Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-586/2013/wif
Urteil vom 29. April 2013
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
A._______,geboren (...), Sri Lanka,
Parteien vertreten durch (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Revision;
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 1. Februar 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (Sri Lanka) ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. September 2009 wurde ihm vom BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 abgewiesen.
D.
Am 31. Dezember 2012 wurde dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2013 eingeräumt.
E.
Am (Datum) wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt.
F.
Mit Revisionsbegehren vom 5. Februar 2013 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um provisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs abgewiesen und der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- aufgefordert.
H.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 wurde die Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung beantragt und um Aussetzung des Vollzugs ersucht.
I.
Das Gericht zog seine Zwischenverfügung nicht in Wiedererwägung, so dass der Gesuchsteller am 8. Februar 2013 nach Sri Lanka ausgeschafft wurde.
J.
Am 21. Februar 2013 leistete der Gesuchsteller fristgerecht den Kostenvorschuss.
K.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte am 25. Februar 2013 eine weitere Eingabe ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. |
3 | Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121 |
|
1 | Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121 |
1bis | Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123 |
2 | Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. |
3 | Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. |
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
|
1 | Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
a | wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; |
b | wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; |
c | wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; |
d | aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: |
a | in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; |
b | in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. |
3 | Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113 |
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
3.2 Das Revisionsgesuch wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren D-3645/2011 geltend gemacht habe, dass er von (Jahresangaben) für (Finanzinstitut) tätig gewesen sei. Zwischen (Jahresangaben) habe er innerhalb dieser Tätigkeit Renten an Familien von verwundeten oder getöteten Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verteilt. Die LTTE hätten ihm Listen von Personen gegeben, aufgrund derer er die Verteilung vorgenommen habe. Infolge der Struktur (des Finanzinstituts) habe er faktisch staatliches Geld und Entwicklungsgelder an LTTE-Familien verteilt und diese Vermögenswerte somit veruntreut. Im Beschwerdeverfahren habe er angegeben, dass mittlerweile die Buchhaltung (des Finanzinstituts) kontrolliert und dadurch die Veruntreuung der Gelder entdeckt worden sei. Dieses Vorbringen sei vom Bundesverwaltungsgericht im damaligen Beschwerdeverfahren für unglaubhaft erachtet worden. Die revisionsweise eingereichten Beweismittel würden diesen Sachverhalt nunmehr rechtsgenüglich belegen. Bei den neuen Beweismitteln handle es sich um eine Kopie - mit englischer Übersetzung - einer Bestätigung der sri-lankischen Polizei (...) beim Gericht in X._______ und eine Kopie vom (...) Januar 2013 der Gerichtsakten (...) des Magistrate's Court in X._______, ebenfalls mit englischer Übersetzung. Daraus ergebe sich, dass dem Gesuchsteller vorgeworfen werde, während seiner Tätigkeit für (das Finanzinstitut) insgesamt LKR 4'500'000 an die LTTE verteilt zu haben. Es liege somit ein klarer Beweis dafür vor, dass ihn die sri-lankischen Behörden - wie bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht - als Unterstützer der LTTE qualifizieren würden und ihm ein politisches Strafverfahren drohe. Dem Gesuchsteller habe es bei der Beibringung dieser Beweise nicht an genügender Sorgfalt gemangelt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweismittel früher aufzutreiben, da er nichts von deren Existenz gewusst habe. Er habe sich, nachdem er das Urteil vom 18. Dezember 2012 zur Kenntnis genommen habe, an seine Verwandten in Sri Lanka gewandt, welche ihm mitgeteilt hätten, dass sie gehört hätten, gegen ihn sei ein Verfahren hängig. Anschliessend habe er verschiedene Rechtsanwälte und Personen mit Beziehungen zu Gerichten kontaktiert, welche ihn über das hängige Verfahren informiert hätten. In der Folge habe er sich dann (im) Januar 2013 die Kopie der Gerichtsakten besorgt, welche er unverzüglich in Kopie und übersetzt eingereicht habe. Somit habe er genügend sorgfältig gehandelt. Der Gesuchsteller habe bereits im Beschwerdeverfahren den Beweis für eine politische Verfolgung aufgrund der Veruntreuung angetreten, was damals jedoch verkannt und mit der Begründung "verspätet und daher unglaubhaft" abgetan worden
sei, ohne weitere Beweismittel zu prüfen. Wenn in einem Beschwerdeverfahren der Beweis einer Verfolgung bereits erbracht worden sei, könne vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, nach weiteren Beweismitteln zu forschen. Die Nichtbeibringung der Beweismittel im Beschwerdeverfahren gehe folglich nicht auf ein Versäumnis des Gesuchstellers, sondern auf eine mangelhafte Prüfung durch die Beschwerdeinstanz zurück.
3.3 In der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 führte das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung aus, dass die vom (...) Januar 2013 datierte Kopie der Gerichtsakte von vornherein keinen Revisionsgrund darstellen würde, da sie erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sei. Bezüglich der polizeilichen Anzeige sei festzuhalten, dass nicht plausibel dargelegt worden sei, inwiefern die Beibringung dieses Beweismittels nicht bereits im vorangehenden Verfahren möglich gewesen sein soll. Im Übrigen seien die eingereichten Beweismittel auch gar nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft darzulegen, zumal es sich lediglich um Kopien handle, denen nur sehr geringer Beweiswert zukomme. Darüber hinaus erscheine es sowohl aufgrund des vagen und unklaren Inhalts sowie der zweifelhaften und nicht näher spezifizierten Art, wie diese Beweismittel entstanden und in den Besitz des Gesuchstellers gelangt seien, als unwahrscheinlich, dass es sich um echte Dokumente handle.
3.4 In der Eingabe vom 7. Februar 2013 hielt der Gesuchsteller diesen Erwägungen entgegen, dass das Gericht fälschlicherweise davon ausgehe, die Gerichtsdokumente seien auf den (...) Januar 2013 datiert. Bei diesem Dokument handle es sich um eine Kopie, die (im) Januar 2013 erstellt worden sei, sich aber auf ein Verfahren beziehe, das (im Januar) 2012 eingeleitet worden sei. Somit sei das Dokument vor dem 18. Dezember 2012 entstanden und stelle einen gültigen Revisionsgrund dar.
Der Gesuchsteller sei (...) durch das Migrationsamt (...) verhaftet worden. Dennoch sei es ihm gelungen, kurz vor der Verhaftung eine E-Mail mit den gescannten Beweisdokumenten an seinen Rechtsvertreter zu senden. Da beabsichtigt gewesen sei, das Revisionsgesuch erst nach Eintreffen der Originaldokumente einzureichen, sei im Gesuch ausdrücklich um Ansetzung einer Beweismittelfrist ersucht worden, um die Originale einzureichen. In der Zwischenverfügung werde dieser Umstand ignoriert, indem das Gericht ausführe, die eingereichten Beweismittel seien von vornherein ungeeignet, da es sich lediglich um Kopien handle, wodurch eine fundamentale Beweisregel missachtet werde (Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Originale).
Aufgrund der Verhaftung habe der Rechtsvertreter keine Möglichkeit gehabt, mit dem Gesuchsteller in direkten Kontakt zu treten, so dass er sich betreffend die Besitzerlangung der eingereichten Beweismittel auf die ungenauen Angaben von Drittpersonen habe stützen müssen. Die ungenauen Angaben über die Besitzerlangung könnten dem Gesuchsteller somit nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Das eingereichte Gerichtsdokument würde überdies in seiner Struktur exakt der üblicherweise von sri-lankischen Gerichten erstellten Gerichtsrolle entsprechen, so dass Zweifel an der Echtheit des Dokuments unbegründet seien.
In seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 ergänzte der Rechtsvertreter seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass der Gesuchsteller nach seiner Zwangsausschaffung nach Sri Lanka umgehend verhaftet und für elf Stunden verhört worden sei. Gegen eine Bezahlung sei er von den Beamten jedoch freigelassen worden, noch bevor der Vorführungsbefehl von Seiten des Magistrate's Court eingegangen sei. Seither sei der Gesuchsteller untergetaucht und bereits mehrfach an seinem früheren Domizil bei seiner Ehefrau und seiner Tochter gesucht worden. Aufgrund der Verhaftung des Gesuchstellers durch das Migrationsamt (...) hätten die Originale der Dokumente, die an seine Adresse gesandt worden seien, dort nicht in Empfang genommen werden können. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers sei jedoch dabei, die Originale der Dokumente direkt zu beschaffen. Es werde um Sistierung des Verfahrens ersucht, um die Beibringung der Originaldokumente abzuwarten.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die zwei neu angerufenen Beweismittel. Die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend die Rückkehr nach Sri Lanka und die dabei angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen beziehen sich auf den Zeitraum nach Ergehen des vorliegend angefochtenen Urteils und sind daher revisionsrechtlich unerheblich und somit nicht zu prüfen.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
4.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführt, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wieso die polizeiliche Anzeige nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte eingebracht werden können. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäumnis damit begründet, dass der Gesuchsteller bis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nichts von der Existenz dieser Dokumente gewusst habe. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller von dem seit Januar 2012 hängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren erstellten behördlichen Dokumenten keine Kenntnis habe erlangen können, zumal er - gemäss eigenen Angaben - im Rahmen dieses Verfahrens mehrmals erfolglos vorgeladen worden sei, so dass anzunehmen wäre, die Behörden wären namentlich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die am früheren Domizil des Gesuchstellers leben, in Kontakt getreten. Überdies verfüge er über Kontakte bei den Gerichten. So sei es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, nach Abweisung der Beschwerde diese Beweismittel zu organisieren. Der Einwand, der Gesuchsteller habe im damaligen Beschwerdeverfahren keinen Anlass dazu gehabt, nach Beweismitteln zu suchen, da seine Verfolgungsgeschichte bereits hinlänglich belegt worden sei, überzeugt nicht. Das Vorbringen, aufgrund der (beruflichen Tätigkeit) in ein politisch motiviertes Strafverfahren verwickelt zu sein, wurde vom Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, so dass absehbar war, dass das Gericht nicht ohne Weiteres von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgehen wird, da es sich um einen nachgeschobenen Gesuchsgrund handelte, und somit vom Gesuchsteller erwartet werden konnte, sich um weitere Beweise zu kümmern. Sich in einem solch zentralen Punkt nicht um Beweise zu bemühen, lässt sich im Übrigen auch nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
Beim zweiten Beweismittel, dem Gerichtsdokument, handelt es sich, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführt, um ein Beweismittel, das erst nach Ausfällung des Beschwerdeentscheids entstanden ist. Der diesbezügliche Einwand, das Beweisdokument würde sich auf ein Verfahren beziehen, das im Januar 2012 eingeleitet worden sei, so dass das Beweismittel ebenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden sei, geht an der Sache vorbei. Das eingereichte Beweismittel (Kopie der Gerichtsakte) wurde (im) Januar 2013 und somit nach dem Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2012 erstellt. Dass es sich auf eine Tatsache (Einleitung des Strafverfahrens) bezieht, die sich bereits im Januar 2012 verwirklicht haben soll, ändert am Entstehungszeitpunkt des Beweismittels nichts, da der Zeitpunkt der Entstehung eines Beweismittels klar vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, auf welchen sich das Beweismittel bezieht, unterschieden werden muss. Doch selbst wenn man das Gerichtsdokument als vor dem Beschwerdeentscheid entstandenes Beweismittel betrachten würde, wäre - aufgrund der bereits bezüglich der polizeilichen Anzeige genannten Gründe - nicht ersichtlich, wieso dieses Beweismittel nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte eingereicht werden können.
4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist den neu angerufenen Beweismitteln auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Nebst den bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführten Gründen ist hinsichtlich der polizeilichen Anzeige zu bemerken, dass diese Manipulationsspuren aufweist, indem das ansonsten maschinengeschriebene Dokument in einem zentralen Punkt einen handschriftlichen Eintrag enthält, wonach der Gesuchsteller einer Kollaboration mit den LTTE verdächtigt werde. Zum vorgedruckten Teil des Dokuments des Magistrate's Court ist zu bemerken, dass dieser weder den Namen des Gesuchstellers noch eine Fallnummer noch ein konkret vorgeworfenes Delikt nennt, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen keine Eintragungen enthält. Vor dem Hintergrund der bereits im Beschwerdeverfahren und nach wie vor zutreffenden Feststellung, dass dieser zentrale Punkt der Verfolgungsgeschichte nicht nachvollziehbar erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, sind die nun angerufenen Beweismittel, denen aufgrund der vorangehenden Erwägungen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
Schliesslich ist aufgrund des zwischen Einreichung des Revisionsgesuchs und dem Datum des vorliegenden Urteils verstrichenen Zeitraums festzuhalten, dass genügend Möglichkeit zur Beibringung der Originaldokumente bestanden hat, so dass der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist.
4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu verneinen. So ist ein Revisionsbegehren - unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der neuen Vorbringen respektive Beweismittel - im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. |
Unter den bereits in Erwägung 4.4 genannten Gründen vermögen die neu eingereichten Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist.
5.
Die Behauptung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers, dass Anzeichen dafür beständen, der Gesuchsteller sei im Rahmen der Ausschaffung einer Zwangsmedikation unterzogen worden, was zwingend zu untersuchen sei, ist von keiner revisionsrechtlichen Relevanz, so dass im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen ist. Es bleibt dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers allerdings unbenommen, diesen Sachverhalt der zuständigen Behörde zur Kenntnis respektive Anzeige zu bringen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
8.
8.1 Die Eingaben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers enthalten an diversen Stellen unsachliche, ungebührliche und beleidigende Äusserungen, die auf den Spruchkörper und die schweizerischen Asylbehörden im Allgemeinen zielen. So würden die schweizerischen Asylbehörden alles daran setzen, durch formale Hürden Revisionsgesuche nicht behandeln zu müssen. Das System des Bundesverwaltungsgerichts habe im dieser Revision vorangehenden Beschwerdeverfahren auf ganzer Linie völlig versagt. In der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 würden die zuständigen Gerichtspersonen die Ausnützung ihrer Machtposition und eine Willkür enormen Ausmasses dokumentieren. Die Verfügung offenbare auch die Unlust der Gerichtspersonen, sich effektiv mit der Sache zu beschäftigen. (...).
8.2 Mangels Sachbezugs ist auf diese Ausführungen in den materiell-rechtlichen Erwägungen dieses Urteils nicht einzugehen. Allerdings stellen sie eine krasse Verletzung des prozessualen Anstands dar (Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. |
2 | Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden. |
3 | Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 15 Meldepflicht - 1 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. |
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1 | Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. |
2 | Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird wegen Verletzung des prozessualen Anstands ein Verweis erteilt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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