Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5396/2015

was

Urteil vom 29. Juli 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Daniel Willisegger,
Besetzung
Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,

Rechtsberatung & - Vertretung,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 2012 auf der Schweizerischen Botschaft in B._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei machte er Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ und habe auch immer dort gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und warte auf die Prüfungsergebnisse. Als Teenager habe er im Parteilokal der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) sowie deren Vorgängerparteien, der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP), der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) und der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP), als (...) gearbeitet. Er habe - ohne Mitglied zu sein - an Veranstaltungen wie dem Newroz-Fest oder an Meetings, welche von der BDP für Jugendliche organisiert worden seien, sowie am 4. April 2011 an der Geburtstagsfeier für den Führer der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) teilgenommen. Die Sicherheitskräfte seien in den Besitz einer Fotografie gekommen, auf welchem er mit einem Poster von Öcalan zu sehen sei. Am (...) sei er an seinem Wohnort festgenommen und es sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Am (...) sei er gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3713 angeklagt worden, für eine illegale Organisation Propaganda gemacht zu haben. Am (...) habe man ihn zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen das Urteil habe sein Anwalt Beschwerde eingelegt und rechne mit einer Verurteilung durch den Kassationshof innerhalb eines Jahres.

1993 sei ein Onkel väterlicherseits aus politischen Gründen getötet worden. Seine ganze Familie werde deshalb beobachtet und könne sich nicht frei bewegen. Seit Jahren kämen die Soldaten immer wieder an seinem Wohnort vorbei und würden die Eltern des Beschwerdeführers belästigen. Als er in der achten Klasse gewesen sei, habe man seinen Vater inhaftiert. Auch seine Mutter sei ins Gefängnis gekommen, zumal sie Kreisstadt-Vorsitzende der F._______ gewesen sei. Er selber habe in der Schule Probleme bekommen und sei von der Schulleitung zitiert worden. Letztmals seien die Soldaten am 4. April 2012 am Wohnort der Familie erschienen und hätten das Haus durchsucht. Er müsse damit rechnen, auch in Zukunft nicht in Ruhe gelassen zu werden, weshalb er keine Weiterbildungs- und Karrieremöglichkeiten habe. Ausserdem habe er ein (...), jedoch keine Versicherung, welche die Kosten übernehme, weshalb seine Familie eine Behandlung im Ausland erwägt habe.

Der Beschwerdeführer reichte eine Anklageschrift vom (...), ein Urteil vom (...), einen Auszug aus der polizeilichen Beweismittelsammlung und ein Bestätigungsschreiben seines türkischen Rechtsvertreters zu den Akten.

Mit Verfügung vom 5. September 2012 lehnte das SEM dieses Auslandgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Propaganda für die PKK rechtsstaatlich legitim sei. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 8. November 2012 und reiste ab G._______ in einem Lastwagen nach H._______ und von dort im Auto und im Zug am 13. November 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags das zweite Asylgesuch einreichte. Am 28. November 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ zur Person befragt, und am 10. März 2014 führte das SEM eine Anhörung durch.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine anlässlich des Auslandgesuchs dargelegten Vorbringen und ergänzte diese dahingehend, dass er als Schüler drei Mal auf den Gendarmerieposten mitgenommen worden sei, wo man ihn aufgefordert habe, als Spitzel tätig zu sein. Das anlässlich des Auslandgesuches geltend gemachte Strafverfahren gegen ihn sei nach wie vor hängig. Die letzte Gerichtsverhandlung habe am (...) stattgefunden. Er habe seinen türkischen Anwalt nicht nach der weiteren Entwicklung im Verfahren gefragt. Ausserdem sei er nach der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft der BDP beigetreten und habe bis zur Ausreise an einer Versammlung teilgenommen. In der Türkei sei er zudem militärdienstpflichtig und nicht gewillt, den Militärdienst zu leisten. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Maturitätsprüfungs-Einlassblätter vom (...) und vom (...), eine Schülerbestätigung vom (...), ein Spitaleinweisungsformular vom (...), eine undatierte Bestätigung der BDP über seine Personalien, ein Schreiben der F._______ vom (...) betreffend den Vater, eine Anklageschrift vom (...) betreffend den Vater, ein Gerichtsurteil vom (...) betreffend die Mutter, ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...) betreffend die Mutter, ein Schreiben vom (...) der Kassations-Staatsanwaltschaft sowie eine Verfügung aus dem Jahr (...) des Kassationshofs betreffend die Mutter zu den Akten. Identitätsdokumente könne er nicht abgeben, da sein Nüfus aus ihm unbekannten Gründen beim Schlepper geblieben und ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei.

Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Dokumente zu seinem eigenen Strafverfahren zu den Akten zu geben, soweit seit dem letzten Urteil vom (...) neue Sachverhaltselemente dazu gekommen seien. Bis zum Datum des Entscheids des SEM wurden keine weiteren Beweismittel nachgereicht.

Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers stellten am 11. Februar 2013 nach einem negativ durchlaufenen Auslandverfahren und sein Vater am 27. Juni 2014 während des noch laufenden Auslandverfahrens in der Schweiz Asylgesuche.

C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 - eröffnet am 5. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, sowie subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten N (...) (Eltern), um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und Anweisung der zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen, um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung, eines Internetauszuges, einer Mail, eines Schreibens eines türkischen Rechtsanwaltes vom 28. Juni 2014 mit deutscher Übersetzung, diverse weitere Auszüge aus dem Internet, fünf Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers, weitere Kopien aus dem Internet und eine Fürsorgebestätigung vom 12. August 2015 bei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurden gutgeheissen und lic. iur. Semsettin Bastimar als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert angesetzter Frist die der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Beweismittelkopien auf eigene Kosten in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist gerichtliche Beweismittel - in eine schweizerische Amtssprache übersetzt - zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Überdies wurde er aufgefordert, innert Frist schriftliche Einverständnisse seiner Eltern zur Einsicht in deren Dossier nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen und gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

F.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 wurden diverse Beweismittel übersetzt nachgereicht. Zwei Auszüge aus dem Internet (Beweismittel 7 und 8) hätten mangels vorhandener finanzieller Ressourcen nicht übersetzt werden können. Die Einverständniserklärung der Eltern des Beschwerdeführers zur Einsicht in ihr Dossier liege ebenso wie ihr positiver Asylentscheid bei. Ferner wurde das Datum der Sistierung beziehungsweise des Aufschubs der Strafverfolgung auf den (...) (statt 2015) korrigiert. Der Eingabe wurde zudem eine Honorarnote beigelegt.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und legte dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur weiteren Begründung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

H.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 wurde ein teilweise übersetztes Gerichtsurteil nachgereicht und geltend gemacht, das Gericht habe mit seinem Urteil vom (...) den Aufschub der Strafverfolgung bedingt beschlossen, was auch bisher geltend gemacht worden sei. Da sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz für die Rechte des kurdischen Volkes einsetze und unter anderem als aktives Mitglied der Jugendorganisation J._______ öffentlich an Demonstrationen und ähnlichen Aktivitäten auftrete, bestehe für ihn im Fall einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr, dass aufgrund seiner erwähnten politischen Aktivitäten die bedingte aufgeschobene Strafverfolgung wieder anhand genommen werde und er wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" nochmals verurteilt werde.

I.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zur vor-instanzlichen Vernehmlassung vom 25. September 2015 Stellung und legte dar, dass diese offenbar vor der Eingabe vom 29. September 2015 und somit ohne Kenntnis des eingereichten übersetzten Gerichtsurteils verfasst worden sei. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

K.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der kurdischen Jugendorganisation J._______ seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz fortsetze. Er habe an verschiedenen Aktivitäten dieser Organisation teilgenommen und sie mitorganisiert, wie die Beilagen zeigen würden. Zudem mache er die Aktivitäten von J._______ regelmässig auf seiner Facebookseite publik. In den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei herrsche mittlerweile Bürgerkrieg, wie verschiedenen Berichten von internationalen Organisationen entnommen werden könne. Dabei würden die türkischen Sicherheitskräfte auch gegen die zivile Bevölkerung vorgehen. Zahlreiche kurdische Städte seien völlig zerstört. Die Kämpfe würden in verschiedenen Städten noch andauern, und ein Ende sei nicht in Sicht. Zudem sei die Mutter des Beschwerdeführers weiterhin in exponierter Weise politisch tätig, indem sie sich als (...) des kurdischen Kulturvereins in K._______ für die Rechte der Kurden einsetze. Auch deswegen und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie sei er ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten. Vor diesem Hintergrund habe er berechtigte Furcht, im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu erleiden. Die Rückweisung wäre auch unzulässig, weil er mit Folter und einer unmenschlichen Behandlung rechnen müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

5.1.1 So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Gerichtsverfahren wegen Propaganda für die PKK sei nicht abgeschlossen, obwohl er anlässlich der Anhörung dargelegt habe, er sei bedingt freigesprochen worden und sein Anwalt habe ihm gesagt, das Verfahren sei abgeschlossen. Später habe ihm der Anwalt mitgeteilt, dies sei nicht der Fall, weshalb er im heutigen Zeitpunkt über den Stand des Verfahrens nicht im Bild sei. Das Verfahren sei am (...) mit einer weiteren Gerichtsverhandlung wieder aufgenommen worden, er wisse aber nicht, was an dieser Verhandlung passiert sei. Er habe den Anwalt seit diesem Zeitpunkt nicht kontaktiert, weil er nicht daran gedacht habe. Der Aufforderung, entsprechende Beweismittel nachzureichen, sei er bis zum Datum des Entscheids nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen gebe es keinen Anlass, dass das abgeschlossene Verfahren noch hängig sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass das am (...) gefällte Urteil gültig sei und der Beschwerdeführer die Strafe mit der bedingten Entlassung vom selben Tag verbüsst habe. Diese Vorbringen könnten somit nicht geglaubt werden.

5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Eltern während der Schulzeit psychisch gelitten habe und auch selber unter Beobachtung gestanden sei sowie mehrmals von der Gendarmerie auf den Posten mitgenommen und aufgefordert worden sei, als Spitzel zu arbeiten, seien weder von ihrer Intensität her noch von ihrer Aktualität her geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die Ereignisse - der Beschwerdeführer sei noch Schüler gewesen - einige Jahre zurücklägen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die erlittenen Nachteile einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht hätten. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.

5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen der Kurden in der Türkei im Allgemeinen und auch der fehlenden medizinischen Behandlung des (...) des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, weshalb die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Zudem habe sich die Situation der Kurden im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. So würden inzwischen auch Kurse in kurdischer Sprache angeboten und das türkische Fernsehen strahle Sendungen in dieser Sprache aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschuldigungen und Benachteiligungen oder die Nichtbehandlung seines (...) im Spital gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Die Nichtbehandlung in der Türkei sei zudem angesichts dessen, dass auch in der Schweiz keine Behandlung erfolgt sei, offensichtlich nicht schwerwiegend. Somit seien die geltend gemachten Benachteiligungen nicht als ernsthaft im oben erwähnten Sinn zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant.

5.1.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen Verurteilung sei auf das Auslandverfahren hinzuweisen. Dort sei festgehalten worden, dass es sich um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung gehandelt habe. Zudem sei das Verfahren darüber - wie bereits erwähnt - abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei nach der Urteilsfällung bedingt aus der Haft entlassen worden, und es sei nicht davon auszugehen, dass er noch eine Reststrafe verbüssen müsse, zumal er dies auch nicht geltend gemacht habe. Ein allfälliges Datenblatt vermöge an der Tatsache, dass in der Türkei eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und somit nicht noch weiteres Mal belangt werden könne, nichts zu ändern, auch wenn ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten würden und deshalb oft behördlichen, der Überwachung dienenden Massnahmen oder Schikanen ausgesetzt seien. Diese würden nur in Ausnahmefällen als ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes gelten. Der Beschwerdeführer habe jedoch seit der Haftentlassung keine weiteren Nachteile geltend gemacht, weshalb kein Grund für die Annahme bestehe, er werde im Zusammenhang mit der früheren Verurteilung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden. Somit sei seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner früheren Verurteilung nicht begründet. Zudem habe er diesbezüglich ein unglaubhaftes Vorbringen - nämlich die Weiterführung des abgeschlossenen Verfahrens - hinzugefügt, wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen sei. Daraus sei zu schliessen, dass er selber seine Gefährdungslage nicht als besonders ernst eingestuft habe, was auch mit der Antwort auf die Frage, was konkret passieren würde, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, nämlich er müsse im schlimmsten Fall als Soldat einrücken, bestätigt werde. Schliesslich spreche auch gegen eine Gefährdungslage, dass er gemäss seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Eintrag vom (...) 2013 vom Flughafen I._______ aus in sein Dorf zurückgekehrt sei.

5.1.5 Der Beschwerdeführer habe überdies dargelegt, er sei nach der Befragung im Auslandverfahren der BDP beigetreten und habe an einer Parteiversammlung teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein Personalienformular zu den Akten. Dabei machte er jedoch keine Nachteile geltend, welche ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser Partei entstanden seien. Zudem handle es sich bei der BDP um eine legale Partei, welche in der Dachpartei Demokratische Partei der Völker (HDP) im türkischen Parlament vertreten sei und in der Südosttürkei zahlreiche Bürgermeister stelle. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei; als einfaches Mitglied der BDP habe er in der Regel jedoch nicht mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Somit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen würden.

5.1.6 Auch die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung sei zu relativieren. So habe er ausgesagt, seine Eltern seien wegen Aktivitäten für die F._______ verurteilt worden, und im Jahr 1993 habe das türkische Militär den bei der PKK aktiven Onkel getötet. Als Folge des Militärputsches vom 12. September 1980 sei es bis Ende der Neunzigerjahre oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien, gekommen. Seit 2001 habe es indessen in der Türkei im Zuge der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) eine Reihe von Reformen gegeben, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Insbesondere habe sich die Rechtssicherheit mit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 verbessert, zumal damit behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Von Übergriffen bedrohte Personen hätten heute die Möglichkeit, sich dagegen beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Trotzdem kämen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen vor, wobei diese Gefahr insbesondere dann bestehe, wenn die türkischen Behörden nach einem geflohenen Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung hätten, dass Familienangehörige der gesuchten Person mit diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Für bereits Inhaftierte oder ehemals Verfolgte gelte das jedoch nicht. Allein behördliche Nachforschungen bei Familienangehörigen von missliebigen Personen würden zudem bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Auch der Beschwerdeführer habe keine darüber hinaus gehenden Nachteile geltend gemacht, so dass nicht in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgungsmassnahmen auszugehen sei.

5.1.7 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Weigerung zur Absolvierung des türkischen Militärdienstes betreffe, weil er als Kurde befürchte, benachteiligt oder vernichtet zu werden, und nicht in seiner Heimatregion gegen die PKK eingesetzt sowie keine Waffe tragen wolle, sei Folgendes festzuhalten: Auch wenn vorliegend nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer diensttauglich und für den Grundwehrdienst aufgeboten worden sei, und auch der Stationierungsort und die Einteilung nicht bekannt seien, sei die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant, sofern die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden, zumal die Wehrpflicht dazu diene, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen und das Militär zur Abwehr von äusseren wie inneren Angriffen eingesetzt werden dürfe. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und der kurdischen Ethnie lasse sich nicht herstellen, da die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde und eine allfällige Stationierung im Osten der Türkei im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit ins Operationsgebiet erfolgen würde. Unter diesen Umständen würde ein allfälliger Einsatz als Soldat ebensowenig als asylbeachtliche Massnahme zu betrachten sein wie ein allfälliges Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis.

5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

5.2.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend und unvollständig sowie falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers festgestellt worden, womit damit die Begründungspflicht verletzt worden sei.

5.2.1.1 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er am (...) 2013 vom Flughafen I._______ in sein Dorf und damit in die Türkei gereist sei, müsse als falsch beurteilt werden, da er an diesem Tag am Flughafen I._______ einen Bekannten in Empfang genommen und seine Anwesenheit am Flughafen auf Facebook bekannt gemacht habe. Der am folgenden Tag gepostete Eintrag, wonach sie ins Dorf gingen, sei ironisch gemeint gewesen, da der Beschwerdeführer nie in die Türkei zurückgekehrt sei. Zudem verfüge er gestützt auf die Aktenlage über keinen türkischen Reisepass, weshalb er gar nicht ins Ausland reisen könne. Ausserdem habe er sich wöchentlich bei den Asylbehörden melden müssen, was mit seiner Unterschrift belegt sei. Somit habe sich das SEM auf eine aktenwidrige Tatsache berufen.

5.2.1.2 Die Feststellung des SEM, wonach das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem am (...) gefällten Urteil abgeschlossen und der Beschwerdeführer die Strafe mit der bedingten Entlassung des gleichen Tages verbüsst habe, sei falsch. Richtig sei folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei am (...) verhaftet worden und bis am (...) in Haft geblieben. Vom Gericht für schwere Straftaten sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation schuldig befunden und mit Urteil vom (...) zu einer zehnmonatigen Haft verurteilt worden. Er habe gegen dieses Urteil Beschwerde beim Kassationshof erhoben und sei bis zu einem eventuellen Urteil dieser Instanz freigelassen worden. Gemäss der eingereichten Antwort seines Rechtsanwaltes habe der Oberstaatsanwalt des Kassationshofes die Berufung des Beschwerdeführers infolge Gesetzesänderungen (Gesetz Nr. 63523) gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese habe den Aufschub der Strafverfolgung beschlossen.

5.2.1.3 Der Beschwerdeführer habe auf die Verfolgung seiner Eltern, welche sich ebenfalls als Asylbewerber in der Schweiz aufhielten, wie die Vor-instanz zutreffend festgestellt habe, hingewiesen und damit eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz verpflichtet, die Asyldossiers seiner Verwandten beizuziehen und deren Asylgründe zu berücksichtigen. Beides sei jedoch nicht geschehen. Damit seien der angefochtenen Verfügung nicht nur aktenwidrige und falsche Tatsachen zugrunde gelegt, sondern auch nicht alle für den Entscheid relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt worden. Deshalb sei die angefochtene Verfügung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2.2 Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei zudem der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft, auch wenn er zugebe, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht ganz nachgekommen zu sein, indem er das Urteil gegen ihn nicht beschafft und eingereicht habe. Er habe aus Angst vor einer weiteren Festnahme die Türkei vor dem erstinstanzlichen Entscheid verlassen, habe aber eigentlich schon gewusst, dass die gegen ihn ausgesprochene Strafe aufgeschoben worden sei. Weil er über die Tragweite dieses Entscheides nicht im Bild gewesen sei, habe er anlässlich der Anhörung keine genauen Angaben zu Protokoll geben können. Da die erlittenen Nachteile, der unerträgliche psychische Druck und die geltend gemachte Reflexverfolgung von der Vorinstanz nicht bestritten worden seien, würden die positiven Elemente deutlich überwiegen, weshalb ihm dennoch geglaubt werden könne. Insbesondere sei er zu Unrecht verhaftet und während mehr als drei Monaten inhaftiert worden. Ferner sei er mehrmals von der örtlichen Polizei mitgenommen und zu Spitzeltätigkeiten gezwungen worden. Auch seine Eltern seien verhaftet, ins Gefängnis gebracht und angeklagt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Schule und in anderen staatlichen Einrichtungen (beispielsweise im Spital) Diskriminierungen wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern erdulden müssen. Diese Sachverhaltselemente seien unbestritten. Er habe somit nicht nur eine begründete Furcht vor einer Verhaftung wegen der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern auch einen unerträglichen psychischen Druck erleiden müssen. Eingriffe, die je für sich betrachtet zu wenig intensiv seien, könnten auch zur Asylgewährung führen, wenn sie - wie vorliegend - kombiniert auftreten oder sich kumulieren würden. Sie seien auch massgeblich für die Flucht aus der Türkei gewesen.

5.2.3 Dem Argument der Vorinstanz, wonach es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um eine legitime Verfolgung handle, sei zu widersprechen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-6684/2011 vom 18. April 2013 (Anmerkung Gericht: Das Urteil ist in BVGE 2013/25 publiziert) festgestellt habe, dass es nicht legitim sei, jegliche prokurdische Aktivität zu unterdrücken oder Personen zu kriminalisieren, die sich auf legalem Weg für die Rechte der Kurden einsetzten. Gemäss diesem Urteil seien zudem das türkische Strafgesetzbuch und das Antiterrorgesetz problematisch, weil sie aufgrund sehr vager Bestimmungen dazu führten, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden könnten (vgl. a.a.O E. 5.2.2 und 5.4.2). Da der Beschwerdeführer zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er angeblich ein Poster von Abdullah Öcalan getragen habe und ein Foto von sich mit dem Poster habe, seien seine Verhaftung und seine Verurteilung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung illegitim.

5.2.4 Ferner sei im Urteil gegen den Beschwerdeführer festgehalten worden, dass die aufgeschobene Strafermittlung nochmals anhand genommen werde, wenn er während der dreijährigen Probezeit weitere Straftaten verüben würde. Sowohl er als auch seine Eltern und seine Onkel seien politisch aktiv, was belegt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei Mitglied der BDP gewesen und setze seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fort, indem er Mitglied der Freien Jugend geworden sei und an deren Demonstrationen und kulturellen Anlässen teilnehme sowie diese mitorganisiere. Dies werde mit Fotos und Bestätigungen von Mitaktivisten belegt. Die Jugendorganisation Freie Jugend werde von den türkischen Behörden als illegal und terroristisch bezeichnet beziehungsweise als Nebenorganisation der PKK wahrgenommen. Jede Bewegung dieser Organisation werde streng beobachtet, aufgenommen, erfasst, ausgewertet und anschliessend der Informationssammelstelle nach Istanbul übermittelt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auch auf Facebook aktiv und mache die Organisation dort publik. Somit sei er den türkischen Behörden bekannt als Unterstützer von nach türkischem Recht illegalen Aktivitäten und müsse schon bei der Einreise in die Türkei damit rechnen, einer genaueren Prüfung unterzogen zu werden, wobei er auch wegen des ausstehenden Militärdienstes, des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der politischen Aktivitäten seiner Verwandten die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich ziehen werde. Er müsse somit mit der Festnahme, der Übergabe an die für die Staatssicherheit zuständigen Polizeieinheit und der Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechnen. Dabei sei das Risiko von Folterung und Misshandlungen gross. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei folglich begründet.

5.2.5 Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer drohenden Militärdienstes im Heimatland wurde dargelegt, dass das türkische Militär bekanntermassen Sanktionen wie Geld- oder Haftstrafen gegenüber Wehrdienstverweigerern mit kurdischer Ethnie je nach der innerstaatlichen politischen Situation verschieden auferlege und die Militärangehörigen nicht zurückschrecken würden, Wehrdienstverweigerer während der Haft zu misshandeln und zu foltern. Zudem sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, durch das türkische Militär zwangsrekrutiert und während des Dienstes aufgrund seines politischen Profils misshandelt sowie ungerecht und unverhältnismässig bestraft zu werden, vor dem Hintergrund der neuen Entwicklung in der Türkei, wonach die Gewalt zwischen der PKK und der türkischen Armee zu eskalieren drohe, zu sehen. Diese Gefahr bestehe für den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einreise, wo er verhaftet und misshandelt werden könne.

5.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe die Behauptung, sein Gerichtsverfahren sei wieder aufgenommen worden, mit einer Mail des türkischen Anwalts, in welcher dieser den Rechtsvertreter in der Schweiz über die Wiederaufnahme des Verfahrens orientiert habe, geltend gemacht. Dabei handle es sich indessen um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, zumal diese nicht mit entsprechenden gerichtlichen Akten belegt worden sei. Ferner treffe die Behauptung, das SEM habe zur Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung die Asyldossiers der Eltern des Beschwerdeführers nicht beigezogen, nicht zu. Das SEM habe sich in seinen Erwägungen ausführlich zu diesem Thema geäussert.

5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, er habe entgegen der Argumentation in der Vernehmlassung nur vorgebracht, das Gericht für schwere Straftaten habe den Aufschub der Strafverfolgung bedingt beschlossen. Dies könne dem beigelegten und teilweise übersetzten Gerichtsurteil entnommen werden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz bestehe für ihn im Fall einer Rückkehr ins Heimatland die ernsthafte Gefahr, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die bedingt aufgeschobene Strafverfolgung wieder anhand nehmen und ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation nochmals verurteilen würden.

5.5 In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2015 ergänzte der Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift sei nicht behauptet worden, das Gericht habe das Verfahren wieder aufgenommen. Im Übrigen wiederholte er seine Ausführungen anlässlich der Replik und verwies auf diese Eingabe. Ergänzend stellte er fest, dass sich die Vorinstanz zwar in der angefochtenen Verfügung zu einer allfälligen Reflexverfolgung geäussert habe, dies indessen ohne Bezug auf den konkreten Sachverhalt und nur mit allgemeinen Textbausteinen. Die Vorinstanz weigere sich, die Asylgründe der Eltern des Beschwerdeführers in sein Verfahren miteinzubeziehen und die Reflexverfolgung neu zu beurteilen, obwohl sie dazu gestützt auf die in Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG enthaltene Begründungspflicht verpflichtet sei.

6.

6.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Begründungs- und Prüfungspflicht mit der Begründung, der Sachverhalt sei weder vollständig noch zutreffend festgestellt worden, ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Darüber hinaus wird Folgendes festgehalten:

6.1.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift durfte das SEM gestützt auf den Eintrag auf der Facebookseite des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass dieser in sein Heimatland zurückgekehrt war, zumal er im Eintrag unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er in sein Dorf zurückreise. Die Einwände in der Beschwerde, wonach dieser Eintrag ironisch gemeint sei, und wonach er ohne einen Reisepass gar nicht in sein Heimatland habe zurückreisen können, sind nicht überzeugend. Einerseits lässt sich dem erwähnten Facebook-Eintrag selber die nachträglich geltend gemachte Ironie auch nicht ansatzweise entnehmen, weshalb schon dieser Eintrag für eine Rückreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland spricht; andererseits sind den Akten zum Reisepass widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen. So sagte er zwar im schweizerischen Asylverfahren aus, er habe einen Reisepass beantragt, der ihm verwehrt worden sei (vgl. Akte B5/9 S. 5). Indessen lässt sich diese Aussage nicht vereinbaren mit seiner Angabe anlässlich der Botschaftsbefragung, wonach er im September 2011 einen Reisepass erhalten habe und in zehn Tagen (Aussage vom 11. Juli 2012) einen neuen abholen könne, weil der alte von der Mutter versehentliche gewaschen worden sei (vgl. A2/6 S. 1). Der Einwand anlässlich der Anhörung, wonach er den zweiten Pass nicht erhalten habe, weil die Frist abgelaufen gewesen sei (vgl. Akte B13/12 S. 2), ergibt angesichts seiner Aussage, sein Gerichtsverfahren sei noch hängig gewesen, als er den Pass bekommen habe (vgl. Akte B13/12 S. 2), keinen Sinn. Vielmehr ist auch aus dieser Aussage der Schluss zu ziehen, dass er im Besitz eines türkischen Reisepasses war und diesen den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten hat. Somit geht auch das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem den schweizerischen Asylbehörden nicht abgegebenen Reisepass (...) 2013 in sein Heimatland zurückgereist ist. An einer allfällig bestehenden wöchentlichen Meldepflicht vermag diese Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Reise und die Rückreise auch innerhalb einer Woche erfolgt sein können und die Meldepflicht auch Ausnahmen zulässt. Folglich hat das SEM in diesem Punkt den Sachverhalt zutreffend festgestellt, weshalb keine Verletzung der Prüfungspflicht durch das SEM vorliegt.

6.1.2 Des Weiteren wird gerügt, dass das SEM unzutreffend festgestellt habe, das gegen den Beschwerdeführer erhobene Gerichtsverfahren sei mit dem am (...) gefällten Urteil abgeschlossen und der Beschwerdeführer habe mit der bedingten Entlassung am gleichen Tag die Strafe verbüsst. Richtigerweise sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt und am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil der Kassationshof die Beschwerde gegen das Urteil gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Diese habe dann den Aufschub der Strafverfolgung beschlossen.

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten gerichtlichen Unterlagen wurde er mit Urteil des Gerichts für schwere Straftaten in L._______ vom (...) unter dem Vorwurf, Propaganda für die Organisation betrieben zu haben, nach dem Gesetz Nr. 3713 und gestützt auf Art. 53 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt und vom Vorwurf, eine Straftat im Namen der Organisation, ohne dieser als Mitglied anzugehören, freigesprochen. Infolge einer gegen dieses Urteil eingelegten Revision wurde offenbar die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei entsprechende gerichtliche Dokumente (wie die Revision oder das Revisionsurteil) fehlen. Indessen geht aus dem Beschluss des (...) Schwurgerichts L._______ vom (...) hervor, dass die gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation erhobene Klage infolge einer Gesetzesänderung mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren seit dem Aufschiebungsurteil aufgeschoben wurde. Aus diesem Urteil ergibt sich implizit, dass die gegen das Urteil vom (...) erhobene Revision zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und infolgedessen zu einem erneuten Entscheid der Vorinstanz geführt hat. Im Urteil vom (...) wurde festgehalten, dass die Klage gegen den Beschwerdeführer zurückzuweisen sein wird, wenn dieser während der Bewährungsfrist keine Straftat gleicher Art begeht, und dass mit der Verhandlung der aufgeschobenen Klage fortzufahren sein wird, wenn er während dieser Frist erneut eine entsprechende Straftat begeht, dafür verurteilt wird und das Urteil in Rechtskraft erwächst. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM in diesem Punkt den Sachverhalt nicht korrekt erfasst hat. Indessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht trotzdem zum gleichen Schluss wie das SEM, nämlich dass das gegen den Beschwerdeführer erhobene Gerichtsverfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüsst hat, weil die Bewährungsfrist inzwischen - mithin seit dem (...) - abgelaufen ist und den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wie im Urteil vom (...) angedroht, zu einer erneuten Straftat im gleichen Sinn rechtskräftig verurteilt worden wäre. Ein entsprechender Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch wurden dazugehörende Gerichtsunterlagen eingereicht. Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung der Klage gegen ihn auszugehen. Allfällige neue, gegen ihn gerichtete Strafverfahren, welche hätten zu einer Fortsetzung der Klage gegen ihn führen können, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass gegen ihn keine neuen Strafverfahren in seinem Heimatland eingeleitet wurden. Wie auch
die nachfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten zeigen werden, ist zudem gestützt auf das Profil, welches der Beschwerdeführer aufweist, auch nicht ein erneutes Strafverfahren und eine erneute Verurteilung seiner Person im Heimatland zu erwarten (vgl. nachfolgend Ziff. 7.10). Insgesamt ist somit - trotz einer teilweisen unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz - die Sache nicht an diese zurückzuweisen, zumal der unrichtig festgestellte Sachverhalt vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren teilweise selber berichtigt wurde und überdies in den - erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - eingereichten gerichtlichen Unterlagen ersichtlich ist, womit sich das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beurteilung auf eine ausreichende sachliche Grundlage stützen kann. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den durch die Vorinstanz unrichtig festgestellten Sachverhaltsteil selber berichtigt hat, ist auch nicht von der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aus diesem Grund nicht rechtfertigt.

6.1.3 Was die Rüge betrifft, das SEM habe das Asyldossier der Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern und Schwester) zu Unrecht nicht beigezogen und in die Beurteilung einfliessen lassen, weshalb es den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt habe, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung erwähnte das SEM unter Ziff. I. (Sachverhalt) sowohl die Probleme des vom Beschwerdeführer erwähnten Onkels als auch die politischen Aktivitäten und behördlichen Nachteile seiner Eltern. Es wurde auch der Verfahrensstand der Asylverfahren der Eltern und Schwester des Beschwerdeführers aufgeführt. Unter Ziff. II. (Erwägungen) äusserte sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Eltern an zwei verschiedenen Stellen (vgl. Ziff. 2. und 4.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung liess es das SEM nicht nur bei den üblichen Bausteinen für die Begründung bewenden, sondern erwähnte konkret die politischen Tätigkeiten seiner Mutter, die Umstände des Todes seines Onkels und nahm kurz zu einer allfälligen Reflexverfolgung Stellung. Unter diesen Umständen kann die Argumentation in der Beschwerde nicht geteilt werden, wonach das SEM die Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers nicht konsultiert und die Erkenntnisse daraus unbeachtet gelassen habe. Vielmehr ist aus der vorinstanzlichen Argumentation auf das Gegenteil zu schliessen. Dabei ist - wie unter Ziff. 6.1 der vorangehenden Erwägungen festgehalten - das SEM nicht verpflichtet, auf unnötig erscheinende Details zur Begründung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers einzugehen. Vielmehr ist den Anforderungen an eine genügend begründete Verfügung auch dann genüge getan, wenn das SEM - wie vorliegend - zur Frage der Reflexverfolgung nur knapp Stellung bezogen hat. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer eigene Asylgründe vorbrachte, zu welchen sich das SEM ausführlich geäussert hat.

6.1.4 Auch der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt einseitig nur zu Ungunsten des Beschwerdeführers festgestellt, vermag angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht zu überzeugen.

6.2 Insgesamt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM den Sachverhalt mit einer Ausnahme zutreffend und in genügender Weise festgestellt hat, wobei die unrichtig festgestellten Sachverhaltselemente nicht zur Rückweisung der Sache zu führen vermögen, weil sie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber berichtigt wurden, sich damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrigt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Beschwerde auf eine ausreichende Feststellung des Sachverhalts stützen kann. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, vermag die Korrektur des vom SEM unrichtig festgestellten Sachverhaltsteils im Resultat nicht zu einer anderen Einschätzung als derjenigen des SEM zu führen (vgl. nachfolgend Ziff. 7.12). Im Übrigen wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers vom SEM aufgrund der von ihm dargelegten Ereignisse im Heimatland und der aktuellen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung gewürdigt, und die Frage einer allfälligen zukünftigen Gefährdung oder Verfolgung hat das SEM ebenfalls beurteilt, was beispielsweise im Einleitungssatz zum Ausdruck kommt, wonach Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren somit nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

7.

7.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Eltern (N ....) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Vorbringen trotz des familiären Hintergrunds und der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe nicht asylrelevant sind. Insgesamt geben die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - mit der oben unter Ziff. 6.1.2 erwähnten Einschränkung - zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf diese zu verweisen ist. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten:

7.2 Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung und -verbüssung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung.

7.2.1 Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).

7.2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage unter dem Vorwurf, Propaganda für die Organisation betrieben zu haben, nach dem Gesetz Nr. 3713 und gestützt auf Art. 53 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt, wobei die gegen ihn wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation erhobene Klage infolge einer Gesetzesänderung mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren seit dem Aufschiebungsurteil aufgeschoben und festgestellt wurde, dass die Klage gegen ihn zurückzuweisen sein wird, wenn er während der Bewährungsfrist keine Straftat gleicher Art begeht, sowie dass mit der Verhandlung der aufgeschobenen Klage fortzufahren sein wird, wenn er während dieser Frist erneut eine entsprechende Straftat begeht, dafür verurteilt wird und das Urteil in Rechtskraft erwächst. Nachdem der Beschwerdeführer weder ein erneutes Strafverfahren gegen seine Person noch eine Fortsetzung der bis am (...) aufgeschobenen Klage geltend machte und auch keine entsprechende Beweismittel zu den Akten reichte, ist davon auszugehen, dass während der dreijährigen Bewährungsfrist kein erneutes Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist und zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat. Von dieser Annahme ist vorliegend umso mehr auszugehen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Schweiz mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Türkei in Mailkontakt steht (vgl. act. 5 Übersetzung der Beilage 5 der Beschwerde), weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer über eine allfällige Einleitung eines neuen Strafverfahrens und eines rechtskräftigen Entscheids gegen ihn von seinem türkischen Rechtsanwalt ins Bild gesetzt worden wäre. In Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, welche ihn unter anderem auch verpflichten würde, die schweizerischen Asylbehörden über den aktuellen Stand seines Strafverfahrens in der Türkei zu orientieren, kann das Bundesverwaltungsgericht somit davon ausgehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden nach Ablauf der Bewährungsfrist am (...) die Klage gegen ihn zurückgewiesen haben und das Strafverfahren somit - wie vom SEM dargelegt - als abgeschlossen zu gelten hat. Andernfalls wären vom Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel zu den Akten gegeben worden. Somit kann vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen türkischen Strafverfahren verhängte Haftstrafe im heutigen Zeitpunkt als vollständig verbüsst zu betrachten ist. Bei abgeschlossenen Strafverfahren ist indessen die Legitimität des Strafverfahrens an sich nicht mehr näher zu prüfen, zumal unter diesen Umständen die Feststellung, das - abgeschlossene -
Strafverfahren sei legitim oder nicht legitim gewesen, selbst dann unbedeutend wäre, wenn die Prüfung ergäbe, dass es nicht als legitim zu betrachten wäre. Die Türkei hat - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt - in den letzten Jahren eine deutliche Verbesserung der Menschenrechtslage erfahren, zusätzliche Strafverfahrensgarantien eingeführt und die Rechtssicherheit verbessert, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für die gleiche Straftat in der Türkei - mithin nach dem abgeschlossenen Strafverfahren - noch einmal belangt würde, weshalb ihm in diesem Zusammenhang in seinem Heimatland keine weiteren Nachteile - unabhängig davon, ob sie als asylrelevant zu betrachten wären oder nicht - drohen. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob eine allenfalls rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers legitim gewesen wäre oder nicht, zumal es sich dabei angesichts des Verfahrensabschlusses um eine blosse Hypothese handeln würde. Überdies besteht die Konzeption des Asylrechts in der Schweiz nicht darin, einem allenfalls erlittenem Unrecht - vorliegend einem abgeschlossenen und allenfalls illegitimen Strafverfahren - im Heimatland mit der Gewährung von Asyl zum Ausgleich zu verhelfen; vielmehr von Bedeutung ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund von erlittenem Unrecht asylrelevante Nachteile drohen könnten. Dies kann jedoch vorliegend aufgrund der Tatsache, dass in der Türkei niemand für die gleiche Straftat zwei Mal belangt wird, im Zusammenhang mit dem vorangehend erwähnten Strafverfahren verneint werden. Somit ist die Frage, ob das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren in der Türkei als legitim zu betrachten ist, vorliegend nicht zu prüfen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Legitimität des geltend gemachten Strafverfahrens in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 (betreffend das Auslandverfahren) bereits bejaht hat und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

7.3 Des Weiteren will der Beschwerdeführer der BDP beigetreten sein und macht damit ein eigenes politisches Engagement geltend. Da sein Beitritt erst nach der Botschaftsbefragung erfolgt sein soll und keine herausragenden Aktivitäten für diese Partei geltend gemacht wurden, kann nicht von einem substanziellen und exponierten politischen Engagement ausgegangen werden. Seine früheren Tätigkeiten als (...) in verschiedenen prokurdischen Parteien sowie die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen wie dem Newroz-Fest oder an der Geburtstagsfeier von Abdullah Öcalan am 4. April 2011 lassen ebenfalls nicht auf eine exponierte politische Aktivität schliessen. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer als Mitläufer, der mit gleichgesinnten Leuten im seinem Alter an Feierlichkeiten teilgenommen hat. Allein aus der Tatsache, dass er anlässlich der Teilnahme am Fest vom 4. April 2011 mit einem Bild von Abdullah Öcalan in der Hand fotografiert und in der Folge deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, ist nicht auf ein tiefgründiges politisches Engagement zu schliessen. Aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren lässt sich zudem der Schluss ziehen, dass er in den Augen der türkischen Behörden nicht als Oppositioneller gesehen wird, zumal er vom Vorwurf, eine Straftat im Namen der Organisation begangen zu haben, ohne dieser als Mitglied anzugehören, freigesprochen und sein Verfahren schliesslich nach Ablauf der dreijährigen Probezeit ganz abgewiesen wurde. An dieser Einschätzung vermag die undatierte Bestätigung der BDP über seine Personalien nichts zu ändern, zumal dieses Blatt bestenfalls ein Antrag auf Beitritt zur BDP darstellt und sich nicht zu allfälligen Aktivitäten seitens des Beschwerdeführers äussert. Somit drohen dem Beschwerdeführer gestützt auf eigene politische Aktivitäten vor der Ausreise aus seinem Heimatland keine asylrelevanten Nachteile.

7.4 Überdies legte der Beschwerdeführer dar, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein bei der PKK aktiver Onkel sei im Jahr 1993 vom türkischen Militär getötet worden, und seine Eltern seien wegen Aktivitäten für die F._______ verurteilt worden. Sie seien inzwischen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe schon während seiner Schulzeit infolge der politischen Aktivitäten seiner Eltern psychisch gelitten, Diskriminierungen erfahren, sei selber unter Beobachtung gestanden, vier Mal auf den Gendarmerieposten mitgenommen und dort zur Mitarbeit als Spitzel aufgefordert worden. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

7.4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können, sind in den letzten Jahren in der Türkei deutlich seltener geworden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6829/2015 vom 16. November 2015). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird.

7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer weit zurückliegende Ereignisse wie den Tod seines Onkels oder die Diskriminierungen als Schüler angesprochen hat, liegen diese Ereignisse zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise im Jahr 2012 betrachtet werden zu können. Diese Ereignisse haben ihn offensichtlich nicht zur Ausreise motiviert, womit ihnen der Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht fehlt. Sie sind schon deshalb nicht als asylrelevant zu betrachten. Im Übrigen sind sie - unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung stehen - auch aufgrund ihrer Art und Intensität flüchtlingsrechtlich nicht erheblich.

7.4.3 In Berücksichtigung der Aktenlage der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. N 521 110) ist festzuhalten, dass diese im Heimatland seit Jahren in legaler Weise für kurdische Organisationen politisch aktiv waren und trotz ihrer legalen politischen Tätigkeiten in mehrere Strafverfahren verwickelt sowie inhaftiert, wieder freigelassen und teilweise auch freigesprochen wurden. Weil in Beachtung der jüngsten Entwicklung in der Türkei das Risiko einer weiteren Verfolgung aufgrund ihres Profils nicht ganz ausgeschlossen werden konnte, wurden sie in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt.

7.4.4 Der Beschwerdeführer hingegen weist einerseits kein solches Profil auf, wie die vorangehenden Erwägungen bereits gezeigt haben; seine Anhängerschaft bei der BDP lässt ihn nicht exponiert erscheinen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich seine Eltern auf legale Weise politisch engagiert haben, womit für ihn die Gefahr, ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden zu geraten, grundsätzlich gering ist, auch wenn seine Eltern aus politischen Gründen in Strafverfahren verwickelt waren und ihr politisches Engagement in der Schweiz weiterverfolgen. Es ist fraglich, ob seine Eltern im heutigen Zeitpunkt in der Türkei gesucht werden. Ferner bestünde ein äusserst kleines Risiko für den Beschwerdeführer, dass eine allfällig bestehende Suche nach seinen Eltern für ihn überhaupt Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würde, zumal er selber nicht exponiert politisch aktiv war und sich zudem - wie das SEM zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) die Menschenrechtslage in der Türkei aufgrund von zahlreichen Reformen seit dem Jahr 2001 verbessert hat. Im heutigen Zeitpunkt kann deshalb davon ausgegangen werden, dass allfällige Nachforschungen der türkischen Sicherheitskräfte nach den Eltern des Beschwerdeführers kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich gegen ungerechtfertigte behördliche Massnahmen in diesem Zusammenhang zur Wehr zu setzen, dies umso mehr, als er auch in seinem Heimatland über einen Rechtsvertreter verfügt. Zudem hat er mit seiner Rückreise in die Türkei während des laufenden Asylverfahrens in der Schweiz bewiesen, dass er selber die Gefahr einer Reflexverfolgung im Heimatland als gering einstuft, zumal er andernfalls das mit einer Rückreise verbundene Risiko einer Festnahme wegen seiner politisch aktiven Angehörigen nicht auf sich genommen hätte. Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass für den Beschwerdeführer innerstaatliche Aufenthaltsalternativen bestehen, falls er lokal oder regional bedingt auftretenden Schikanen oder Problemen im Zusammenhang mit dem politischen Engagement seiner Eltern in seiner Heimatprovinz aus dem Weg gehen möchte. Eine begründete Frucht vor zukünftiger Reflexverfolgung ist unter diesen Umständen zu verneinen.

7.5 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nebst seiner dreimonatigen Haft mehrmals von der Polizei mitgenommen und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Auch diese Vorbringen vermögen praxisgemäss nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen, zumal sie in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen.

7.6 Der Beschwerdeführer legte auch dar, er habe wegen seiner Eltern in der Schule und in anderen staatlichen Einrichtungen Diskriminierungen erfahren und unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Dieser unerträgliche psychische Druck ist indessen stark zu relativieren, nachdem der Beschwerdeführer freiwillig und offensichtlich mit türkischen Reisedokumenten, welche er den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, während des laufenden Asylverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt ist, wie den Erwägungen unter Ziff. 6.1.1 entnommen werden kann. Eine tatsächlich potentiell in asylrelevantem Ausmass verfolgte Person würde sich diesem Druck nicht freiwillig aussetzen und dies auf Facebook auch noch leichtsinnigerweise publizieren. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spricht im Übrigen nicht nur gegen das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks, sondern als Ganzes dagegen, dass er im Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

7.7 Der Beschwerdeführer machte ausserdem auch geltend, Kurden in der Türkei seien vielen Schikanen und Benachteiligungen ausgeliefert. So habe er seinen (...) nicht medizinisch behandeln lassen können. Ausserdem habe er als Kurde keine Karrieremöglichkeiten. Diesbezüglich ist der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich beizupflichten: Gemäss gefestigter Praxis führt die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befindet, nicht zur Anerkennung als Flüchtlinge. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis zum Datum dieses Urteils keine ärztliche Bescheinigung zu den Akten gereicht, aus welcher eine notwendige Behandlung seiner (...)ersichtlich gewesen wäre, weshalb die geltend gemachten medizinischen Probleme zu relativieren sind. Im Übrigen ist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

7.8 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich auch vor, er wolle keinen Militärdienst leisten, weil er keine Waffe tragen und nicht gegen seine Leute eingesetzt werden wolle. Sinngemäss machte er damit einerseits einen bevorstehenden Einsatz im Osten der Türkei und andererseits eine drohende Verfolgung seiner Person infolge der Nichtleistung des Militärdienstes geltend.

7.8.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - der im Zeitpunkt seiner Ausreise (...) Jahre alt war - kann ausgeschlossen werden, dass er in seinem Heimatland im Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise bereits zur Einberufung in den Militärdienst aufgeboten worden ist, da die ordentliche Militärdienstpflicht in der Türkei am 1. Januar des Jahres beginnt, in welchem die betroffene Person das 20. Altersjahr erreicht, was beim Beschwerdeführer im Jahr 2012, als er das Heimatland verlassen habe, noch nicht der Fall war. Somit kann er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes noch nicht aus militärischen Gründen gesucht worden sein. Ebensowenig konnte er in diesem Zeitpunkt in ein militärisch begründetes Strafverfahren verwickelt gewesen sein. Indessen ist absehbar, dass er - nach seiner Rückkehr in die Türkei - den Militärdienst im Heimatland unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zu leisten haben wird. Würde er einem entsprechenden Aufgebot nicht Folge leisten, müsste er mit einer Suche nach seiner Person wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei rechnen. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre jedoch gestützt auf die bisherige Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant. Dies wäre dann der Fall, wenn er damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte.

7.8.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer später drohenden Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Der Militärdienst in der Türkei ist für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee immer wieder Stellungen der PKK angreift - dies selbst im Nordirak - kann nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren gesprochen werden. Zudem bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG fliessende Nachteile, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten zudem nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse mit einem Einsatz, bei welchem er gegen seine Leute vorgehen müsse, rechnen, nicht verhält. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige, zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.

7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Blickpunkt der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7.10 Der Beschwerdeführer brachte zudem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor, er sei in der Schweiz ein aktives Mitglied der Freien Jugend, setze sich für die Rechte des kurdischen Volkes ein und trete an öffentlichen Demonstrationen und ähnlichen Aktivitäten auf. Später legte er auch dar, er habe an verschiedenen Anlässen der Freien Jugend teilgenommen und diese mitorganisiert. Ausserdem mache er die Aktivitäten der Freien Jugend auf Facebook publik. Seine exilpolitischen Aktivitäten belegte er mit Referenzschreiben (als Beilage 13), mit der Kopie eines Fotos (als Beilage 12) und Auszügen aus dem Internet (als Beilagen 7-11). In weiteren Eingaben reichte er zusätzliche Kopien von Fotos und Auszügen aus dem Internet zu den Akten. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend.

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz politisch aktiv, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von ihm eingereichten Beweismittel dafür - Kopien von Fotos, die ihn an Versammlungen zeigen, Referenzschreiben von Kollegen und Kolleginnen und Internetauszüge - weisen noch keine Tätigkeit nach, bei der er sich derart exponieren würde, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre. Zudem ist festzustellen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht in nennenswerter Weise politisch aktiv war. Dem Verhalten des Beschwerdeführers liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass gegen ihn im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz ein erneutes Strafverfahren eingeleitet wird.

7.11 Somit ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.

7.12 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe - mithin keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - glaubhaft machen oder nachweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt, insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Wochenende des 16./17. Juli 2016. Dennoch ist im heutigen Zeitpunkt abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Personen kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Davon ist der aus der Provinz E._______ stammende Beschwerdeführer nicht betroffen.

9.4.2 Es sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in die Türkei. Er hat eine gymnasiale Ausbildung abgeschlossen und berufliche Erfahrungen als (...). Somit steht einer beruflichen Wiedereingliederung im Heimatland nichts im Weg. Sein Einwand, er habe als Kurde in der Türkei keine Karrierechancen, kann angesichts der grossen Anzahl Kurden, welche in ihrem Heimatland studiert haben und einen akademischen Beruf ausüben, nicht gehört werden. Zwar leben seine nächsten Angehörigen (Eltern und Schwester) als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz; indessen ist angesichts der weit verzweigten verwandtschaftlichen Beziehungsnetze in der Türkei davon auszugehen, dass weitere Angehörige in seinem Heimatland leben, weshalb er bei seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein wird. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und ungebundenen Mann, welcher den grössten Teil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht hat, so dass es ihm leicht fallen wird, sich in seinem Heimatland erneut zu integrieren und er sich in seinem Heimatland auch eine eigene Existenz aufbauen kann. Die von ihm geltend gemachten (...) können dabei keinen Hinderungsgrund bilden, zumal der Beschwerdeführer - trotz der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG - im bisherigen Asylverfahren keine konkreten medizinischen Massnahmen in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellt hat oder ärztlich bescheinigen liess, weshalb davon auszugehen ist, dass keine (...) Probleme vorliegen, welche nur in der Schweiz und nicht auch im Heimatland behandelbar wären. Um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu gelangen, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um den Erhalt der grünen Versicherungskarte zu bemühen und dafür zu sorgen, dass er die nötigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Es liegen somit auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor.

9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs.2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand erscheint angesichts des eher geringen Dossierumfangs und der teilweise mehrfach zu den Akten gegebenen Kopien von Beweismitteln (insbesondere Auszüge aus dem Internet und Kopien von Fotos) wenig nachvollziehbar und damit nicht angemessen. Er ist somit auf ein zulässiges Ausmass zu reduzieren. Auf der anderen Seite sind die Eingaben vom 29. September 2015, vom 8. Oktober 2015 (Replik) und vom 19. Februar 2016 zusätzlich zu berücksichtigen. Auf die Nachforderung einer detaillierten und aktualisierten Kostennote kann indessen verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lässt. In Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren (so beispielsweise des Stundenansatzes in der Höhe von Fr. 150.- und der geschätzten Anzahl Arbeitsstunden von zehn) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.- zuzüglich einem Aufwand von gerundet Fr. 150.- für Auslangen und Porti zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer wurde nicht ausgewiesen. Dem Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1650.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'650.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5396/2015
Datum : 29. Juli 2016
Publiziert : 12. August 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
126-I-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • weiler • verurteilter • beweismittel • verurteilung • ausreise • strafverfolgung • mutter • kopie • asylrecht • druck • tag • frist • onkel • asylverfahren • haftstrafe • familie • heimatstaat
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2013/25 • 2013/2 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-5396/2015 • D-6684/2011 • E-6829/2015