Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6320/2019

Urteil vom29. November 2022

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Segessenmann,
Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
LBP Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) oder (...) Januar 2016 mit seinem eigenen Pass und einem (...) Visum und gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. April 2016 wurde er zur Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/13). Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 28. Februar 2018 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15/17).

A.b Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein. Bis zur erstmaligen Ausreise (...) 2014 habe er im Dorf B._______ (Distrikt Jaffna) zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Sein Vater, der die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) früher mit (...) unterstützt habe, sei (...) auf der Flucht vor Militärangehörigen verletzt worden und schliesslich (...) infolge eines Herzinfarkts verstorben. In wirtschaftlicher Hinsicht sei es ihnen früher gut gegangen, mittlerweile werde seine Mutter von der Sozialhilfe unterstützt, seine Schwester arbeite in einem (...)laden. Er selbst habe nach seinem A-Level-Abschluss 2010 bis Ende 2013 in C._______ als (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise D._______ im (...) 2014 habe er in E._______ in der (...)fertigung der (...) gearbeitet und später, als im Rahmen der Bekämpfung des sogenannten Islamischen Staates (IS) keine zivilen Flugzeuge mehr gelandet seien, habe er dem (...) Militär geholfen, Waren auszuladen.

B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, abgesehen von seinem Vater, der früher die LTTE unterstützt habe, sei weder er noch jemand in der näheren Verwandtschaft für die Bewegung tätig gewesen. Er selbst sei einzig Sympathisant und habe früher die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er einem Kandidaten namens F._______ mit Verteilen von Flyern, Aufhängen von Plakaten und Teilnahme an Wahlkampagnenmeetings geholfen habe. Im (...) 2012 habe er sich mit drei respektive fünf bis sechs weiteren Jungen auf dem Rückweg vom Tempel befunden, als sie einen sogenannten "Grease-Man" beim Haus seiner Grossmutter gesehen hätten. Sie seien ihm gefolgt und seien auf zwei Militärangehörige gestossen, die sie dann festgenommen und zur "Hauptperson" des Dorfes gebracht hätten; sodann hätten sie die Polizei informiert. Bevor diese eingetroffen sei, seien 50 bis 60 weitere Militärpersonen und Geheimdienstangehörige gekommen. Sie hätten dann mit auf dem Rücken verbundenen Händen kniend warten müssen; diese Szene sei später in der (...) Zeitung publiziert worden. Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) hätten sie anschliessend zu ihrem Büro ins Camp nach G._______ gebracht und befragt. Sie seien beschuldigt worden, die Militärpersonen gefangengenommen und geschlagen zu haben, obwohl sie sie nicht geschlagen hätten. Auch seien sie gefragt worden, ob sie Mitglieder der Bewegung seien. Man habe sie geschlagen, ihnen mit Gefängnis gedroht und schliesslich die Bezahlung von 10'000 Rupien verlangt. Nachdem sein Onkel den geforderten Betrag am Folgetag bezahlt habe, seien sie freigelassen worden. Allerdings sei ein CID-Offizier zu ihnen nach Hause gekommen und habe von ihm weiterhin die Ausrichtung von monatlichen Geldbeträgen gefordert; er habe ihm auch verboten, den Ort zu verlassen. Ein Jahr lang habe er monatlich 10'000 Rupien bezahlt, bis der Geheimdienstoffizier an einen anderen Ort versetzt worden sei. Zuvor hätten seine Kollegen bereits das Land verlassen und der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit das Angebot aus E._______ erhalten. Obwohl nach der Versetzung des Offiziers nichts mehr passiert sei, habe er Sri Lanka (...) 2013 oder (...) 2014 in Richtung D._______ verlassen.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, in E._______ habe er an Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstags von Prabhakaran und des Märtyrertags teilgenommen, wovon er Fotos auf Facebook gestellt habe. Ebenfalls bei der (...)gesellschaft gearbeitet hätten nebst ehemaligen LTTE-Mitgliedern Angehörige der sri-lankischen Armee (SLA) und des Geheimdienstes, die unter anderem über diese Feste sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem (...) einer tamilischen (...)mannschaft nach Sri Lanka berichtet hätten. Auch Fotos von sich zusammen mit (...) Militärangehörigen habe er auf Facebook veröffentlicht. Als er am (...) 2015 zwecks eines Ferienaufenthalts nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen von einem Geheimdienstoffizier während drei Stunden befragt worden. Dieser habe ihm Fotos und seine Facebook-Seite mit Aufnahmen von Prabhakaran, von den Festen D._______ sowie von ihm und seinen Kollegen mit Flaggen der LTTE gezeigt und ihn beschuldigt, im Ausland LTTE-Leader aufzubauen. Weiter habe man die (...) mit den Tamilen verglichen und er sei gefragt worden, ob er zusammen mit der (...) Regierung die LTTE wiederaufbauen wolle. Sein Befrager habe darüber Bescheid gewusst, dass er sich in E._______ über die Probleme der Tamilen ausgetauscht habe. Nachdem er ihm gesagt habe, er dürfe Sri Lanka nicht verlassen und habe zu weiteren Befragungen zu erscheinen, seien ihm Fingerabdrücke abgenommen und er sei entlassen worden. Danach habe er alle Fotos auf Facebook gelöscht und sei nach C._______ zurückgekehrt. Mindestens jeden zweiten Tag hätten Unbekannte, von denen er vermute, es seien CID-Angehörige gewesen, zu Hause vor ihrem Tor gewartet und ihn beobachtet. Aus Angst habe er sich noch in der ersten Woche nach seiner Einreise zu seinem Onkel begeben. Später sei eine Person des Geheimdienstes an seine Mutter gelangt und habe ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse zu einer Befragung erscheinen. Er sei dann von Unbekannten auf Facebook bedroht worden. Umgehend sei seine Ausreise organisiert worden; zur Finanzierung habe die Mutter das Haus verpfändet.

Als weiteren Asylgrund machte der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin in Sri Lanka, die er seit der Schulzeit kenne, gehöre einer oberen Kaste an. Deshalb habe er sie nicht heiraten dürfen; zwischenzeitlich sei sie von der Universität genommen worden und man wolle sie zwangsverheiraten. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er Probleme seitens der Familie seiner Freundin. Auch seine eigenen Verwandten - abgesehen von seiner Mutter und seiner Schwester - mieden ihn deswegen.

In der Schweiz nehme der Beschwerdeführer am Märtyrertag teil und schreibe über die Situation der Tamilen auf seinem Facebook-Konto.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich und seiner Freundin sowie eine Kopie ihres Studentenausweises zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. April 2016 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

D.
Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, sie sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht reichte der Beschwerdeführer verschiedene Medienartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka als Beweismittel ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- sowie formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig abgeklärt.

4.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, aufgrund des langen Zeitraumes zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid sei davon auszugehen, dass die notwendigen subjektiven Wahrnehmungen der befragenden Personen, welche für die Glaubwürdigkeit essentiell seien, nicht vorgelegen hätten, was einen Verfahrensfehler darstelle. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM seine ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen und gerade nicht mit deren fehlender Glaubhaftmachung begründet, auch wenn es diesbezüglich einen Vorbehalt anmeldet. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern sich der Abstand zwischen Anhörung und Asylentscheid negativ ausgewirkt haben soll. Ein Verfahrensfehler ist jedenfalls nicht ersichtlich.

4.2.2 Er rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, den von den sri-lankischen Behörden an ihn gerichteten Vorwurf, eine neue LTTE-Bewegung zu fördern, vor dem bekannten Länderkontext ernsthaft zu prüfen. Insbesondere da dem befragenden Offizier Bilder des Beschwerdeführers vorgelegen hätten, die belegten, dass er sich mit der LTTE-Bewegung identifiziere und er sich zudem im (...)gebiet aufgehalten und dort den Märtyrertag gefeiert habe. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit diesem Vorbringen befasst (ebd. II., Ziff. 2. in fine, S. 4) und hat insbesondere begründet, weshalb es das Vorbringen im Falle des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachte.

4.2.3 Sodann moniert der Beschwerdeführer, seine Registrierung als Straftäter, der zwei Militärpersonen eingesperrt habe, habe nach seiner Freilassung nur deshalb keine Konsequenzen gehabt, weil er monatlich dafür bezahlt habe und danach ausgereist sei. Auch habe die sri-lankische Armee dann nicht ein Interesse an einer sofortigen Inhaftierung, wenn die Person sie zu weiteren LTTE-Mitgliedern führen könne. Mit seiner Flucht ins Ausland habe der Beschwerdeführer endgültig die Aufmerksamkeit des Staatsapparates auf sich gezogen. Die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz sei deshalb falsch. Mit dieser Kritik an der Einschätzung des SEM vermengt der Beschwerdeführer offensichtlich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein.

4.2.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM halte ihm zu Unrecht entgegen, die Probleme, die zu seiner Ausreise nach E._______ geführt hätten, anlässlich der Anhörung erst bei dritter Gelegenheit genannt zu haben. Ihre vorgängigen Fragen hätten sich nämlich auf die Ausreisegründe (...)2015 gerichtet. Eine solche einschränkende Fragestellung findet in den Akten keine Stütze, vielmehr wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden war, darzutun, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage, mehrmals gefragt, ob es weitere Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka gegeben habe, worauf er diese - insbesondere auch den Vorfall vom (...) 2012 - nennen konnte (A15 F58, F59, F63). Im Übrigen vermischt der Beschwerdeführer auch hier wieder formelle mit materiellen Einwänden. Das SEM hat hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse von 2012 (inklusive der Haft) sowohl den Sachverhalt hinreichend erstellt als auch hinlänglich begründet, weshalb es diese nicht als asylrelevant erachte.

4.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich inwiefern das SEM sich im Falle des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf nicht aktuelle oder falsche Länderinformationen gestützt hätte. Ob das SEM zu einer korrekten Risikoeinschätzung gelangt ist und sich diese auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage als zutreffend erweist, wird ebenfalls Teil der materiellen Prüfung sein.

4.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Das SEM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers und der Ausrichtung von Bestechungsgeldern an einen CID-Offizier im Jahre 2012 um ein abgeschlossenes Geschehen handle. So habe er diese Vorfälle an der Anhörung erst bei dritter Gelegenheit erwähnt und am (...) 2015 sei er ferienhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt, weshalb die Vermutung naheliege, Probleme in diesem Zusammenhang hätten keine mehr bestanden. Den Entschluss, Sri Lanka definitiv zu verlassen, habe er gemäss eigenen Aussagen nach der Befragung am Flughafen sowie den Belästigungen vor seinem Haus gefasst. Anlässlich der Befragung seien ihm hauptsächlich Vorwürfe in Bezug auf die LTTE gemacht worden, womit kein inhaltlicher Zusammenhang zu den Ereignissen aus den Jahren 2012 und 2013 bestehe. Weder seien diese in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise im (...) 2016 gewesen und damit asylrechtlich irrelevant. Was die Befragung am Flughafen, die angebliche Beschattung vor seinem Haus sowie die Aufforderung zu einer erneuten Befragung angehe, wiesen diese Vorfälle aufgrund ihrer Art und Intensität keine Asylrelevanz auf. Den Akten seien sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka wegen einer Zwangssituation habe verlassen müssen. Er sei dann zwar mit der Hilfe eines Schleppers, allerdings legal und problemlos auf dem Flugweg ausgereist.

Im Hinblick auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und allfällige Risikofaktoren im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1 (als Referenzurteil publiziert) hielt das SEM fest, Befragungen am Flughafen, denen illegal ausgereiste Rückkehrer sowie solche, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, ausgesetzt seien, stellten für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Gleiches gelte für die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie grundsätzlich für die Befragung von Rückkehrern an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Identitätserfassung sowie Überwachung ihrer Aktivitäten. Der Beschwerdeführer, der keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und Sri Lanka legal mit seinem Pass verlassen habe, nachdem er mit einem Unterbruch von einem Jahr und neun Monaten dort gelebt habe, habe sich damit nach Kriegsende noch knapp (...) Jahre lang in seinem Heimatstaat aufgehalten. Seine Vorbringen hinsichtlich der neuen Facebook-Posts, die wenig substantiiert und unbelegt geblieben seien, gäben keinen Anlass zur Annahme, die Behörden hätten deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein besonderes Interesse an ihm. Ebenso wenig begründeten die Hilfstätigkeiten seines Vaters für die LTTE ein zusätzliches Interesse der Behörden an ihm, da sich dessen Tod über (...) Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen habe und er selber keinerlei Beziehungen zur LTTE gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Art und Weise Nachteile zu gewärtigen hätte, ergebe sich schliesslich auch nicht aus den Problemen mit der Familie seiner Freundin, habe er doch auch dazu keinerlei konkrete Angaben machen können; die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern.

6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf diverse Berichte zur Situation in Sri Lanka im Wesentlichen vor, es sei bekannt, dass der sri-lankische Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische Personen, die der LTTE nahestünden, sie unterstützt hätten oder Mitglieder gewesen seien, behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse oder von ihnen Lösegelder erpresse. Der Beschwerdeführer entspreche dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Er sei registriert worden als Person, die aus verschiedenen Gründen unter Beobachtung gestanden, jedoch ausgereist sei. Aufgrund seiner Inhaftierung 2012 und seinen exilpolitischen Tätigkeiten sei er ins Visier des Staatsapparates geraten. Insbesondere durch die Teilnahme an den LTTE-Feierlichkeiten im Ausland beziehungsweise durch die Veröffentlichung der Bilder teilnehmender Personen sähen sich die sri-lankischen Behörden darin bestätigt, dass er eine Gefahr für den Einheitsstaat darstelle. Auch seien sie an ihm interessiert, da sie von ihm wertvolle Information über ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt unterliege er einer konkreten Folter- und Todesgefahr bei der Rückkehr. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers sei hoch, insbesondere da es sich bei ihm um eine Person mit Verdacht auf LTTE-Verbindungen handle, deren Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act ohnehin schon drastisch beschnitten seien. Bei einer Rückkehr sei ein Background-Check unausweichlich. Gestützt auf das Gesuch und insbesondere auf den Bericht der Working Group, welche dem UN-Menschenrechtsrat im September 2018 unterbreitet worden sei, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen LTTE-Verbindung gehöre. Die Working Group stelle fest, dass insbesondere dieser Gruppe bei einer Rückreise nach Sri Lanka nicht nur eine gerechtfertigte Verhaftung (beispielsweise aufgrund der Ausreise mit einem gefälschten Pass), sondern auch ungerechtfertigte Verhaftung mit anschliessender Folter drohe. Insbesondere nach der Machtergreifung von Gotayaba Rajapaksa werde der Fokus auf rückkehrende abgewiesene Asylsuchende liegen. Denn wer nach Ansichten des Rajapaksa-Clans nichts verbrochen gehabt habe, müsste nicht ins Ausland flüchten.

7.

7.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.38 und 14.39).

7.2

7.2.1 Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer an, etwa im (...) 2012 mit anderen Jungen zwei sogenannte "Grease-Men" festgenommen zu haben. Zu den sogenannten "Grease-Men" oder "Grease-Devils" ergibt sich aus diversen Quellen, dass ihnen eine Reihe von Attacken - insbesondere gegen muslimische und tamilische Frauen - im Norden und Osten Sri Lankas zugeschrieben werden, die sich von August bis September 2011 zugetragen hatten. Ungeklärt bleibt allerdings die Identität dieser "Grease-Men" und ein allfälliger politischer Hintergrund der Angriffe. Jene Täter, die hätten gefasst werden können, seien mehrheitlich Singhalesen und einige seien Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen. Jedenfalls führte der Eindruck in der Bevölkerung, dass keine angemessene Reaktion der Polizei erfolgt sei und die Täter Angehörige des Militärs seien beziehungsweise dessen Schutz genössen, zu Fällen von Selbstjustiz. Auch kam es zu einer Welle von Aufständen, denen die Behörden mit Gewalt begegneten. Unter dem Verdacht, an einer gewaltsamen Demonstration vor einem Militärcamp, wo sich mutmassliche "Grease-Devils" versteckt hätten, teilgenommen zu haben, wurden in Navanthurai (Distrikt Jaffna) rund hundert tamilische Männer unter Gewaltanwendung festgenommen. Aufgrund von Grundrechtsverletzungen seien in diesem Zusammenhang mehrere Klagen anhängig gemacht worden (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka: Women's Insecurity in the North and East, Asia Report N 217 - 20. Dezember 2011, S. 30 f., https://www.ecoi.net/en/file/ local/1055886/2016_1324563161_217-sri-lanka-womens-insecurity-in-the-north-and-east-ko.pdf und Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Asia Report N 219 - 16. März 2012, S. 15 f., , beide abgerufen am 7. November 2022).

Das SEM bestreitet den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall vom (...) 2012 nicht, auch nicht, dass dieser zu einer Festnahme führte, anlässlich der er geschlagen worden sei, sowie dass er die Zahlung von Geldbeträgen an einen Geheimdienstoffizier zur Konsequenz hatte. Dass der Beschwerdeführer wegen der Festhaltung der Militärpersonen als Straftäter registriert worden wäre - wobei eine strafrechtliche Untersuchung für sich allein noch nicht als illegitim angesehen werden könnte - ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist er gemäss eigenen Angaben nach der Befragung freigelassen worden. Die anschliessenden rund einjährigen Bestechungszahlungen sind mutmasslich auf ein Fehlverhalten des Geheimdienstoffiziers zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer nach dessen Versetzung während mehreren Monaten in Ruhe gelassen worden sei und offenbar (...) 2013/(...)2014 problemlos D._______ hat ausreisen können. Auch sei ihm anlässlich seiner Befragung bei seiner Wiedereinreise am (...) 2015 dieser Vorfall nicht entgegengehalten worden. Auch ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er wie in der Beschwerde nun vorgebracht wird, tatsächlich aus Angst vor Verfolgung nach E._______ ausgereist, kaum zu Ferienzwecken in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, und dies offiziell über den Flughafen Colombo. Dem SEM ist insgesamt in der Einschätzung zuzustimmen, dass es sich bei den Folgen der Festhaltung der Militärdienstangehörigen um abgeschlossene Ereignisse handelt.

7.2.2 Hinsichtlich der dreistündigen Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen bei seiner Rückkehr im (...) 2015, der Überwachung vor seinem Haus sowie der Aufforderung, zu einer erneuten Befragung zu erscheinen, hielt das SEM zu Recht fest, dass diese Vorfälle aufgrund ihrer Intensität keine Asylrelevanz aufwiesen. Dafür, dass die Behörden mit einer Inhaftierung zugewartet hätten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, da er sie zu weiteren Sympathisanten und LTTE-Anhängern hätte führen können, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Offensichtlich erkannten sie ihn trotz seinen - als niederschwellig zu bezeichnenden exilpolitischen Aktivitäten D._______ - nicht als ernsthaften LTTE-Unterstützer; ansonsten nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie ihn gleich wieder freigelassen hätten. Dass es sich bei den Unbekannten, die ihn jeden Tag oder alle zwei Tage beobachtet hätten, um CID-Angehörige gehandelt habe, ist sodann eine blosse Vermutung. Nicht erkennbar ist schliesslich, sollte der Mutter tatsächlich ausgerichtet worden sein, dass er zu einer Befragung erscheinen solle, was der Grund dafür war. Unabhängig davon muss angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht auf Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht bei einer dreistündigen Befragung am Flughafen, einer allfälligen Überwachung des Beschwerdeführers und der Aufforderung, zu einer erneuten Befragung zu erscheinen hätten bewenden lassen, sondern umfassendere Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten, hätten sie im Beschwerdeführer tatsächlich einen Regimegegner vermutet, der den Einheitsstaat ernsthaft in Frage stellen würde. Die geltend gemachten Drohungen auf Facebook, nachdem er nicht zur Befragung erschienen sei, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Urheber unklar bleiben.

7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht er habe bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (a.a.O.) zu verweisen, in welchem eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt wurde, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1- 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebd. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebd., E. 8.5.1).

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die sri-lankischen Behörden erachteten ihn als Gefahr für den Einheitsstaat aufgrund seiner Inhaftierung 2012 und seine politischen Tätigkeiten im D._______, von denen sie anlässlich der Befragung 2015 Kenntnis erlangt hätten. Auch hätten sie Interesse an ihm, weil sie durch ihn wertvolle Informationen über ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Zukunftspläne erlangen könnten. Zunächst ist festzustellen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr 2015 offensichtlich weder aufgrund der Vergangenheit seines Vaters noch aufgrund des Vorfalls von 2012 noch wegen seiner politischen Tätigkeiten im D._______ - von welchen sie Kenntnis gehabt hätten - ernsthaft verdächtigten, die LTTE in entscheidender Weise zu unterstützen, ansonsten sie ihn, wie erwogen, nicht nach einer dreistündigen Befragung wieder freigelassen hätten. Auch ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei als Regimegegner registriert worden und sei auf einer "Stop-List" eingetragen.

An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite.

Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit bald (...) Jahren in der Schweiz auf. Hier nehme er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung ebenfalls am Märtyrertag teil und schreibe auf Facebook über die Situation der Tamilen in Sri Lanka. Weitere exilpolitische Tätigkeiten macht er keine geltend und auch die genannten werden nicht näher konkretisiert. Er gab sodann ausdrücklich an, abgesehen von seinem Vater hätten weder er selbst noch nähere Verwandte Verbindungen zu den LTTE (u.a. A15 F88 ff., F128). In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die für die Zeit vor seiner letzten Ausreise geltend gemachten Ereignisse oder die kaum erkennbaren exilpolitischen Tätigkeiten würden nun bei der heutigen Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich ernsthafte Nachteile im Sinne von und aus einem Motiv nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nach sich ziehen. Die tamilische Ethnie, die mehrjährige Landesabwesenheit, der angebliche Verlust seines Reisepasses sowie die politischen Veränderungen, zu denen der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug geltend gemacht hat, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dies obwohl nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lankischen Behörden befragt wird, da dieser Umstand, wie das SEM zu Recht festhält, noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen vermag.

7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer Probleme seitens der Familie seiner aus einer anderen Kaste stammenden Freundin befürchtet, hat er diese auch auf Beschwerdestufe nicht näher konkretisiert. Er wird sich diesbezüglich gegebenenfalls an die sri-lankischen Behörden zu wenden haben, da diese als grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig gelten (vgl. Urteile des BVGer D-1239/2022 vom 21. Februar 2022 E.5.3.2; E-6902/2019 vom 6. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3).

7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzutun. Das SEM hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorbringt, die Vorinstanz habe keine konkrete Prüfung anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren vorgenommen, indem es die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und Reflexverfolgung wegen seines Vaters nicht berücksichtigt habe, weshalb es auch diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt habe, ist ihm zu entgegnen, dass das SEM die Risikofaktoren im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung geprüft und sowohl das Verhältnis des Beschwerdeführers zur LTTE als auch die zu ihren Gunsten erfolgten Hilfstätigkeiten seines Vaters berücksichtigt hat; eine selbständige Bedeutung kommt diesen Umständen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nochmals zu. Da sich die Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr nach Praxis des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses, im Heimatstaat Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden, welche die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen würde, im Wesentlichen mit den geprüften Risikofaktoren deckt, war die Vorinstanz nicht gehalten, diese erneut aufzuführen. Auch ist unzutreffend, dass die Vorinstanz eine konkrete Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen hat, wie dies vom Beschwerdeführer geltend macht wird.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2.3 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 14 f.) sowie auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folterausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die NordprovinzSri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E 1866/2015 a.a.O. E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann, der die Schule mit dem A-Level abgeschlossen habe. Auch sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka während rund drei Jahren als (...) tätig gewesen und habe Grossaufträge erhalten sowie grundsätzlich ein den Lebensbedarf deckendes Einkommen erzielen können (A15 F51, F75). In E._______ sodann habe der Beschwerdeführer für eine (...)gesellschaft gearbeitet (ebd. F52). Zwar befindet sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation, die die gesamte Bevölkerung betrifft und zu Unruhen sowie der vorübergehenden Ausrufung eines Notstands geführt hat. Es ist allerdings nach wie vor und in Anbetracht seiner Berufserfahrungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in Sri Lanka ein Einkommen zu erwirtschaften, das es ihm ermöglicht, seine Existenz zu sichern. Seine Mutter und seine Schwester leben noch am Herkunftsort, ebenso wie ein Onkel väterlicherseits und einer mütterlicherseits. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest zu Beginn zu ihnen zurückkehren kann. Sodann darf davon ausgegangen werden, auch sein in H._______ lebender Onkel würde ihn nötigenfalls unterstützen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Carolina Bottini

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6320/2019
Date : 29. November 2022
Published : 09. Dezember 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019


Legislation register
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  111a
AuG: 83  112
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  29  48  49  52  63
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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