Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6604/2010

Urteil vom 29. Juni 2011

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (IAF), Hohlstrasse 550, 8048 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Finanzplanerin 2009.

Sachverhalt:

A.
Im Mai 2009 absolvierte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Berufsprüfung zur Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 und Notenzeugnis vom 9. Juni 2009 teilte ihr die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF (nachfolgend: Erstinstanz) mit, sie habe die Prüfung zur Finanzplanerin vom Mai 2009 mit einer Gesamtnote von 3.5 nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, die Prüfungen einzusehen und die Prüfung zu wiederholen.

Am 23. Juni 2009 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf Prüfungseinsicht Gebrauch.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 an die Erstinstanz rügte sie, anlässlich der Einsichtnahme sei ihrem Begehren auf Einsicht in die detaillierten Bewertungsraster, insbesondere die Notenskalen, nicht entsprochen worden. Zudem habe sie keine Erlaubnis erhalten, vollständige Kopien sämtlicher von ihr gelösten Prüfungsteile "Themen der Finanzplanung" (schriftlich) und "Finanzplanung für private Haushalte" (schriftlich und mündlich) samt Bewertungsraster zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 stellte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin Ausdrucke ihrer Lösung der Online-Prüfung mit Punktezahlen plus Notenskala, Kopien ihrer Lösung der schriftlichen Klausur plus Notenskala sowie die Fragestellung der mündlichen Prüfung plus Notenskala zu. Sie wies darauf hin, dass die Niederschrift der Experten nicht ausgehändigt werde, da es sich nicht um ein Protokoll, sondern um interne Notizen handle.

B.
Am 14. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Berufsprüfung vom Mai 2009 sei als bestanden zu werten. Im Weiteren beantragte sie, es sei ihr Einsicht in die gesamten Prüfungsakten zu gewähren.

Am 10. September 2009 informierte die Erstinstanz die Prüfungskandidaten darüber, dass sie die Prüfungsaufgaben mit Musterlösungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Mai 2009 als sog. "Nullserie" veröffentlicht habe.

Mit Beschwerdeergänzung vom 30. September 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersuchte um Zustellung der noch fehlenden Prüfungsakten, darunter die Aufgabenstellung der noch fehlenden sog. Zusatzfragen in der mündlichen Prüfung sowie das sog. "Expertendossier/Lösungen" der mündlichen Prüfung samt Leistungsbewertung. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die kostenlose Wiederholung der Prüfung.

C.
Mit Entscheid vom 4. August 2010 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. In Bezug auf das Recht auf Einsicht in die Akten der mündlichen Prüfungen hielt die Vorinstanz fest, es seien der Beschwerdeführerin ausser den Prüfungsfragen zu Recht keine weiteren Unterlagen herausgegeben worden.

D.
Am 14. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung "Notenzeugnis" vom 9. Juni 2009 und die Verfügung vom 10. Juni 2009 betreffend das Nichtbestehen der Abschlussprüfung seien aufzuheben. Die Abschlussprüfung vom Mai 2009 zur Finanzplanerin mit eidgenössischen Fachausweis sei als bestanden zu erklären. Eventuell seien die Prüfungen Mai 2009 nicht als "nicht bestandene Prüfungen" anzurechnen, und für die im November 2009 von ihr abgelegten Wiederholungsprüfungen seien ihr die Prüfungsgebühren zu erlassen und zurückzuerstatten. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, es seien ihr keine vollständigen Prüfungsunterlagen ausgehändigt worden, insbesondere liege ihr das sog. "Expertendossier/Lösungen" der mündlichen Prüfungen samt Leistungsbewertung der Beschwerdeführerin und die Notizen der Experten mit einer detaillierten Begründung der mündlichen Prüfungsleistung nicht vor. Sie sei daher nicht in der Lage, die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der angefochtenen Prüfungsverfügung zu überprüfen.

E.
Am 21. Oktober 2010 lässt sich die Erstinstanz vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Akten erhalten, die gemäss den Richtlinien der Vorinstanz zu edieren seien, und habe ihre Beschwerde in Kenntnis aller relevanten Fakten erheben können. Sie halte an ihrem Promotionsentscheid fest.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Umfangs des Akteneinsichtsrechts hält die Vorinstanz fest, dass in die während der mündlichen Prüfung verfassten Notizen kein Einsichtsrecht bestehe, auch wenn die einschlägige Prüfungsordnung vorsehe, dass die Experten Notizen erstellen müssten.

G.
Mit Replik vom 29. November 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die sog. "Aktennotiz" der Erstinstanz vom 9. Februar 2010 genüge den Anforderungen der Rechtsprechung an eine minimale, nachvollziehbare Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung offensichtlich nicht. Sie müsse daher weiterhin davon ausgehen, dass die Erstinstanz nicht über derartige Notizen verfüge bzw. dass diese regelwidrig nicht erstellt worden seien.

H.
Die Erstinstanz hält in ihrer Duplik vom 31. Dezember 2010 an ihren Anträgen fest.

I.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 teilt die Erstinstanz auf die entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Wiederholungsprüfung im November 2009 mit der Gesamtnote 3.9 abgeschlossen habe.

J.
Am 15. April 2011 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden, zu denen auch das BBT zählt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

1.2. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 4. August 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ff. und Ziff. 35 des Anhangs zum VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatin der Verfügung ist sie durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.4. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.5. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b), der Bundesrat (vgl. Entscheide des Bundesrats vom 1. April 1998, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3 und vom 27. März 1991, in: VPB 56.16 E. 2.1) und die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. Entscheid der Rekurskommission [Reko] UVEK vom 11. Februar 2002, in: VPB 66.62 E. 4; Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1999, in: VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind, und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6156/2009 vom 30. Juli 2010 E. 3.1-3.2 mit Hinweis; Entscheid des Bundesrats vom 27. März 1991, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 56.16 E. 4 mit Hinweis).

3.
Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG hat die Trägerschaft, die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (IAF), die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Finanzplanerin/Finanzplaner vom 26. August 2008 (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen. Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) am 9. Oktober 2008 in Kraft getreten. Die Berufsprüfung hat den Zweck, Personen, die primär im unabhängigen Finanzdienstleistungsbereich tätig sind und die sich gründliche theoretische und praktische Fachkenntnisse in der Finanzplanung erworben haben, einen eidg. Fachausweis zu erteilen (Ziff. 1.11 Prüfungsordnung). Mit der Berufsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob im Bereich der privaten Haushalte und für Kleinunternehmungen eine auf die Kundenbedürfnisse abgestimmte langfristige Finanzplanung erarbeitet werden kann (Ziff. 1.12 Prüfungsordnung). Die Durchführung der Berufsprüfungen hat die Trägerschaft einer Prüfungskommission übertragen (Ziff. 2.21 Prüfungsordnung), die eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlässt (Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung). Sie wählt die Expertinnen und Experten, entscheidet über die Abgabe des Fachausweises und behandelt Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. f, i und j Prüfungsordnung).

Die Berufsprüfung zur Finanzplanerin umfasst zwei Prüfungsteile. Der Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" wird als schriftliche Klausur von 90 Minuten Dauer geprüft. Der Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" beinhaltet eine schriftliche Klausur von 180 Minuten und eine mündliche Prüfung von 30 Minuten (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung). Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Experten abgenommen. Die Experten erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistung und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Die Prüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote nicht unter 4.0 und b) keine Note eines Prüfungsteils unter 3.5 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Der Kandidat hat die Wahl, ob er a) lediglich den Prüfungsteil mit einer ungenügenden Note oder b) die gesamte Prüfung wiederholen will (Ziff. 6.51-6.52 Prüfungsordnung).

4.
Gemäss Notenblatt vom 9. Juni 2009 erreichte die Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" die Note 3.5 und im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" die Note 3.5. Die Noten wurden auf eine Dezimale gerundet. Für die Gesamtnote wurden der Bereich "Themen der Finanzplanung" mit 30 % und der Bereich "Finanzplanung für private Haushalte" mit 70 % gewichtet. Im Einzelnen erreichte die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Klausur im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" betreffend die Position "Vermögen" 58 Punkte und damit die Note 4.0. In Bezug auf die Position "Vorsorge" erzielte sie 25 Punkte und damit die Note 3.0. Die beiden Noten dieses Prüfungsteils, je zu 50 % gewichtet, ergaben insgesamt die Note 3.5. Im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" erzielte die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Klausur die Note 3.0 und in der mündlichen Prüfung die Note 4.0. Die beiden Noten dieses zweiten Prüfungsteils, je zu 50 % gewichtet, ergaben insgesamt die Note 3.5. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin die Gesamtnote 3.5.

5.
Nachdem die Beschwerdeführerin noch im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hatte, es sei ihr auch in die Unterlagen der schriftlichen Prüfungen keine vollständige Einsicht gewährt worden, hat sie diese Rüge in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erhoben. Demnach ist vorliegend nur noch die Rüge zu beurteilen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr weder Einsicht in das sog. "Expertendossier/Lösungen" der mündlichen Prüfung samt Leistungsbewertung und Antworten der Beschwerdeführerin gewährt noch eine detaillierte Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin abgegeben habe.

5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Formulierung gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör allen Personen, die vom Ausgang des Verfahrens mehr als die Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme (vgl. BGE 132 V 387 E. 5). Er enthält eine Reihe von Verfahrensgarantien, insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 129 V 478 E. 4.4.2, BGE 127 I 54 E. 2b).

Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008 S. 875 f. mit Hinweis). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.). In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 4.1).

5.2. Bei dem sog. "Expertendossier/Lösungen" der mündlichen Prüfung im vorliegenden Fall handelt sich offenbar um eine Musterlösung, d.h. um eine Lösungsskizze des Autors der Prüfungsaufgabe, welche den Examinatoren eine erste Orientierung über die erwarteten Lösungen geben soll.

5.2.1. Musterlösungen sind grundsätzlich verwaltungsinterne Entscheidgrundlagen. Sie dienen den Examinatoren als Korrekturhilfe. Bei einer grösseren Anzahl von mitwirkenden Korrektoren soll dadurch auch eine Gleichbehandlung der Kandidaten sichergestellt werden. Die Verwendung von Musterlösungen ermöglicht den Examinatoren damit eine raschere und genauere Meinungsbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann lediglich ausnahmsweise ein Anspruch auf Herausgabe der Musterlösung bestehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Edition der Musterlösung u.a. dann verlangt werden kann, wenn in dieser gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.4 und B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3; zum Ganzen vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend kann den Akten kein selbständiger Bewertungsraster entnommen werden. Indessen hat die Erstinstanz mit dem sog. "Expertendossier mit Lösungshinweisen" im September 2009 eine Musterprüfung der mündlichen Prüfung als Nullserie online publiziert (vgl. die Website IAF > Prüfungen > Nullserien). Die Musterprüfung der mündlichen Prüfung vom 26./27. Mai 2009 ("Aufgabenstellung mit Lösungsansätzen") des Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte" umfasst nicht nur die Aufgaben, sondern auch teilweise die Lösungen sowie die Anzahl der zu erzielenden Punkte der Prüfung, sowie eine Zusammenstellung der zur Bewertung der Methoden- und Sozialkompetenz eines Kandidaten verwendeten Kriterien inkl. der Angabe der maximal erreichbaren Punktzahl (sog. "Zusammenzug Bewertung"). Aus der von der Erstinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Aktennotiz vom 9. Februar 2010 gehen sodann die der Beschwerdeführerin konkret gestellten Zusatzfragen mitsamt Antworten sowie die in sämtlichen Prüfungsteilen der mündlichen Prüfung - Fallpräsentation, Fragen und Zusatzfragen - erreichbare maximale Punktzahl hervor. Die von der Erstinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens publizierte bzw. edierte Musterprüfung bzw. Aktennotiz können demnach zusammen genommen ohne Weiteres einer Musterlösung, die zugleich die Bewertung festlegt, gleichgestellt werden.

5.2.2. Inwiefern die Erstinstanz einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in allenfalls vorhandene Musterlösungen verletzt haben sollte, ist damit unerfindlich. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet.

5.3. In der Folge ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Einsicht in die Notizen der Examinatoren der mündlichen Prüfung im Teil "Finanzplanung für private Haushalte" hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in Ziffer. 4.4.3 Prüfungsordnung der Begriff "Notizen" und nicht "Protokoll" verwendet wird, stellt sich aber dennoch auf den Standpunkt, die Examinatoren seien durch Ziffer 4.4.3 Prüfungsordnung förmlich verpflichtet, ein Protokoll betreffend das Prüfungsgespräch und den Prüfungsablauf zu erstellen (Beschwerdeschrift Ziffer 8c-d S. 10).

Sowohl die Vorinstanz als auch die Erstinstanz halten dagegen fest, es bestehe keine Protokollierungspflicht und überdies kein Einsichtsrecht in die Expertennotizen der mündlichen Prüfung. Sie verweisen auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die einschlägige Rechtsprechung.

5.3.1. Ziffer 4.4.3 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Finanzplanerin/Finanzplaner vom 9. Oktober 2008 sieht keine Protokollierungspflicht vor, sondern lediglich, dass die Experten verpflichtet sind, "Notizen" zum Prüfungsgespräch und zum Prüfungsablauf zu erstellen (Ziff. 4.4.3 Prüfungsordnung). Unter "Notizen" sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren zu verstehen, die als Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides dienen, aber nicht der Akteneinsicht unterliegen und keinen Beweischarakter besitzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 mit Hinweisen). Ein Protokoll dagegen ist ein Beweismittel; in einem Verwaltungsverfahren beinhaltet es die Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. BGE 130 II 473 E. 4). Da sich "Notizen" mit Blick auf ihre Funktion daher klar von einem "Protokoll" unterscheiden, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die in Ziffer 4.4.3 der Prüfungsordnung verankerte Verpflichtung der Experten, Notizen zu erstellen, sehe eine Pflicht zur Protokollierung des Prüfungsgesprächs vor. Dieser Auffassung steht auch entgegen, dass die herrschende Lehre für mündliche Examen aus Praktikabilitätsgründen keinen Anspruch auf Protokollierung vorsieht (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 39 zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Eine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen lässt sich auch nicht aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.3.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach vorherrschender Lehre unterliegen sodann persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 mit Hinweisen; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 38 zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Nur Protokolle, von den Examinatoren auf Grund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und 11, B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1, B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Wie dargelegt, enthält die vorliegend massgebliche Prüfungsordnung aber gerade keine Vorschrift, wonach die Experten an der mündlichen Prüfung ein Protokoll zu erstellen hätten.

5.3.3. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, eine derartige Protokollierungspflicht oder ein Einsichtsrecht in die Notizen der Examinatoren ergebe sich aus dem von der Vorinstanz im Januar 2007 online veröffentlichte "Merkblatt Akteneinsichtsrecht" oder aus den der Beschwerdeführerin zugestellten Weisungen betreffend die Einsichtnahme in die IAF-Prüfungen Mai 2009. Auch dieses Merkblatt und diese Weisungen besagen, dass, wenn die massgebliche Prüfungsordnung keine Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls vorsieht, die von den Experten erstellten Notizen nicht der Akteneinsicht unterworfen sind (vgl. "Weisungen an die Kandidatinnen und Kandidaten" sowie Ziff. 2 des Merkblatts Akteneinsichtsrecht, online auf der Website des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT > Themen > Berufsbildung > Höhere Berufsbildung > Berufs- und höhere Fachprüfungen > Merkblatt Akteneinsichtsrecht).

5.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe zu Unrecht keine Einsicht in die Notizen der Experten erhalten, weshalb ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt sei, als unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Notenentscheid der mündlichen Prüfung sei mangelhaft begründet. Bei Prüfungsentscheiden habe die Behörde dem Betroffenen kurz darzulegen, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet würden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Demnach müsse die Erstinstanz in Bezug auf die mündliche Prüfung darlegen, zu welchen Themen die Beschwerdeführerin geprüft wurde, welche Antworten sie gegeben habe und wie diese gewertet wurden. Es sei ihr aber keine Einsicht in ihre detaillierte Leistungsbewertung ihrer mündlichen Prüfung gewährt worden, möglicherweise hätten die Experten gar keine diesbezüglichen Notizen erstellt.

Die Erstinstanz und die Vorinstanz bestreiten nicht, dass ein Prüfungsentscheid begründet sein müsse. Sie vertreten indessen die Meinung, die Erstinstanz sei ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, da in Bezug auf die Fachkompetenz genau ersichtlich sei, welche Frage der Beschwerdeführerin gestellt wurden und wie viele Punkte sie für ihre jeweilige Antworten erhalten habe und weil hinsichtlich der Sozial- und Methodenkompetenz die Bewertungskriterien und deren Bewertung angegeben seien.

6.1. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nur wenn der Prüfungsablauf für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbar ist, kann untersucht werden, ob die über das Notenergebnis hinausgehende nachträgliche Begründung der Examinatoren hinsichtlich der ungenügenden Noten zu überzeugen vermag und die Leistungsbewertung damit als materiell vertretbar erscheint oder ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (vgl. Beschwerdeentscheid der Reko EVD vom 6. April 1998, auszugsweise publiziert in VPB 63.88 E. 5). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, die Behörde komme der Pflicht, ihren Entscheid zu begründen, bei Prüfungsentscheiden nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlege, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Der Anspruch auf Begründung sei nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränke, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genüge, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefere und der Betroffene Gelegenheit erhalte, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

6.2. Im vorliegenden Fall enthält die Aktennotiz der Erstinstanz vom 9. Februar 2010 zur mündlichen Prüfung keine Angaben über den konkreten Prüfungsablauf, sondern hält bloss fest, wie viele Punkte die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Teilen ihrer mündlichen Prüfung erzielt hat. Weder aus ihren Vernehmlassungen noch aus den Akten ergibt sich auch nur in Grundzügen, welche Antworten die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen gegeben hat oder welche Mängel die Examinatoren diesbezüglich festgestellt hätten. Warum der Beschwerdeführerin in Teil 1 lediglich 20 von maximal 30 Punkten und in Teil 2 bezüglich der neun Fragen zu den Teilen A, B und C nur acht von 30 Punkten resp. bei den zehn Zusatzfragen, welche mitsamt den Antworten aufgeführt waren, nur fünf von maximal zehn Punkten erhielt, bleibt daher völlig unerklärt. Auch das sich in den Akten befindliche Blatt "Zusammenzug Bewertung", das eine Bewertung der anlässlich der Präsentation gezeigten Sozial- und Methodenkompetenz enthalten sollte, ist wenig hilfreich. Die Sozialkompetenz wurde anhand von 11 Kriterien und die Methodenkompetenz anhand von acht Kriterien bewertet. Es ist indessen nicht klar, nach welchem Schlüssel der Experte im Bereich Sozialkompetenz insgesamt 12 Punkte und im Bereich Methodenkompetenz 14 Punkte errechnete. Auch die Bewertung der Leistungen der Beschwerdeführerin in den Bereichen Sozial- und Methodenkompetenz bleibt demnach unerklärt.

6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen der Erstinstanz weder die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Prüfung noch die Gründe für deren Bewertung auch nur stichwortweise entnehmen lassen. Mangels einer entsprechenden Begründung war die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage, den Entscheid der Erstinstanz sachgerecht anzufechten, und weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht könnten überprüfen, ob die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Prüfung nachvollziehbar ist oder ob sie offensichtlich unterbewertet wurde.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei mangels ausreichender Begründung des Prüfungsentscheides verletzt, erweist sich somit als begründet.

7.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Berufsprüfung vom Mai 2009 zur Finanzplanerin mit eidgenössischen Fachausweis sei als bestanden zu entscheiden, eventuell seien die Prüfungen Mai 2009 nicht als "nicht bestandene Prüfungen" anzurechnen, und für die im November 2009 von ihr abgelegten Wiederholungsprüfungen seien die Prüfungsgebühren in der Höhe von Fr. 1200.- zu erlassen und der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Fachausweises ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 S. 290 mit Hinweisen).

Ist ein angefochtener Prüfungsentscheid mit Verfahrensfehlern behaftet, kann dies, selbst wenn die Fehler unzweifelhaft nachgewiesen sind, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises.

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil weder substantiierte Rügen bezüglich der Bewertung vorbringt noch irgendwelche Verfahrensfehler behauptet und insofern kein Grund für eine Höherbewertung des schriftlichen Prüfungsteils ersichtlich ist.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach "Finanzplanung für private Haushalte" ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche. Ob die Erstinstanz diesen Anspruch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im November 2009 erfolglos absolvierte Prüfungswiederholung oder in anderer Weise umsetzt, ist nicht Teil des Streitgegenstandes dieses Verfahrens, weshalb das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht zu entscheiden hat.

8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Die Entscheide der Erstinstanz und der Vorinstanz sind aufzuheben und die Erstinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unentgeltlich und ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Fach "Finanzplanung für private Haushalte" zu wiederholen.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als nur teilweise obsiegend, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden auch bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Soweit die Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Parteientschädigung für nur teilweise obsiegende Parteien ist entsprechend dem Verfahrensausgang zu reduzieren.

Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. April 2011 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'593.65 inkl. 8 % MWST eingereicht. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250. ist mit Blick auf Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE nicht zu beanstanden. Entschädigungspflichtig ist indessen nur der notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheint indessen als offensichtlich übertrieben. Komplexe Sachverhaltsfragen, die umfangreiches Aktenstudium oder längere Konsultationen des Klienten erforderlich gemacht hätten, stellten sich nicht. Der Sachverhalt war vielmehr unbestritten. Auch die Rechtslage hätte angesichts der ständigen Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht eigentlich für alle Beteiligten klar sein müssen. Vor allem aber stellten sich diesbezüglich genau die gleichen Fragen wie bereits im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, weshalb davon auszugehen ist, dass der relevante Aufwand für juristische Recherchen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte und auch die massgebliche rechtliche Argumentation in wesentlichen Teilen übernommen werden konnte. Der im Rahmen des Obsiegens erforderliche Aufwand für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auf rund 5 Stunden anzusetzen, was einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.- (inkl. MWST und Auslagen) entspricht.

11.
Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu entscheiden.

12.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2009 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2010 werden aufgehoben und die Erstinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unentgeltlich und ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Fach "Finanzplanung für private Haushalte" zu wiederholen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden.

Im Kostenpunkt geht die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfahren.

2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500. auferlegt. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000. zu verrechnen und der Beschwerdeführerin werden Fr. 500. zurückerstattet.

1.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350. zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

2.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Akten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6604/2010
Date : 29. Juni 2011
Published : 07. Juli 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung für Finanzplanerin 2009


Legislation register
BBG: 27  28  61
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  34  37
VGKE: 7  8  10  14
VwVG: 5  26  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
121-I-225 • 125-II-473 • 127-I-54 • 127-V-431 • 129-V-472 • 130-II-473 • 131-I-467 • 132-V-387
Weitere Urteile ab 2000
2D_2/2010 • 2P.23/2004
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VPB
56.16 • 63.88 • 64.122 • 66.62