Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-223/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1. A._______, ...,

2. B._______, ...,

3.C._______, ...,

4. D._______, ...,

5. E._______ Ltd., ...,

6.F._______ Inc., ...,
Parteien
7.G._______ Inc., ...,

alle vertreten durch

Bruno Hunziker , Rechtsanwalt LL.M.,

Gerhard Roth , Rechtsanwalt, und

Regina Schlup Guignard, Rechtsanwältin, LL.M., ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-CA).

Sachverhalt:

A.
Am 30. Oktober 2017 gelangte die Canada Revenue Agency (nachfolgend: CRA) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte in zwei Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-CA; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend die Ehepaare A._______ und B._______ einerseits (Ersuchen 1) sowie C._______ und D._______ andererseits (Ersuchen 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015. Als Informationsinhaberinnen wurden jeweils die [Bank 1] und die [Bank 2], beide mit Sitz in der Schweiz, genannt.

Die CRA begründete beide Amtshilfeersuchen im Wesentlichen damit, dass die kanadische Steuerverwaltung bei den vier genannten Personen eine Steuerprüfung der Jahre 2011 bis 2015 durchführe. Obwohl es sich um zwei Ersuchen handelt, wird der jeweilige Inhalt im Folgenden zusammen dargestellt, da er, von den genannten Personen abgesehen, nahezu deckungsgleich ist.

A._______ und B._______ einerseits sowie C._______ und D._______ andererseits seien in Kanada steuerpflichtig. Die Steuerprüfung beziehe sich auf Investitionen im Ausland und ausländisches Einkommen, die in Kanada nicht ordnungsgemäss angegeben worden seien. Die Untersuchung habe ergeben, dass A._______ sowie C._______ auch von der Finanzmarktaufsicht («Autorités des marchés financiers (AMF)») des Insiderhandels verdächtigt worden seien. Die AMF habe sämtliche Unterlagen von A._______ sowie C._______ konfisziert. Daher sei es ihr (der CRA) unmöglich gewesen, die Dokumente zu erhalten. Aus E-Mails zwischen einer kanadischen Gesellschaft, die Offshore-Gesellschaften für kanadische Steuerpflichtige gründe, und A._______ bzw. C._______ sei hervorgegangen, dass Letztere an der H._______, einer Gesellschaft mit Sitz [im Land 1], wirtschaftlich berechtigt seien. Sie hätten auch über eine Vollmacht für die H._______ verfügt, die das Bankkonto Nr. [***1] bei der [Bank 1] gehalten habe. Im Jahr 2007, zur gleichen Zeit als A._______ und C._______ wirtschaftlich Berechtigte der H._______ gewesen seien, sei die E._______ Ltd. Hauptanteilseignerin (55 %) der H._______ gewesen. Zudem hätten A._______ und C._______ - wie einem Entscheid des Finanzmarktverwaltungsgerichts («Tribunal administratif des marchés financiers») zu entnehmen sei - über ein weiteres Bankkonto die Kontrolle ausgeübt, welches von der E._______ bei der [Bank 1] eröffnet worden sei. Aus demselben Entscheid ergebe sich, dass A._______ und C._______ bis ins Jahr 2014 «beneficiaries» eines Bankkontos bei der [Bank 2] gewesen seien. Inhaber dieses Kontos sei die G._______, eine Gesellschaft mit Sitz [in Land 1], gewesen. A._______ und C._______ seien für das Konto unterschriftsberechtigt [gewesen]. Zwar seien A._______ und C._______ befragt worden, hätten aber eine Verbindung zu den genannten Gesellschaften stets verneint. Weil Geldtransfers über Familienangehörige vorgenommen werden könnten, werde auch eine Steuerprüfung von B._______ und D._______ durchgeführt. Da Ehegatten ihre eigenen steuerlichen Pflichten hätten, könnten die Informationen, um die ersucht werde, dabei hilfreich sein, das steuerbare Einkommen von B._______ und D._______ zu bestimmen. Im Rahmen der Untersuchung seien unerklärliche Einlagen und andere substanzielle Einkommensinvestitionen in Gesellschaften gefunden worden. A._______ und B._______ sowie C._______ und D._______ hätten keine Erklärung dafür gegeben und keine Dokumente beigebracht, die ihre Behauptung, die Einlagen stammten aus ihren Ersparnissen, stützten. A._______ und B._______ sowie C._______ und D._______ hätten nie ein genügend hohes Einkommen angegeben, um die Investitionen zu erklären. Das Geld könnte von nicht
deklarierten Offshore-Bankkonten stammen. A._______ und B._______ sowie C._______ und D._______ könnten über Offshore-Bankkonten verfügen, die sie für kanadische Steuerzwecke nicht angegeben hätten.

Die CRA glaubt, dass A._______ und B._______ sowie C._______ und D._______ Einkommen aus der Schweiz erzielten, das sie in ihrer kanadischen Steuererklärung hätten angeben müssen. Diese Personen hätten keine relevanten Informationen gegeben und alle inländischen Möglichkeiten, um an solche zu gelangen, seien erschöpft. Die Informationen, um die ersucht werde, seien für die Steuerprüfung notwendig und würden es ihr (der CRA) erlauben, alle Einkommensquellen zu analysieren und die kanadische Steuerschuld der Steuerpflichtigen zu bestimmen.

Sie (die CRA) ersucht für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 um Folgende Informationen einerseits betreffend das Konto Nr. [***1] bei der [Bank 1] sowie aller weiterer Konten bei dieser Bank, die von der H._______, der E._______, A._______, B._______, C._______ oder D._______ alleine oder zusammen oder zusammen mit irgendwelchen weiteren Personen gehalten würden, und andererseits betreffend alle von der G._______ sowie A._______, B._______, C._______ oder D._______ alleine oder zusammen oder zusammen mit irgendwelchen weiteren Personen gehaltenen Konten bei der [Bank 2]:

- eine Kopie aller Kontoeröffnungsunterlagen inkl. Unterschriftskarten und Vollmachten;

- alle persönlichen oder geschäftlichen Bankkontoabrechnungen, Sparbücher und/oder Transaktionsaufzeichnungen;

- retournierte Schecks für Transaktionen in allen persönlichen und geschäftlichen Bankkonten;

- sämtliche Berichte zu den Investmentkonten;

- relevante Dokumente aller Ein- und Ausgänge für die auf allen persönlichen und geschäftlichen Bankkonten gemachten Transaktionen.

Die CRA erklärte hierbei, dass ihr Ersuchen im Einklang mit den landeseigenen Gesetzen und der Verwaltungspraxis stehe und dass solche Informationen erhältlich wären, befänden sie sich in Kanada, und schliesslich, dass sie alle praktikablen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausgeschöpft habe.

B.

B.a Mit Editionsverfügung vom 21. November 2017 forderte die ESTV die [Bank 1] in [...] auf, ihr die ersuchten Auskünfte und Dokumente herauszugeben. Falls eine Bankbeziehung zu den genannten Personen bestehe, seien diese mittels beigelegtem Schreiben über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

B.b Gleichentags stellte sie auch der [Bank 2] eine entsprechende Editionsverfügung zu.

B.c Die [Bank 1] in [...] antwortete am 23. November 2017 es habe mit den genannten Personen keine Geschäftsbeziehung bestanden. Sie informierte die ESTV aber dahingehend, dass ihr Aktionariat [...] geändert habe und sie daher keine Verbindung mehr mit ihrer früheren Schwestergesellschaft in [...] habe, welche die Geschäfte unter der Bezeichnung «[Bank 1]» getätigt habe. Die Geschäfte Letzterer würden nun von der I._______ geführt.

B.d Daraufhin sandte die ESTV der I._______ am 30. November 2017 eine Editionsverfügung mit den entsprechenden Aufforderungen.

B.e Die [Bank 2] edierte am 4. Dezember 2017 die gewünschten Informationen in Bezug auf die G._______ Inc und teilte mit, dass sie C._______ über das Amtshilfeersuchen habe informieren können. Weitere Geschäftsbeziehungen mit den genannten Personen seien nicht unterhalten worden.

B.f Die [...], die von der I._______ informiert worden war, edierte die verlangten Unterlagen am 18. Dezember 2017. Sie sah sich allerdings nicht in der Lage, die von der ESTV genannten Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

C.
Mittlerweile hatten D._______ und C._______ mittels ihrer Vertreterin am 14. Dezember 2017 beantragt, Einsicht in die Akten zu erhalten. Ein entsprechender Antrag wurde am 18. Dezember 2017 für B._______ und A._______ gestellt und am 29. Januar 2018 für die E._______ Ltd, die F._______ Inc. und die G._______ Inc.

D.
Nachdem mit der CRA Fragen in Bezug auf die Akteneinsicht geklärt werden konnten, gewährte die ESTV den zuvor genannten Personen am 12. Juni 2018 Einsicht in das vollständige Dossier. Zudem teilte sie mit, wie sie die Fragen der CRA zu beantworten gedenke.

E.
Die in Bst. C. genannten Personen stellten gegenüber der ESTV am 13. Juli 2018 die Anträge, das Amtshilfeersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei das Verfahren auf die Jahre 2011 bis 2013 zu beschränken und die beabsichtigte Übermittlung von Informationen und Unterlagen betreffend die Jahre 2014 und 2015 zu unterlassen. Weiter sei das Verfahren auf A._______, C._______, die E._______ Ltd. und die G._______ Inc. zu beschränken. [...] In formeller Hinsicht sei das Amtshilfeverfahren zu sistieren, bis die CRA alle im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft habe bzw. bis über die am 11. Juli 2018 beim Federal Court of Canada (nachfolgend: Federal Court) gestellten Anträge über die Rechtsgültigkeit bzw. Einstellung der Amtshilfeverfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Sie machte insbesondere eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend. A._______ und C._______ hätten bisher nur Fragen betreffend die Steuerjahre 2010 bis 2013 zugestellt erhalten. Das Gesuch werde betreffend B._______ und D._______ einzig damit begründet, dass sie Ehefrauen von A._______ und C._______ seien und zwischen den Ehegatten Geldverschiebungen stattgefunden haben könnten. Dies genüge nicht, zumal beide in den zu übermittelnden Unterlagen nicht vorkämen. Da das kanadische Verfahren nur die Jahre 2011 bis 2013 beträfe, dürften Unterlagen [...], die ausschliesslich die Jahre 2014 und 2015 beträfen, nicht übermittelt werden.

F.

F.a Am 26. Juli 2018 bat die CRA die ESTV um Mitteilung, ob sie die Behördenkorrespondenz im Verfahren vor dem Federal Court offenlegen dürfe, wie dies dort verlangt werde. Sie bat um Zusendung weiterer Dokumente.

F.b Die ESTV teilte der CRA am 30. Juli 2018 mit, dass sie keine Vorbehalte gegenüber der Offenlegung der Behördenkorrespondenz habe. Allerdings könne sie weitere Dokumente nicht offenlegen, weil der kanadischen Behörde im schweizerischen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Sie erkundigte sich nach einer allfälligen Sistierung des schweizerischen Amtshilfeverfahrens.

F.c Die CRA antwortete am 17. September 2018 auf die Frage nach der Verfahrenssistierung. Sie bat um Weiterführung des Verwaltungsverfahren. Sollte sich die Situation ändern, würde sie die ESTV informieren.

G.
Am 8. Oktober 2018 gewährte die ESTV den in Bst. C genannten Personen Einsicht in den Schriftenwechsel zwischen ihr und der CRA. Am 25. Oktober 2018 wurde ihnen (erneut) Einsicht in die zur Übermittlung vorgesehenen Dokumente gewährt.

H.
Am 26. Oktober 2018 nahmen die in Bst. C genannten Personen Stellung. Sie hielten ausdrücklich an ihren Anträgen, auch dem Sistierungsantrag, fest und reichten auch in der Folge weitere Unterlagen ein.

I.
Nachdem sie den in Bst. C genannten Personen ergänzende Akteneinsicht gewährt hatte, erliess die ESTV am 17. Dezember 2018 eine Schlussverfügung gegenüber diesen Personen. Darin gelangte sie zum Schluss, das Verfahren nicht zu sistieren und die Amtshilfe zu gewähren.

J.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), die E._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5), die F._______ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 6) und die G._______ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7; zusammen: Beschwerdeführende) am 11. Januar 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Federal Court zu sistieren und den Beschwerdeführenden nach Aufhebung der Sistierung Gelegenheit zur materiellen Stellungnahme zu gewähren. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren entsprechend zu sistieren, eventualiter die Schlussverfügung aufzuheben und das Amtshilfeersuchen abzuweisen, subeventualiter sei das Amtshilfeverfahren auf die Jahre 2012 und 2013 zu beschränken und die beabsichtigte Übermittlung von Informationen und Unterlagen an die CRA betreffend die Jahre 2014 und 2015 zu unterlassen; das Amtshilfeverfahren sei auf die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 7 zu beschränken und betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 4 aufzuheben bzw. einzustellen [...] - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. Zur Hauptsache machen sie geltend, das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt, was Verfahrensgegenstand vor dem Federal Court sei, weshalb das dortige Verfahren für das hiesige präjudizierend sei, was eine Verfahrenssistierung rechtfertige. Die Steuerjahre 2014 und 2015 seien noch nie Gegenstand der Untersuchungen in Kanada gewesen, weshalb diesbezüglich keine Amtshilfe zu leisten sei. Die CRA stütze sich in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nur auf Vermutungen. Aufgrund der Unterlagen stehe aber fest, dass diese beiden Personen nicht betroffen seien. [S]ich [...] ausschliesslich auf die Jahre 2014 und 2015 [beziehende Unterlagen] seien [...] nicht zu übermitteln.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen; auch der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzuweisen. Sie macht sinngemäss geltend, das Ergebnis des Verfahrens vor dem Federal Court sei aufgrund des Beschleunigungsgebots nicht abzuwarten. Zudem habe die CRA auf Anfrage hin darum gebeten, das Amtshilfeverfahren weiterzuführen. Das Subsidiaritätsprinzip sei nicht verletzt. In Bezug auf die Steuerjahre 2014 und 2015 macht die Vorinstanz geltend, selbst wenn die Beschwerdeführenden in Bezug auf diese Jahre gegenüber der CRA Auskunft erteilt hätten, dürfe Letztere die Informationen amtshilfeweise erfragen, weil sich diese in der Schweiz befänden und für eine Überprüfung der steuerlichen Situation der Beschwerdeführenden notwendig seien. Sie (die Vorinstanz) dürfe sich auf die Erklärung der CRA stützen, dass diese eine Untersuchung auch betreffend die Jahre 2014 und 2015 führe. Zudem sei die Einreichungsfrist für die Steuererklärungen bereits abgelaufen. Da die Untersuchung sich auch gegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 richte, seien auch sie formell vom Ersuchen betroffen. Dass sie nicht in den zu übermittelnden Dokumenten erwähnt seien, ändere daran nichts. [...]

L.
Am 9. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung («order») des Federal Court vom 28. Juni 2019 ein, woraufhin die Vorinstanz am 31. Juli 2019 weiterhin an ihren Anträgen festhielt.

M.
Einem am 14. Oktober 2019 eingereichten Schreiben legten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung bei, welche sie beim Federal Court eingereicht hatten, nachdem ihnen dort Akteneinsicht gewährt worden war. Zudem lag dem Schreiben ein Affidavit bei.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Verfahrensakten wird - soweit sie entscheidrelevant sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Amtshilfeverfahren liegen zwei Amtshilfeersuchen der CRA vom 30. Oktober 2017 zugrunde. Die Durchführung des Verfahrens richtet sich daher nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung und als vom Amtshilfeersuchen betroffene (Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG) bzw. beschwerdeberechtigte Personen an der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung interessiert und erfüllen damit die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Demnach ist darauf einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, das vorliegende Verfahren sei mit der verbindlichen Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Amtshilfeverfahren zu sistieren, bis der Federal Court rechtskräftig über den Antrag entschieden habe, dass die CRA das Amtshilfeersuchen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zurückziehen müsse. Eventualiter beantragen sie unter anderem die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. So oder anders ist damit über die Frage zu entscheiden, ob sich eine Sistierung des vorliegenden Amtshilfeverfahrens - sei es vor der Vorinstanz, sei es vor Bundesverwaltungsgericht - rechtfertigt. Darauf ist vorab einzugehen, da sich - sollte das Verfahren zu sistieren sein - zurzeit Weiterungen erübrigen würden.

2.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 141 III 549 E. 6.5, 138 III 190 E. 6, 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung kann namentlich dann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e) oder wenn Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten aufgenommen wurden (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14 f.).

Der Behörde kommt beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.16).

2.3

2.3.1 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, das noch zu erlassende (rechtskräftige) Urteil des Federal Court habe präjudizierende Bedeutung für das vorliegende Amtshilfeverfahren, während die Vorinstanz vor allem das Beschleunigungsgebot ins Feld führt.

2.3.2 Beiden Argumenten ist nicht von vornherein eine Bedeutung abzusprechen, kann doch das Verfahren in Kanada - wie die Beschwerdeführenden geltend machen - tatsächlich insofern präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Verfahren haben, als die CRA sich veranlasst sehen könnte, das Amtshilfeersuchen zurückzuziehen, wenn der Federal Court zum Schluss gelangen sollte, es seien nicht alle zumutbaren innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft worden. Im umgekehrten Fall - also der Feststellung des Federal Court, die innerstaatlichen Mittel seien, soweit tunlich, ausgeschöpft worden - könnten sich für das vorliegende Verfahren zumindest weitere Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage nach der Subsidiarität ergeben, da diese Frage dann bereits von einem kanadischen Gericht (rechtskräftig) entschieden worden wäre.

Allerdings kommt dem Beschleunigungsgebot gerade in Amtshilfeverfahren - wie wiederum die Vorinstanz zu Recht vorbringt - eine hervorragende Bedeutung zu. Die Verfügung des Federal Court vom 28. Juni 2019 (Sachverhalt Bst. L) befasst sich einzig mit der Frage der Aktenedition und -einsicht im dortigen Verfahren. Wann mit einem Urteil des kanadischen Gerichts in der Sache, so denn ein solches überhaupt ergehen wird, zu rechnen ist, ist nicht absehbar. Die dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2019 eingereichte Beschwerdeergänzung, welche die Beschwerdeführenden dem Federal Court eingereicht hatten (Sachverhalt Bst. M), zeigt gerade, dass das Verfahren in Kanada noch nicht vor dem Abschluss steht. Überhaupt wäre das Urteil des kanadischen Gerichts für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Insofern würde es auch - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden - keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG (und erst recht keinen im Sinne von Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG) darstellen. Sollte der Federal Court im Sinne der Beschwerdeführenden entscheiden, wäre allenfalls abzuwarten, ob die CRA das Amtshilfeersuchen zurückzieht. Im umgekehrten Fall dürfte das Bundesverwaltungsgericht - wie erwähnt - das Urteil als starkes Indiz ansehen, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wurde. Ein Zeitgewinn würde sich diesfalls aber nicht ergeben.

2.3.3 Zudem ist zu bedenken, dass im vorliegenden Verfahren zwar nur in einem ausländischen Staat ein entsprechendes Verfahren anhängig gemacht wurde (der Federal Court hat dem Antrag der Beschwerdeführenden 1 bis 4 auf Verfahrensvereinigung entsprochen; Beschwerdebeilage 4); zumindest vorstellbar wäre aber, dass verschiedene Personen in verschiedenen Staaten mit diversen Anträgen Gerichtsverfahren anstrengen könnten. All diese Verfahren könnten allenfalls präjudizierende (oder zumindest Indiz-)Wirkung auf ein Amtshilfeverfahren haben. So liessen sich Amtshilfeverfahren für eine längere Dauer verzögern. Solches gilt es nicht zu schützen.

2.3.4 Schliesslich ist das vorliegende Verfahren auch deshalb nicht zu sistieren, weil - wie zu zeigen ist - das Bundesverwaltungsgericht - auch abgesehen von der entsprechenden Zusicherung der CRA - keine ernsthaften Zweifel an der Ausschöpfung der üblichen innerstaatlichen Mittel durch die kanadischen Steuerbehörden hegt (E. 4.1).

2.3.5 Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Antwort der CRA («please continue with the administrative proceeding») auf die Frage der Vorinstanz nach einer allfälligen Verfahrenssistierung nur so verstanden werden kann, dass das Verfahren eben fortgeführt werden kann, worin beim besten Willen kein implizierter Antrag auf (oder Einverständnis zu einer) Verfahrenssistierung gesehen werden kann, wie dies die Beschwerdeführenden tun möchten.

2.3.6 Sollten allfällige Verwendungsverbote nach kanadischem Recht gelten, wären diese ohnehin dannzumal im Verfahren vor den kanadischen Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen.

2.3.7 Damit ist das vorliegende Amtshilfeverfahren nicht zu sistieren und es ist auf die Frage einzugehen, ob bzw. wenn ja, in welchem Umfang der CRA Amtshilfe zu leisten ist.

3.

3.1

3.1.1 Die aktuelle Amtshilfeklausel gemäss Art. 25 DBA CH-CA und das vom Bundesrat und der Regierung von Kanada hierzu vereinbarte Auslegungsprotokoll (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.923.21) sind seit dem 16. Dezember 2011 in Kraft (vgl. Art. XI bis XIII des Protokolls vom 22. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern [AS 2012 417; nachfolgend Änderungsprotokoll]).

3.1.2 Ziff. 2 des Auslegungsprotokolls wurde sodann mit dem Briefwechsel vom 28. Juni/23. Juli 2012 konkretisiert (vgl. Briefwechsel vom 28. Juni/ 23. Juli 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada betreffend das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Oktober 2013 [AS 2013 4067]).

3.1.3 In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25 DBA CH-CA und Ziff. 2 des Auslegungsprotokolls mit seiner Konkretisierung auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 31. Oktober 2013 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. XIII Abs. 1 Bst. b Änderungsprotokoll; zum Ganzen Urteil des BVGer A-1231/2018 vom 26. November 2018 E. 3.1.1).

3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-CA tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dieser Informationsaustausch ist nicht durch Art. 1 DBA CH-CA (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt. Auf die weiteren Bestimmungen von Art. 25 DBA CH-CA ist vorliegend nicht einzugehen.

3.3

3.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Auslegungsprotokolls besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Made-leine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234). Es ist hier darauf hinzuweisen, dass das Wort «zumutbar» in den authentischen Sprachen (vgl. dazu Art. 33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]) Englisch und Französisch «reasonable» bzw. «raisonnables» lautet, was wörtlich mit «sinnvoll» oder «vernünftig» und sinngemäss im Zusammenhang als «vernünftigerweise anzuwendenden Mittel» zu übersetzen ist. Im Folgenden wird dennoch die deutsche Übersetzung gemäss SR verwendet.

3.3.2 Was unter den «zumutbaren Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH-CA bzw. dem Auslegungsprotokoll nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt sich, dass das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel nicht verlangt wird. Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «zumutbar» und noch weniger als «reasonable» bzw. «raisonnable» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (vgl. Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.3, A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1.1). Selbst wenn es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, führt dies nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf, insbesondere dann, wenn die Person gemäss dem anwendbaren Recht zur Einreichung aller wesentlichen Unterlagen verpflichtet ist (vgl. Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.3.1, A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.2.5). Auch kann es einem Staat nicht verwehrt sein, mit der steuerpflichtigen Person in Kontakt zu bleiben bzw. diese zu befragen, selbst wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist (Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.1, A-3407/2017, A-3414/2017, A-3415/2017, A-3416/2017 vom 20. August 2018 E. 3.4.1 m.Hw.).

3.4

3.4.1 Nach dem sogenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1146/2019 und A-1147/2019 vom 6. September 2019 E. 2.4, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2).

3.4.2 Ebenso besteht kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung, wonach sie alle voraussichtlich zumutbaren innerstaatliche Mittel ausgeschöpft habe, es sei denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (BGE 144 II 206 E. 3.3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-1146/2019 und A-1147/2019 vom 6. September 2019 E. 2.7.2, A-4228/2018 26. August 2019 E. 2.5.3, A-1231/2018 vom 26. November 2018 E. 3.9).

4.
Im vorliegenden Verfahren ist nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 2 Bst. b Auslegungsprotokoll erfüllt. Da sich Gegenteiliges auch nicht aus den Akten ergibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weiter ist nicht bestritten und zudem aus den Akten ersichtlich, dass das Ersuchen keine «fishing expedition» darstellt und die Informationen, um die ersucht wird, grundsätzlich voraussichtlich erheblich sind. Geltend gemacht wird hingegen eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips insbesondere betreffend die Jahre 2014 und 2015 [...] (dazu E. 4.1) sowie die Nichtbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 (dazu E. 4.2).

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die CRA zugesichert hat, die innerstaatlichen Mittel, soweit dies praktikabel sei, ausgeschöpft zu haben. Grundsätzlich ist auf diese Zusicherung abzustellen (E. 3.4.2).

4.1.1 Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, dass insbesondere die Beschwerdeführenden 1 und 3 im Verfahren vor der kanadischen Steuerbehörde immer mitgewirkt und sämtliche Fragen beantwortet sowie Dokumente beigebracht hätten. Die Steuerbehörde habe ihnen nie zu verstehen gegeben, dass sie mit den Antworten nicht zufrieden gewesen sei. Auch habe die CRA Antworten und Unterlagen, die sie nun im Amtshilfeersuchen erfrage, nie von den Beschwerdeführenden verlangt. Damit habe sie aber nicht alle im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft. Diese Vorbringen machen die Beschwerdeführenden auch im Verfahren vor dem Federal Court. So habe die CRA die Beschwerdeführenden nie schriftlich aufgefordert, die erfragten Informationen und Dokumente einzureichen; sie habe keine Steuerprüfung gemäss kanadischem Recht durchgeführt, um die Bücher und Aufzeichnungen der Beschwerdeführenden zu kontrollieren und so die entsprechenden Informationen und Dokumente zu finden; sie habe den Beschwerdeführenden nie Zwangsmassnahmen angedroht («has never used its compliance powers [...] to compel [...]»), um die Informationen und Dokumente zu erhalten; sie habe auch nie Zwangsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden beantragt, um die Informationen und Dokumente zu erhalten.

4.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die CRA habe insbesondere Zwangsmassnahmen direkt ihnen gegenüber anwenden können, um an die Unterlagen zu gelangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Verfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Anwendung solcher Massnahmen gerade nicht verlangt werden kann (E. 3.3.2). Auch wenn Zwangsmassnahmen der ersuchenden Behörde noch offenstehen würden, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn die ersuchende Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt, bevor sie solche Massnahmen ausgeschöpft hat. Auch spricht Ziff. 2 Bst. a Auslegungsprotokoll in den Originaltexten von «reasonable means» bzw. «moyens raisonnables». Die deutsche Übersetzung «zumutbare Mittel» ist nicht genau. Eher handelt es sich um vernünftigerweise anzuwendende Mittel (E. 3.3.1). Was als vernünftig zu gelten hat, steht bis zu einem gewissen Grad im Ermessen der ersuchenden Behörde.

4.1.3 Die CRA geht zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden 1-4 über Konten verfügen, die sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben haben. Diese Konten - so der Verdacht - befinden sich bei schweizerischen Banken und werden teilweise von nicht in Kanada sitzenden Gesellschaften gehalten. Da der CRA eine direkte Befragung dieser Gesellschaften nicht möglich gewesen wäre und sie auch keinen direkten Zugang zu schweizerischen Bankkonten hat, musste sie den Amtshilfeweg beschreiten. Da sie gar nicht anders vorgehen konnte, zeigt sich auch hier, dass die CRA die «vernünftigen» innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft hatte. Daran ändert auch das schon vor der Vorinstanz eingereichte Affidavit von J._______ nichts, der die Darstellung der Beschwerdeführenden bestätigt. Diese wird nämlich vom Bundesverwaltungsgericht sachverhaltlich gar nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt auch für die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2019 und die dort beigelegten Akten.

4.1.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerprüfung in Kanada noch nicht abgeschlossen zu sein braucht, bevor ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt wird. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Prüfung ohne die Informationen aus der Schweiz gar nicht sinnvoll abgeschlossen werden kann. Aus diesem Argument können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand, dass die CRA weiterhin mit einem Teil der Beschwerdeführenden in Kontakt stand - wie diese vorbringen - ändert daran nichts (E. 3.3.2).

4.1.5 Was nun die Steuerjahre 2014 und 2015 anbelangt hat die CRA angegeben, auch für diese Jahre eine Steuerprüfung durchzuführen. Daran ist gemäss dem Vertrauensprinzip festzuhalten (E. 3.4.1). Zwar bestätigt die zuständige kanadische Steuerbeamtin in den von den Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2019 neu eingereichten Akten, dass die Untersuchung nur die Jahre 2011 bis 2013 betraf (Beilage 8 zum genannten Schreiben S. 186). Dies erweist sich aber aus folgenden Gründen nicht als relevant. Es kann davon ausgegangen werden, dass für alle Jahre von 2011 bis 2015 im Zeitpunkt, in dem die Amtshilfeersuchen gestellt wurden, die Steuererklärungen für die entsprechenden Jahre in Kanada eingereicht sein mussten. Da die CRA davon ausging, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Jahre 2011 bis 2013 nicht alle Konten bzw. Einkünfte angegeben hatten, durfte sie - wie sie dies zumindest sinngemäss im Amtshilfeersuchen getan hat - dieselbe Annahme auch für die folgenden Steuerjahre treffen. Bei einer Befragung der Beschwerdeführenden 1 bis 4 betreffend die Jahre 2014 und 2015 wäre kein anderes Resultat zu erwarten gewesen als in den Befragungen betreffend die Vorjahre. Auch in Bezug auf die Jahre 2014 und 2015 kann davon ausgegangen werden, dass die CRA damit die Mittel, soweit dies sinnvoll ist, ausgeschöpft hat.

4.1.6 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Zweifel an der Zusicherung der CRA, die Mittel ausgeschöpft zu haben, zu wecken. Da aufgrund des Vertrauensprinzips grundsätzlich auf diese Zusicherung abzustellen ist (E. 3.4.2), wäre dies aber nötig (E. 3.4.1). Das Subsidiaritätsprinzip erweist sich damit als nicht verletzt.

4.1.7 [...]

4.1.8 Gänzlich unklar bleibt, was die Beschwerdeführenden aus der am 14. Oktober 2019 eingereichten Beilage 10 ableiten wollen. In diesem Schreiben vom 6. Juni 2019 bestätigt zwar die kanadische Autorité des marchés financiers (AMF), dass kein Verfahren gegen A._______ et al. angestrebt werde. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführenden ausführen - mit diesem Schreiben ein bei der (schweizerischen) FINMA gestelltes Amtshilfeersuchen zurückgezogen werden sollte (der Kontext ergibt sich aus diesem Schreiben nicht), wäre dies für das vorliegende Amtshilfeverfahren in Steuersachen ohne Belang. Bei den entsprechenden Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführenden an den Federal Court hierzu sowie zur angeblich illegalen Verwendung von Informationen der AMF handelt es sich um Parteibehauptungen, auf die nicht näher einzugehen ist. Sollten die Informationen nach kanadischem Recht nicht verwendbar sein, hätten die Beschwerdeführenden dies in einem allfälligen späteren Verfahren vor den kanadischen Behörden und Gerichten geltend zu machen.

4.2 In der gebotenen Kürze kann in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keinen nachvollziehbaren Grund nennen, weshalb diese betreffend keine Amtshilfe zu leisten wäre. Dass die CRA auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 4, also die Ehegattinnen der Beschwerdeführer 1 bzw. 3, in die Untersuchung einbezogen hat, wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Zudem gibt die CRA im Ersuchen namentlich an, dass sie annimmt, die verlangten Informationen würden auch für die Besteuerung der Ehegattinnen dienlich sein. Da die übrigen Voraussetzungen zur Stellung eines Amtshilfeersuchens - gleich wie dies in Bezug auf die weiteren Beschwerdeführenden der Fall ist - erfüllt sind, durfte die CRA das Amtshilfeersuchen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 stellen. Ihre Begründung, Zahlungen könnten über Konten der Ehegattinnen geflossen sein, ist zudem nicht abwegig. Der Umstand, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nicht in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen, ändert daran nichts.

5.
Die Beschwerdeführenden dringen somit mit ihren Vorbringen nicht durch. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag, das Amtshilfeverfahren zu sistieren, bis der Federal Court of Canada über das dort anhängig gemachte Verfahren in Bezug auf die Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel entschieden hat, wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von diesen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

5.
Das Doppel der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2019 (inkl. Beilagen in Kopie) geht an die Vorinstanz.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; mit Beilage)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-223/2019
Date : 29. Oktober 2019
Published : 08. November 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-CA)


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  84  84a  90  100  121
BV: 29
StAhiG: 3  7  19  24
VGG: 31  32  37  45
VGKE: 1  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64  66
BGE-register
119-II-386 • 122-II-211 • 123-II-1 • 130-V-90 • 138-III-190 • 141-III-549 • 142-II-161 • 142-II-218 • 143-II-202 • 144-II-206
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