Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2036/2007
{T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______, Garage,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ermessenseinschätzung (1/2000-4/2004).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2007 die Einsprache von X._______ (Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) vom 15. Dezember 2005 im Betrag von Fr. 4'753.-- (gerundet) guthiess, soweit weitergehend jedoch abwies und ihn verpflichtete, gestützt auf eine Schätzung des Umsatzes aus allgemeinen Reparatur- und Serviceleistungen ("Werkstattumsatz") sowie aus dem Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen für die Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2004 Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 72'709.80 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen,
dass der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2007 mit Eingabe vom 19. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt, die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheides verlangt und beantragt, "die im Einspracheentscheid festgehaltenen Steuernachforderungen seien um Vorsteuern in Höhe von Fr. 45'000.-- zu kürzen",
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2007 noch fehlende Beweismittel nachreicht und gleichzeitig die damit verbundenen Korrekturen der Beschwerde in zahlenmässiger Hinsicht vornimmt; dass er geltend macht, nunmehr seien Vorsteuern in Höhe von Fr. 43'240.10 belegt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 den Antrag stellt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Steuerschuld des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2004 über Fr. 72'709.80 sei um Fr. 43'240.10 auf Fr. 29'469.70 (nebst Verzugszins seit dem 30. April 2003) zu reduzieren; dass die Vorinstanz zudem beantragt, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung sei abzusehen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sich nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) richtet, soweit er sich in dessen zeitlichem Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004); dass soweit sich hingegen der Sachverhalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugetragen hat (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000) auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG),
dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV, Art. 46 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTG); dass die Verwaltung die Höhe der geschuldeten Steuer nur an Stelle des Steuerpflichtigen ermittelt, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt; dass die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV, Art. 60
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTG); dass die ESTV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, eine Ermessenstaxation vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 und A-1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.1 bis 2.5),
dass es der ESTV im Rahmen der Ermessensveranlagung bloss obliegt, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz des Steuerpflichtigen zu ermitteln; dass die Geltendmachung der eventuell angefallenen Vorsteuern demgegenüber ein Recht des Steuerpflichtigen ist; dass es ihm anheim gestellt ist, ob er davon Gebrauch machen will; dass es jedoch nicht die Aufgabe der ESTV ist, ein Recht, das dem Steuerpflichtigen zusteht, für diesen auszuüben (vgl. ausführlich hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 und A-1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer den Streitgegenstand allein auf die Frage nach der Höhe des Vorsteuerabzugs in den umstrittenen Steuerperioden beschränkt; dass andere Punkte, insbesondere die Frage danach, welcher Umsatz dem Beschwerdeführer rechtlich zugedacht werden könne, nicht angefochten werden; dass er des Weiteren vorträgt, die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2002 seien ihm anlässlich eines nachweisbaren Autodiebstahles abhanden gekommen und diejenigen der Jahre 2003 und 2004 seien durch die nachweisliche "Grossüberschwemmung der Zentralschweiz" im August 2005 ein "Opfer der Fluten" geworden; dass er sich deshalb veranlasst sehe, zum Nachweis der Vorsteuern verschiedene Belege im Nachhinein zu beschaffen; dass dies auch der Grund sei, warum im Beschwerdebegehren (zunächst) ein gerundeter Betrag geltend gemacht worden sei; dass er nachweislich Vorsteuern in Höhe von Fr. 43'240.10 entrichtet habe; dass der Beschwerdeführer ferner behauptet, dass derjenige, der ein Neuwagengeschäft beim Verkauf nicht deklariere, die Vorsteuer, die beim Einkauf anfalle, nicht abziehe, weil dies nämlich ein "mehrwertsteuerrechtliches Zahlenbild" ergebe, das offensichtlich als unwahr erscheinen müsse; dass deshalb anzunehmen sei, das Neuwagengeschäft sei mehrwertsteuerlich vollständig und nicht nur partiell "ausgeblendet" worden; dass er überdies geltend macht, bei der Ermessenseinschätzung seien auch die steuerentlastenden Tatsachen ermessensweise festzusetzen,
dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen; dass sie die Gutheissung mit der nochmaligen Überprüfung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unternehmens des Beschwerdeführers begründet und mit den nun erstmals vorgelegten Vorsteuerbelegen (Einkaufsrechnungen betreffend die Neuwagen); dass sie indes klarstellt, die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen zu wollen, wonach sämtliche Neuwagengeschäfte aus mehrwertsteuerlicher Sicht "ausgeblendet" werden müssten; dass sie die Gutheissung beantrage, obwohl bloss Photokopien von Rechnungen vorliegen würden und es nicht ausgeschlossen sei, dass die Vorsteuern auf einzelnen Neuwagenkäufen bereits geltend gemacht worden seien; dass insgesamt damit aber den vorgebrachten externen Begleitumständen Rechnung getragen werde; dass unter diesem Blickwinkel die nachträglich eingereichten Vorsteuerbelege als sachgerecht zugelassen werden könnten und der Beschwerdeführer zu einem zusätzlichen Vorsteuerabzug in Höhe von Fr. 43'240.10 zu berechtigen sei,
dass aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und die Steuerforderung im Betrage von insgesamt Fr. 43'240.10 zu kürzen ist; dass demnach Ziffer 3 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Februar 2007 im Umfang von Fr. 43'240.10 aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VwVG); dass einer obsiegenden Partei nur Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass dies typischerweise der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und bzw. oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG) unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 7.2, A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 5.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52); die ESTV im Übrigen nicht verpflichtet war, an Stelle des Beschwerdeführers nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen, sondern es dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblag, die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen; dass der Beschwerdeführer erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Unterlagen einreichte, aus denen sich die Höhe der Vorsteuern ergab; dass ihm deshalb eine solche Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen ist, hätte er diese Unterlagen trotz behauptetem Abhandenkommen der Originale doch bereits für die Kontrolle oder aber für das Verfahren vor der Vorinstanz beschaffen können; dass unter diesen Umständen das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren als von ihm unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen ist; dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde folglich gerechtfertigt ist, ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen,
dass eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aus denselben Gründen nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Ziffer 3 des Einspracheentscheides vom 14. Februar 2007 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuern wird im Umfang von Fr. 43'240.10 aufgehoben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).
Versand:
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Document : A-2036/2007
Date : 29. Oktober 2008
Published : 06. November 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Schätzung (1/2000-4/2004)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 46  60  93  94
MWSTV: 37  48
VGG: 31  32  33  34
VGKE: 4  7
VwVG: 5  13  63  64
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BVGer
A-1344/2006 • A-1357/2006 • A-1389/2006 • A-1636/2006 • A-1637/2006 • A-2036/2007
AS
AS 1994/1464