Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4612/2011

Urteil vom 29. Oktober 2013

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti,
Richterin Beat Weber,

Gerichtsschreiber Milan Lazic.

A._______,
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Emmenegger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,

Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Tierarzneimittel bzw. Futtermittel (C._______ und D._______), Verfügung vom 22. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Firma A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bringt unter anderem die Produkte D._______ und C._______ zur Verfütterung an Hunde bzw. Hunde und Katzen in Verkehr (Import und Vertrieb), welche pflanzliche Bestandteile enthalten. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 teilte die kantonale Heilmittelkontrolle Zürich der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Zusammensetzung sowie der gemachten Heilanpreisungen müssten diese Produkte mutmasslich als Tierarzneimittel eingestuft werden. Da die Beschwerdeführerin bei der Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP; im Folgenden auch: Agroscope) als Produzentin/
Inverkehrbringerin registriert ist, verwies sie das kantonale Amt für weitere Informationen an die ALP. Ferner bat es die Beschwerdeführerin um eine Stellungnahme (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1a und 1b).

B.
Nachdem die ALP im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle die Produkte D._______ (ALP-LIMS Nr._______) und C._______ (ALP-LIMS Nr._______) geprüft hatte, leitete sie die Sache mit Schreiben vom 14. September 2010 sowie vom 10. Februar 2011 zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic; im Folgenden: Institut oder Vorinstanz) weiter, da die Produkte aufgrund der enthaltenen Heilpflanzen und der Heilanpreisungen als Tierarzneimittel zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführerin wurde jeweils eine Kopie der beiden an das Institut adressierten Schreiben zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin die von der ALP geforderten Anpassungen hinsichtlich Deklarationen und Heilanpreisungen in Aussicht gestellt hatte, forderte die ALP diese mit Bericht vom 3. März 2011 letztmals auf, eine Stellungnahme betreffend den Zeithorizont für die Anpassungen einzureichen (vgl. act. 1c-9).

C.
Mit Vorbescheid vom 5. April 2011 informierte das Institut die Beschwerdeführerin, sie habe von der ALP die Mitteilung erhalten, dass sie die beiden Produkte C._______, welches Gingko, Teufelskralle sowie Ackerschachtelhalm enthalte, und D._______, welches Mariendistel sowie Gingko enthalte, in Verkehr bringe. Das Institut führte aus, dass Präparate, die diese Pflanzen zu einem bedeutendem Anteil enthielten, als Arzneimittel einzustufen seien. Es verwies dabei auf die gemeinsam mit der ALP publizierte Liste, die definiert, welche Pflanzen aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung bzw. ihres Mangels an Nährwerten in Futtermitteln nicht verkehrsfähig seien (Liste "Einstufung pflanzlicher Stoffe und Zubereitungen als Tierarzneimittel oder als Futtermittel",im Folgenden: Abgrenzungsliste; vgl. www.swissmedic.ch/marktueberwachung/00662, zuletzt besucht am 16. September 2013). Es führte weiter aus, die Herstellung von Arzneimitteln wie auch die Arzneimittel selbst unterstünden der Bewilligungs- bzw. der Zulassungspflicht. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über eine heilmittelrechtliche Bewilligung zur Herstellung noch seien die erwähnten Produkte als Tierarzneimittel zugelassen. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Falls der Sachverhalt zutreffe, habe die Beschwerdeführerin die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie jegliche Anpreisungen unverzüglich und voraussetzungslos einzustellen. Vorbehältlich neuer Erkenntnisse sehe das Institut vor, sowohl die weitere Herstellung als auch das Inverkehrbringen der Präparate zu untersagen (vgl. act. 11-13).

D.
Mit Schreiben vom 15. April 2011 leitete die ALP dem Institut eine Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdeführerin weiter, mit welcher die Beschwerdeführerin über die rechtliche Situation in der Schweiz informiert sowie nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die in Aussicht gestellten überarbeiteten Texte sowie die erwartete Stellungnahme betreffend den Zeithorizont der Anpassungen nach wie vor ausstehend seien (vgl. act. 17-19).

E.
Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2011 widersprach die Beschwerdeführerin der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Produkte D._______ und C._______ als Arzneimittel einzustufen seien. Sie führte aus, die erwähnten Pflanzen dienten als Aromastoffe bzw. Einzelfuttermittel. Diese Kräuter seien zudem kein wesentlicher Bestandteil der Produkte und stellten einen geringen Teil der Tagesfütterungsmenge dar. Beide Produkte seien Futtermittel im Sinnes des Futtermittelgesetzes, weshalb die Vorinstanz zur Anordnung von Verwaltungsmassnahmen nicht zuständig sei. Zudem sei sie nicht Herstellerin, sondern lediglich Importeurin und Inverkehrbringerin der Produkte. Die Abgrenzungsliste des Instituts und der ALP sei rechtlich nicht bindend und selbst die ALP bestätige, dass namentlich Gingko sowie Ackerschachtelhalm in der Schweiz als Futtermittelausgangsstoffe verwendet werden dürften. Zudem seien Kräuter gemäss der Futtermittelverordnung als Ausgangsstoffe ausdrücklich zugelassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Verhinderung von Krankheiten durch das Vermeiden von Fütterungsfehlern als ernährungsphysiologische und nicht als heilmittelrechtlich relevante arzneiliche Wirkung zu qualifizieren sei. Die Pflanzen enthielten Inhaltsstoffe, die für die Ernährung wichtig sein könnten. Da fast jedes Tier aufgrund denaturierter und einseitiger Fütterungsweise an Stoffwechselproblemen leide, bestehe bei der Ernährung ein starker Bedarf an Kräutern mit bestimmten Inhaltsstoffen. Ein Verbot der Zufütterung von Gingko, Ackerschachtelhalm und Mariendistel käme einer Anstiftung zu nicht tiergerechter und ungesunder Fütterung gleich. Wäre die Abgrenzungsliste von Swissmedic und der ALP rechtsbindend, führte dies in manchen Teilen der Schweiz gar zu
einem Verbot des Verzehrs von Heu und des Weidegangs von Tieren, zumal insbesondere Mariendistel auf jeder Weide gefressen werde. Fraglich sei zudem die Zulässigkeit der Kostenauferlegung bei einem Austausch von Kenntnissen und der Lösungsfindung zwischen der Überwachungsbehörde und der Beschwerdeführerin (vgl. act. 21-25).

F.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 stellte das Institut fest, dass es sich bei den Präparaten D._______ und C._______ um zulassungspflichtige, nicht zugelassene Arzneimittel handle. Weiter verfügte es, der Vertrieb der Produkte sei mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, und stellte fest, die Bewerbung dieser Präparate sei unzulässig und die Homepage sei zu überarbeiten. Schliesslich auferlegte es der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.-.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass die Abgrenzungsliste nicht direkt verbindlich sei, allerdings diene sie einer einheitlichen Verwaltungspraxis und könne zudem als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die Subsumierung mehrerer Inhaltsstoffe unter dem Begriff Kräuter sei zwar möglich, vorliegend habe die Beschwerdeführerin die fraglichen Inhaltsstoffe aber nicht unter dem Begriff Kräuter zusammengefasst, sondern separat ausgelobt. Auch dürften die genannten Pflanzen als Aromastoffe beigefügt werden, dies jedoch nur in geringen Anteilen, so dass sich eine separate Auslobung der Pflanze oder
deren Wirkungen nicht rechtfertigte.

Ausserdem könne der Einsatz von Heilpflanzen nicht generell mit der Vermeidung von Fütterungsfehlern gleichgesetzt werden. Vorliegend stellten die zu beurteilenden Produkte aufgrund der Beimischung von Pflanzen, deren Inhaltsstoffe zum Zweck der Vermeidung von Krankheiten eine pharmakologische Wirkung auf den Organismus ausübten, Arzneimittel dar. Die Deklaration als Futtermittel sei dabei irrelevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre pauschale Aussage, wonach fast jedes Tier an Stoffwechselproblemen leide und deshalb ein grosser Bedarf an bestimmten Inhaltsstoffen von Kräutern für die Ernährung bestehe, nicht hinreichend belegt, zumal die allermeisten Hunde in der Schweiz seit mehreren Jahrzehnten auch ohne Zugabe dieser Pflanzen ohne Mangelerscheinungen erfolgreich gehalten würden. Der Beschwerdeführerin sei es demnach nicht gelungen, den ernährungsphysiologischen Wert der Präparate zu belegen.

G.
Am 22. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Emmenegger, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2011. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich bei den Produkten D._______ und C._______ nicht um zulassungspflichtige Arzneimittel handle. Zudem beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der revidierten Futtermittel- und Futtermittelbuchverordnung.

Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Verfügung stütze sich auf die Futtermittelverordnung, welche jedoch revidiert und an das EU-Recht angepasst werde, so dass das Verfahren bis zum Inkrafttreten der revidierten Futtermittelverordnung zu sistieren sei. Bei den zur Diskussion stehenden Inhaltsstoffen handle es sich um Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Sinne der Futtermittel-Verordnungen und die Produkte D._______ sowie C._______ seien daher Ergänzungsfuttermittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Futtermittel-Verordnung und würden auch als solche vermarktet. Die Vorinstanz beachte nicht, dass die beanstandeten Produkte D._______ und C._______ nicht nur die Kräuter Schachtelhalm, Mariendistel, Teufelskralle und Gingko, die ohne Angabe von Gründen von der Vorinstanz als Arzneimittel definiert würden, beinhalteten, sondern auch 12 bzw. 8 weitere Inhaltsstoffe, wobei sie insbesondere mit Rohfetten und Rohproteinen einen beachtlichen Teil an Nährstoffen enthielten. Hinzu kämen Nahrungsergänzungsstoffe. Als Ergänzungsfuttermittel bezweckten die Produkte die Unterstützung bzw. die Steigerung des Wohlbefindens durch optimale Versorgung der Tiere. Aufgrund der Zusammensetzung seien die Produkte eindeutig keine Arzneimittel, zumal es sich bei der Abgrenzungsliste, wie von der Vorinstanz selber bestätigt werde, um keinen verbindlichen Erlass handle.

Ferner werde bestritten, dass es sich bei den fraglichen Pflanzen um Arzneimittel handle, da die pharmakologische Wirkung oftmals umstritten sei. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwendung von einigen Kräutern in Futtermitteln verboten werde, während andere wie z.B. Aloe Vera zugelassen seien. Viele Kräuter wiesen sowohl ernährungsphysiologische als auch pharmakologische Wirkungen auf. Bei der Ernährung gehe es stets um die Erhaltung der Gesundheit bzw. Vorbeugung von Krankheiten - so dass eine Unterscheidung zwischen Futter- und Arzneimittel generell kaum möglich sei. Des Weiteren dürften gemäss Futtermittel-Verordnung bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln zwar keine unrichtigen Angaben gemacht werden. Anhang 8 der Futtermittelbuch-Verordnung erlaube es aber, anstelle der spezifischen Bezeichnung der Ausgangsprodukte Kategorien zu nennen, was jedoch die separate Auslobung der Inhaltstoffe nicht verböte, könnte doch der Konsument bei Verzicht der Nennung sämtlicher Inhaltsstoffe über das Produkt getäuscht werden. Zudem mache die Vorinstanz zu Unrecht geltend, durch die separate Auslobung der Inhaltsstoffe würden die Produkte durch die Konsumenten als Heilmittel wahrgenommen. Sie bewerbe aber ihre Produkte nicht als Arzneimittel, sondern als Futterergänzungsmittel. Schliesslich wies sie darauf hin, dass die zur Diskussion stehenden Inhaltsstoffe als Zusatzstoffe rechtmässig in Verkehr gebracht würden und als Futtermittel zugelassen seien.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2011 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Der mit derselben Verfügung eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 3'500.- wurde am 20. September 2011 geleistet.

I.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2011 beantragte das Institut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

In seiner Begründung hielt das Institut an der Einstufung der Produkte als Arzneimittel fest und setzte sich mit den massgeblichen Vorschriften der Heil- und Futtermittelgesetzgebung auseinander. Es hielt fest, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen Nahrungs- und Arzneimittel lasse sich - wie dies das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten habe - weitestgehend auf die Abgrenzung zwischen Futter- und Tierarzneimitteln übertragen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin spiele das Vorhandensein von Rohprotein, Rohfett und Kohlehydraten keine massgebende Rolle für die konkrete Einstufung eines Produktes. Die Präparate D._______ und C._______ erbrächten für die Zieltierarten lediglich einen vernachlässigbaren Beitrag zur Nährstoffversorgung, wie ein auf Grundlage der empfohlenen Tagesdosis basierendes Berechnungsbeispiel zeige. Vielmehr besässen die in den Produkten enthaltenen pflanzlichen Bestandteile eine überwiegend pharmakologische Wirkung, weshalb diese auch in der Abgrenzungsliste Swissmedic zugeordnet worden seien.

Zudem sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Aloe Vera in Futtermitteln nicht ohne Weiteres zugelassen sei, sei doch gemäss der Abgrenzungsliste
lediglich die Verwendung des Blattes (Gel aus Blattparenchym), nicht hingegen des Extrakts (konzentrierter und getrockneter Saft der Blätter) in Futtermitteln erlaubt. Zwar sei der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Verwaltungsverordnung rechtlich nicht bindend sei, doch sei diese aufgrund der Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Publikationen und damit als Ausdruck des aktuellen Standes der Wissenschaft zur Auslegung heranzuziehen. Dass die pflanzlichen Inhaltsstoffe unter Umständen als Kräuter betrachtet werden könnten, vermöge an der dargelegten Einstufung nichts zu ändern, dürften diese doch in nur so geringen Anteilen beigefügt werden, dass sich deren separate Auslobung nicht rechtfertigen würde. Aufgrund der Auslobung sei aber vorliegend davon auszugehen, dass die Heilpflanzen zu einem bedeutendem Anteil in den Produkten enthalten seien. Der blosse Wille der Beschwerdeführerin, die Produkte als Futterergänzungsmittel in Verkehr zu bringen, spiele dabei keine Rolle, komme es doch bei der Ermittlung der überwiegenden Zweckbestimmung eines Produkts auf die Vorstellung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an. Da die angefochtene Verfügung sich nicht auf die Futtermittelverordnung sondern auf das Heilmittelgesetz stütze und die Revision der Futtermittelverordnung das Heilmittelrecht nicht tangiere, sei auch der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Pflanzen im EU-Raum derzeit nur provisorisch und - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - lediglich als Aromastoffe und nicht als Futtermittel zugelassen seien.

J.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wies der Instruktionsrichter den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens ab.

K.
In ihrer Replik vom 28. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest.

Ergänzend machte sie geltend, das Institut berücksichtige nicht, dass die Einstufung eines Produkts sich insbesondere nach der Anpreisung bestimme. Zudem seien die Abgrenzungskriterien des Instituts nicht nachvollziehbar, da auch für Pflanzen und Kräuter, die nicht als Heilpflanzen eingestuft worden seien, unzählige Monographien und Fachbeiträge bestünden. Im Weiteren betonte die Beschwerdeführerin erneut, anhand der Verpackungen der beiden Produkte ergebe sich eindeutig, dass diese als Ergänzungsfuttermittel verkauft würden. Das Weglassen der separaten Auslobung der einzelnen Pflanzen könnte zu einer Irreführung des Konsumenten führen. Es werde bestritten, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Produkte als Arzneimittel wahrnehme.

Die Beschwerdeführerin rügte ferner eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und führte aus, dass die Produkte in der EU rechtmässig in Verkehr gebracht worden seien und Futtermittel gemäss der revidierten Futtermittelverordnung keiner Zulassungspflicht mehr unterstünden, weshalb diese aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips in die Schweiz eingeführt werden dürften.

L.
Mit Duplik vom 30. März 2012 beantragte das Institut erneut die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder die Ausführungen des Instituts zur pharmakologischen Wirkung von Ackerschachtelhalm und Mariendistel noch diejenigen zum ernährungsphysiologischen Wert der in Frage stehenden Präparate bestritten habe. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass entsprechende Pflanzen in Futtermitteln aufgrund eines unzureichenden Nachweises der medizinisch-pharmakologischen Eigenschaften verkehrsfähig seien, sei nicht zutreffend; heilmittelrechtlich relevant sei die medizinisch-therapeutische Wirksamkeit. Die Abgrenzungsliste stelle keinen Wirksamkeitsbeleg dar, sondern betreffe - im Sinne einer gemeinsamen Praxis der ALP und des Instituts - einzig die Frage, ob die Pflanze ausser in einem Arzneimittel auch in einem Futtermittel verkehrsfähig sein könnte.

Des Weiteren dürften die fraglichen Pflanzen den Konsumenten nicht als etablierte Inhaltsstoffe von Futtermitteln bekannt sein. Der Nachweis eines besonderen Ernährungszwecks, der die Einstufung als Arzneimittel in Frage stellen könnte, sei von der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht erbracht worden. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin keine expliziten Heilanpreisungen angebracht habe; allerdings führe sie die enthaltenen Pflanzen nicht als Kräuter auf, sondern unter ihrem allgemeinbekannten (Heilpflanzen-) Namen. Mangels Darstellung des ernährungsphysiologischen Wertes, müsse auf den durch die Auslobung entstehenden Eindruck eines durchschnittlich informierten und verständigen Konsumenten abgestellt werden. Demnach seien die Produkte nicht nur aufgrund der Zusammensetzung, sondern auch aufgrund der Präsentation als zulassungspflichtige Tierarzneimittel zu qualifizieren. Da das Vertriebsverbot auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe und auch der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit nicht tangiert sei, liege keine Verletzung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit vor. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip gelange nicht zur Anwendung, da es sich vorliegend um zulassungspflichtige Tierarzneimittel handle.

M.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die ihr mit Verfügung vom 12. April 2012 gebotene Gelegenheit auf Abgabe einer Stellungnahme zur Duplik. Nachdem mit Verfügung vom 12. April 2012 der Schriftenwechsel geschlossen worden war, wurden mit Verfügung 15. Mai 2012 weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten.

N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 22. Juli 2011, mit welcher festgestellt wurde, dass die Produkte D._______ und C._______ zulassungspflichtige, nicht zugelassene Tierarzneimittel darstellten, und der Beschwerdeführerin der Vertrieb sowie die Bewerbung der Produkte verboten wurde.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32, in Kraft seit dem 1. Januar 2007).

1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache bestimmt sich nach Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG. Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung sowie der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und e VGG). Da das Institut eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (Art. 66
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 66 Allgemeines - 1 Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
1    Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.166
2    Insbesondere können sie:167
a  Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen;
b  Bewilligungen und Zulassungen sistieren oder widerrufen;
c  Betriebe schliessen;
d  gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
e  das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln, die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel im Ausland von der Schweiz aus verbieten und den unverzüglichen Rückruf von Heilmitteln vom Markt oder die Verbreitung von schadenverhütenden Verhaltensempfehlungen anordnen;
f  unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen;
g  die Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung vorübergehend oder dauernd verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen.
3    Sie können bei einer Person unter fiktivem Namen Heilmittel bestellen, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass diese Person unrechtmässig Heilmittel herstellt, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt; und
b  die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.168
4    Die Zollorgane sind berechtigt, Heilmittelsendungen an der Grenze, in Zollfreilagern oder in Zolllagern zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Heilmitteln verstösst.169
5    Sie können die Vollzugsbehörden beiziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie bei den Anbieterinnen von Postdiensten den Namen und die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers eines Postfachs verlangen. Die Anbieterinnen sind in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet.170
6    Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über:
a  die Bestellung unter fiktivem Namen;
b  die Einholung der Auskunft und den Grund dazu.171
und Art. 68 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 68 - 1 Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone das Institut.
1    Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone das Institut.
2    Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3    Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es verfügt über eine eigene Finanzierung und führt eine eigene Rechnung.
4    Es kann für einzelne Aufgaben Private beiziehen.
5    Es kann beratende Kommissionen sowie Expertinnen und Experten einsetzen.
des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Als Inverkehrbringerin der zu beurteilenden Produkte hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.4 Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass es sich bei den Produkten D._______ und C._______ nicht um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt, ist doch diese Frage ohnehin im Rahmen der Prüfung zu beantworten, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juli 2011 zu Recht ein Vertriebs- und Werbeverbot für die beiden Produkte verfügt hat (vgl. zum Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren etwa BGE 131 I 166 E. 1.4).

1.5 Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft aber nur den Entscheid der unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen (Hrsg.), Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f., Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

2.3 In Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist der Devolutiveffekt zu beachten (Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach seinen Entscheid auf jenen Sachverhalt zu stützen, der im Zeitpunkt des Urteils als erwiesen gelten kann. Entscheidrelevante Änderungen des Sachverhaltes, die im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, müssen gerade auch im Bereiche des Gesundheitspolizeirechts berücksichtigt werden (kein Novenverbot).

2.4 Das Verwaltungsverfahren wie auch der Verwaltungsprozess sind zudem vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltungsbehörden und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).

Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, also die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; vgl. etwa BGE 132 II 113 E. 3.2). Diese gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen.

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, zu Art. 12 und Art. 13; Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 41 und S. 45 ff.; André Moser/
michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.).

3.
Tierarzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden und der Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen dienen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG). Gemäss dem Wortlaut der Norm sind Arzneimittel entweder zu einem medizinischen Zweck "bestimmt" (im Sinne einer objektiven Eignung zum vorgesehenen Einsatz) oder sie werden vom Inverkehrbringer für einen derartigen Zweck "angepriesen". Im europäischen Recht und in der diesbezüglichen Praxis (die zu berücksichtigen sind; vgl. Botschaft HMG S. 35 f. sowie Urteil des BVGer C-5554/2007 vom 19. Dezember 2009, E. 3.1.1) wird in diesem Zusammenhang einerseits der Begriff des Funktionsarzneimittels, andererseits des Präsentations- oder Bezeichnungsarzneimittels verwendet (vgl. Art. 1 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2001/83, Urteil des EUGH in der Rechtssache 227/82, Rn. 8; Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] 3 C 23.06 vom 25. Juli 2007 [www.lexetius.com/2007, 3344] mit Hinweisen).

3.1 Die Unterstellung eines Produktes unter eine bestimmte Gesetzgebung (insbesondere das Heilmittelrecht oder das Futtermittelrecht) ist aus gesundheitspolizeilicher Sicht von grosser Bedeutung, da für das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung je nach anwendbarem Recht unterschiedliche Anforderungen gelten und nur mit einer korrekten Einteilung sichergestellt werden kann, dass Anwender und Verbraucher vor ungenügend geprüften Produkten geschützt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.693/2005 vom 28. August 2006, E. 4.5 und des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-900/2007 vom 19. Oktober 2009, E. 5; Ursula Eggenberger, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, Basel 2006 [im Folgenden: Kommentar HMG], Rz. 50 zu Art. 4; vgl. auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] in den Rechtssachen 227/82, Leitsatz 3, und C-150/00, Rn. 64).

3.2 Ein Produkt kann in der Regel nur einer der Produktekategorien angehören und der diesbezüglichen Gesetzgebung unterstehen - so kann es beispielsweise nicht gleichzeitig Arzneimittel und Lebens- oder Futtermittel sein (vgl. das Urteil des BVGer C-900/2007 vom 19. Oktober 2009, E. 5; siehe etwa Art. 2 Abs. 4 Bst. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Nahrungsmittel- und Gebrauchsgegenstände [LMG, SR 817.0]; anders das Verhältnis zwischen Betäubungs- und Heilmittel, vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten (Heilmittel);
b  Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514, soweit sie als Heilmittel verwendet werden;
c  Heilverfahren, wie Gentherapie, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Heilmitteln stehen; der Bundesrat kann dazu besondere Bestimmungen erlassen.
2    Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur Anwendung an Tieren oder zur veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ganz oder teilweise ausnehmen.
3    Er kann bestimmte Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung, die hinsichtlich ihrer Funktionsweise und ihrer Risikoprofile mit Medizinprodukten vergleichbar sind, diesem Gesetz unterstellen.5
HMG).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits eingehend zu den Kriterien betreffend die Abgrenzung von Futter(ergänzungs)mitteln und Tierarzneimitteln geäussert. Es hat dabei - angesichts der Gleichartigkeit der Fragen, die sich bei der Abgrenzung von Heilmitteln und verschiedenen anderen Produktekategorien stellen - die zur Abgrenzung von Lebens- und Arzneimitteln ergangenen Entscheide berücksichtigt und die dazu entwickelten Kriterien sinngemäss übernommen und angewandt (vgl. das Urteil des BVGer C-5554/2007 vom 19. Dezember 2009, E. 3 ff. mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bei der Abgrenzung von Biozidprodukten und Arzneimitteln unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen und auch der europäischen Rechtsprechung festgehalten, dass sich eine objektivierte Beurteilung des jeweiligen Produktes rechtfertige. Eine rein subjektive Betrachtungsweise, welche ausschliesslich auf die Anpreisung durch den Anbieter abstelle und damit auf von der Natur des Produktes gänzlich unabhängigen Überlegungen beruhe, werde den von der Gesetzgebung verfolgten Interessen allein nicht hinreichend gerecht. Zu berücksichtigen sei insbesondere die Zusammensetzung eines Produktes, die damit verbundenen Produkteigenschaften und der eigentliche Zweck bzw. das Einsatzgebiet, welcher sich auch aus der Verkehrsauffassung der Konsumenten ergebe. Ein alleiniges Abstellen auf den Willen der Inverkehrbringerin falle ausser Betracht (vgl. das Urteil des BVGer C-900/2007 vom 19. Oktober 2009, E. 6.3.1, mit Hinweisen). Insbesondere ist zu betonen, dass eine Heilanpreisung oder Auslobung zwar als Indiz für die Abgrenzung von Produkten dienen kann, für sich allein aber in der Regel keine verlässliche Qualifizierung erlaubt (vgl. das Urteil des BVGer C-5554/2007 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.5).

3.4 In Bezug auf die Zusammensetzung ist im Wesentlichen von Bedeutung, ob und inwiefern das Produkt unerwünschte und allenfalls sogar gesundheitsgefährdende Wirkungen zeigen könnte (vgl. Urteil des BGer 2A.565/2000 vom 8. Mai 2001, E. 4b/cc; Urteil des EuGH in der Rechtssache C-369/ 88, Rn. 56). Demnach sind die Zusammensetzung des Produktes (Wirk- und Inhaltsstoffe), die übliche Verwendung des Wirkstoffes (als Indiz gilt dabei beispielsweise die erfolgte Aufnahme in eine Wirkstoffliste) sowie die mit dem üblichen Gebrauch verbundenen möglichen Risiken zu prüfen. Im Weiteren ergeben sich aus der Zusammensetzung dessen Produkteigenschaften und -wirkungen. Die Produkte können mehrere und unterschiedliche Wirkungen entfalten, wobei die Grenze zwischen Futterergänzungs- und Tierarzneimitteln fliessend ist. Die Produkte könnten durchaus auch Heilwirkungen bzw. gesundheitsfördernde Wirkungen entfalten. Daher ist für die korrekte Vornahme der Abgrenzung auf deren Hauptwirkung, d.h. die primäre und massgebende Wirkung abzustellen. Es ist danach zu fragen, wie weit ein Produkt zum Aufbau und Unterhalt des Körpers beiträgt. Entfalte es zusätzlich Heilwirkungen, sind diese in Relation zur blossen Ernährungswirkung zu setzen: Je mehr der Ernährungszweck im Vordergrund steht, desto eher handelt es sich um ein Futtermittel (vgl. sinngemäss das Urteil des BGer 2A.565/2000 vom 8. Mai 2001, E. 2b/cc).

3.5 Auch hinsichtlich des Verwendungszecks ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Die verschiedenen Zwecke sind zueinander in Relation zu setzen, wobei eine Gewichtung in primäre und sekundäre Verwendungszwecke zu erfolgen hat. Bei der Ermittlung der überwiegenden Zweckbestimmung kommt es indes nicht nur darauf an, welchem (überwiegenden) Zweck das Produkt nach dem Willen des Herstellers dienen soll. Vielmehr ist für die Einordnung eines Produkts vom Eindruck bzw. von der Verkehrsauffassung der Konsumenten auszugehen; zu beantworten ist dabei die Frage, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Konsument ein Produkt beurteilt und was er davon erwartet. Die Verkehrsanschauung knüpft regelmässig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach im normalen Gebrauch haben (vgl. für Funktionsarzneimittel auch das Urteil des EuGH C-27/08 vom
30. April 2009 [in: Pharma Recht 2009 S. 334 ff.]).

Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts könne weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die im Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise oder Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt. Allerdings dient auch eine Heilanpreisung oder Auslobung lediglich als Indiz für die Einstufung des Produkts und erlaubt für sich allein keine verlässliche Qualifizierung. Mit zu den die Anschauung der Verbraucher beeinflussenden Umständen gehört auch die stoffliche Zusammensetzung eines Produktes. Schliesslich sind die Einordnung vergleichbarer Produkte auf dem Markt und ihr üblicher Verwendungszweck in der Verbraucherpraxis zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-60/89, C-319/05 und C-211/03, Rn. 30; aus der Literatur etwa Ursula Eggenberger, Abgrenzung Arzneimittel - Lebensmittel bzw. Gebrauchsgegenstände, Bericht der Swissmedic und des Bundesamtes für Gesundheit [Teil 2], in: Pharma Recht 2009, S. 308; Th. Bruggmann/F. Meyer, Abgrenzungen in der Praxis, Lebensmittel und Gesundheitsprodukte, Hamburg 2010, S. 94 ff. mit Hinweisen auf die deutsche und europäische Gerichtspraxis).

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Qualifikation eines Produktes als (Tier-)Arzneimittels danach richtet, ob es aus objektiver Sicht primär zur medizinischen Verwendung bestimmt ist, was aufgrund seiner Zusammensetzung, den damit verbundenen Produkteigenschaften und dem nach der Verkehrsauffassung der Konsumenten normalen Zweck zu beurteilen ist.

4.
Im Folgenden ist aufgrund der dargestellten Kriterien zu prüfen, ob es sich bei den zu beurteilenden Produkten - wie von der Vorinstanz festgestellt - um Tierarzneimittel handelt.

4.1

4.1.1 Zum einen beurteilt das Institut die Produkte aufgrund ihrer Zusammensetzung bzw. der darin enthaltenen Pflanzenstoffe. Beim Produkt D._______ beanstandet es die Pflanzenstoffe Ginkgo und Mariendistelkraut, beim Präparat C._______ die Pflanzenstoffe Ginkgo, Teufelskralle sowie Ackerschachtelhalm. Diesen Stoffen würden überwiegend pharmakologische Eigenschaften zugeschrieben, so dass ihre Qualifikation als Tierarzneimittel angezeigt sei.

Zum anderen führt das Institut aus, die Produkte seien auch aufgrund der Anpreisung durch die Beschwerdeführerin als Tierarzneimittel einzustufen. Durch die separate Auslobung der vorgenannten Pflanzenstoffe werde beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten der Eindruck erweckt, bei den Produkten handle es sich um Tierarzneimittel und nicht um Futterergänzungsmittel. Deshalb komme die separate Auslobung dieser Pflanzenstoffe bzw. die Präsentation der Produkte einer Heilanpreisung gleich.

4.1.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Auffassung und führt sinngemäss aus, sie verzichte auf jegliche Heilanpreisungen und vermarkte die Produkte gemäss ihrer Bestimmung als Futterergänzungsmittel. Sie führe unter Einhaltung des im Futtermittelrecht geltenden Täuschungsverbots sämtliche in den Produkten enthaltenen Bestandteile separat auf. Entgegen der Auffassung des Instituts sei die separate Auslobung dieser Kräuter nicht einer Heilanpreisung gleichzusetzen, da die Konsumenten die Produkte entsprechend ihrer Bestimmung als Futterergänzungsmittel wahrnähmen.

4.2 Bei der Beurteilung der Anpreisung des Produkts D._______ lassen sowohl das Institut als auch die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das Produkt im Webshop der Beschwerdeführerin unter anderem mit folgender, seit der Beschwerdeeinreichung unveränderten Textpassage (vgl. dazu die Beilage 2 der Vernehmlassung des Instituts vom 12. Dezember 2011 sowie www._______, zuletzt besucht am 16. September 2013) angepriesen wird:

"____________________________________________________"

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt sich dabei sehr wohl um eine Heilanpreisung, bezeichnet doch der Begriff "Krankheit"
eine Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im gesamten Organismus mit der Folge von subjektiv empfundenen bzw. objektiv feststellbaren körperlichen, geistigen bzw. seelischen Veränderungen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., Berlin/New York 2013, Begriff Krankheit, S. 1135). Es ist notorisch, dass der Begriff "Krankheit" im allgemeinen Sprachgebrauch als Abweichen von der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers verstanden wird (vgl. auch den Begriff "Gesundheit" e contrario, Pschyrembel, a.a.o.,
S. 762). Der Hinweis auf die unterstützende Wirkung nach Krankheiten und Operationen erweckt den Eindruck, das Produkt diene therapeutischen Zwecken (zum Begriff "Therapie" vgl. Pschyrembel, a.a.o., S. 2076) und somit unter anderem der Rehabilitation und damit Behandlung nach Krankheiten. Die Auslobung erweckt daher beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten den Eindruck, das Produkt D._______ habe lindernde oder heilende Wirkungen und enthält damit verbotene gesundheitsbezogene Hinweise (vgl. BGE 127 II 91 E. 4b). Folglich handelt es sich bei der Auslobung betreffend das Produkt D._______ um eine Heilanpreisung im Sinne von Art. 4 Bst. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG (vgl. E. 3 hiervor), was im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Arznei- und Futtermittel allerdings nicht allein entscheidend ist (vgl. E. 3.3 ff. hiervor).

4.3 Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung enthielt auch der Text des Produktes C._______ Heilanpreisungen. So wurde in Bezug auf die im Produkt enthaltene Z._______ unter anderem ausgeführt, dass sie "[...] in der Humanmedizin eingesetzt" werde, womit der Eindruck eines medizinischen Zwecks erweckt wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die im Produkt enthaltenen und speziell abgestimmten Kräuter _______probleme vermeiden können, also das Produkt krankheitsvorbeugende Wirkungen besitze, was ebenfalls als Heilanpreisung zu qualifizieren war (vgl. Beilage 1 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2011).

4.3.1 In der Zwischenzeit passte die Beschwerdeführerin den Text in
ihrem Webshop an. Wie bereits festgehalten wurde, ist vorliegend auf den aktuellen Sachverhalt abzustellen, mithin die heutige Fassung des Webshops zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Passagen, die zuvor geeignet waren, den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten auf einen therapeutischen Zweck schliessen zu lassen, wurden entfernt. Im Text wird das Produkt für die bedarfsgerechte Fütterung von gelenkempfindlichen Hunden und Katzen empfohlen und lediglich noch auf die in der Z._______ enthaltenen Glykosaminoglykane (Aminozucker) sowie auf deren Eigenschaften (z.B. natürlicher Bestandteil der S._______ [=_______]) eingegangen. In diesem Zusammenhang wird betont: "C._______ stellt durch den hohen Anteil Z._______ und den darin enthaltenen Glykosaminoglykanen eine wichtige Komponente der Funktionalität des Gelenks zur Verfügung und fördert so dessen Aufbau" (vgl. www._______, zuletzt besucht am 16. September 2013). Die Beschwerdeführerin bringt damit - was auch von Seiten des Instituts zu Recht bestätigt wird - beim Produkt C._______ keine direkten Heilanpreisungen mehr an.

4.3.2 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als auch die gesamte Präsentation der Produkte - wobei die Anpreisungen der Produkte dabei mit umfasst sind - sowie die stoffliche Zusammensetzung eines Produkts zu berücksichtigen sind, gehören diese doch ebenfalls zu den die Anschauung der Konsumenten beeinflussenden Umständen (vgl. E 3.1 ff. hiervor). Allerdings ist dies nur ein Anhaltspunkt, der in die Prüfung einzufliessen hat. Nachdem der Text in der Zwischenzeit angepasst wurde, kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Produkt C._______ dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten den Eindruck vermittelt, beim fraglichen Produkt handle es sich um ein Tierarzneimittel. Auch wenn der Produktename durch den Namensbestandteil "T._______" als Hinweis auf eine Behandlung der Tx._______ verstanden werden kann und Ginkgo, Teufelskralle, Mariendistel und Schachtelhalm allgemein nicht als übliche Bestandteile von Futtermitteln bekannt sind, muss vorliegend berücksichtigt werden, dass das Produkt ausdrücklich als Futterergänzungsmittel vermarktet wird. Allenfalls könnte es daher den "funktionellen Futtermitteln" zugeordnet werden, bei welchen die Grenze zwischen Tierarznei- und Futterergänzungsmitteln fliessend ist (vgl. Urteil des BGer 2A.565/2000 vom 8. Mai 2001). Der Text weist lediglich darauf hin, dass das Produkt als Ergänzung zur täglichen Fütterung aufgrund der darin enthaltenen Glykosaminoglykane für die Gelenke vorteilhaft sei; direkte Hinweise auf krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkungen enthält er hingegen nicht.

4.3.3 Gerade weil das Durchschnittspublikum bei "funktionellen Futtermitteln" einen spezifischen Zusatznutzen erwartet, reichen die Namensgebung und die separate Angabe der pflanzlichen Inhaltsstoffe vorliegend kaum aus, um beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten ohne Weiteres den Eindruck zu erwecken, dass es sich beim Produkt C._______ um ein Tierarzneimittel handle. Die separate Auslobung der "ungewöhnlichen" Pflanzenstoffe dürfte zusammen mit der Erwähnung eines spezifischen Zusatznutzens, dem Beschrieb und der allgemeinen Aufmachung den Durchschnittsverbraucher kaum zur eindeutigen Auffassung bringen, es handle sich um ein Tierarzneimittel. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Auslobung des Produkts C._______ nicht ohne Weiteres einer Heilanpreisung gleichzusetzen, wenn auch seine gesamte Präsentation durchaus Elemente enthält, die auf eine medizinische Wirkung schliessen lassen können. Aufgrund der Präsentation des Produktes lässt sich nicht eindeutig bestimmen, ob es nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Tierarznei- oder als Futterergänzungsmittel einzustufen ist. Entscheidend ist damit die Beurteilung seiner Zusammensetzung und den damit verbundenen Produkteeigenschaften.

4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach der objektivierten Verkehrsauffassung der Konsumenten das Produkt D._______ ohne Zweifel als Tierarzneimittel aufgefasst werden muss, beim Produkt C._______ dagegen - mangels direkter Heilanpreisung - allein aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung noch keine eindeutige Qualifizierung als Tierarznei- oder Futterergänzungsmittel möglich ist.

4.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die zu beurteilenden Produkte aufgrund ihrer Zusammensetzung und den damit verbundenen Produkteeigenschaften als Tierarzneimittel qualifiziert werden können.

4.5.1 Das Produkt C._______ ist zur Gabe an Hunde und Katzen bestimmt und wird in Dosen zu _______g, _______g, _______g, _______g sowie _______g vertrieben. Das Produkt setzt sich gemäss Beschrieb aus 30% Z._______ _______, K._______ extrahiert, B._______, N._______, L._______ und den von der Vorinstanz als pharmakologisch wirksam eingestuften Pflanzen(-bestandteilen) Teufelskralle, Ginkgo sowie Ackerschachtelhalm zusammen.

Das Produkt D._______ ist zur Gabe an Hunde bestimmt und wird in Dosen zu _______g, _______g sowie _______g vertrieben. Gemäss Beschrieb setzt sich das Produkt aus I._______, M._______, E._______, B._______, H._______, R._______, W._______, Weissdorn sowie den von der Vorinstanz als pharmakologisch wirksam eingestuften Pflanzen(-bestandteilen) Ginkgo und Mariendistelkraut zusammen.

4.5.1.1 Zu Ginkgo führt die Vorinstanz aus, dass die Blätter des Ginkgobaumes eine grosse Anzahl verschiedenster Verbindungen enthielten. Zur therapeutischen Anwendung gelangten jedoch in der Regel nicht die Blätter selber, sondern deren Extrakte. Die WHO habe eine Monographie publiziert, in der zugleich auch die Extrakte und deren Standardgehalte beschrieben würden. Die Wirksamkeit des raffinierten Ginkgoextraktes sei bei Patienten mit Hirnleistungsstörungen, mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit, bei Demenz vom Alzheimer-Typ sowie bei Patienten mit Hörsturz, Tinnitus und Schwindel in zahlreichen klinischen Studien belegt worden und werde den Flavonoiden, den Ginkgoloiden sowie dem Bilobalid zugeschrieben. Die Wirksamkeit von Ginkgo biloba beim geriatrischen Hund sei in einer Pilotstudie untersucht worden. Deren Ergebnisse zeigten, dass Ginkgo offenbar auch beim Hund ähnliche Effekte erziele wie sie dem Einsatz in der humanmedizinischen Geriatrie zugrunde lägen.

4.5.1.2 Zur Teufelskralle führt das Institut aus, dass deren Wurzel sowie deren Extrakt in der Europäischen Pharmakopöe erwähnt seien. Es werde vermutet, dass Harpagosid über einen vergleichbaren Wirkmechanismus verfüge wie synthetische nichtsteroidale Schmerzmittel. Es hemme insbesondere den Stoffwechsel der Prostaglandine und Leukotriene, die bei rheumatischen Erkrankungen beteiligt seien und sei damit in seinem Wirkmechanismus den COX-Hemmern ähnlich. Gewisse Extrakte wirkten ausserdem auch der Bildung von Stickstoffmonoxid entgegen, welches ebenfalls an der Immunabwehr beteiligt sei, was gegenüber den chemisch definierten nichtsteroidalen Antiphlogistika einen weiteren Vorteil darstelle. Die Teufelskralle sei derzeit in acht für den humanmedizinischen Gebrauch zugelassenen Präparaten enthalten, welche entweder das Pulver der getrockneten Wurzel oder die alkoholischen Extrakte enthielten. Dies sei zumindest ein starkes Indiz für eine pharmakologische Wirkung der Pflanze. In der EU sei die Teufelskralle provisorisch als Aromastoff in Futtermitteln zugelassen. Sie sollten gemäss europäischer Definition den Geruch oder die Schmackhaftigkeit der Futtermittel verbessern. Demnach sei insbesondere eine therapeutische Wirkung von vornherein ausgeschlossen. Da aufgrund der Deklaration davon auszugehen sei, dass die Teufelskralle zu einem massgeblichen Anteil enthalten sei, könne nicht mehr von einem Aromastoff ausgegangen werden.

4.5.1.3 Bezüglich des Mariendistelkrauts macht das Institut geltend, die reifen Früchte der Mariendistel sowie deren Extrakt seien in der Europäischen Pharmakopöe aufgeführt. Silymarin habe eine pharmakologisch umfangreiche, experimentell und klinisch untersuchte Wirkung, die am besten als leberschützend umschrieben werden kann. Die therapeutische Wirksamkeit beruhe mutmasslich auf drei Mechanismen, Strukturveränderung der Leberzellmembran, einer antioxidativen und radikalfangenden Eigenschaft und einer Stimulierung der Leberzellregeneration. Aus diesem Grund werde die Mariendistel auch bei dyseptischen Beschwerden, zur Behandlung von toxischen Leberschäden und zur unterstützenden Behandlung von chronisch-entzündlichen Leberschäden und Leberzirrhose eingesetzt.

4.5.1.4 Zum Ackerschachtelhalm führt es aus, diese Pflanzenart gehöre zur Klasse der Schachtelhalme. Die getrockneten oberirdischen Bestandteile der Pflanze seien in der Europäischen Pharmakopöe aufgeführt. Es enthalte 10% mineralische Bestandteile, von denen 2/3 auf Kieselsäure und Silikate entfielen. Angewendet werde er bei bakteriellen und entzündlichen Erkrankungen der Harnwege sowie bei Behandlungen von posttraumatischen und statischen Ödemen, wo er traditionell als Diuretikum eingesetzt werde. Neuere Untersuchungen hätten zudem antimikrobielle, sedative und hepatoprotektive Eigenschaften gezeigt. Schachtelhalm werde häufig in Apotheken und Drogerien als getrocknetes Kraut zur Teezubereitung angeboten.

4.5.1.5 In den Vorakten und in den Eingaben des Instituts finden sich keine einlässlichen Ausführungen zu allfälligen pharmakologischen Wirkungen von Weissdorn, der im Produkt D._______ enthalten ist und dem gemäss der Abgrenzungsliste ebenfalls eine überwiegend pharmakologische Wirkung zugeschrieben wird.

4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Aufnahme der fraglichen Pflanzenstoffe in die Europäische Pharmakopöe keinen Wirksamkeitsnachweis einer medizinischen Heilwirkung begründe, da diese lediglich Regeln zu Qualität, Prüfung, Lagerung und Bezeichnung von Arzneimitteln enthalte. Des Weiteren könnten Arzneimittel für Menschen nicht ohne Weiteres auf Tiere übertragen werden. Die Wirksamkeit der in den Produkten enthaltenen Pflanzenstoffe sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. So sei die Wirkung des Ginkgoextraktes - insbesondere in Bezug auf Hirnleistungsstörungen - höchst umstritten. Auch bei der Teufelskralle sei die medizinische Wirksamkeit äusserst unklar. Die Vorinstanz stütze sich daher nur auf Vermutungen. Selbst die Vernehmlassungsbeilage spreche von uneinheitlichen, teils widersprüchlichen und vom gewählten Modell abhängigen Ergebnissen. Generell sei es nicht nachvollziehbar, weshalb aus dem Umstand, dass WHO-Monographien bestünden oder diese in Fachbüchern erwähnt würden, die Verwendung in Futterergänzungsmitteln verböten, bestünden doch auch zahlreiche Monographien für alltägliche Nahrungsmittel.

4.6 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, kommt der Abgrenzungsliste keine Gesetzeswirkung zu. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsverordnung, die der Gewährleistung einer einheitlichen, verhältnismässigen Verwaltungspraxis und der Sicherstellung der willkürfreien und rechtsgleichen Behandlung dienen soll. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie unbeachtlich wäre - vielmehr kann sie als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. die Urteile des BVGer C-2095/2006 vom
9. April 2007, E. 3.5 und C-2263/2006 vom 7. November 2007, E. 5.1).

4.6.1 Nach verlässlichen Angaben der Vorinstanz sind bei der Ausarbeitung dieser Liste die aktuellen wissenschaftlichen Publikationen zum Nährstoffgehalt und zur pharmakologischen resp. therapeutischen Anwendung der aufgenommenen pflanzlichen Stoffe sowie die neuesten Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene berücksichtigt worden. Dies zeigt sich insbesondere durch den Umstand, dass dem zur Klasse der Schachtelhalme gehörenden Ackerschachtelhalm gemäss der aktuellen Fassung der Abgrenzungsliste (Stand 12. November 2012), in der Hauptwirkung nicht mehr eine pharmakologische Wirkung zugeschrieben wird. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass in den beiden Produkten nach wie vor die pflanzlichen Stoffe Ginkgo, Teufelskralle und Mariendistelkraut, denen allesamt auch gemäss aktueller Abgrenzungsliste überwiegend pharmakologische Eigenschaften zugeschrieben werden, enthalten sind.

4.6.2 Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass die Erwähnung der fraglichen Pflanzenstoffe in der Europäischen Pharmakopöe keinen Wirksamkeitsnachweis begründet, ist sie doch lediglich eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln. Ebenso ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere die Wirksamkeit von Ginkgo äusserst umstritten ist. Allerdings ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass eine Monographie, die von internationalen Experten- und Arbeitsgruppen fachlich erarbeitet und überprüft wird, sehr wohl ein gewichtiges Indiz für die Einstufen der fraglichen Pflanzenstoffe darstellt, enthält sie doch eine Beschreibung einer Pflanze bezüglich wirksamkeitsbestimmender Inhaltsstoffe, Wirkungen, Wirkungseintritt, Wirkungsmechanismus, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Dosierung und Darreichungsform (vgl. dazu das
Informationsblatt zur Pharmakopöe unter http://www.swissmedic.ch/
bewilligungen/00487/index.html?lang=de, zuletzt besucht am 16. September 2013). Des Weiteren hat die Vorinstanz duplicando zur Recht darauf hingewiesen, dass die pharmazeutische Wirkung nicht mit der medizinisch-therapeutischen Wirksamkeit gleichzusetzen ist. Letztere wäre im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu überprüfen und ist für die Qualifikation eines Produktes als Heilmittel nicht entscheidend. Daher erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der durch Quellenangaben belegten Ausführungen der Vorinstanz zu den Eigenschaften der in den beiden Produkten enthaltenen pflanzlichen Stoffe als erwiesen, dass
diese Stoffe - laut Abgrenzungsliste mit Ausnahme des Ackerschachtelhalms (vgl. E. 4.6.1 hiervor) - nach heutigem Stand der wissenschaftlichen Forschung pharmazeutische Wirkungen zeigen.

4.7 Wie bereits festgehalten wurde, vermögen die pharmazeutischen Wirkungen allein eine Zuordnung der zu beurteilenden Produkte zu den Tierarzneimitteln (anstatt zu den Futtermitteln) nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist festzuhalten, dass die pharmakologische Wirkung einzelner Inhaltsstoffe durchaus dosisabhängig sein kann (vgl. zu Gingko etwa Bruggmann/Meyer, a.a.O., S. 129), zum andern ist generell erforderlich, dass den beiden Produkten in der Hauptwirkung eine pharmakologische Eigenschaft zugesprochen werden kann (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Um die pharmazeutischen Wirkungen der Inhaltsstoffe und die Hauptwirkung der beiden Produkte beurteilen zu können, ist es unumgänglich, dass die Zusammensetzung der beiden Produkte bekannt ist. In den Akten finden sich aber keine verlässlichen Angaben über die Menge der in den Produkten enthaltenen (pharmakologischen) Wirkstoffe und der übrigen Bestandteile, so dass es nicht möglich ist zu beurteilen, ob den beiden Produkten in der Hauptwirkung eine pharmakologische Eigenschaft zugesprochen werden kann. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Beziehung als ungenügend abgeklärt:

4.7.1 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, den ernährungsphysiologischen Nutzen der Produkte rechtsgenüglich nachzuweisen. Vielmehr deutet die von der Vorinstanz eingereichte Tabelle (vgl. Vernehmlassungsbeilage Nr. 13), welche eine Aufstellung über die zusätzlich pro Tag zugeführten Stoffe bei 10kg bzw. 35kg schweren Hunden enthält, darauf hin, dass der Beitrag der Produkte zur Nährstoffversorgung eher vernachlässigbar ist. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Institut hat die Beschwerdeführerin überdies nie detaillierte, mengenbezogene Angaben zu den Bestandteilen ihrer Produkte geliefert.

4.7.2 Das Institut begründet seine Auffassung, die Produkte wiesen eine überwiegend pharmakologische Wirkung auf, lediglich auf Vermutungsbasis. Es geht davon aus, dass die fraglichen Stoffe zu einem bedeutenden Teil in den Produkten enthalten seien, weil sie von der Beschwerdeführerin separat ausgelobt würden. Ob der Anteil der betreffenden Stoffe in den Produkten tatsächlich derart gross ist, dass in ihrer Hauptwirkung die pharmakologischen Eigenschaften überwiegen, lässt sich jedoch anhand der Akten vorliegend nicht eruieren. Weder kann der Anteil der pflanzlichen Stoffe dem Beschrieb entnommen werden, noch hat die Vorinstanz eine genaue Analyse betreffend die Zusammensetzung der Produkte vornehmen lassen, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich gewesen wäre.
Eine reine Vermutung genügt diesbezüglich nicht. Daher lässt sich die Hauptwirkung der Produkte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (vgl. E. 2.4 hiervor) bestimmen.

4.7.3 Aufgrund der Akten lässt sich damit nicht rechtsgenüglich bestimmen, ob die Produkte aus objektiver Sicht primär zur medizinischen Verwendung bestimmt sind (vgl. E. 3.3 ff. hiervor), sind doch die Zusammensetzung und die damit verbundenen primären Produkteigenschaften ungenügend abgeklärt.

5.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass infolge des ungenügend abgeklärten Sachverhalts nicht beurteilt werden kann, ob die beiden Produkte aufgrund ihrer Zusammensetzung und den Produkteeigenschaften der Heilmittelgesetzgebung unterstehen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde daher insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2011 aufgehoben und - da pharmakologisch-medizinische bzw. ernährungswissenschaftliche Fragen offen geblieben sind, deren Abklärung besondere Sachkenntnisse und (Labor-) Analysen bedingen - die Sache ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, indem sie die Beschaffenheit der Produkte genau analysiert und abklärt, ob die fraglichen pflanzlichen Stoffe - wie behauptet - zu
einem bedeutenden Anteil enthalten sind, und anschliessend neu zu verfügen. Dabei hat sich die Vorinstanz zum Pflanzenstoff Weissdorn, der im Produkt D._______ enthalten ist und dem gemäss der Abgrenzungsliste ebenfalls eine überwiegend pharmakologische Wirkung zugeschrieben wird, ergänzend zu äussern.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (insb. Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und Nichtanwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips) nicht weiter eingegangen zu werden.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Hieran ändert auch das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde nichts, hatte dieses doch keinen relevanten Mehraufwand des Gerichts zur Folge. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- ist daher der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung des Vertreters der Beschwerdeführerin wird mangels Einreichung einer Kostennote
unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der Vorinstanz auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Inneren

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Ero ffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in o ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gefu hrt werden, sofern die Voraussetzungen gema ss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4612/2011
Date : 29. Oktober 2013
Published : 15. November 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Heilmittel
Subject : Tierarzneimittel bzw. Futtermittel (C._______ und D._______), Verfügung vom 22. Juli 2011


Legislation register
BGG: 42  82
HMG: 2  4  66  68
LMG: 2
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  14
VwVG: 5  12  13  48  49  52  54  61  62  63  64
BGE-register
108-V-130 • 117-V-282 • 121-II-378 • 122-V-157 • 125-V-193 • 126-II-43 • 127-II-91 • 130-II-449 • 131-I-166 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
2A.565/2000 • 2A.693/2005
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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BVGer
C-2095/2006 • C-2263/2006 • C-4612/2011 • C-5554/2007 • C-900/2007
VPB
68.133