/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3). Auf den entsprechenden Teil des Rechtsbegehrens Nr. 8 und das Rechtsbegehren Nr. 5 kann somit nicht eingetreten werden.

1.6 Auf die Beschwerde ist daher mit Ausnahme der Rechtsbegehren Nr. 5 und 8 einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.4 oben).

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG)

3.

3.1 Art. 1 Abs. 1
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
1    Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.
3    Zwangsmassnahmen können namentlich:
a  den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;
b  Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.
EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmass-nahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
1    Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.
3    Zwangsmassnahmen können namentlich:
a  den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;
b  Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.
EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austauschs (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst. b) (vgl. auch Urteile des BVGer B-3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 6.1; B-2845/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3 m.w.H.). Sanktionsrechtliche Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 2 Zuständigkeit - 1 Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.
1    Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.
2    Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.
3    Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.
EmbG).

3.2 Gestützt auf Art. 184 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 2 Zuständigkeit - 1 Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.
1    Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.
2    Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.
3    Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.
EmbG hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151). Die Schweiz hat seither alle in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.

3.3 Die Staaten, die diese Sanktionen anwenden, beabsichtigen, kollektiven Druck auf ein Völkerrechtssubjekt auszuüben, um es dazu zu bringen, seine Haltung in Richtung einer stärkeren Achtung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte, zu ändern. Indem sich die Schweiz an diesen Massnahmen beteiligt, soll sie vermeiden, zu einer "Drehscheibe des Umgehungsverkehrs" zu werden (vgl. Botschaft vom 20. Dezember 2000 zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen [Botschaft EmbG], BBl 2001 1433, S. 1455 Ziff. 2.1.1), was die Wirksamkeit der Sanktionen beeinträchtigen und dem Image des Landes schaden würde (vgl. Urteile des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4, nicht veröffentlicht in BGE 139 II 384, 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4; Urteil des BVGer B-2845/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 2.2). Die besagten internationalen Sanktionen erreichen ihr Ziel nämlich nur, wenn sie von allen Ländern unterstützt werden und sie diese durchsetzen (vgl. Botschaft EmbG BBl 2001 1433, S. 1448f. und 1451). Es besteht somit ein öffentliches Interesse daran, dass die Schweiz derlei Sanktionen mitträgt, damit diese auf Schweizer Territorium nicht umgangen werden können, was das EmbG gerade verhindern will (vgl. das oben erwähnte Urteil des BGer 2C_721/2012 E. 6.5, nicht veröffentlicht in BGE 139 II 384; Urteil des BVGer B-2845/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 2.2).

3.4 Die Ukraine-Verordnung enthält in ihrem dritten Abschnitt (Finanzielle Beschränkungen) mit Art. 15 eine Bestimmung zur Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (Sperrgebot). Art. 15 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;

b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung folgt dem Konzept der gezielten Sank-tionen. Dies bedeutet, dass sich solche Zwangsmassnahmen nicht gegen das Völkerrechtssubjekt als solches richten, sondern gegen natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die in einem engen Verhältnis zu den staatlichen Strukturen und Instanzen stehen (Urteil des BGer 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4; Urteile des BVGer B-3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 6.4; B-2845/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 2.2; Martin Wyss, Die Umsetzung wirtschaftlicher Embargomassnahmen durch die Schweiz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, SBVR, Bd. XI, 3. Aufl. 2020, S. 332). Gemäss der in Art. 1 Bst. b Ukraine-Verordnung enthaltenen Legaldefinition bedeutet die "Sperrung von Geldern" die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.

3.5 Der in Art. 15 Abs. 1 Bst. a Ukraine-Verordnung zitierte Anhang 8 beinhaltet eine Liste mit natürlichen Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (Art. 15 ff. sowie Art. 29 Abs. 1 Ukraine-V). Diese Liste wird im Zuge der Anpassung der Sanktionsmassnahmen durch das zuständige Departement fortlaufend aktualisiert (Art. 16
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 16 Nachführung von Verordnungsanhängen - Das zuständige Departement20 kann die Anhänge von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 nachführen.
EmbG). Der Anhang 8 wird in der AS und in der SR durch Verweis veröffentlicht (Art. 33 Ukraine-V); abrufbar ist er auf der Internetseite der Vorinstanz.

3.6 Die Verwendung gesperrter Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen ist nur nach Einholen einer Bewilligung erlaubt. Nach Art. 15 Abs. 5 Ukraine-Verordnung sind Ausnahmen vom Sperrgebot unter anderem in folgenden Fällen zulässig:

Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

a. Vermeidung von Härtefällen;

b. Erfüllung bestehender Verträge;

c. [...]

3.6.1 Die Härtefallregelung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V) stellt die Befriedigung existenzieller Grundbedürfnisse von Sanktionsbetroffenen sicher. Unter die Ausnahmeregelung für Grundbedürfnisse fallen unter anderem Nahrungsmittel, Mieten oder Hypotheken, Medikamente und medizinische Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen (Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2 ff., 8.3.1, mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
EU-Verordnung Russland). Praxisgemäss subsumiert die Vorinstanz unter diese Ausnahmeregelung auch die Bezahlung von Kostenvorschüssen für die Verfahrenskosten, welche das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG von den beschwerdeführenden Parteien einfordert.

3.6.2 Nach Massgabe von Art. 15 Abs. 5 Bst. b Ukraine-Verordnung kann die Vorinstanz gesperrte Vermögenswerte freigeben, um vorbestehende Verträge zu erfüllen. Diese Regelung stellt sicher, dass die in Anhang 8 gelisteten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen ihren Verpflichtungen, die sie gegenüber Dritten eingegangenen sind, trotz Vermögenssperre nachkommen können. Vorausgesetzt wird, dass die Verpflichtung vor dem Datum entstanden ist, an dem die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung benannt wurde. Solche Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und Freigaben gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen dürfen das Bereitstellungsverbot (Art. 15 Abs. 2 Ukraine-V) nicht verletzen (Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 7.7, mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.
EU-Verordnung Russland).

3.7 Bei der Entscheidung über die Gewährung einer auf Art. 15 Abs. 5 Ukraine-Verordnung gestützten Ausnahmebewilligung hat der Gesetzgeber auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsfolgeermessen vorgesehen, das die Vorinstanz pflichtgemäss ausüben muss (sog. "Kann-Bestimmung"; Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2 und E. 8.2.3; zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409 ff.).

3.8 Die Bewilligung solcher Ausnahmen erfordert nach Art. 15 Abs. 11 Ukraine-Verordnung eine Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

4.

4.1 Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist unter anderem umstritten, welches Recht auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar ist.

4.1.1 Die Vorinstanz vertritt die Rechtauffassung, ihre Verfügungskompetenz zur Bewilligung von Ausnahmen folge dem Territorialprinzip und ergebe sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer um Zugriff auf Gelder ersuche, die in der Schweiz gesperrt seien. Daher sei das schweizerische Sanktionsrecht anwendbar und für die Beurteilung des Gesuchs der Zeitpunkt der Sanktionierung in der Schweiz massgeblich (Vernehmlassung, Rz. 11-13).

4.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Arbeitsvertrag mit B._______ am 4. März 2022 mündlich abgeschlossen und am 15. März 2022 schriftlich formalisiert und unterzeichnet worden sei. Laut Ziffer 18 des Arbeitsvertrages unterliege dieser dem Employment Rights Act 1996 und damit dem Recht des Vereinigten Königreichs. Die Listung des Beschwerdeführers in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung am 4. März 2022 sei in diesem Fall nicht relevant und daher nicht zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift, S. 12; Replik, S. 2). Die Nichtanwendung des englischen Rechts und die Nichtberücksichtigung des Zeitpunkts der Sanktionierung des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich am 15. März 2022 erweise sich als bundesrechtswidrig.

4.2 Im Unterschied zu den europäischen Russland-Sanktionsverordnungen wird der territoriale Geltungsbereich im Embargogesetz und der Ukraine-Verordnung nicht explizit geregelt (vgl. Art. 17
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.
EU-Verordnung Russland). Die räumlichen, persönlichen und sachlichen Anknüpfungspunkte für die Anwendung des schweizerischen Sanktionsrechts auf den Beschwerdeführer ergeben sich aus seiner Benennung am 4. März 2022 in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung und aus seiner Bankbeziehung, die er in der Schweiz unterhält (Peter Burckhardt/Nina Lumengo Paka, Die Russland-Sanktionen der Schweiz, in: RIW 2022, S. 266, 267; Thirza Döbeli, Bankvertragsrechtliche Auswirkungen von internationalen Finanzsanktionen. Unter der besonderen Berücksichtigung der Sperrung von Geldern, 2020, S. 27; Andrea Marco Steingruber, Embargogesetz, Kurzkommentar 2023, Art. 1 N 91 ff.). Der Beschwerdeführer fällt damit in den Geltungsbereich des Embargogesetzes und der Ukraine-Verordnung, die ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts bilden. Davon unberührt bleibt die von den Parteien getroffene Rechtswahl zugunsten des Rechts des Vereinigten Königreichs für den Arbeitsvertrag vom 15. März 2022, da diese die Anwendung dispositiver und zwingender Normen aus ihrem Arbeitsverhältnis betrifft.

4.3 Daraus ist zu schliessen, dass die Benennung des Beschwerdeführers in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung am 4. März 2022 um 18:00 Uhr als massgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung der beantragten Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a und b Ukraine-V) gilt.

5.

5.1 Die Beschwerde bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der am 8. August 2023 ergangenen Verfügung, mit welcher die Bewilligung für Geldzahlungen aus einer Lohnforderung bis zum Betrag von GBP 155'000.- aus einem gesperrten schweizerischen Bankkonto abgelehnt wurde. Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist umstritten, ob die gesperrten Gelder gestützt auf die Ausnahmeregelung für vorbestehende Verträge (Art. 15 Abs. 5 Bst. b Ukraine-V) freizugeben sind.

5.1.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, der Arbeitsvertrag zwischen ihm und B._______ sei am 4. März 2022 und damit vor der Benennung des Beschwerdeführers in den Sanktionslisten mündlich abgeschlossen worden. Dies ergebe sich bereits aus der vertraglichen Regelung Ziffer 1.2, wonach als Arbeitsbeginn der 7. März 2022 festgesetzt worden sei. Am 15. März 2022 hätten die Parteien den Arbeitsvertrag schriftlich formalisiert. Der schriftliche Arbeitsvertrag sei am Vormittag des 15. März 2022 unterzeichnet worden. Folglich sei dieser Vertrag vor der Sanktionierung des Beschwerdeführers am frühen Nachmittag des 15. März 2022 und von B._______ am 13. April 2022 im Vereinigten Königreich entstanden (Beschwerdeschrift, Rz. 25-33).

5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag rechtlich zwar möglich sei. Ein solcher Vertragsschluss stelle aber eine Behauptung dar, der nicht ohne weiteren Beweis Glauben geschenkt werden könne. An diesem Beweis fehle es vorliegend, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, den mündlichen Vertragsschluss vom 4. März 2022 als überwiegend wahrscheinlich darzutun (Vernehmlassung, Rz. 15).

5.2 Trotz geltendem Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsrecht bleibt es Aufgabe der Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) die zentralen Sachverhaltselemente zu belegen (Urteil des BVGer B-3507/2022, B-3508/2022, B-3509/2022, B-3510/2022, B-1856/2024 vom 4. Juni 2024 E. 6.1.3). Ob ein rechtsgültiger, mündlicher Arbeitsvertrag am 4. März 2022 abgeschlossen worden ist, betrifft Tatsachen, die der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer besser kennt als die Vorinstanz. Die Vorinstanz kann diese Tatsachen, die sich im Ausland zugetragen haben, ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; BVGE 2011/54 E. 5.1). Der Beschwerdeführer muss bei der Beantragung einer Ausnahmebewilligung daher Nachweise und Argumente vorlegen, die zeigen, dass er die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 5 Bst. b Ukraine-Verordnung erfüllt.

5.3 Gemäss Akten haben die Vertragsparteien am 15. März 2022 schriftlich einen Arbeitsvertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen und diesen Vertrag dem Recht des Vereinigten Königreichs unterstellt (Beschwerdebeilage 12). Darin haben die Parteien die Aufnahme der Arbeitstätigkeit rückwirkend auf den 7. März 2022 festgelegt (Beschwerdebeilage 12, Ziff. 1.2). Der Employment Rights Act 1996 schreibt für Arbeitsverträge keine bestimmte Form vor. Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist unter Vorbehalt eines fristgerechten schriftlichenSection 1 Statement gemäss Employment Rights Act 1996 rechtlich daher zulässig (vgl. Beschwerdebeilage 12, Ziff. 18.1).

5.3.1 Art. 15 Abs. 5 Bst. b Ukraine-Verordnung setzt voraus, dass die Zahlungsverpflichtung entstanden ist, bevor der Beschwerdeführer in der Schweiz am 4. März 2022 mit personenbezogenen Sanktionen belegt wurde. Die Benennung des Beschwerdeführers in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung trat am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft. Das Datum des behaupteten mündlichen Vertragsabschlusses stimmt mit dem Datum der Benennung in der Schweiz am 4. März 2022 überein; der schriftliche Vertragsabschluss soll wenige Stunden vor der Benennung im Vereinigten Königreich am 15. März 2022 erfolgt sein (Beschwerdeschrift, Rz. 26). Aus dieser zeitlichen Ereignisfolge erwachsen erhebliche Zweifel: Es stellt sich zunächst die Frage, ob die vertragliche Verpflichtung tatsächlich vor dem Wirksamwerden der Benennung des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolgte. Aufgrund der langjährigen beruflichen Verbindung zwischen den Vertragsparteien besteht zudem Anlass zu prüfen, ob eine Gefahr für eine Umgehung der sanktionsrechtlichen Zwangsmassnahmen besteht (vgl. Urteil des BVGer B-3925/2023 vom 27. Juni 2024 E. 7.2; E. 6.2.2 f. hiernach).

5.3.2 Der schriftliche Arbeitsvertrag ist auf den 15. März 2022 datiert. Er enthält in Ziffer 18.1 folgende Klausel (Beschwerdebeilage 12):

"This contract is the entire agreement between you and us in relation to its subject matter and replaces all previous agreements and arrangements (whether written or oral, express or implied) relating to your employment by us. [...]"

Diese Vertragsklausel verweist auf schriftliche oder mündliche, ausdrückliche oder stillschweigende frühere Vereinbarungen. Die Klausel ist indes sehr formelhaft und allgemein gehalten, sodass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass der vorliegende schriftliche Vertrag vorgängig mündlich abgeschlossen wurde. Für den Zeitpunkt des behaupteten mündlichen Vertragsabschlusses am 4. März 2022 lässt sich daher aus dieser Vertragsklausel nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

5.3.3 Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweismittel vor, welche die Zweifel an einem vorbestehenden Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 5 Bst. b Ukraine-Verordnung ausräumen könnten: Es liegen weder schriftliche Notizen, Bestätigungen, E-Mail- oder Messenger-Korrespondenzen oder andere geeignete Beweismittel im Recht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), welche eine genaue Datierung des behaupteten mündlichen Vertragsabschlusses ermöglichen. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer weder die konkreten Umstände und die Art des Zustandekommens dieses Vertrags dar, noch erklärt er, zu welcher Uhrzeit der mündliche Vertragsabschluss am 4. März 2022 erfolgt sein soll.

5.3.4 Der Beschwerdeführer führt aus, B._______ habe als Angestellte der C.________ für ihn gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis sei im Februar 2022 aufgelöst worden. Danach sei B._______ direkt in seine Dienste eingetreten. B._______ habe bis im November 2021 im Vereinigten Königreich gelebt. Als sie am 13. April 2022 im Vereinigten Königreich sanktioniert worden sei, habe sie sich ferienhalber in Dubai aufgehalten. In der Folge sei ihr die Wiedereinreise nach England verweigert worden (Vorakten, E-Mail vom 9. Mai 2023 12:39 Uhr). Der Beschwerdeführer, der diese Tatsachen besser kennt als die Behörde, legt hierfür keine Beweise vor. Damit kann der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen - insbesondere im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses C.________ - nicht überprüft werden.

5.3.5 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat aller Gesellschaften, die er im Vereinigten Königreich und im Ausland besitze, mit B._______ direkt einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen habe (Vorakten, E-Mail vom 16. Juni 2023 16:40 Uhr, S. 3). Auch diese auf objektiven und nachprüfbaren Tatsachen beruhenden Vorbringen zum Ausscheiden aus seinen Unternehmen, aus denen sich unter Umständen der früheste Zeitpunkt für den Abschluss des angeblich mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags ableiten lassen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

5.3.6 Im Übrigen erweisen sich die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich: Mit E-Mail vom 16. Juni 2023 hielt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers selbst fest, dass der neue Arbeitsvertrag erst nach der Sanktionierung des Beschwerdeführers unterzeichnet worden sei. Vor diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nie persönlich ein Gehalt an B._______ bezahlt, da der Arbeitsvertrag erst zu diesem Zeitpunkt unterzeichnet worden und vorher nicht nötig gewesen sei (Vorakten, E-Mail vom 16. Juni 2023 16:40 Uhr, S. 3).

5.3.7 Infolge Fehlens jeglicher Beweise und schlüssiger Darlegungen, die für einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor dem 4. März 2022 um 18:00 Uhr sprechen, ist auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. März 2022 abzustellen. Dieser Zeitpunkt gilt daher als massgeblich für die Beurteilung, ob ein vorbestehender Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 5 Bst. b Ukraine-Verordnung vorliegt.

5.4 Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, schlüssig darzulegen, dass er vor dem Wirksamwerden seiner Benennung in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung am 4. März 2022 um 18:00 Uhr einen mündlichen Arbeitsvertrag mit B._______ abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die materiell-rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 5 Bst. b Ukraine-Verordnung nicht. Die Vorinstanz hat folglich kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Gesuch um Freigabe von gesperrten Geldern im Betrag von GBP 155'000.- im Rahmen der Ausnahmeregelung für vorbestehende Verpflichtungen nicht genehmigt hat.

6.
Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist weiter umstritten, ob die gesperrten Gelder gestützt auf die Ausnahmeregelung für Härtefälle (Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V) freizugeben sind.

6.1 Laut Beschwerdeführer dient die beantragte Freigabe von gesperrten Geldern der Vermeidung eines Härtefalls (Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V). Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, seine Angestellte B._______ müsse vor einem finanziellen Schaden bewahrt werden, der wegen der Sanktionierung sowohl ihr selbst als auch ihrer Familie drohe (Beschwerdebeilage 3, S. 3; Beschwerdeschrift, S. 11). Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der Lohnzahlung auf von den zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich und der Isle of Man erteilte Genehmigung (Licences), die er ins Recht legt (Beschwerdeschrift, Rz. 39; 50; Beschwerdebeilgen 14, 15). In seiner Replik stützt sich der Beschwerdeführer auf das Argument, dass er selbst nicht mehr weltweit über sein Vermögen verfügen könne und sehr eingeschränkt sei. Er benötige den Rat seiner Angestellten nicht, um sein Vermögen zu vergrössern, sondern um zu verhindern, dass er selbst in Not gerate, weil er über keine zugänglichen Ressourcen mehr verfüge (Replik, S. 3).

6.2 Die Vorinstanz wendet ein, Bewilligungsentscheide von britischen Behörden seien für sie nicht bindend. Sie entscheide unabhängig über Gesuche, die in Anwendung von Schweizer Recht zu prüfen seien. Gemäss diesen Bewilligungen sei die Freigabe von Vermögenswerten im Betrag von GBP 155'000.- nicht gestützt auf die Ausnahmeregelung für basic needs für B._______ und ihrer Familie ergangen, sondern mit Blick auf einen vorbestehenden Arbeitsvertrag. Eine solche Lohnzahlung unterliege nach Zahlungseingang ebenfalls einer Vermögenssperre (Vernehmlassung, Rz. 17 f.). Auf Seiten des Beschwerdeführers liege kein Härtefall vor, da Dienstleistungen wie die persönliche Vermögensverwaltung, die Erledigung aller Steuerangelegenheiten sowie der Unterhalt der Kunst- und Weinsammlungen des Beschwerdeführers über die existenziellen Grundbedürfnisse hinausgingen (Vernehmlassung, Rz. 21-27).

6.3

6.3.1 Mit Datum vom 24. Oktober 2022 (amended 23. November 2023, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 27. April 2023) stellte die für die Sanktionsdurchsetzung zuständige Behörde im Vereinigten Königreich zugunsten von B._______ eine Russian Financial Sanctions Licence aus (...; Beschwerdebeilage 15). Unter anderem bewilligt die Licence die Entgegennahme einer Zahlung für Frau B._______ betreffend ausstehende Löhne (satisfaction of prior obligation) und zur Deckung der Grundbedürfnisse (basic needs) von B._______ sowie ihrer Angehörigen in der Höhe von GBP 155'000.- (Beschwerdebeilage 15, Ziff. 3-4). Als Zahlungskonto definiert ist ein ausländisches Bankkonto lautend auf den Beschwerdeführer bei der Barclays Bank, Monaco, mit der Kontoendnummer (...). Bewilligt ist der Zahlungseingang für das Konto mit der Endnummer (...), lautend auf B._______, bei der Barclays Bank, Isle of Man sowie die Zahlungen von B._______ an ihre Angehörigen und utility suppliers.

6.3.2 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass über die nach schweizerischem Recht zu prüfenden Gesuche unabhängig von den in anderen Rechtsordnungen erteilten Bewilligungen entschieden wird.

Zwar könnte die ausländische Licence ein Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls sein. Es ist indes nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, inwiefern gerade der Beschwerdeführer für die Abwendung des Härtefalls einstehen sollte, da - wie in Erwägung 5 ausgeführt - unter Schweizer Recht keine vorbestehenden Verpflichtungen geltend gemacht werden können. Zudem weist die Licence weder einen Bezug zur Schweiz oder zum schweizerischen Finanzmarkt auf, noch wird ersichtlich, anhand welcher Urkunden diese Bewilligung erteilt und mehrfach verlängert worden ist. Insofern ist auf die zugunsten von B._______ erteilte Russian Financial Sanctions Licence vom 24. Oktober 2022 (amended 23. November 2023, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 27. April 2023) nicht weiter einzugehen.

6.4

6.4.1 Weiter erteilte auch die für die Sanktionsdurchsetzung zuständige Behörde der Isle of Man, The Treasury, Frau B._______ am 22. November 2022 (amended 7. Dezember 2022 und 24 Mai 2023) eine Financial Sanctions Licence (...). Unter anderem bewilligt die Licence die Entgegennahme einer Zahlung für B._______ auf ihr Konto bei der Barclay Bank, Isle of Man, mit der Endnummer (...), für eine ausstehende Lohnzahlung (satisfaction of prior obligation) und zur Deckung der Grundbedürfnisse(basic needs) von B._______ sowie ihrer Angehörigen im Betrag von GBP 155'000.- (Ziff. 3-4). Als Zahlungskonti definiert sind zwei Bankkonten des Beschwerdeführers: (1) Barclays Bank, Monaco, mit der Kontonummer endend auf (...); und (2) Credit Suisse AG, Zürich, mit der Kontonummer endend auf (...) (Beschwerdebeilage 14).

6.4.2 Auch aus der für die Sanktionsdurchsetzung zuständige Behörde der Isle of Man, The Treasury, erteilten Financial Sanctions Licence (...) vom 22. November 2022 (amended 7. Dezember 2022 und 24. Mai 2023) ergeben sich keine weiteren Hinweise darauf, inwiefern in Bezug auf B._______ ohne die hier streitige Freigabe von GBP 155'000.- ein Härtefall im Sinne von Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V vorliegen sollte. Weder wird in irgendeiner Form ausgeführt, wie sich diese basic needs zusammenstellen, noch wieso gerade der Beschwerdeführer zur Deckung dieser basic needs verpflichtet sein soll, da - wie in Erwägung 5 ausgeführt - unter Schweizer Recht keine vorbestehenden Verpflichtungen geltend gemacht werden können.

6.5 Es ist somit weder dargelegt noch nachgewiesen und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitnehmerin B._______ und ihre Angehörigen als hier indirekt Sanktionsbetroffene darauf angewiesen wären, dass die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse mittels Freigabe von 155 000 GBP vom hier zur Diskussion stehenden Konto sichergestellt werden muss. Die materiell-rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zur Härtefallregelung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V) sind folglich nicht erfüllt.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass er selbst nicht mehr in der Lage sei, weltweit über sein Vermögen zu verfügen. Er sei deshalb auf den Rat seiner Angestellten angewiesen, um nicht selbst in Not zu geraten (Replik, S. 3). Damit macht er zumindest sinngemäss auch in Bezug auf sich selber einen Härtefall geltend.

Gegenüber der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin erläutert, dass das Aufgabenspektrum von B._______ u.a. von der Vermögensverwaltung (einschliesslich der Beratung und Verwaltung von persönlichen Geldern, mit Aushandlung verschiedener Finanzinstrumente [Derivate] und der Ermöglichung und Überwachung entsprechender Vereinbarungen mit Finanzinstituten) über die Rechts- und Steuerberatung bis zu Flugzeug- und Jachtcharter reiche und auch die Verwaltung von Sammlungen (Kunst- und Weinsammlungen) umfasse. Dies entspreche dem Stellenprofil für ein Head Family Office (Vorakten, E-Mail vom 9. Mai 2023 12:39 Uhr; Beschwerdebeilage 12).

7.2 Diese Erklärung gab der Beschwerdeführer rund ein Jahr nach der Benennung von B._______ im Vereinigten Königreich am 13. April 2022 ab. Der Beschwerdeführer verhält sich damit widersprüchlich, wenn er gleichzeitig im Beschwerdeverfahren einwendet, dieses Stellenprofil sei sofort nach der Sanktionierung von B._______ mithilfe von englischen Anwälten dem geltenden Sanktionsrecht angepasst worden. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung und in ihrer Vernehmlassung auf die Erklärung des Beschwerdeführers vom 13. April 2022 stützt, ist darin jedenfalls kein Sachverhaltsfehler, keine Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu erblicken (Beschwerdeschrift, S. 13 f.; Replik, S. 2). Es obliegt vielmehr dem mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer, während des Gesuchsverfahrens eingetretene Änderungen im Sachverhalt der Vorinstanz unverzüglich mitzuteilen (BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2). Insoweit das angepasste Stellenprofil im Beschwerdeverfahren Gegenstand bildet, ist festzuhalten, dass lediglich eine Bestätigung einer Anwaltskanzlei aus dem Vereinigten Königreich vorliegt, die bezeugt, dass Frau B._______ hinsichtlich der ihr unter dem Sanktionsregime noch erlaubten Tätigkeiten beraten wurde. Es liegt indes keine Anpassung des Arbeitsvertrags vor und auch keinerlei Ausführung dazu, welche Tätigkeiten Frau B._______ aktuell zu ihren Aufgaben zählt. Entsprechend ist auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor davon auszugehen, dass das Stellenprofil von Frau B._______ der Schilderung des Beschwerdeführers gemäss dessen Auskunft gegenüber der Vorinstanz entspricht (vgl. E. 7.1 oben).

7.3 Materiell-rechtlich fallen die genannten Tätigkeiten nicht unter die Härtefallregelung (Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-V). Die genannten Tätigkeiten dienen nicht der Befriedigung existenzieller Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2 ff., 8.3.1, mit Hinweis auf: Art. 4 Abs. 1 Bst. a
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
EU-Verordnung Russland). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die materiell-rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung nicht. Die Vorinstanz hat folglich zurecht das Gesuch um Freigabe von gesperrten Geldern im Betrag von GBP 155'000.- im Rahmen der Ausnahmeregelung für Härtefälle nicht genehmigt.

8.
Mit der korrekten Anwendung von Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V ist auch erstellt, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit im Rahmen eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV wahrte. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift S. 14f. bzw. Replik S. 2) verfängt daher nicht und ist nicht zu hören.

9.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwerts von GBP 155'000.- und unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache auf Fr. 8'800.- festgelegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu deren Bezahlung verwendet.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Lukas Abegg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. SECO-473-19-26/2/245/1; Gerichtsurkunde)

- Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4738/2023
Datum : 09. Januar 2025
Publiziert : 29. Januar 2025
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Aussenhandel, Exportrisikogarantie, Investitionsrisikogarantie
Gegenstand : Russland-Sanktionen: Gesuch um Ausnahmebewilligung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
15 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
EU: 4 
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
6 
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.
17
EmbG: 1 
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
1    Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.
3    Zwangsmassnahmen können namentlich:
a  den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;
b  Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.
2 
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 2 Zuständigkeit - 1 Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.
1    Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.
2    Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.
3    Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.
8 
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 8 - Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
16
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 16 Nachführung von Verordnungsanhängen - Das zuständige Departement20 kann die Anhänge von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 nachführen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
132-II-113 • 138-II-465 • 139-II-384 • 140-II-65 • 143-II-425
Weitere Urteile ab 2000
2C_721/2012 • 2C_722/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ukraine • vorinstanz • arbeitsvertrag • geld • vereinigtes königreich • bundesverwaltungsgericht • kostenvorschuss • sanktion • uhr • russland • natürliche person • frist • rechtsbegehren • replik • beschwerdeschrift • e-mail • vertragsabschluss • verfahrenskosten • vorsorgliche massnahme • angewiesener
... Alle anzeigen
BVGE
2011/54
BVGer
B-1856/2024 • B-2845/2023 • B-3507/2022 • B-3508/2022 • B-3509/2022 • B-3510/2022 • B-3925/2023 • B-4738/2023 • B-547/2023
AS
AS 2022/151
BBl
2000/1433 • 2001/1433
EU Verordnung
269/2014
EU Amtsblatt
2014 L78 • 2022 L58