Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2716/2013
Urteil vom 29. Mai 2013
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fredi Hänni,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF,
Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Arbeitsverhältnis).
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit dem Jahr 1994 beim Bundesamt X._______ (BX., nachfolgend: Arbeitgeber), seit 1998 zu 100 % als kaufmännischer Assistent. Aufgrund ungenügender Arbeitsleistungen und Verhaltensauffälligkeiten ergriff der Arbeitgeber im Jahr 2011 Massnahmen (IT-Kurse, Coaching, Abklärung der Gesundheit).
B.
Am 21. August 2012 fand ein Standortgespräch mit A._______ statt. Dessen Gegenstand war, wie mit weiterhin bestehenden Leistungsmängeln umzugehen sei. Ebenfalls thematisiert wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Vereinbarung, da sich A._______ während des Gesprächs dahingehend äusserte, er werde "handeln" und sich eine neue Stelle suchen. Am selben Abend kündigte er schriftlich per Ende Februar 2013. In der darauf folgenden Woche liess er sich krankmelden. Anschliessend war er vom 28. August bis 10. Oktober 2012 in einer Universitätsklinik für Psychiatrie hospitalisiert und wurde danach bis zum 26. November 2012 krankgeschrieben. Der das Zeugnis ausstellende Arzt ging bereits damals davon aus, die Arbeitsunfähigkeit werde unverändert über diesen Zeitpunkt hinausgehen. Eine Anmeldung bei der IV-Stelle erfolgte im Oktober 2012.
C.
Am 19. Dezember 2012 widerrief A._______ seine Kündigung vom 21. August 2012 mit der Begründung, er sei damals krankheitsbedingt handlungs- und geschäftsunfähig gewesen. Der Arbeitgeber ankerkannte diese Gründe nicht und ging von einer gültigen Kündigung aus. Der daraufhin zugezogene Rechtsvertreter von A._______ beantragte am 24. Januar 2013 die Anerkennung des Kündigungswiderrufs oder (bei Ablehnung dieses Gesuchs) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
D.
Der Arbeitgeber erliess am 8. Februar 2013 eine Verfügung, in der er feststellte, das Arbeitsverhältnis zwischen A._______ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ende per 28. Februar 2013.
E.
Der Rechtsvertreter von A._______ erhob am 11. März 2013 beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Beschwerde gegen diese Feststellungsverfügung und stellte darin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen: Er beantragte, es seien während des laufenden Beschwerdeverfahrens sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis über den 28. Februar 2013 hinaus und bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung zu erbringen (d.h. Lohnfortzahlung, aber z.B. auch Beibehaltung der Versicherung in der Pensionskasse Publica). Die Erforderlichkeit dieser vorsorglichen Massnahmen begründete er im Wesentlichen damit, A._______ befinde sich weiterhin in Behandlung und werde voraussichtlich auf absehbare Zeit keine teilweise oder ganze Arbeitsfähigkeit erlangen. Mit einem IV-Taggeld könne frühestens ab Mai 2013 gerechnet werden. Auf Lohnersatzleistungen habe er aufgrund der fehlenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch und er könne andernfalls sein Existenzminimum nicht mehr bestreiten. Eventualiter beantragte er, der Beschwerdeführer sei so zu stellen, wie wenn der Arbeitgeber ein Kündigungsverfahren eröffnet hätte. Sodann bot er dessen Arbeitskraft an, sobald die Arbeitsfähigkeit wieder teilweise oder ganz erlangt sei.
F.
Das Departement WBF (nachfolgend: Vorinstanz) lehnte dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 ab. Dies begründete es zusammengefasst damit, eine verlässliche Hauptsachenprognose lasse sich nicht treffen, jedoch sei für die vorsorgliche Erbringung einer Geldleistung eine positive Entscheidprognose vorausgesetzt. Auch dürfe eine allfällige Rückforderung von Geldleistungen nicht gefährdet sein, was aber im Personalrecht der Fall wäre: Praxisgemäss bestehe für die bis zum Vorliegen eines formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheids geleisteten Lohnzahlungen selbst bei einem Obsiegen des Arbeitgebers kein Anspruch auf Rückerstattung. Bei der Interessenabwägung sei das Interesse an der Vermeidung einer möglichen finanziellen Schädigung der Steuerzahlenden höher zu gewichten als das private Interesse an einer vorsorglichen Zahlung sämtlicher Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis über den 28. Februar 2013 hinaus. Zudem würden diese Geldleistungen bei einem Obsiegen des Arbeitnehmers rückwirkend ausbezahlt. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien nicht verhältnismässig.
G.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 erhebt der Rechtsvertreter von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung und beantragt deren Aufhebung sowie die Anordnung, dem Beschwerdeführer seien während des vor der Vorinstanz laufenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis über den 28. Februar 2013 hinaus und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die in der Beschwerde vom 11. März 2013 gestellten Rechtsbegehren zu erbringen. Ergänzend zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. E) hebt er hervor, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete im vorliegenden Fall, dass diese Leistungen weiterhin erbracht würden. Diese seien verhältnismässig und stünden bei zügiger Verfahrenserledigung in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff zu Lasten des Arbeitgebers. Soweit ein IV-Taggeld ausbezahlt würde, wäre dies selbstverständlich dem Arbeitgeber auszuzahlen, sofern die Lohnfortzahlung rückwirkend ab 1. März 2013 wieder aufgenommen würde. Im Übrigen sei die Hauptsachenprognose aufgrund der eingereichten Beweismittel als überwiegend gut zu betrachten, hätten doch zwei Ärzte mehrfach bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht urteilsfähig gewesen sei.
H.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und äussert sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers. Ihre Argumentation folgt im Wesentlichen jener der Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. F).
I.
Auf die eingereichten Akten und die Begründungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 35 |
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 110 |
1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Beschwerdeverfahrens, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend die Gültigkeit der Kündigung. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
Mit der Zwischenverfügung lehnte die Vorinstanz die beantragten vorsorglichen Massnahmen ab. Hierdurch entsteht dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend ein wirtschaftlicher Nachteil, zumal er glaubhaft darlegt, zur Zeit keine Versicherungsleistungen zu erhalten. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
1.3 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Gemäss Art. 56
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
4.
Hinsichtlich der Hauptsachenprognose drängt sich bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; Seiler, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 56). Im vorliegenden Fall lässt sich - wie die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung zu Recht festhält - eine verlässliche Entscheidprognose über das vor der Vorinstanz hängige Verfahren in der Hauptsache nicht treffen. Es wird genauerer Abklärungen und einer eingehenden Prüfung der einschlägigen Vorakten bedürfen, um über die Gültigkeit der Kündigung und des Widerrufs zu befinden. Mangels eindeutiger Entscheidprognose hat diese deshalb nachfolgend ausser Acht zu bleiben.
5.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint hat.
5.1 Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben sind und diese so dringlich sind, dass sie sofort zu treffen sind(Seiler, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 56 unter Hinweis auf Rz. 92 ff. zu Art. 55). Dies ist dann zu bejahen, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht, würde die Massnahme nicht angeordnet. Hierbei kann auch ein wirtschaftliches Interesse genügen (Seiler, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 56; BGE 130 II 149 E. 2.2). Bezüglich der Gewährung vorsorglicher Geldleistungen ist Zurückhaltung geboten; diese setzt eine positive Entscheidprognose sowie eine nicht gefährdete Rückforderung von im Nachhinein allenfalls unberechtigten Leistungen voraus (Seiler, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 56 m.H.; vgl. indes zur Entscheidprognose auch Erwägung 3 und 4, wonach diese nicht zwingend berücksichtigt werden muss). Da vorliegend finanzielle Leistungen als vorsorgliche Massnahmen beantragt wurden, ist nachfolgend darauf einzugehen, ob in diesem konkreten Fall ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt ist.
5.2 Das Bundesgericht geht im Urteil 9C_324/2012 vom 13. Juni 2012 im Zusammenhang mit einer beantragten vorläufigen Auszahlung einer IV-Rente davon aus, der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen habe in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Es scheint aber eine Abweichung davon nicht kategorisch auszuschliessen, zumal es ausführt, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb die vorsorgliche Renteneinstellung bei ihm abweichend von der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben solle (E. 3; in diesem Sinn auch Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2012 vom 17. April 2013 E. 2 und 3).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im personalrechtlichen Urteil A-2841/2011 vom 16. August 2011 offen gelassen, ob die dort geltend gemachte prekäre finanzielle Situation als Anordnungsgrund gelten könne, da zum einen unklar war, ob aufgrund der Umstände überhaupt von einem finanziellen Engpass auszugehen sei und es eine Lohnfortzahlung als vorsorgliche Massnahme ohnehin nicht als verhältnismässig ansah, zumal es sich um eine befristete Anstellung handelte und eine Lohnfortzahlung den Entscheid in der Hauptsache zumindest teilweise faktisch vorwegnehmen bzw. verunmöglichen würde, was zu verhindern sei (E. 6.4 und 7.3 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die konkreten Umstände im Einzelfall massgeblich seien).
5.4 Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen des Bundes geht die umstrittene Kündigung üblicherweise vom Arbeitgeber aus. Deshalb ist die Frage der Lohnfortzahlung sowie der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft in Anwendung von Art. 55
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
5.5 Der Beschwerdeführer argumentiert, die beantragten finanziellen Leistungen seien für seine momentane Existenzsicherung erforderlich, zumal er vorläufig keine Versicherungsleistungen erhalte. Im Gegenzug bietet er dem Arbeitgeber - seine Genesung vorbehalten - seine Arbeitskraft an (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Im Vordergrund steht somit zwar ein finanzielles Interesse. Vom Ergebnis her möchte er aber gleich gestellt werden wie in einem personalrechtlichen Verfahren, in dem der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer in der Regel die Lohnzahlungen etc. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid erhält, indes aber auch zur Arbeitsleistung verpflichtet bleibt (vgl. die voranstehende Erwägung).
5.6 Weil es sich im hier interessierenden Fall materiell um eine mit anderen personalrechtlichen Verfahren vergleichbare Situation handelt, ist es auch vor dem Hintergrund der in Erwägung 5.1 dargelegten Grundsätze gerechtfertigt, den Beschwerdeführer trotz der eigenen Kündigung nicht schlechter zu stellen, als wenn sein Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hätte. Die Dringlichkeit einer Anordnung ist gegeben, da die Lücke in der Existenzsicherung zum jetzigen Zeitpunkt gegeben ist. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selber darauf hin, er erhalte möglicherweise bald IV-Leistungen, wodurch sich die finanzielle Situation entschärfen würde; zum jetzigen Zeitpunkt kann er jedoch noch nicht mit Sicherheit damit rechnen und auch den Zeitpunkt der Ausrichtung von allfälligen Sozialversicherungsleistungen nicht kennen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 19 Abs. 2
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen - 1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. |
|
1 | Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. |
2 | Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. |
3 | Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet. |
4 | Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden. |
6.
Schliesslich bleibt die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen zu prüfen. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und eine Interessenabwägung ergibt, dass sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Partei bewirkt, wahrt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.5 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.).
Die beantragten vorsorglichen Massnahmen sind dazu geeignet, die vorübergehende finanzielle Lücke zu schliessen. Sie sind auch erforderlich, da bis zur Ausrichtung von allfälligen Sozialversicherungsleistungen einige Zeit vergeht. Dem Interesse des Arbeitgebers, keine nachträglich allenfalls nicht gerechtfertigten Ausgaben zu tätigen steht das Interesse des Beschwerdeführers an der Überbrückung des momentanen finanziellen Engpasses entgegen. Angesichts der langjährigen Anstellung des Beschwerdeführers beim Arbeitgeber seit 1994 und der Vergleichbarkeit der Situation mit anderen personalrechtlichen Streitigkeiten, in denen den finanziellen Interessen der öffentlichen Hand in der Regel weniger Gewicht zugemessen wird als dem Interesse von Beschwerdeführenden an der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (siehe vorne Erwägung 5.4), ist im vorliegenden Fall das Interesse des Beschwerdeführers an den von ihm beantragten vorsorglichen Massnahmen höher zu gewichten.
7.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen sind und somit die Beschwerde gutzuheissen ist.
8.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu entscheiden. Gemäss Art. 34 Abs. 2
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zwischenverfügung vom 18. April 2013 aufgehoben.
2.
Der Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahmen seit dem 1. März 2013 bis zu einem rechtskräftigen materiellen Entscheid sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu entrichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt X._______, Leiterin Fachbereich Personal (vertraulich, Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Nina Dajcar
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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