Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1372/2018

law/bah

Urteil vom 29. November 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Parteien
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb

VZ Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, ihren Heimatstaat am 4. August 2017 und suchte am 18. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. MIDES Personalienaufnahme vom 21. September 2017; SEM-act. A12/7).

A.b Am 19. September 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Datenbanken vorgenommen, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der französischen Auslandvertretung in Kuwait ausgestelltes, vom 16. Juli 2017 bis am 11. Januar 2018 gültiges, Schengen-Visum verfügte.

A.c Mit Verfügung vom 19. September 2017 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde.

A.d Das (...) diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und erachtete eine traumaspezifische Behandlung als indiziert.

A.e Am 25. Oktober 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine erweiterte Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte sie, sie habe Äthiopien 2009 oder 2010 verlassen und dort ihren Sohn bei einer befreundeten Person zurückgelassen. Sie sei damals nach Kuwait gegangen, weil man ihr in Äthiopien Schaden zugefügt habe. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass ihr Vater mit dem damaligen Regime Probleme gehabt habe. Er habe als Wächter gearbeitet und sei tot aufgefunden worden, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Sie habe einen Makler aufgesucht, der versprochen habe, ihr in Kuwait eine Stelle zu vermitteln. Nachdem sie nur zwei Monate bei ihrer ersten Arbeitgeberin geblieben sei, habe sie zum Arbeitgeber gewechselt, mit dem sie später nach Frankreich gegangen sei. Dabei habe es sich um ein Ehepaar mit zwei Kindern gehandelt, für das sie den Haushalt geführt habe. Sie habe nur einmal den vereinbarten Lohn erhalten, danach sei sie während dreieinhalb Jahren nicht bezahlt worden. Anschliessend habe sie die Hälfte des Lohns erhalten. Im Jahr 2015 sei sie einmal für zirka drei Wochen in Europa gewesen. Vor etwa eineinhalb Jahren sei sie nach Äthiopien gereist, um ihren Sohn zu besuchen. Sie habe die Heimat jedoch rasch wieder verlassen müssen. In Kuwait habe sie das Haus kaum verlassen können. Kurz vor ihrer Reise nach Europa habe man sie an einen Ort gebracht, an dem sie fotografiert worden sei. Von den Kindern ihres Arbeitgebers habe sie erfahren, dass sie sich in C._______ aufhalte. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in einem Hotel habe sie die Familie auf eine Schifffahrt begleiten können. Sie habe sich schliesslich an Passanten gewandt, die ihr geholfen hätten, sich bei der Polizei zu melden.

Am 5. Oktober 2017 und anlässlich der BzP vom 25. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie sagte, sie möchte, dass ihre Probleme in der Schweiz geregelt würden, da sie ein neuer Lebensabschnitt psychisch belasten würde.

A.f Am 9. November 2017 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 12. Dezember 2017 entsprochen.

A.g Das SEM wandte sich am 3. Januar 2018 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und teilte dieser mit, aufgrund der Befragung bestünden Hinweise darauf, dass sie (die Beschwerdeführerin) Opfer eines Verbrechens in Zusammenhang mit Menschenhandel in der Schweiz gewesen sein könnte. Das SEM sei verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Die Beschwerdeführerin werde um Mitteilung ersucht, ob das SEM die Verfahrensakten an diese Behörden übermitteln dürfe.

A.h Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei mit der Weitergabe der Akten einverstanden.

A.i Am 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme übergeben. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dazu Stellung.

B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 liess die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei Einsicht in die Akten A32/3 und A34/7 sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, das Verfahren mit den weiteren Strafuntersuchungen zu koordinieren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlugen abzusehen, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen ein Formular "Medizinische Informationen" vom 28. Februar 2018, ein Bericht "Psychiatrisches Konsilium vom 4. Oktober 2018" und, ein Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 6. März 2018 bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 erteilt der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut; demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Akte A32/3 wies er ab, indessen wies er das SEM an, der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A34/7 zu gewähren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.
Die Beschwerdeführerin liess am 28. März 2018 mitteilen, sie sei zur traumaspezifischen Behandlung an (...) überwiesen worden.

F.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2018 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
In ihrer Eingabe vom 16. April 2018 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe bei der Kantonspolizei C._______ Anzeige erstattet. Die entsprechende Rechtsschrift vom gleichen Tag wurde beigelegt.

H.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 11. Mai 2018, der ein Positionspapier der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 26. April 2017 eine andere Frau betreffend beilag, an ihren Anträgen fest.

I.
Mit Eingaben vom 23. Mai, 12., 13. und 14. Juni 2018 sowie 4. Juli 2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und entsprechende Berichte zugestellt. Am 6. Juni 2018 wurde der Stand der polizeilichen Ermittlungen mitgeteilt.

J.
Der Instruktionsrichter gab dem SEM am 10. Juli 2018 die Gelegenheit zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung.

K.
In ihrer Eingabe vom 6. September 2018 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht davon in Kenntnis, dass die Kantonspolizei (recte: die Staatsanwaltschaft) C._______ am 30. Juli 2018 bezüglich der eingereichten Strafanzeige eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe.

L.
Am 14. September 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 11. September 2018.

M.
Das SEM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. September 2018 die Abweisung der Beschwerde.

N.
In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.

3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein Visum ausgestellt worden sei und die französischen Behörden dem Gesuch um ihre Übernahme zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege. Der von ihr geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde.

Die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel habe möglicherweise in der Schweiz, möglicherweise in Frankreich stattgefunden. Die französischen Behörden seien bereits darauf aufmerksam gemacht worden. Frankreich, das ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Frankreich seine Verantwortung zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht wahrnehmen würde. Die Beschwerdeführerin könne in Frankreich um Asyl nachsuchen, die geltend gemachte Straftat vorbringen und sich an diverse Organisationen wenden, die sich in Frankreich Opfern von Menschenhandel annähmen. Das SEM sei am 19. Februar 2018 informiert worden, dass die Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Straftaten keine Erkenntnisse geliefert hätten - es bestehe kein laufendes Strafverfahren, das die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich mache. Dessen ungeachtet würde die Möglichkeit bestehen, ein Einreisevisum für die Schweiz zu beantragen, um an einem Strafverfahren teilzunehmen.

Bezüglich der gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass in Frankreich auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Es bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu haben. Ihre Traumatisierung könne somit auch in Frankreich behandelt werden. Die Frage der Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Die französischen Behörden würden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und über die notwendige Behandlung informiert. Das SEM gehe nicht davon aus, dass eine Überstellung nach Frankreich eine schwerwiegende schädigende Auswirkung auf ihren psychischen Zustand haben werde. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 42.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.

3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und ergänzt sowie geltend gemacht, das SEM habe die Einsicht in die Antwort der Strafverfolgungsbehörde verweigert und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ein Recht, zu erfahren, weshalb diese zum Schluss gelangt sei, es lägen keine verwertbaren Untersuchungsergebnisse vor, zumal es sich um entscheidrelevante Informationen handle. Das SEM verfüge bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum, der es ihm zu ermitteln erlaube, ob humanitäre Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Dies setze voraus, dass der Sachverhalt korrekt und vollständig ermittelt werde, damit allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen werden könne. Das SEM sei verpflichtet, sein Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 wahrzunehmen, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege. In Bezug auf den Tatort Schweiz könne der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden, der Sachverhalt sei diesbezüglich näher abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, Anzeige zu erstatten, weshalb Beweismassnahmen geprüft werden müssten. Darüber müssten das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die kantonale Behörde informiert werden; den Akten könne nicht entnommen werden, dass dies geschehen sei. Das SEM sei seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen.

Der Erfolg der Ermittlungstätigkeit in der Schweiz hänge vom Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ab. Art. 14 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) sehe vor, dass Opfern von Menschenhandel während der Ermittlungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Die Schweiz habe die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung von polizeilichen Ermittlungen und eines Strafverfahrens in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Damit die Beschwerdeführerin von ihren Rechten Gebrauch machen könne, müssten die weiteren Strafuntersuchungen abgewartet werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe hervorgehoben, dass Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK positive Schutzpflichten mit sich bringe, wozu Massnahmen in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz gehörten. Die vom SEM angesprochene Visa-Regelung stehe im Widerspruch zu den Zielen der Gewährung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 36 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1    Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
2    Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.79
3    Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
6    Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
VZAE.

Angesichts des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei fraglich, ob sie die Ressourcen habe, um die ihr zustehenden Rechte in Frankreich einzufordern. Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und die benötigte Behandlung in Frankreich gewährleistet wären, obschon in Bezug auf die Identifikation von Opfern von Menschenhandel in Frankreich von Defiziten auszugehen sei. Gemäss dem Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA) werde in Frankreich am Anfang des Asylverfahrens eine Kurzbefragung durchgeführt, in der die Vulnerabilität der betreffenden Person geprüft werde. Da aber nur die objektive Vulnerabilität thematisiert werde, führe dies dazu, dass bei Opfern von Menschenhandel keine adäquate Einschätzung gelinge. Im Bericht werde kritisiert, diese Kurzbefragungen würden nicht oder ohne Dolmetscher durchgeführt, was dazu führe, dass vulnerable Personen nicht adäquat untergebracht würden. Im Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 werde festgehalten, dass in Frankreich erst die Vollzugsbehörden und nicht die Asylbehörden eine massgebliche Rolle bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel einnähmen. Zu berücksichtigen sei, dass Frankreich vom EGMR bereits mehrmals wegen Verletzung von Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK verurteilt worden sei. Könne ein Tatort Schweiz ausgeschlossen werden, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, welchen Gefahren die Beschwerdeführerin in Frankreich ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass die Täter für die Beschwerdeführerin ein Visum erhalten hätten und die Art und Weise der Rekrutierung deuteten darauf hin, dass sie über Einfluss und finanzielle Ressourcen verfügten. Die Gefahr eines Re-Trafficking könne derzeit nicht abgeschätzt werden, womit der Schutz der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, obschon diese Gefahr in Bezug auf Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
, 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK zu beachten sei.

Den ärztlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Schwindel, Taumel und einer PTBS leide sowie einer trauma-spezifischen Behandlung bedürfe. Die FIZ weise darauf hin, dass sie grosse Angst vor einer Überstellung nach Frankreich habe, und dass eine solche zur Destabilisierung führen würde. Die Gefahr einer Retraumatisierung bestünde, da sie sich in Frankreich erneut intensiven Befragungen unterziehen müsste. Die Rückführung sei mit einer schwerwiegenden Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität verbunden, was das SEM nicht ausreichend berücksichtigt habe. Aufgrund der ausserordentlichen Umstände hätte sich zwingend die Frage eines Selbsteintritts stellen müssen.

3.3 Das SEM führt in seiner ersten Vernehmlassung aus, es habe weder Kenntnis von einer Strafanzeige noch liege eine Eröffnungsverfügung vor. Zum jetzigen Zeitpunkt würden somit keine weiteren Schritte eingeleitet. Aufgrund der medizinischen Akten bedürfe die Beschwerdeführerin einer Behandlung, die aber nicht zwingend in der Schweiz fortgesetzt werden müsse. Die erforderliche Therapie könne in Frankreich durchgeführt werden. Die angebliche Ausbeutung der Beschwerdeführerin habe in Kuwait stattgefunden und die "Arbeitgeber" seien mit ihr im September 2017 ferienhalber in die D._______ gereist, wo sie habe fliehen können. Der Tatort Europa sei nicht konkret und könne nicht Frankreich zugewiesen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr von einem Schleppernetzwerk ausgehe, da die angebliche Täterschaft in Kuwait wohne. Die Beschwerdeführerin werde sich bei einer Fortsetzung des Asylverfahrens auch in der Schweiz Befragungen zu stellen haben. Frankreich sei informiert worden und werde zum Zeitpunkt der Überstellung nochmals informiert werden, dass sie ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Es sei davon auszugehen, dass Frankreich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es lägen keine begründeten oder konkreten Hinweise vor, dass Frankreich seine Verantwortung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Menschenhandel nicht wahrnehmen und die Beschwerdeführerin nicht vor einem Re-Trafficking schützen werde. Vor diesem Hintergrund erachte es das SEM als nicht angezeigt, von Frankreich individuelle Garantien einzuholen. Gründe für einen Selbsteintritt lägen keine vor.

3.4 In der ersten Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführerin sei es sehr schlecht gegangen, als sie in die Schweiz gekommen sei. Das SEM habe mit der Befragung zwar 30 Tage zugewartet, es sei aber umstritten, ob dieses Zuwarten als Erholungs- und Bedenkzeit gelte. Die Befragung von Opfern von Menschenhandel sollte durch speziell geschulte Personen erfolgen und es sei der Rechtsvertretung nicht bekannt, dass dies vorliegend so gehandhabt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe am 16. April 2018 Strafanzeige erstattet; die Eröffnung eines strafrechtlichen Vorverfahrens erfolge oft durch die Polizei, die keine formelle Eröffnungsverfügung erlasse. Durch den Transfer in ein neues Asylzentrum habe ein Wechsel der für sie zuständigen Ärzte stattgefunden und für die Traumatherapie stehe sie auf einer Warteliste. Die Beschwerdeführerin sei nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist und hier auch ausgebeutet worden. Es sei unklar, wo sie eingereist sei, dies sollte aber abgeklärt werden können. Das SEM könnte bei den französischen Behörden auch Abklärungen über den Erhalt des Visums für die Beschwerdeführerin vornehmen, so dass die Täterschaft ermittelt werden könnte. Sie sei als alleinstehende Mutter ohne familiären Schutz besonders vulnerabel und erpressbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass dies mit ihrer Aussagebereitschaft zusammenhänge. Menschenhandel sei ein grenzübergreifendes Phänomen und es sei nicht auszuschliessen, dass die Täter oder die kuwaitische Agentur die äthiopische Agentur über ihr Verschwinden orientiert hätten und über ihren Sohn zu erpressen versuchten. Es habe viel Mut der Beschwerdeführerin gebraucht, bis sie sich zur Anzeige entschieden habe. Dies sei nur durch das aufgebaute Setting möglich gewesen; würde sie aus diesem herausgerissen, würde dies einen enormen Vertrauensbruch bewirken. Es sei fraglich, ob sie die Ressourcen hätte, sich in Frankreich den notwendigen Schritten zu unterziehen. Ob sie in Frankreich überhaupt Zugang zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel hätte, falls Frankreich nicht der Tatort sei, stehe nicht fest. In der Schweiz werde Opferhilfe nur gewährt, falls die Straftat hier begangen worden sei. Angesichts dessen und den Erkenntnissen aus dem Fall N (...) könne nicht darauf vertraut werden, dass sie Zugang zum französischen Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel haben würde. Es wäre Sache der Vorinstanz, dazu Informationen und Garantien einzuholen. Mit einer Wegweisung nach Frankreich könne es nicht gelingen, sie wirksam zu schützen und zu unterstützen. Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen sei es angezeigt, das SEM anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob
der Tatort Schweiz bei Opfern von Menschenhandel im Dublin-Verfahren ein Überstellungshindernis sei. Es sei fraglich, ob das SEM in Frankreich genügend adäquate Massnahmen getroffen habe, indem es die dortigen Behörden lediglich darüber informiert habe, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Opfer von Menschenhandel sei.

3.5 In der zweiten Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, die strafrechtlichen Ermittlungen seien mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 30. Juli 2018 abgeschlossen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Zusammenhang mit der Strafanzeige nicht mehr erforderlich sei. Sie leide zwar an gesundheitlichen Problemen, befinde sich aber nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder in Todesnähe. Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und könne ihr die erforderliche medizinische Versorgung gewähren. Es sei zu erwarten, dass bei entsprechender Weiterbehandlung in Frankreich längerfristig eine Stabilität des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Vorliegend sei eine erweiterte Befragung durch eine geschulte Person in einem geschlechterspezifischen Setting durchgeführt worden. Da sich Hinweise ergeben hätten, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, seien die relevanten Informationen an das fedpol weitergeleitet worden. Nach Ablauf einer dreissigtägigen Frist habe das SEM den Entscheidentwurf redigiert. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine angemessene medizinische Unterstützung erhalten werde, sei anzunehmen, dass sie sich in einem neuen Umfeld und im Opferidentifizierungsprozess zurecht finden werde. Eine kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands sei möglich, bis ein abgestimmtes Setting erstellt und eine therapeutische Behandlung etabliert sei. Durch die polizeilichen Ermittlungen habe nicht bestätigt werden können, dass der Tatort in der Schweiz liege, womit in der Schweiz keine Opferhilfe gewährt werde. Frankreich habe die Konvention des Europarats gegen Menschenhandel 2008 ratifiziert. Es sei nicht anzeigt, dass das SEM Garantien für die Einhaltung der entsprechenden Grundsätze einhole oder auf das Asylgesuch eintrete. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin von Schlepperbanden erpresst werde. Sie könne sich gegebenenfalls an die französischen Polizeibehörden wenden.

3.6 In der zweiten Stellungnahme wird geltend gemacht, die Einstellungsverfügung bestätige die Angaben der Beschwerdeführerin zum Hausherrn. Die im Visumsantrag angegebene Adresse liege nahe an der Schweizergrenze, was nahelege, dass sie sich auf der Schweizerseite des E._______ aufgehalten habe. In der Einstellungsverfügung werde festgehalten, dass neue Hinweise zur Wiedereröffnung der Strafuntersuchung führen könnten. Solche könnten durch eine polizeiliche Befragung gewonnen werden, die nicht angeboten werden könne, da sie nicht stabil genug sein, eine solche durchzustehen. Der Sachverhalt sei in Bezug auf den Menschenhandel nicht vollständig erstellt, woraus ihr im Rahmen des Asylverfahrens kein Nachteil entstehen dürfe. Sie sei besonders vulnerabel, dem müsse im Rahmen des Wegweisungsentscheids Rechnung getragen werden. Es erstaune, dass es das SEM nicht für notwendig erachte, die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal das Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe, in Bezug auf Frankreich lägen Hinweise vor, dass der Vulnerabilität potenzieller Opfer von Menschenhandel nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen werde. Es könne nicht verantwortet werden, sie aus dem bestehenden Setting herauszureissen und in Frankreich nochmals den Opferidentifizierungsprozess und die folgenden Schritte durchlaufen zu lassen. Sie sei nicht einmal im hiesigen Setting stabil genug, um über das Erlebte zu sprechen. Sie habe nicht die Kraft, um neue Beziehungen zu einer Therapeutin und einer Fachperson aufzubauen. Eine vorzeitige Therapiebeendigung hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eine unumkehrbare Verschlechterung ihrer Gesundheit zur Folge, was nicht in Kauf genommen werden könne. Es sei nicht klar, dass in Frankreich ein vergleichbares Setting aufgestellt werde. Das Verfahren sei zu keinem Zeitpunkt sistiert worden, die effektive Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit setze eine formelle Aussetzung des Vollzugs voraus. Da das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin-III-VO nicht höher zu gewichten sei als der Opferschutz und die damit verbundene Bekämpfung des Menschenhandels, sei das SEM zu verpflichten, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter müsste es angewiesen werden, bei den französischen Behörden bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und medizinischer Versorgung sowie Unterbringung Garantien einzuholen. Der Fall N (...) habe gezeigt, dass dies möglich sei.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).

5.

5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen und das vorliegende Verfahren sei mit den weiteren Strafuntersuchungen zu koordinieren.

5.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich während des Beschwerdeverfahrens (am 16. April 2018) dazu entschliessen können, Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und Nötigung zu erstatten und die zuständige kantonale Behörde hat sie befragt und Ermittlungen durchgeführt, die aufgrund der wenig konkreten Angaben der Beschwerdeführerin zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ hat aus diesem Grund am 30. Juli 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit den weiteren Strafuntersuchungen zu koordinieren, ist somit gegenstandslos geworden.

5.3 Der Beschwerdeführerin sind im Ergebnis die Rechte, die ihr aufgrund des Übereinkommens gegen Menschenhandel zustehen, zugutegekommen. Da die strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen sind, besteht für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 36 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1    Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
2    Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.79
3    Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
6    Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
VZAE kein Raum mehr - eine solche wurde von den zuständigen kantonalen Behörden offenbar zu keinem Zeitpunkt beantragt. Der in Art. 35
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 35 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1    Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.76
2    Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.77
3    Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:78
a  erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
b  den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
c  gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
d  in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit wurde vom SEM dadurch Rechnung getragen, dass es nach der Anfrage an die Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2018, ob die Asylverfahrensakten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürften, bis zum 22. Februar 2018 zuwartete, bis ihrer Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde. Während dieser Zeit drohten der Beschwerdeführerin keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen.

6.

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Auslandvertretung in Kuwait ein vom 16. Juli 2017 bis am 11. Januar 2018 gültiges Schengen-Visum erteilt wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 9. November 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 12. Dezember 2017 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

6.1.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6.2 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihrenAntrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihremFall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die französischen Behörden mit der Anfrage vom 9. November 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und dass nicht klar sei, ob sie mit der Familie, für die sie arbeitete, in Frankreich oder in der Schweiz weilte, bevor sie hier das Asylgesuch stellte (vgl. act. A21/7 S. 6). Das SEM hat in Aussicht gestellt, dass es die französischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich erneut auf diesen Umstand hinweisen wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich bereits die französischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen. Da die Beschwerdeführerin bislang nicht in Kontakt mit den französischen Behörden stand, sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, diese würden den von Frankreich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in Frankreich Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Wo genau die Beschwerdeführerin in den Schengen-Raum einreiste, lässt sich aufgrund ihrer Aussagen nicht feststellen noch geben die polizeilichen Ermittlungen diesbezüglich Aufschluss. Ebenso wenig konnte abgeklärt werden, in welchem Hotel, an welchem Ort und in welchem Land (Frankreich oder Schweiz) sie sich aufhielt, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Sollte sie sich in Frankreich bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann sie sich an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr
dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den französischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden. Aus Sicht der potenziellen Opfer von Menschenhandel wäre es allerdings begrüssenswert, wenn das SEM von den französischen Behörden Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel erhielte, da dies dazu beitragen könnte, nachvollziehbare Ängste vor einer Überstellung abzubauen.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht, dem Bericht des (...) vom 11. September 2018, wurde bei der Beschwerdeführerin die bereits zuvor diagnostizierte PTBS bestätigt. Empfohlen wurde eine integrierte psychiatrische Behandlung inklusive traumaspezifischer Therapie.

Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, Asylgesuchstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte medizinisch-psychiatrische Behandlung in Frankreich nicht gewährt würde. Das SEM wird die französischen Behörden im Rahmen der Überstellung davon in Kenntnis setzen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, gesundheitlich angeschlagen ist und medizinischer Betreuung bedarf. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem sicheren Tod rechnen muss noch mangels angemessener medizinischer Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sein wird. Die Vollzugsbehörden haben dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Überstellung nach Frankreich die notwendige medizinische Betreuung zuteilwird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung nach Frankreich ist angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizugeben. Falls notwendig, ist sicherzustellen, dass sie ab ihrer Einreise fachmännisch betreut und begleitet wird. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung nach Frankreich im Sinne der vorstehend skizzierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

Im Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchtigung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK unter dem Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Niederlande vom 13. Januar 2015, 51428/10, § 28 und A.S. a.a.O § 26). Aus den Urteilen D-768/2018 und D-769/2018 vom 21. März 2018 sowie dem Urteil D-5698/2017 vom 6. März 2018 kann nicht abgeleitet werden, dass auch im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Frankreich einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gleichkommen würde, da sich der vorliegende Sachverhalt in verschiedener Hinsicht von den in den genannten Urteilen zu beurteilenden Sachverhalten unterscheidet und auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend für die Urteilsfindung sind.

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
und b AsylG).

6.3.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin werde in Frankreich Zugang zu medizinischer Versorgung haben, weshalb ihre Traumatisierung dort behandelt werden könne. Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen sei nachvollziehbar, dass eine Rückkehr nach Frankreich sehr belastend für sie sein könne, das SEM erachte eine Überstellung nach Frankreich indessen als vertretbar. In der ersten Vernehmlassung führte das SEM aus, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht dermassen akut und gravierend, dass die Behandlung unbedingt in der Schweiz fortgesetzt werden müsse. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr der Retraumatisierung und der Destabilisierung wies das SEM darauf hin, dass die angebliche Ausbeutung vor allem in Kuwait stattgefunden habe. Der Tatort in Europa sei nicht konkret und könne nicht Frankreich zugewiesen werden. In der zweiten Vernehmlassung ergänzte das SEM, es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin sich auch in einem neuen Betreuungsumfeld und Opferidentifizierungsprozess zurecht finden werde. Aus den medizinischen Akten gehe nicht hervor, dass eine Überstellung nach Frankreich eine massive Retraumatisierung oder Destabilisierung hervorrufen könnte. Es gebe keine Hinweise auf ein längerfristiges Risiko einer unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass durchaus eine andere Gewichtung der vorliegenden Sachverhaltselemente möglich gewesen wäre, enthält sich jedoch in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

6.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen, sofern die Beschwerdeführerin bei den französischen Behörden um Asyl nachsucht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1).

8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG ist, sind allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1372/2018
Datum : 29. November 2018
Publiziert : 07. Dezember 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylV 1: 29 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29
29a 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 2 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
SR 0.103.2: 7
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VZAE: 35 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 35 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1    Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.76
2    Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.77
3    Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:78
a  erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
b  den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
c  gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
d  in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
36
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 36 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1    Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
2    Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.79
3    Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
6    Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Weitere Urteile ab 2000
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BVGer
D-1372/2018 • D-5698/2017 • D-768/2018 • D-769/2018
EU Verordnung
604/2013