Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-586/2013/wif

Urteil vom 29. April 2013

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren (...), Sri Lanka,

Parteien vertreten durch (...),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Revision;
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Gesuchsteller reichte am 1. Februar 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (Sri Lanka) ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. September 2009 wurde ihm vom BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt.

B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs.

C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 abgewiesen.

D.
Am 31. Dezember 2012 wurde dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2013 eingeräumt.

E.
Am (Datum) wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt.

F.
Mit Revisionsbegehren vom 5. Februar 2013 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um provisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ersucht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs abgewiesen und der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- aufgefordert.

H.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 wurde die Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung beantragt und um Aussetzung des Vollzugs ersucht.

I.
Das Gericht zog seine Zwischenverfügung nicht in Wiedererwägung, so dass der Gesuchsteller am 8. Februar 2013 nach Sri Lanka ausgeschafft wurde.

J.
Am 21. Februar 2013 leistete der Gesuchsteller fristgerecht den Kostenvorschuss.

K.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte am 25. Februar 2013 eine weitere Eingabe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
- 128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
- 123
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
[2. Satzteil] BGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG darzutun.

2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.2 Das Revisionsgesuch wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren D-3645/2011 geltend gemacht habe, dass er von (Jahresangaben) für (Finanzinstitut) tätig gewesen sei. Zwischen (Jahresangaben) habe er innerhalb dieser Tätigkeit Renten an Familien von verwundeten oder getöteten Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verteilt. Die LTTE hätten ihm Listen von Personen gegeben, aufgrund derer er die Verteilung vorgenommen habe. Infolge der Struktur (des Finanzinstituts) habe er faktisch staatliches Geld und Entwicklungsgelder an LTTE-Familien verteilt und diese Vermögenswerte somit veruntreut. Im Beschwerdeverfahren habe er angegeben, dass mittlerweile die Buchhaltung (des Finanzinstituts) kontrolliert und dadurch die Veruntreuung der Gelder entdeckt worden sei. Dieses Vorbringen sei vom Bundesverwaltungsgericht im damaligen Beschwerdeverfahren für unglaubhaft erachtet worden. Die revisionsweise eingereichten Beweismittel würden diesen Sachverhalt nunmehr rechtsgenüglich belegen. Bei den neuen Beweismitteln handle es sich um eine Kopie - mit englischer Übersetzung - einer Bestätigung der sri-lankischen Polizei (...) beim Gericht in X._______ und eine Kopie vom (...) Januar 2013 der Gerichtsakten (...) des Magistrate's Court in X._______, ebenfalls mit englischer Übersetzung. Daraus ergebe sich, dass dem Gesuchsteller vorgeworfen werde, während seiner Tätigkeit für (das Finanzinstitut) insgesamt LKR 4'500'000 an die LTTE verteilt zu haben. Es liege somit ein klarer Beweis dafür vor, dass ihn die sri-lankischen Behörden - wie bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht - als Unterstützer der LTTE qualifizieren würden und ihm ein politisches Strafverfahren drohe. Dem Gesuchsteller habe es bei der Beibringung dieser Beweise nicht an genügender Sorgfalt gemangelt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweismittel früher aufzutreiben, da er nichts von deren Existenz gewusst habe. Er habe sich, nachdem er das Urteil vom 18. Dezember 2012 zur Kenntnis genommen habe, an seine Verwandten in Sri Lanka gewandt, welche ihm mitgeteilt hätten, dass sie gehört hätten, gegen ihn sei ein Verfahren hängig. Anschliessend habe er verschiedene Rechtsanwälte und Personen mit Beziehungen zu Gerichten kontaktiert, welche ihn über das hängige Verfahren informiert hätten. In der Folge habe er sich dann (im) Januar 2013 die Kopie der Gerichtsakten besorgt, welche er unverzüglich in Kopie und übersetzt eingereicht habe. Somit habe er genügend sorgfältig gehandelt. Der Gesuchsteller habe bereits im Beschwerdeverfahren den Beweis für eine politische Verfolgung aufgrund der Veruntreuung angetreten, was damals jedoch verkannt und mit der Begründung "verspätet und daher unglaubhaft" abgetan worden
sei, ohne weitere Beweismittel zu prüfen. Wenn in einem Beschwerdeverfahren der Beweis einer Verfolgung bereits erbracht worden sei, könne vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, nach weiteren Beweismitteln zu forschen. Die Nichtbeibringung der Beweismittel im Beschwerdeverfahren gehe folglich nicht auf ein Versäumnis des Gesuchstellers, sondern auf eine mangelhafte Prüfung durch die Beschwerdeinstanz zurück.

3.3 In der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 führte das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung aus, dass die vom (...) Januar 2013 datierte Kopie der Gerichtsakte von vornherein keinen Revisionsgrund darstellen würde, da sie erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sei. Bezüglich der polizeilichen Anzeige sei festzuhalten, dass nicht plausibel dargelegt worden sei, inwiefern die Beibringung dieses Beweismittels nicht bereits im vorangehenden Verfahren möglich gewesen sein soll. Im Übrigen seien die eingereichten Beweismittel auch gar nicht geeignet, die Vorbringen glaubhaft darzulegen, zumal es sich lediglich um Kopien handle, denen nur sehr geringer Beweiswert zukomme. Darüber hinaus erscheine es sowohl aufgrund des vagen und unklaren Inhalts sowie der zweifelhaften und nicht näher spezifizierten Art, wie diese Beweismittel entstanden und in den Besitz des Gesuchstellers gelangt seien, als unwahrscheinlich, dass es sich um echte Dokumente handle.

3.4 In der Eingabe vom 7. Februar 2013 hielt der Gesuchsteller diesen Erwägungen entgegen, dass das Gericht fälschlicherweise davon ausgehe, die Gerichtsdokumente seien auf den (...) Januar 2013 datiert. Bei diesem Dokument handle es sich um eine Kopie, die (im) Januar 2013 erstellt worden sei, sich aber auf ein Verfahren beziehe, das (im Januar) 2012 eingeleitet worden sei. Somit sei das Dokument vor dem 18. Dezember 2012 entstanden und stelle einen gültigen Revisionsgrund dar.

Der Gesuchsteller sei (...) durch das Migrationsamt (...) verhaftet worden. Dennoch sei es ihm gelungen, kurz vor der Verhaftung eine E-Mail mit den gescannten Beweisdokumenten an seinen Rechtsvertreter zu senden. Da beabsichtigt gewesen sei, das Revisionsgesuch erst nach Eintreffen der Originaldokumente einzureichen, sei im Gesuch ausdrücklich um Ansetzung einer Beweismittelfrist ersucht worden, um die Originale einzureichen. In der Zwischenverfügung werde dieser Umstand ignoriert, indem das Gericht ausführe, die eingereichten Beweismittel seien von vornherein ungeeignet, da es sich lediglich um Kopien handle, wodurch eine fundamentale Beweisregel missachtet werde (Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Originale).

Aufgrund der Verhaftung habe der Rechtsvertreter keine Möglichkeit gehabt, mit dem Gesuchsteller in direkten Kontakt zu treten, so dass er sich betreffend die Besitzerlangung der eingereichten Beweismittel auf die ungenauen Angaben von Drittpersonen habe stützen müssen. Die ungenauen Angaben über die Besitzerlangung könnten dem Gesuchsteller somit nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Das eingereichte Gerichtsdokument würde überdies in seiner Struktur exakt der üblicherweise von sri-lankischen Gerichten erstellten Gerichtsrolle entsprechen, so dass Zweifel an der Echtheit des Dokuments unbegründet seien.

In seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 ergänzte der Rechtsvertreter seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass der Gesuchsteller nach seiner Zwangsausschaffung nach Sri Lanka umgehend verhaftet und für elf Stunden verhört worden sei. Gegen eine Bezahlung sei er von den Beamten jedoch freigelassen worden, noch bevor der Vorführungsbefehl von Seiten des Magistrate's Court eingegangen sei. Seither sei der Gesuchsteller untergetaucht und bereits mehrfach an seinem früheren Domizil bei seiner Ehefrau und seiner Tochter gesucht worden. Aufgrund der Verhaftung des Gesuchstellers durch das Migrationsamt (...) hätten die Originale der Dokumente, die an seine Adresse gesandt worden seien, dort nicht in Empfang genommen werden können. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers sei jedoch dabei, die Originale der Dokumente direkt zu beschaffen. Es werde um Sistierung des Verfahrens ersucht, um die Beibringung der Originaldokumente abzuwarten.

4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die zwei neu angerufenen Beweismittel. Die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend die Rückkehr nach Sri Lanka und die dabei angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen beziehen sich auf den Zeitraum nach Ergehen des vorliegend angefochtenen Urteils und sind daher revisionsrechtlich unerheblich und somit nicht zu prüfen.

4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.

4.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführt, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wieso die polizeiliche Anzeige nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte eingebracht werden können. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäumnis damit begründet, dass der Gesuchsteller bis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nichts von der Existenz dieser Dokumente gewusst habe. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller von dem seit Januar 2012 hängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren erstellten behördlichen Dokumenten keine Kenntnis habe erlangen können, zumal er - gemäss eigenen Angaben - im Rahmen dieses Verfahrens mehrmals erfolglos vorgeladen worden sei, so dass anzunehmen wäre, die Behörden wären namentlich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die am früheren Domizil des Gesuchstellers leben, in Kontakt getreten. Überdies verfüge er über Kontakte bei den Gerichten. So sei es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, nach Abweisung der Beschwerde diese Beweismittel zu organisieren. Der Einwand, der Gesuchsteller habe im damaligen Beschwerdeverfahren keinen Anlass dazu gehabt, nach Beweismitteln zu suchen, da seine Verfolgungsgeschichte bereits hinlänglich belegt worden sei, überzeugt nicht. Das Vorbringen, aufgrund der (beruflichen Tätigkeit) in ein politisch motiviertes Strafverfahren verwickelt zu sein, wurde vom Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, so dass absehbar war, dass das Gericht nicht ohne Weiteres von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgehen wird, da es sich um einen nachgeschobenen Gesuchsgrund handelte, und somit vom Gesuchsteller erwartet werden konnte, sich um weitere Beweise zu kümmern. Sich in einem solch zentralen Punkt nicht um Beweise zu bemühen, lässt sich im Übrigen auch nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG statuierten Mitwirkungspflicht vereinbaren.

Beim zweiten Beweismittel, dem Gerichtsdokument, handelt es sich, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführt, um ein Beweismittel, das erst nach Ausfällung des Beschwerdeentscheids entstanden ist. Der diesbezügliche Einwand, das Beweisdokument würde sich auf ein Verfahren beziehen, das im Januar 2012 eingeleitet worden sei, so dass das Beweismittel ebenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden sei, geht an der Sache vorbei. Das eingereichte Beweismittel (Kopie der Gerichtsakte) wurde (im) Januar 2013 und somit nach dem Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2012 erstellt. Dass es sich auf eine Tatsache (Einleitung des Strafverfahrens) bezieht, die sich bereits im Januar 2012 verwirklicht haben soll, ändert am Entstehungszeitpunkt des Beweismittels nichts, da der Zeitpunkt der Entstehung eines Beweismittels klar vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, auf welchen sich das Beweismittel bezieht, unterschieden werden muss. Doch selbst wenn man das Gerichtsdokument als vor dem Beschwerdeentscheid entstandenes Beweismittel betrachten würde, wäre - aufgrund der bereits bezüglich der polizeilichen Anzeige genannten Gründe - nicht ersichtlich, wieso dieses Beweismittel nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte eingereicht werden können.

4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist den neu angerufenen Beweismitteln auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Nebst den bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ausgeführten Gründen ist hinsichtlich der polizeilichen Anzeige zu bemerken, dass diese Manipulationsspuren aufweist, indem das ansonsten maschinengeschriebene Dokument in einem zentralen Punkt einen handschriftlichen Eintrag enthält, wonach der Gesuchsteller einer Kollaboration mit den LTTE verdächtigt werde. Zum vorgedruckten Teil des Dokuments des Magistrate's Court ist zu bemerken, dass dieser weder den Namen des Gesuchstellers noch eine Fallnummer noch ein konkret vorgeworfenes Delikt nennt, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen keine Eintragungen enthält. Vor dem Hintergrund der bereits im Beschwerdeverfahren und nach wie vor zutreffenden Feststellung, dass dieser zentrale Punkt der Verfolgungsgeschichte nicht nachvollziehbar erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, sind die nun angerufenen Beweismittel, denen aufgrund der vorangehenden Erwägungen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.

Schliesslich ist aufgrund des zwischen Einreichung des Revisionsgesuchs und dem Datum des vorliegenden Urteils verstrichenen Zeitraums festzuhalten, dass genügend Möglichkeit zur Beibringung der Originaldokumente bestanden hat, so dass der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist.

4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu verneinen. So ist ein Revisionsbegehren - unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der neuen Vorbringen respektive Beweismittel - im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG, lässt sich indessen auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG übertragen). Vorausgesetzt ist folglich der Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.

Unter den bereits in Erwägung 4.4 genannten Gründen vermögen die neu eingereichten Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist.

5.
Die Behauptung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers, dass Anzeichen dafür beständen, der Gesuchsteller sei im Rahmen der Ausschaffung einer Zwangsmedikation unterzogen worden, was zwingend zu untersuchen sei, ist von keiner revisionsrechtlichen Relevanz, so dass im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen ist. Es bleibt dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers allerdings unbenommen, diesen Sachverhalt der zuständigen Behörde zur Kenntnis respektive Anzeige zu bringen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3645/2011 vom 18. Dezember 2012 ist demzufolge abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

8.

8.1 Die Eingaben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers enthalten an diversen Stellen unsachliche, ungebührliche und beleidigende Äusserungen, die auf den Spruchkörper und die schweizerischen Asylbehörden im Allgemeinen zielen. So würden die schweizerischen Asylbehörden alles daran setzen, durch formale Hürden Revisionsgesuche nicht behandeln zu müssen. Das System des Bundesverwaltungsgerichts habe im dieser Revision vorangehenden Beschwerdeverfahren auf ganzer Linie völlig versagt. In der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 würden die zuständigen Gerichtspersonen die Ausnützung ihrer Machtposition und eine Willkür enormen Ausmasses dokumentieren. Die Verfügung offenbare auch die Unlust der Gerichtspersonen, sich effektiv mit der Sache zu beschäftigen. (...).

8.2 Mangels Sachbezugs ist auf diese Ausführungen in den materiell-rechtlichen Erwägungen dieses Urteils nicht einzugehen. Allerdings stellen sie eine krasse Verletzung des prozessualen Anstands dar (Art. 60 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG). Indem der Rechtsvertreter den involvierten Gerichtspersonen nicht nur vorwirft, sie hätten nach seiner Auffassung Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, Instruktion oder Rechtsanwendung begangen, sondern sie würden ihre Entscheide aus unsachlichen, persönlichen Motiven treffen, bewusst Recht beugen und ihre Amtsbefugnisse missbrauchen, unterstellt er ihnen unethisches, wenn nicht gar strafbares Verhalten. Damit hat er die Grenze zwischen zulässiger Kritik und Ehrverletzung überschritten. (...). Das Gericht (...) spricht lediglich einen Verweis aus (...). Hingegen erscheint es angebracht, die zuständige kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, damit von dieser beurteilt werden kann, inwieweit es sich mit den Berufsregeln einer seriösen Anwaltstätigkeit verträgt, wenn ein Anwalt bei ungünstigem Prozessausgang mit derartigen Tiraden gegen die Gerichtsbehörde seiner Wut freien Lauf lässt. Es erfolgt daher eine Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) durch Zustellung einer Kopie des Urteils, der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 sowie der Eingaben des Rechtsvertreters an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Y._______.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird wegen Verletzung des prozessualen Anstands ein Verweis erteilt.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-586/2013
Datum : 29. April 2013
Publiziert : 30. Mai 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (D-3645/2011) betreffend Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011


Gesetzesregister
AsylG: 8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGFA: 15
BGG: 83  121  123  124  125  128
VGG: 37  45  46  47
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 60  63  66  67
Stichwortregister
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gesuchsteller • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • kopie • sri lanka • revisionsgrund • sachverhalt • stelle • kostenvorschuss • original • kenntnis • magistrat • bundesgesetz über die freizügigkeit der anwältinnen und anwälte • asylgesetz • gerichtsschreiber • kommunikation • richterliche behörde • bundesgesetz über das bundesgericht • sistierung des verfahrens • familie
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BVGE
2007/21
BVGer
D-3645/2011 • D-586/2013
EMARK
1995/9