Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6173/2009

Urteil vom29. August 2011

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______,c/o B._______, Z._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y.________,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 1. September 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die am (...) 1953 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), welche heute in Kroatien lebt, seit dem Jahr 1985 in Z._______ lebte und arbeitete und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtete (act. IV/2),

dass ihr die IV-Stelle X._______ mit Verfügung vom 15. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 76% zusprach (act. IV/22) und im Nachgang zu einer im Herbst 2002 durchgeführten Rentenrevision mitteilte, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/33), hingegen ein Gesuch um Leistung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 13. Mai 2003 abwies (act. IV/38),

dass die Versicherte nach Kroatien zurückkehrte und die IV-Stelle X._______ das Aktendossier am 13. Juli 2006 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies (Vorinstanz; act. IV/40), welche im April 2008 ein neues Revisionsverfahren eröffnete (act. IV/41 ff.),

dass die IVSTA gestützt auf eine in Kroatien eingeholte aktuelle medizinische Dokumentation (act. IV/53-75) sowie zwei Beurteilungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) W._______ vom 19. Mai 2008 und vom 4. Mai 2009 (act. IV/43, 77) der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2009 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht stellte (act. IV/78),

dass die Versicherte am 1. Juni 2009 unter Beilage von medizinischen Akten gegen diesen Bescheid einwendete, gestützt auf die Angaben der sie untersuchenden Ärzte habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und nicht verbessert, weshalb sie nicht verstehe, warum sie keinen Rentenanspruch mehr haben sollte, und sie sich gleichzeitig bereit erklärte, für eine entsprechende Untersuchung in die Schweiz zu reisen (act. IV/79-86),

dass die Vorinstanz - nachdem sie eine weitere Stellungnahme des RAD vom 4. August 2009 eingeholt hatte (act. IV/88) - mit Verfügung vom 1. September 2009 die ganze Invalidenrente per 1. November 2009 aufhob mit der Begründung, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei die Versicherte wieder in der Lage, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und könne dabei mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute erreichen würde, wäre sie nicht invalid geworden; die einwandweise eingereichten Unterlagen seien dem RAD unterbreitet worden, dieser bestätige seine vorgängige Stellungname (act. IV/90),

dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2009 (Poststempel) - vertreten durch Rechtsanwalt Simo Filipovic - gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der IVSTA einreichte und die Verletzung von Grundrechten, die falsche und unvollständig festgestellte Sachverhaltsermittlung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie die fehlende Begründung der Verfügung rügte und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weitergewährung der Invalidenrente beantragte (act. 4),

dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 (Poststempel) in eigenem Namen eine Beschwerde einreichte und im Wesentlichen mitteilte, sie habe bei der Vorinstanz mit Eingabe gleichen Datums um Akteneinsicht gebeten, um die Beschwerde sachgerecht begründen zu können (act. 1, 3),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 aufforderte, bis am 30. Oktober 2009 eine substantiierte Begründung nachzureichen (act. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 und Verweis auf eine weitere Eingabe an die IVSTA vom 7. Oktober 2009 - in welcher sie nochmals um Akteneinsicht gebeten hatte - mitteilte, sie habe von der Vorinstanz bisher keine Akteneinsicht erhalten, und beantragte, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine eigene medizinische Dokumentation einzureichen bzw. eine unabhängige Untersuchung in der Schweiz zu veranlassen, um ihren tatsächlichen Gesundheitszustand festzustellen (act. 5, 5.1 = act. IV/93 f.),

dass sie weiter ausführte, die vom kroatischen Versicherungsträger veranlasste Untersuchung sei nur sehr kurz gewesen und der untersuchende Arzt habe das Resultat der Untersuchung offenbar von einer "Belohnung" ihrerseits abhängig gemacht, sie sei indes weder in der Lage noch gewillt gewesen, dieser Forderung nachzukommen,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dies im Wesentlichen mit der vom RAD festgestellten Gesundheitsverbesserung bei der Beschwerdeführerin begründete (act. 9),

dass das Bundesverwaltungsgericht - da die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete - den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abschloss,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) hat und deshalb zur Beschwerde legitimiert ist,

dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter Simo Filipovic mit Vollmacht vom 21. September (act. 4.2) rechtsgültig bevollmächtigt hat, die Eingabe von Simo Filipovic vom 21. September 2009 von ihm unterzeichnet wurde, indes die Beschwerdeführerin in ihrer am 29. September 2009 eingereichten Beschwerde darum bat, die Korrespondenz an die Adresse ihrer Tochter in der Schweiz zu senden, und auch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin in eigenem Name in der Schweiz mit Absender der Tochter aufgegeben wurden (act. 1, 5, 14), weshalb aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin führe das Beschwerdeverfahren nunmehr im eigenen Namen weiter,

dass die Beschwerde(n) inkl. Beschwerdeverbesserung frist- und formgerecht eingereicht wurden und auch der Kostenvorschuss gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG innert der auferlegten Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen können (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG),

dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. November 2009 aufhob,

dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einwendung gegen den Vorbescheid rügte, es sei unklar, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe (act. IV/79),

dass sie die IVSTA mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 um Akteneinsicht ersuchte (act. 5.1),

dass sie in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 30. Oktober 2009 (act. 5) präzisierte, die für die Vorinstanz relevante neue medizinische Dokumentation sei ihr trotz ihres Antrags auf Akteneinsicht nie übergeben worden und die Beurteilung sei ohne ihre Einsichtnahme erfolgt,

dass sie damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte (vgl. auch act. 4.1),

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht gewährleistet, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1),

dass der Gehörsanspruch die Behörde verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1),

dass die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
Satz 2 ATSG) - zu begründen, insbesondere bezweckt, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen),

dass die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren hat,

dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74 Beschlussfassung - 1 Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
1    Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
2    Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen.315
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis),

dass aus dem Vorbescheid nicht hervorgeht, auf welche medizinische Beurteilungen sich die Verwaltung stützte, und die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA nicht beigelegt oder im Vorbescheid wiedergegeben wurden,

dass die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin deshalb gar nicht in der Lage war, sachbezogene Einwände gegen den Vorbescheid vorzubringen (vgl. dazu auch BVGE 2010/35 E. 4.2.1 mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 12. Mai 2009 noch in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2009 eingehend begründet hat, worauf sie ihre revisionsweisen Schlüsse stützte,

dass in der Verfügung vom 1. September 2009 im Wesentlichen nur die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden und festgestellt wird, im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs sei die Beschwerdeführerin wieder in der Lage, mehr als 50% des Erwerbseinkommens zu erzielen, und der ärztliche Dienst diese Beurteilung auch in Berücksichtigung der am 1. Juni 2009 im Rahmen des Einwandes eingereichten medizinischen Akten bestätigt habe,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die massgebenden Entscheidgrundlagen spätestens mit der Verfügung hätte bekannt geben müssen und sich in ihrer Begründung nicht darauf beschränken durfte, auf die Einwände des Versicherten mit kurzen, weitgehend allgemeinen Ausführungen einzugehen,

dass vorliegend eine sachbezogene Anfechtung der Verfügung vom 1. September 2009 nicht möglich war und die Vorinstanz demnach auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,

dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör somit hinsichtlich der Begründung und der ungenügenden Akteneinsicht in zweifacher Hinsicht verletzt wurde,

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),

dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz,

dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2),

dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen),

dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht für sich allein bereits eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,

dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mehrfach Akteneinsicht beantragte, die Vorinstanz dem Antrag indes gemäss den Akten nicht nachkam,

dass die Vorinstanz sich auch in ihrer Vernehmlassung (act. 9) nur allgemein zu ihrer Praxis im Revisionsverfahren und ihrer Entscheidfindung gestützt auf die medizinischen Akten äusserte, sich aber nicht ansatzweise mit den weiteren, v.a. in formeller Hinsicht vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass auch in dieser Hinsicht eine Gehörsverletzung im Sinne der fehlenden Begründung auszumachen ist,

dass vorliegend die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie deshalb besonders schwer wiegt, weil die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren mangels Begründung bzw. mangels Kenntnis der nach Ansicht der Vorinstanz massgebenden medizinischen Beurteilungen die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht nachvollziehen konnte und somit keine Gelegenheit erhalten hat, zu den Feststellungen der Verwaltung Stellung zu nehmen,

dass damit der Anspruch der Beschwerdeführerin, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, missachtet wurde,

dass das rechtliche Gehör aber nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, sondern auch der Sachaufklärung dient (BGE 132 V 368 E. 3.1),

dass mit der Heilung einer solchen Gehörsverletzung das Vorbescheidverfahren - welches den Dialog zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezweckt, um die Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen zu verbessern - seine Funktion verlieren würde (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.3.2, C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen),

dass es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, durch die Vorinstanz systematisch begangene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. BVGE 2010/35 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6355/2009 vom 4. März 2010 E. 4.3.3,
C-18/2010 vom 21. April 2010, S. 8, und C-4092/2010 vom 5. August 2010, S. 6),

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltung das Abklärungsverfahren nicht in ein Einspracheverfahren verschieben darf, da sonst der Zweck, die Gerichte zu entlasten, unterlaufen würde (BGE 132 V 368 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1 in fine) und dies analog auch bei Vorbescheidverfahren - insbesondere mit Blick auf den oben angeführten Zweck - Geltung haben muss,

dass bei einer Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1, 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5.2),

dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass die Vorinstanz demnach ausser dem zu gewährenden rechtlichen Gehör inklusive Akteneinsicht die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 5) bezüglich der Umstände der in Zagreb erfolgten medizinischen Untersuchungen (act. 5; vgl. act. IV/74, 75) sowie die weiteren - allenfalls gestützt auf die Akteneinsicht noch zu ergänzenden - Anträge der Beschwerdeführerin zu prüfen und sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass bei diesem Ausgang nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 5.1) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist,

dass die obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,

dass der Rechtsvertreter lediglich die Beschwerde einreichte und die Beschwerdeführerin in der Folge das Verfahren selbst weiterführte, weshalb ihr in der Folge keine weiteren, verhältnismässig hohen Kosten mehr erwachsen sind,

dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen auf Fr. 400.-- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 22. bzw. 29. September 2009 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6173/2009
Date : 29. August 2011
Published : 08. September 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 1. September 2009


Legislation register
ATSG: 42  49  59
BGG: 42  82
BV: 29
IVG: 57a  69
IVV: 74
VGG: 31  33
VGKE: 7
VwVG: 48  49  63  64
BGE-register
124-V-180 • 125-V-413 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-V-431 • 129-I-129 • 132-V-368 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
8C_949/2008 • 9C_272/2009 • 9C_363/2009
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