Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1429/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
A._______,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWSTG (1.Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003); Ermessenseinschätzung.
Sachverhalt:
A. A._______ führt in Y._______ ein Coiffeurgeschäft für Damen und Herren. Das Geschäftslokal befindet sich in den Räumlichkeiten des Einfamilienhaus der Familie. Eine solche Einzelfirma wird deshalb auch als "Kellercoiffeurgeschäft" bezeichnet. Vor dem Umzug im Jahr 1999 in das Einfamilienhaus mit neu zwei Kundenstühlen, arbeitete sie in der Mitwohnung der Familie, wo sie über einen einzigen Waschplatz verfügte.
B. Anlässlich einer Kontrolle an Ort und Stelle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an diversen Tagen im Jahr 2003 wurde bei A._______ eine mangelhafte Buchführung festgestellt. Aufgrund des Umstandes, dass die verbuchten Materialeinkäufe gemessen an den ausgewiesenen Umsätze sehr hoch waren, wurde ermessensweise eine Umsatzkalkulation vorgenommen. Da gestützt auf diese Berechnung die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- überschritten wurde, trug die ESTV A._______ per 1. Januar 1998 im Register der Steuerpflichtigen ein und forderte für die Jahre 1998 bis 2000 die Mehrwertsteuer nach (EA Nr. 275'761). Für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003) forderte die ESTV mit EA Nr. 275'762 vom 20. Oktober 2003 Fr. 24'885.-- zuzüglich Verzugszins nach.
C. A._______ liess ihre Steuerpflicht mit Schreiben vom 7. November 2003 bestreiten. Mit Entscheiden vom 10. Dezember 2003 bestätigte die ESTV ihre Steuerforderungen.
D. Dagegen liess A._______ am 14. Januar 2004 Einsprachen erheben. Die Steuerpflicht von A._______ wurde bestritten und das gewählte Vorgehen der ESTV bei der Umsatzkalkulation gerügt. Die von der ESTV geschätzten Umsätze liessen sich von einer "Kellercoiffeuse" im Allgemeinen und von A._______ im Speziellen aufgrund des Platzangebotes und der geleisteten Arbeitszeit nicht erreichen.
Nachdem die ESTV A._______ aufgefordert hatte, zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuern die notwendigen Unterlagen einzureichen, hiess die ESTV am 8. Februar 2005 die Einsprache betreffend die Jahre 1998 bis 2000 im Wesentlichen mit der Begründung gut, aufgrund der vergleichsweise niedrigen Preise der Beschwerdeführerin erhöhe sich prozentual der Materialaufwand am Gesamtumsatz. Der auf dieser erhöhten Basis ermessensweise kalkulierte Umsatz erreiche die Umsatzgrenze nicht. Mit Entscheid desselben Datums erklärte sie A._______ jedoch ab dem 1. Januar 2001 für steuerpflichtig. Die Einsprache betreffend das 1. Quartal 2001 bis zum 2. Quartal 2003 wurde im Umfang von Fr. 4'028.50 für anzurechnende Vorsteuern gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen und die Steuer in Höhe von Fr. 20'856.50 zuzüglich Verzugszins nachgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Buchführung verschiedene gravierende Mängel aufweise und der Materialanteil am ausgewiesenen Umsatz ohne erkennbaren Grund massiv über den Erfahrungswerten liege. Eine Ermessenseinschätzung sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Bei der Umsatzkalkulation habe die ESTV den Materialaufwand auf 15% des Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Dies ergab kalkulierte Nettoumsätze von Fr. 168'293.-- im Jahr 2001; Fr. 106'093.-- im Jahr 2002 und Fr. 53'047.-- im Halbjahr 2003. Ein höherer Materialanteil sei u.a. auch aufgrund der Preiserhöhung der Beschwerdeführerin ab 2000 nicht angezeigt. Den erzielten Umsatz habe A._______ ohne Weiteres eventuell mit aushilfsweise beschäftigten Mitarbeiterinnen erzielen können. Nach dem Umzug ins Einfamilienhaus hätten schliesslich neu zwei Waschplätze zur Verfügung gestanden.
E. Mit Eingabe vom 11. März 2005 liess A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben, mit dem Begehren, der Einspracheentscheid der ESTV vom 8. Februar 2005 sei bezüglich der Steuerpflicht und der auferlegten Steuerforderung aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurden weitgehend dieselben Argumente vorgebracht wie vor der Vorinstanz. Da die massgeblich erzielten Umsätze aus den vorhandenen Aufzeichnungen ohne Weiteres ersichtlich seien (Fr. 51'875.-- im Jahr 2001; Fr. 40'573.-- im Jahr 2002; Fr. 51'270.-- im Jahr 2003), bleibe für eine Ermessensveranlagung kein Raum. Im Eventualfall werde geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche Erfahrungswerte sie sich zur Berechnung des "astronomisch hohen" Netto-Umsatzes gestützt habe. Es werde bestritten, dass der angewendete Materialanteil von 15% für vergleichbare Betriebe realistisch bzw. für den vorliegenden Fall zutreffend sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem - bis auf wenige Wochen, während der sie zwei Anlehrtöchter beschäftigt habe - zu keiner Zeit Angestellte gehabt. Neben der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes und der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter habe die Beschwerdeführerin nicht mehr als zu 50% ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die mehrwertsteuerliche Umsatzlimite habe sie schon deshalb und aufgrund ihrer niedrigen Preise gar nie erreichen können.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Materialanteil liesse sich selbst bei verschwenderischem Umgang mit den Produkten unmöglich erreichen. Die Beschwerdeführerin habe weder Produkte vernichtet noch an Berufskolleginnen weiter gegeben. Entweder habe sie mehr als den in den Büchern festgehaltenen Umsatz erzielt oder die Saloneinrichtung an eine andere Coiffeuse vermietet (sog. "Stuhlvermietung"). Was auch immer zutreffe, eine kalkulatorische Umsatzermittlung sei unabdingbar. Zur Stützung ihres Standpunktes, dass sie ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten habe, legte die ESTV ein Spezialdossier mit ihren Erfahrungszahlen ausschliesslich zu Handen der SRK ein.
G. Mit Replik vom 11. Juli 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. Insbesondere bezüglich der Erfahrungszahlen brachte sie vor, diese hätten keinerlei Beweiswert und seien aus dem Recht zu weisen. Andernfalls sei das vertrauliche Dossier der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht auszuhändigen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. In ihrer Duplik vom 5. September 2005 bestätigte die ESTV den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragte, das Spezialdossier sei der Beschwerdeführerin nicht zur Akteneinsicht vorzulegen; sollte die SRK zu einem anderen Schluss kommen, verlange sie den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheides. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2005 entschied die SRK, das vertrauliche Dossier sei in anonymisierter Form (Ausblenden je der Kolonnen "MWST-N°", "Ort", "Bemerkungen") dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen; es wurde Möglichkeit eingeräumt, innert Frist dazu Stellung zu nehmen.
Die von der ESTV dagegen beim Bundesgericht eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2005 wurde mit Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen.
H. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 wurde das vertrauliche Spezialdossier der Beschwerdeführerin in anonymisierter Form zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme gesetzt.
I. Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.
J. Nach gewährten Fristverlängerungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2007 an ihren bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere bestritt sie die Relevanz und Tauglichkeit der Erfahrungszahlen und Statistiken der ESTV.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 bis


SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni: |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 53 Disposizioni transitorie - 1 La procedura di ricorso contro le decisioni pronunciate prima dell'entrata in vigore della presente legge e contro le quali era ammissibile, secondo il diritto previgente, il ricorso al Tribunale federale o al Consiglio federale, è retta dal diritto previgente. |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 37 Principio - La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA60, in quanto la presente legge non disponga altrimenti. |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 37 Principio - La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA60, in quanto la presente legge non disponga altrimenti. |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni: |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
|
a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
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b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
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a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 21 Prestazioni escluse dall'imposta - 1 Una prestazione esclusa dall'imposta non è imponibile se non si è optato per la sua imposizione secondo l'articolo 22. |

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 46 Calcolo dell'imposta e aliquote d'imposta - Al calcolo dell'imposta e alle aliquote d'imposta si applicano gli articoli 24 e 25. |
Zu den Obliegenheiten der Steuerpflichtigen gehören unter anderem: die An- und Abmeldepflicht als steuerpflichtige Person (Art. 56 Abs. 1

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 56 Nascita, prescrizione e pagamento del debito fiscale - 1 Il debito fiscale sorge simultaneamente all'obbligazione doganale (art. 69 LD155). |

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 57 Interesse moratorio - 1 Se il debito fiscale non è pagato entro il termine, è dovuto un interesse moratorio. |

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 58 Eccezioni all'obbligo di pagare interessi moratori - Non viene riscosso un interesse moratorio se: |
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 58 Eccezioni all'obbligo di pagare interessi moratori - Non viene riscosso un interesse moratorio se: |
Gemäss Rechtsprechung sind auch selbständig Erwerbende, die nur geringe Umsätze aufweisen und ihre Einnahmen bar erzielen, verpflichtet, wenn auch nicht kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts, so doch zumindest ein einfaches ordentliches Kassabuch zu führen, die erzielten Umsätze lückenlos zu erfassen und die geschäftsrelevanten Belege aufzubewahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2005 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d.aa, vom 12. August 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 233 E. 2c.aa, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss demnach besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu auch Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980 S. 306). Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3).
2.3 Nach Art. 60

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 60 Restituzione per riesportazione - 1 L'imposta riscossa sull'importazione è restituita su richiesta se le condizioni per la deduzione dell'imposta precedente conformemente all'articolo 28 non sono date e: |
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesver-waltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabe-begünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesver-waltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 6. Juli 2004, in VPB 68.166, E. 2 d; vom 2. Oktober 1995, in ASA 65 413; Blumenstein/Locher, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn die Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesver-waltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; Entscheide der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d, 1998-175 vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, mit Hinweisen).
3. Im vorliegenden Fall ist zunächst darüber zu befinden, ob die ESTV zu Recht die von der Beschwerdeführerin geführte Buchhaltung abgelehnt und damit die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation als erfüllt betrachtet hat. Falls dies zu bejahen ist, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Ermessensveranlagung sich als rechtmässig erweist (E. 4 hienach).
3.1 Die ESTV nennt für die Ermessenseinschätzung hauptsächlich zwei Gründe. Zum einen sei die Buchführung formell mangelhaft. So sei keine Buchhaltung geführt, sondern einzig eine Gegenüberstellung per Jahresende erstellt worden. Ein direkter Bezug zu den vorhandenen Belegen lasse sich nicht herstellen. Es hätten keine "Kassastürze" (Abgleichung Kassabuch-Saldo mit dem tatsächlichen Bargeldbestand) nachgewiesen werden können, und es sei kein Inventar erstellt worden. Zum anderen habe der Materialanteil am ausgewiesenen Umsatz massiv über den Erfahrungswerten der ESTV gelegen (vgl. Ziffer 2 des Einspracheentscheides).
3.2 Aus diesen Gründen hat die ESTV die Umsätze zu Recht ermessenweise festgelegt. Die Überprüfung durch das Bundes-verwaltungsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat sie - mit der Begründung der Unverhältnismässigkeit angesichts des effektiv erzielten geringen Umsatzes - bis Ende 2003 keine eigentliche Buchhaltung geführt. Sie habe aber die Tageseinnahmen im Kassabuch festgehalten. Die Einträge in die entsprechenden Kassabücher seien jeweils durch Übertrag aus den Agenden, in denen nicht nur die Kundentermine, sondern auch die Tageseinnahmen notiert worden seien, erfolgt.
Was die Kundenagenda betrifft, die gemäss Ausführung der Beschwerdeführerin als Grundlage für das Kassabuch gedient habe, fehlt darin an zahlreichen Tagen ein Eintrag der Tageseinnahmen (Beispiele: 9. Februar 2002 bis 20. April [Ausnahme 2. April] 2002; 13. September [Ausnahme 25. September] 2002 bis 31. Januar [Ausnahme 11. Januar] 2003, 11. bis 13. und 18. bis 20. Februar 2003). Die Tageseinnahmen sind als Total in der Kundenagenda ein- bzw. im Kassabuch übertragen worden. Wie sich die Tageseinnahmen zusammensetzen, kann daraus nicht ermittelt werden. Für ihre Leistungen stellte die Beschwerdeführerin offenbar keine Quittungen aus; über eine Registrierkasse verfügte sie erst nach der Kontrollperiode. Deshalb können die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht im Detail chronologisch und lückenlos nachvollzogen werden. Insbesondere kann nicht ermittelt werden, ob die Beschwerdeführerin die verbuchten Umsätze aus Frisierdienstleistungen oder aus dem Verkauf von Handelswaren tatsächlich in dieser Höhe erzielt hat. Und folglich kann nicht nachvollzogen werden, welche Dienstleistung zu welchem Preis die jeweiligen Kunden beansprucht haben. Als bargeldintensiver Betrieb hätte die Beschwerdeführerin überdies "Kassastürze" durchführen müssen; dass solches geschehen ist, lässt sich aus den Unterlagen (z.B. mittels Notiz oder Visierung) nicht schliessen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ausserdem wurde im überprüften Zeitraum kein Inventar erstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen ihre Aufzeichnungen und das Kassabuch in keiner Weise den obgenannten Anforderungen (E. 2.2). Für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs erbringt das Kassabuch der Beschwerdeführerin folglich nicht den erforderlichen Nachweis. Die massgebenden Tatsachen für die Feststellung der Steuerpflicht (bzw. der allenfalls fehlenden Steuerpflicht) lassen sich daraus weder leicht noch zuverlässig ermitteln.
Der verbuchte Materialanteil lag im Verhältnis zum Umsatz zudem beträchtlich über den Erfahrungswerten der ESTV. Gemäss den Aufschrieben der Beschwerdeführerin hat der Materialaufwand in Prozenten des Umsatzes 49,9% im Jahr 2001 und 39% im Jahr 2002 betragen. Der maximale Erfahrungswert der ESTV liegt bei 19% (gemäss Stichprobe 2 der Damen- und Herrencoiffeurbetriebe ohne Einschränkung hinsichtlich Grösse und Umsatz [Branche 9302A, Untergruppe C]; Minimaler Wert 4.5%, Mittelwert 11.3%; Datensatz umfasst 230 Betriebe). Im Jahr 2001 bzw. 2002 übertraf die Beschwerdeführerin diesen Wert folglich um 30.9% bzw. 20%. Da für die ESTV diese Abweichungen aufgrund der konkreten Umstände nicht erklärbar und die Buchführung nicht zuverlässig waren, durfte sie davon ausgehen, dass sich die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht in Übereinstimmung befanden.
Der (im Übrigen nicht nachgewiesene) Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsbücher seien von anderen Stellen und Behörden, namentlich den Steuerbehörden des Kantons, akzeptiert worden, verfängt nicht. Die Praxis der kantonalen Behörden bzw. die Veranlagung zu den direkten Steuern kann für die ESTV und insbesondere den Bereich der Mehrwertsteuer offensichtlich nicht massgeblich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4, vom 12. November 1998, veröffentlicht in ASA 68 660, E. 3e; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.53 E. 6a, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung der ESTV unrichtig ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenseinschätzung im Einzelnen zu befassen und - unter Hinweis auf Beweismittel - die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben E. 2.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Schätzung der ESTV vor, es sei von einem Materialverbrauch von mindestens 25% (Ziffer 6 der Beschwerdeschrift), eher 30% (Ziffer 5 der Beschwerdeschrift) auszugehen, wobei sie auf die überwiegend weibliche Kundschaft verweist, Privatentnahmen im Umfang von jährlich Fr. 1000.--, jährliche Kundengeschenke, zahlreiche, der Kundengewinnung dienende, kostenlose Frisierdienstleistungen für verschiedene Vereine sowie die Kosten für die massive Aufstockung des Lagers in den Jahren 2000 bis 2003 bzw. die nicht optimale Lagerbewirtschaftung geltend macht. Um als Kleinstbetrieb konkurrenzfähig zu sein, müsse sie das ganze Sortiment anbieten können, was zu einem höheren Materialanteil führe. Insbesondere hätten deswegen auch grössere Materialverluste hingenommen werden müssen. Wenig benötigte Produkte seien eingetrocknet und entsorgt worden. Im Weiteren gehe nicht an, den gesamten Warenumsatz für die theoretische Berechnung des Gesamtumsatzes heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin tiefere Preise für Handelswaren anbieten könne, sei ihr Umsatz diesbezüglich grösser, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz hätte überdies nicht berücksichtigt, dass in den Wareneinkäufen wiederverwendbare Artikel inbegriffen seien.
4.3
4.3.1 Die ESTV hat den Umsatz auf Basis der von der Beschwerdeführerin verbuchten Materialaufwendungen kalkulatorisch ermittelt. Konkret ist sie von den Materialeinkäufen gemäss Belegen der Beschwerdeführerin ausgegangen und hat den Materialaufwand auf 15% des Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Auf den kalkulierten Nettoumsätzen hat sie die geschuldete Steuer zum Normalsatz berechnet. Zur Vervollständigung sei angefügt, dass die ESTV den Materialeinkauf für das 1. und 2. Quartal 2003 auf der Basis des Vorjahres ebenfalls geschätzt hat. Diese Kalkulation wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.3.2 Die Festlegung des Materialanteils basiert auf den von der ESTV erfassten Erfahrungszahlen. Gemäss dem von der ESTV eingereichten Spezialdossier beträgt der durchschnittliche Materialverbrauch eines Coiffeursalons für Damen und Herren ohne Einschränkungen 11.3% (Stichprobe 2, vgl. E. 3.2) . Bei - wie bei der Beschwerdeführerin - kleinen ländlichen Damen- und Herren-coiffeurbetrieben liegen die durchschnittlichen Materialanteile mit maximal einer produktiv beschäftigten Person und einem Umsatz unter Fr. 200'000.-- etwas höher, nämlich bei 12.6% (Stichprobe 1 [Branche 9302A, Untergruppe C], Datensatz umfasst 19 Betriebe). Der minimale Wert liegt bei 7%, der maximale bei 18%. Insbesondere bei den vier im Datensatz enthaltenen Betrieben, die - wie die Beschwerdeführerin - keine Beschäftigten haben, liegt der Materialaufwand bei 9%, 10%, 11% und 15%.
4.3.3 Die ESTV hat bei der Festsetzung des Materialanteils im Fall der Beschwerdeführerin nicht auf den Mittelwert von 12.3% abgestellt, sondern ist von einem höheren, für sie vorteilhafteren Materialverbrauch ausgegangen. Dadurch sollte berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend weibliche Kundschaft bedient, deren Materialverbrauch gegenüber demjenigen der Männer in der Regel höher liege (vgl. Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. a).
Der Verkauf von Handelswaren ist im Umfang von 10% des Gesamtumsatzes berücksichtigt worden (vgl. Ziffer 1 der EA Nr. 275'761 [betreffend MWSTV] auf die die EA Nr. 275'762 verweist). Sofern die Beschwerdeführerin einen höheren Anteil an Handelsprodukten berücksichtigt haben will, hat sie es gerade selber versäumt, die buchmässigen Voraussetzungen für eine solche Ausscheidung zu schaffen. Die daraus entstehenden Nachteile hat sie nun selber zu tragen. Mit der pauschalen Behauptung, die Preise für Handelswaren seien bei der Beschwerdeführerin tiefer gewesen und deshalb der Umsatz höher, kann die Ermessenseinschätzung der ESTV jedenfalls nicht widerlegt werden. Im Übrigen hat die ESTV bereits in ihrem Einspracheentscheid dargelegt, dass ein akzeptierter Materialdirektverkauf gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Drittel der Einkäufe (und einem Materialanteil von 10% für Behandlungen) zu einem noch höheren Umsatz geführt hätte (vgl. Einspracheentscheid, Beilage 1, Variante zur kalkulatorischen Umsatzermittlung).
In den Materialaufwendungen mitberechnet ist der Privatverbrauch, da dieser auch in den Erfahrungswerten der ESTV mitenthalten ist (Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. d). An der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vermöchte der beantragte, überdies unbelegte, Abzug von Fr. 1000.-- jährlich nichts zu ändern.
Die der Umsatzkalkulation zugrunde gelegten Materialaufwendungen enthalten ausschliesslich Verbrauchsprodukte. Sämtliche Ausgaben für Produkte, die nicht an Kunden verabreicht werden können, sind darin nicht enthalten (Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. f). Insbesondere nicht erfasst sind die auf das Jahr 2001 fallenden Kosten für die Saloneinrichtung, die Aufwendungen für Verbrauchsmaterialien, Maschinen und Ausstellungsmobilien (vgl. Ziffer 1 der EA Nr. 275'761 [betreffend MWSTV] auf die die EA Nr. 275'762 verweist). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte wiederverwendbare Artikel in die Berechnung miteinbezogen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Einwand, der erhebliche Materialmehrverbrauch sei mitunter durch die kostenlos erbrachten Frisierdienstleistungen an Laienschauspielerinnen und -schauspielern begründet, erscheint in Anerkennung einer gewissen Freigiebigkeit der Beschwerdeführerin im behaupteten Umfang als unglaubhaft. Gleiches gilt für die der Höhe nach ebenfalls nicht nachgewiesenen Kundengeschenke.
Was das Warenlager betrifft, so wurde in den Jahren 2001 und 2002 kein Inventar erstellt, weshalb die Verwaltung zu Recht von einem konstanten Warenlagerbestand ausging. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufbaus des Warenbestandes hat die ESTV in nachvollziehbarer Weise dargelegt, anhand der eingereichten Lieferantenrechnungen ergebe sich vielmehr, dass die Be-schwerdeführerin gezielt nur diejenigen Produkte bestellt hat, die unmittelbar benötigt wurden. Für eine massive Aufstockung des Lagers oder grosse Materialverluste gibt es keine Hinweise (Vernehmlassung Ziffer 9 Stellungnahme zu lit. e, Ziffer 10; Einspracheentscheid Ziffer 4 lit. c).
Insofern die Beschwerdeführerin zum Nachweis der nicht erreichten Umsatzgrenze im überprüften Zeitraum auf die Geschäftsabschlüsse der nachfolgenden Jahre verweist bzw. auf die dort behaupteten über 15% liegenden Materialanteile, und geltend macht, dass trotz höherem Pensum der Beschwerdeführerin und der Beschäftigung von Lehrtöchtern die mehrwertsteuerlich relevante Umsatzgrenze noch immer nicht erreicht sei, betrifft dies Geschäftsjahre ausserhalb der Kontrollperiode. Sie könnten im vorliegenden Verfahren nur bedingt berücksichtigt werden und für sich allein den rechtsgenügenden Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der fraglichen Veranlagung jedenfalls nicht erbringen.
4.3.4 Zusammenfassend ist das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden. Inwiefern diese dadurch ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Schätzungsgrundlagen und -methoden erscheinen nicht als sachwidrig oder unverbeinbar mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalles.
5. Es bleibt, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst hinsichtlich der Erfahrungszahlen vor, das erhobene Datenmaterial sei mit 230 (Stichprobe 2) bzw. 19 (Stichprobe 1) Datensätzen bei rund 13'000 Einträgen unter "Coiff*" im elektronischen Telefonverzeichnis nicht repräsentativ. Die Erfahrungszahlen seien deshalb nicht relevant und untauglich für die Berechnung des (theoretischen) Umsatzes. Massgebend sei allein der effektiv erzielte Umsatz. Die einzelnen Coiffeurgeschäfte liessen sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur, Grösse und Lage kaum vergleichen. Zudem seien die Kriterien, gemäss derer die Datensätze Eingang in die Statistik gefunden hätten, unklar.
5.1.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die einzelnen Coiffeurbetriebe tatsächlich hinsichtlich Grösse, Umsatz, Preise und Anzahl Mitarbeitende sehr unterschiedlich strukturiert zu sein scheinen. Ob solches allein für das Coiffeurgewerbe typisch ist, erscheint jedoch fraglich. Dennoch zeigt die Beschwerdeführerin damit exemplarisch die Schwierigkeiten der Verwaltung auf, wenn diese zu einer Ermessenveranlagung verpflichtet ist. Um eine Basis für die Ausübung ihres Ermessens zu schaffen, sammelt die ESTV die Daten der Steuerabrechnungen der anderen Steuerpflichtigen. Dies gehört zur konstanten und langjährigen Praxis der ESTV und wird auch vom Bundesgericht gestützt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.3). Die Abstützung auf Erfahrungszahlen ist auch in der Literatur dem Grundsatz nach völlig unbestritten (statt vieler Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1681, Ueli Mauser, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 4 zu Art. 60

SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 60 Restituzione per riesportazione - 1 L'imposta riscossa sull'importazione è restituita su richiesta se le condizioni per la deduzione dell'imposta precedente conformemente all'articolo 28 non sono date e: |
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht in der Lage gewesen, den von der Steuerverwaltung errechneten Umsatz zu erzielen. Neben der Tätigkeit als Mutter und der Arbeit im Betrieb ihres Mannes während 1,5 Stunden pro Tag, habe sie höchstens 50% als Coiffeuse arbeiten können. Selbst mit einem Stundenlohn von Fr. 50.--, welcher sich im Coiffeurgewerbe allerdings kaum erzielen liesse, sei es unmöglich, den kalkulatorisch ermittelten Umsatz zu erreichen. Maximal hätte sie einen Umsatz von 54'000.-- erzielt (4,5 Stunden x 5 Tage x 48 Wochen x Fr. 50.--). Selbst bei der von der Steuerverwaltung angenommenen Preiserhöhung von 35% (die prozentuale Berechnung wird von der Beschwerdeführerin allerdings bestritten) ab dem Umzug in das Einfamilienhaus werde die Umsatzgrenze nicht erreicht. Daraus sei ersichtlich, wie konstruiert, unrealistisch und willkürlich die Berechnungen der Vorinstanz seien. Ihre Preise seien, verglichen mit anderen Betrieben, deutlich niedriger, habe sie sich doch nach den herrschenden Marktverhältnissen zu richten.
5.2.2 Abgesehen davon, dass sich der Umsatz nicht anhand des Stundenlohnes berechnet, wie die Beschwerdeführerin dies in ihrer hypothetischen Berechnung tut, ist die Höhe des behaupteten Stundenlohnes sowie der Arbeitsaufwand gänzlich unbelegt geblieben. Überdies ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin keinen Lohn ausbezahlt hat, jedoch der Gewinn ihrer Einzelfirma als Abgeltung für die von ihr geleistete Arbeit anzusehen ist. Aufgrund der schwerwiegenden Mängel in den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin könnte ein Stundenlohn ohnehin nicht aussagekräftig errechnet werden. Aus den Kundenagenden ist nicht ohne Weiteres und zuverlässig ersichtlich, wie gross der von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeiteinsatz gewesen ist. Indes kann eine Klärung dieser Fragen im Rahmen der Ermessensüberprüfung offen bleiben. Belegt und der Höhe nach unbestritten geblieben sind einzig die Materialeinkäufe der Beschwerdeführerin. Diese wurden deshalb für die Umsatzkalkulation herangezogen. Diese Methode erscheint im vorliegenden Fall ohne Zweifel als sachgerecht. Warum gerade die Beschwerdeführerin einen über den Erfahrungswerten liegenden höheren Bedarf an Material gehabt haben soll, hat sie - wie bereits ausgeführt - nicht nachweisen können.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der auf diese Weise ermittelte Nettoumsatz gegenüber dem von ihr deklarierten hoch ist (jeweils rund das Dreifache). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen einer Schätzung grundsätzlich inhärent sind. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche von ihr erzielten Einnahmen zu schaffen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen und die Beschwerdeführerin hat allfällig nun sich daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten zu tragen. Jedenfalls liegt der durchschnittliche Nettoumsatz gemäss Stichprobe 1 (ländliche Betriebe) bei rund Fr. 133'700.-- (Minimum Fr. 82'000.--, Maximum Fr. 195'000.--). Insbesondere der Mittelwert der vier Betriebe ohne Angestellte beträgt Fr. 116'000.-- (Fr. 82'000.--, Fr. 179'000.--, Fr. 92'000.--, Fr. 111'000.--). Bei der Beschwerdeführerin liegt der Schnitt für die kontrollierte Periode bei rund Fr. 126'000.--. Der von der ESTV kalkulierte Umsatz liegt klar im Rahmen und nicht ausserhalb der Erfahrungswerte. Er befindet sich somit keineswegs im Bereich des Unmöglichen oder des Konstruierten, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Mit Blick auf die Zahlen, insbesondere der vier Betriebe ohne Angestellte, ist dieser Umsatz von einer Einzelperson durchaus erreichbar, so dass der Verdacht der ESTV, die Beschwerdeführerin habe unter Umständen Mitarbeiterinnen gehabt, dahingestellt bleiben kann.
Inwiefern schliesslich die spezifisch lokalen Marktverhältnisse die Beschwerdeführerin zu niedrigeren Preisen - und entsprechend tieferem Umsatz - als andere Betriebe in ebenfalls ländlichen Gebieten der Schweiz gedrängt haben sollen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr Angebot ab 2000 verändert und ausgebaut, sodass ein detaillierter Preisvergleich nicht für jede Leistung möglich ist. Dennoch ergibt sich aus den eingereichten Preislisten, dass die Beschwerdeführerin ihre Preise im Jahr 2000 - entgegen ihrer Auffassung - deutlich hat erhöhen können, wie auch immer diese Preiserhöhung in Prozenten - die ESTV geht von 35.5%, die Beschwerdeführerin von maximal 29% aus - korrekt zu berechnen ist (als beispielhaften Vergleich die von den Parteien diskutierte, wohl gebräuchlichsten Leistung "Waschen/ Schneiden/Föhnen": Damen bis 1999: Fr. 51.--, ab 2000: Fr. 64.-- bis Fr. 72.--; Herren: bis 1999: Fr. 30.--, ab 2000: Fr. 38.--; weitere Beispiele: Dauerwelle Damen: bis 1999: Fr. 50.--, ab 2000: Fr. 52.-- bis Fr. 62.--; Mèches Oberkopf Damen: bis 1999: Fr. 20.--, ab 2000: Fr. 37.--).
Dem Vorwurf, die ESTV habe den Umsatz willkürlich festgelegt, kann unter all diesen Umständen nicht gefolgt werden.
5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation die Rechtmässigkeit der Schätzung der ESTV nicht zu widerlegen vermocht. Die von der ESTV angewandte Umsatzkalkulation hält der Überprüfung durch das Bundes-verwaltungsgericht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
|
1 | L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
2 | Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi. |
3 | Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura. |
4 | L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100 |
4bis | La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla: |
a | da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101 |
5 | Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105 |

SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a: |

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 64 - 1 L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
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1 | L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
2 | Il dispositivo indica l'ammontare dell'indennità e l'addossa all'ente o all'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, in quanto non possa essere messa a carico di una controparte soccombente. |
3 | Se una controparte soccombente ha presentato conclusioni indipendenti, l'indennità può essere messa a suo carico, secondo la propria solvenza. |
4 | L'ente o l'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, risponde dell'indennità addossata a una controparte soccombente, in quanto non possa essere riscossa. |
5 | Il Consiglio federale disciplina la determinazione delle spese ripetibili.106 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005107 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010108 sull'organizzazione delle autorità penali.109 |

SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 7 Principio - 1 La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
|
1 | La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
2 | Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione. |
3 | Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili. |
4 | Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili. |
5 | L'articolo 6a è applicabile per analogia.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 82 Principio - Il Tribunale federale giudica i ricorsi: |
|
a | contro le decisioni pronunciate in cause di diritto pubblico; |
b | contro gli atti normativi cantonali; |
c | concernenti il diritto di voto dei cittadini nonché le elezioni e votazioni popolari. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
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1 | Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
1bis | Se un procedimento in materia civile si è svolto in inglese dinanzi all'autorità inferiore, gli atti scritti possono essere redatti in tale lingua.14 |
2 | Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.15 16 |
3 | Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata. |
4 | In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201617 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento: |
a | il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati; |
b | le modalità di trasmissione; |
c | le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.18 |
5 | Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione. |
6 | Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi. |
7 | Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili. |
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