Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4600/2014

Urteil vom 29. November 2016

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,

Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______, geboren am [...],

Irak,

vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,

Parteien Caritas Suisse, Bureau de consultations juridiques

pour les requérants d'asile,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus dem Dorf B._______ im Bezirk Sinjar (arabisch) beziehungsweise engal (kurdisch) in der Provinz Ninawa (arabisch) beziehungsweise Neynewa (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 7. Juli 2013 in Richtung Türkei. Am 30. Juli 2013 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 5. August 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 16. August 2013 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 12. Juni 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Freiburg zugewiesen.

B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Partei "Yezidische Bewegung für Fortschritt und Reformen" (Yazidi Movement for Reform and Progress [YMRP]) von Ferhan Jijo, die sich für die Rechte der Yeziden im Irak einsetze. Die yezidische Volksgruppe habe im Irak sowohl mit den ethnischen Arabern als auch mit den (nicht-yezidischen) Kurden Probleme. Er selbst sei wegen seines Engagements für die genannte Partei einmal festgenommen und während vier Monaten (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise vierzig Tagen (Angabe bei der eingehenden Anhörung) in Haft gehalten worden. Auch sein Bruder sei einmal während zweier Jahre inhaftiert worden. Wenn Yeziden im Irak an einem Checkpoint von den Sicherheitskräften kontrolliert würden, hätten sie aufgrund ihres Namens und der Eintragung ihrer Religionszugehörigkeit in den Ausweispapieren jederzeit zu befürchten, dass sie umgebracht würden.

C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft.

D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2014 (Datum des Poststempels: 18. August 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, Angehörige der yezidischen Volksgruppe seien im Irak einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, die in erster Linie von islamistischen Extremisten ausgehe. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Berichte betreffend die Verfolgung der Yeziden im Nordirak durch die extremistisch-islamistische Organisation "Islamischer Staat" sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2014 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

F.
Mit Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2016 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Staatssekretariat die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die erstinstanzlichen Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das SEM mit Schreiben vom 24. Februar 2016.

G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Beschwerdegründen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2016 Kenntnis gegeben.

I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. April 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur Situation der Yeziden in seiner Heimatregion und reichte diesbezüglich als Beweismittel eine grössere Zahl von Photographien ein. Auf die entsprechenden Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zum einen damit, dessen Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die nordirakischen Sicherheitskräfte seien angesichts erheblicher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten unglaubhaft ausgefallen.

5.2 Dieser Einschätzung ist beizupflichten, sind doch die soeben genannten Kriterien der Glaubhaftmachung hinsichtlich der geltend gemachten Probleme wegen eines angeblichen Engagements für die Partei YMRP nicht als erfüllt zu erachten. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass in der Provinz Ninawa Angehörige der yezidischen Volksgruppe und insbesondere auch Mitglieder der yezidischen Partei YMRP in der Vergangenheit einem politischen Druck von Seiten der kurdischen Regionalbehörden ausgesetzt waren (vgl. BVGE 2011/16 E. 7.3). Insofern ist nicht völlig auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer gelegentlich gewisse Behelligungen durch kurdische Behördenvertreter erlebt hat. Jedoch vermögen seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, dass er seitens der kurdischen Regionalbehörden mit Problemen konfrontiert war, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkämen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer zwar Kenntnisse über die yezidische Kultur und Religion und vermochte den Namen des Vorsitzenden der genannten Partei korrekt anzugeben. Jedoch sind seine Aussagen zu den Zielen der genannten Partei und zu seiner eigenen Funktion als deren aktives Mitglied zu wenig detailliert, um das behauptete, sich angeblich über zehn Jahre erstreckende Engagement zugunsten der yezidischen politischen Bewegung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zudem weisen die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Verhaftungen durch die kurdischen bzw. nordirakischen Sicherheitskräfte erhebliche Widersprüche auf: Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei "vor ungefähr zwei Jahren" mithin im Jahr 2011 aus politischen Gründen, nämlich weil die Kurden von ihm verlangt hätten, ihnen seine Stimme zu geben, festgenommen worden und habe vier Monate im Gefängnis verbracht. Im Rahmen der eingehenden Anhörung (betreffendes Protokoll, S. 6 f.) gab er demgegenüber an, wegen seines Engagements für die YMRP sei er im Jahr 2013 festgenommen und während vierzig Tagen in Haft gehalten worden. Als er auf diese offensichtlichen zeitlichen Widersprüche hingewiesen wurde, gab er weiter zu Protokoll, er sei nach der vierzigtägigen Haft ein weiteres Mal festgenommen und diesmal während vier Monaten gefangengehalten worden. Der Grund sei bei dieser Gelegenheit gewesen, dass ihm die Behörden vorgeworfen hätten, zwischen dem Irak und Syrien Zigaretten zu schmuggeln. Es ist somit zum einen festzustellen, dass sich die angebliche Verhaftung aus politischen Gründen aufgrund der offensichtlichen zeitlichen Widersprüche als unglaubhaft erweist. Zum anderen käme der angeblichen Festnahme unter dem Verdacht des Zigarettenschmuggels grundsätzlich ohnehin
keine asylrechtliche Relevanz zu. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, das diesbezügliche Verfahren sei fingiert worden, um ihn als Yeziden zu treffen.

6.

6.1 Zum anderen führte das SEM zur Ablehnung des Asylgesuchs aus, die schwierige Situation von Yeziden im Irak sei zwar nicht zu verkennen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehöre, sei für sich alleine aber nicht asylrelevant. Nach geltender asylrechtlicher Praxis seien Yeziden im Irak von keiner Kollektivverfolgung in dem Sinne betroffen, dass alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre.

6.2 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.).

6.3

6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2013/12, 2011/16, 2008/12, 2008/4). Dabei wurde nebst diversen anderen Religionsgruppen (Christen, Sabäer und Mandäer, Baha'i, Juden) auch auf die Lage der Yeziden eingegangen (BVGE 2011/16). Zum Zeitpunkt der damaligen Beurteilung im Jahr 2011 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf folgende Informationen (BVGE 2011/16 E. 7): Im Irak würden insgesamt etwa 500'000 Yeziden leben, wobei 85 % dieser Zahl auf die Provinz Ninawa und 15 % auf die Provinz Dohuk entfielen. Die hauptsächlichen Siedlungsgebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa seien Sinjar (zu zwei Dritteln) und Sheikhan. In politischer Hinsicht seien die Yeziden zwar sowohl national als auch auf der Provinzebene Ninawas in die Institutionen und Prozesse eingebunden. Jedoch sei die Lage in ihren Hauptsiedlungsgebieten durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz Ninawa zum Zentralirak oder zum kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks geprägt. Dabei bestehe in Ninawa ein grosses Potential für Konfrontationen und Auseinandersetzungen, und zwischen den politischen Fronten stünden die Yeziden, aber auch andere Minderheiten wie die Christen und Turkmenen, unter besonderem Druck. Ninawa sei eine der gefährlichsten und instabilsten Provinzen des Iraks und leide unter fortgesetzter Gewalt. Die Yeziden seien, wie auch alle anderen Minderheiten, Gewaltakten nichtstaatlicher Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht nannte verschiedene gewaltsame Zwischenfälle, bei denen Angehörige der yezidischen Minderheit ums Leben gekommen seien. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage, die Yeziden zu schützen, und würden sich zu wenig um die Verhinderung weiterer Angriffe bemühen.

6.3.2 Die spezifische Frage, ob aufgrund der Übergriffe seitens nichtstaatlicher Gruppierungen von einer Kollektivverfolgung der Yeziden auszugehen sei, beantwortete das Bundesverwaltungsgericht zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen folgendermassen (BVGE 2011/16 E. 8): Durch diese Angriffe hätten zahlreiche Yeziden ihr Leben verloren oder seien in ihrer physischen Integrität verletzt worden. Yeziden seien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet gewesen seien. Auch seien die staatlichen Sicherheitskräfte nicht in der Lage gewesen, den Yeziden gegen die Angriffe nichtstaatlicher Gruppierungen wirksamen Schutz zu bieten. Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen lasse sich aber nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, wenn eine genügende Verfolgungsdichte vorliege, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen sei jedoch festzustellen, dass nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung Opfer der Übergriffe geworden sei. Die asylrechtlich relevanten Übergriffe hätten somit so die Einschätzung des Gerichts zum damaligen Zeitpunkt nicht jene kritische Verfolgungsdichte erreicht, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrechtlich relevanter Verfolgung betroffen würden. Eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der yezidischen Volksgruppe wurde deshalb zum damaligen Zeitpunkt verneint.

6.4

6.4.1 Seit dieser im Jahr 2011 erfolgten Beurteilung hat sich die Lage der Yeziden im Irak in erheblicher Weise verändert. Im Juni 2014 geriet Mosul, die Hauptstadt der Provinz Ninawa und zweitgrösste Stadt des Iraks, unter die Kontrolle der transnational operierenden, extremistisch-islamistischen Organisation "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]). Von Mosul ausgehend weiteten die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" in den folgenden Monaten ihr Herrschaftsgebiet auf grosse Teile der Provinz Ninawa aus, und im August 2014 eroberten sie den Bezirk Sinjar. In dieser Region, dem Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, wurden in der Folge durch den "Islamischen Staat" gegen die yezidische Volksgruppe in systematischer Weise dermassen zahlreiche und grausame Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zur Einschätzung gelangte, es liege ein Genozid vor (United Nations Human Rights Council, "They came to destroy": ISIS Crimes Against the Yazidis, 15. Juni 2016 [UN-Dok. Nr. A/HRC/32/CRP.2]; vgl. zum Folgenden ausserdem Amnesty International [AI], Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, 2. September 2014 [AI-Index: MDE 14/011/2014]; dies., Report 2014/15. The state of the World's Human Rights, London 2015, S. 191 ff. [AI-Index: POL 10/001/2015]; Institute for International Law and Human Rights et al., Between the Millstones: The State of Iraq's Minorities Since the Fall of Mosul, Washington/Brüssel 2015; Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq, 14. Oktober 2014, S. 9 ff.; dies., No Way Home: Iraq's Minorities on the Verge of Disappearance, 4. Juli 2016, S. 13 ff.; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2014 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 25. Juni 2015). Ziel des sogenannten "Islamischen Staats" war demnach die Vernichtung der yezidischen Volksgruppe, indem Yeziden getötet, versklavt, gefoltert, vergewaltigt, Zwangskonversionen unterworfen und vielfältigen anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt wurden. Gemäss den vorliegenden Berichten wurden dabei zunächst Männer und Knaben im Alter von mehr als zwölf Jahren von den Frauen und jüngeren Kindern getrennt. Männer und ältere Knaben, die sich der Zwangskonversion zum Islam widersetzten, wurden exekutiert, so alleine im Dorf Kocho im Bezirk Sinjar mehrere hundert. Yezidische Frauen und Mädchen die mehrheitlich im Bezirk Sinjar verschleppt worden waren wurden in grosser Zahl in den irakischen und syrischen
Herrschaftsgebieten des "Islamischen Staats" zwangsverheiratet oder versklavt und brutaler sexueller Gewalt ausgesetzt. Betroffene wurden auf eigentlichen Sklavenmärkten an den Meistbietenden verkauft. Kleinere Kinder wurden zunächst bei ihren Müttern belassen, jedoch von diesen getrennt und ebenfalls verkauft, sobald sie das Alter von neun Jahren erreichten. Insgesamt wurden mehrere tausend Yeziden getötet oder entführt und rund 200'000 Personen zur Flucht gezwungen. Zwar konnten mehrere zehntausend Angehörige der yezidischen Volksgruppe, die sich in eine unzugängliche Bergregion unweit der Stadt Sinjar geflüchtet hatten, vor dem Zugriff des "Islamischen Staats" gerettet werden. An der unmittelbaren Bedrohung der Yeziden an Leib und Leben seitens des sogenannten "Islamischen Staats" und anderer radikal-islamistischer Terrororganisationen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit hat sich jedoch im Wesentlichen nichts verändert. Zwar haben die Sicherheitskräfte des irakischen Zentralstaats wie auch der nordirakischen Autonomiebehörden in jüngster Zeit mit Unterstützung westlicher Staaten erhebliche Anstrengungen unternommen, die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" zurückzudrängen (vgl. den jüngsten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat zur Situation im Irak: Fourth report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233 [2015], 5. Juli 2016, insb. Ziff. 15 ff., 37, 70 ff., 75; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2299 vom 25. Juli 2016). Dabei hat diese Allianz im Oktober 2016 auch eine - schon öfters angekündigte, aber immer wieder verschobene Offensive zur Rückeroberung der Millionenstadt Mosul in Gang gesetzt. Jedoch sind auch zum heutigen Zeitpunkt die Stadt Mosul und weitere Teile der Provinz Ninawa noch immer unter der Kontrolle des "Islamischen Staats", und es ist nicht absehbar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird. So wurden trotz der erwähnten Offensive am 19. und 24. Oktober 2016 durch den "Islamischen Staat" zweimal Angriffe gegen die Stadt Sinjar unternommen (Jessica Lewis McFate/Alexandra Gutowski, ISIS's Capable Defense of Mosul: Counteroffensives in Kirkuk, Rutbah, and Sinjar, Institute for the Study of War [ISW] Blogspot, 27. Oktober 2016, (abgerufen am 29. November 2016); The Guardian, Sinjar still gripped by fear a year after liberation from Isis, 31. Oktober 2016). Derzeit ist weder absehbar, ob, wann und in welchem Ausmass die Operation gegen den "Islamischen Staat" in Mosul und weiteren Teilen der Provinz Ninawa erfolgreich sein wird, noch lässt sich abschätzen, ob nach einer allfälligen Zerschlagung der Führungsstruktur der genannten Organisation auch deren
Fähigkeit zu Übergriffen gegen ethnische Minderheiten erfolgreich eingedämmt sein wird. Gemäss Schätzungen befinden sich mindestens 3'200 yezidische Frauen und Mädchen nach wie vor in der Gewalt des "Islamischen Staats" und werden weiterhin sexuell versklavt. Eine unbekannte Zahl entführter yezidischer Knaben wird durch die genannte Organisation hauptsächlich in Syrien zum Kampfeinsatz gezwungen. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen kommt daher zum Schluss, dass sich der vom sogenannten "Islamischen Staat" an den Yeziden verübte Genozid immer noch fortsetze (United Nations Human Rights Council, a.a.O., insb. Ziff. 201 ff.).

6.4.2 Mit Blick auf das soeben Gesagte ist die mit BVGE 2011/16 vorgenommene Beurteilung folgendermassen zu ergänzen und an die seither veränderte Lage anzupassen: Zunächst hat die Situation insofern eine neue Dimension erlangt, als mit dem äusserst brutalen Vorgehen des sogenannten "Islamischen Staats" im Jahr 2014 nahezu alle Angehörigen der yezidischen Volksgruppe im Bezirk Sinjar einer akuten Verfolgungsgefahr mit lebensbedrohlichem Ausmass ausgesetzt wurden. Aufgrund der Ungewissheit, welches Ausmass der weitere Vormarsch der Kampfverbände des "Islamischen Staats" erreichen würde, erstreckte sich diese Verfolgungsgefahr für die Yeziden auf ihr gesamtes Siedlungsgebiet der Provinz Ninawa. Indem die Verfolgungsgefahr durch den "Islamischen Staat" alle Angehörigen der yezidischen Gemeinschaft betraf beziehungsweise jeder Yezide allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Religion begründete Furcht vor Verfolgung hatte, war somit in der Provinz Ninawa eine Kollektivverfolgung gegeben. Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Lage in der Provinz Ninawa in der Zwischenzeit, wie bereits erwähnt, nicht derart gebessert hat, dass der sogenannte "Islamische Staat" besiegt und die von ihm ausgehende Gefahr ausgeschaltet worden wäre. Eine Gewährleistung staatlichen Schutzes gegen Übergriffe dieser Organisation erscheint unter diesen Bedingungen weiterhin nicht gegeben. Daraus folgt zugleich, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in der Provinz Ninawa aufgrund der erheblichen Wahrscheinlichkeit entsprechender Übergriffe eine objektiv begründete Furcht haben, als Mitglieder des gefährdeten Kollektivs selbst verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2, unter Hinweis auf BVGE 2011/16). Eine derartige Verfolgungsfurcht vermag nur unter der Voraussetzung wieder wegzufallen, dass sich eine nachhaltige Verbesserung und Stabilisierung der Lage einstellt. Von einer solchen kann jedoch, wie ausgeführt, mit Blick auf die Verhältnisse in der Provinz Ninawa derzeit nicht ausgegangen werden.

6.5 Im vorliegenden Fall wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, yezidischer Religionszugehörigkeit ist und aus dem Bezirk Sinjar stammt. Zwar reiste er bereits am 7. Juli 2013 aus seinem Heimatstaat aus, mithin bevor die Kollektivverfolgung seiner Glaubensgemeinschaft durch den sogenannten "Islamischen Staat" einsetzte. Jedoch wirken sich die seit der Ausreise eingetretenen Entwicklungen im Irak insofern aus, als damit für den Beschwerdeführer objektive Nachfluchtgründe entstanden sind. Solche sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Mithin vermag auch der Beschwerdeführer die gleiche objektiv begründete und weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen geltend zu machen wie alle anderen aus der Provinz Ninawa stammenden Angehörigen der yezidischen Volksgruppe.

6.6 Weiter ist auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz Ninawa auszugehen. In Frage kämen diesbezüglich für den Beschwerdeführer, der neben seiner yezidischen Religionszugehörigkeit ethnischer Kurde ist, die drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach geltender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufenthalts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen, dass die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). Diese letztgenannten Kriterien sind bezüglich des aus der Provinz Ninawa stammenden Beschwerdeführers jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschätzung gelangte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak sei generell als unzumutbar zu erachten.

7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren zumal der Beschwerdeführer bis zur Mandatsübernahme der Rechtsvertreterin am 19. Februar 2016 unvertreten war der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 werden aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4600/2014
Date : 29. November 2016
Published : 19. Juni 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert / Referenzurteil
Subject area : Asyl
Subject : Referenzurteil. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  7  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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