Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3454/2020

Urteil vom 29. März 2022

Richterin Susanne Bolz (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2016 in Richtung Türkei. Auf dem Landweg reiste er nach Griechenland und von dort über verschiedene ihm unbekannte Länder weiter nach Österreich. Am 2. Juni 2017 erreichte er die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 15. Juni 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Schliesslich hörte ihn das SEM am 9. Januar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an.

B.

B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Er habe dort bei seinen Eltern gelebt, sieben Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr (...) sei er beim Aushebungsamt in E._______ gemustert worden und habe ein Militärbüchlein erhalten. Später hätten ihm die Behörden eine schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Militärdienst zugestellt. Diese sei bei seinen Eltern abgegeben worden, als er gerade bei der Arbeit gewesen sei. Er habe dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Zudem seien sein Vater und ein Onkel politisch aktive Mitglieder der (...)-Partei gewesen. Etwa im Jahr 2015 sei er ebenfalls der (...)-Partei beigetreten und habe für diese alle zwei Monate in den Nachbardörfern Zeitungen verteilt. Er habe auch an Parteisitzungen und Demonstrationen teilgenommen. In der Folge sei er einige Male zu Hause gesucht worden, sowohl wegen seiner politischen Tätigkeiten als auch wegen des nicht geleisteten Militärdienstes. Er habe sich daher in einem Dorf versteckt, in welchem seine Familie Ackerland und ein Haus besessen habe. Zu jener Zeit hätten die lokalen Behörden - die Kontrolle über das Gebiet sei von der kurdischen Partei PYD sowie der YPG übernommen worden - ebenfalls begonnen, Personen zu rekrutieren. Es habe ihm deshalb gedroht, sowohl von der Regierung als auch von den kurdischen Kräften in den Dienst eingezogen zu werden. Da er nicht am bewaffneten Kampf habe teilnehmen wollen, habe er sich zur Ausreise entschieden. In der Schweiz sei er zweimal an Sitzungen der (...)-Partei gewesen und er nehme an Demonstrationen teil, sofern diese in seiner Region stattfänden.

B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und sein Militärbüchlein im Original, Fotoaufnahmen des Familienbüchleins und einer Vorladung sowie Auszüge aus den sozialen Medien betreffend sein politisches Engagement sowie die politischen Aktivitäten von Verwandten zu den Akten.

C.
Mit in französischer Sprache verfasster Verfügung vom 4. Juni 2020 - eröffnet am 8. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch als unzulässig erachtet, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde.

D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Sodann sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A16/2, A17/11, A18/2 und A19/1 sowie in sämtliche vom SEM genannten Quellen, eventualiter das rechtliche Gehör dazu, zu gewähren. Im Anschluss sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und ein Medienbericht vom 11. Juni 2020 über die Anzahl in der Schweiz gestellter Asylgesuche bei.

E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 16. Juli 2020 nach.

F.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin wies den Antrag um Einsicht in die Akten A16/2, A17/11, A18/2 und A19/1 sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. August 2020 zur Beschwerde vom 7. Juli 2020 vernehmen, wobei es insbesondere auf das Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2020 VI/4) Bezug nahm. Es hielt fest, dass es davon ausgehe, syrischen Wehrdienstverweigerern drohe - aufgrund der Haftbedingungen sowie der Behandlung während der Haft - ein "real risk", dass diese bei der Rückkehr einer gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wären. Dies könne zwar nicht als legitime Massnahme zur Durchsetzung der Dienstpflicht angesehen werden. Ohne das Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren sei aber nicht davon auszugehen, dass die drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK auf der bewussten Absicht basiere, einen Oppositionellen respektive eine allfällige politische Gesinnung hinter der Nichterfüllung der Dienstpflicht zu bestrafen. Es fehle somit an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Urteil E-2188/2019 zwar fest, eine exzessive Bestrafung von Delikten wie Desertion oder Wehrdienstverweigerung sei ein Indiz dafür, dass der Verfolger die vermutete oppositionelle Einstellung des Betroffenen treffen wolle. Es handle sich dabei aber lediglich um ein Indiz, welches im Syrien-Kontext angesichts der wenigen verfügbaren Quellen nicht als ausreichend erachtet werden könne. Demgegenüber sei belegt, dass seit Kriegsbeginn bei der Behandlung von Wehrdienstverweigerern verstärkt Willkür vorherrsche. Es sei daher auch bei "einfachen" Refraktären davon auszugehen, dass ihnen gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossende Massnahmen drohten, ohne dass eine Verbindung zu einer allfälligen (unterstellten) politischen Haltung bestehe. Weiter wies das SEM darauf hin, dass nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer könnte wegen der politischen Tätigkeiten seines Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden, zumal sich der Vater selbst weiterhin in Syrien aufhalte.

H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2020 eine Replik zu den Akten. Darin wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2188/2019 klar festhalte, es sei nicht zu vereinbaren, einerseits eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen und gleichzeitig das Vorliegen eines "real risk" für Folterstrafen zu bejahen. Aus der Vernehmlassung gehe hervor, dass das SEM dies offenbar bewusst ignoriere. Seine diesbezügliche Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Militärdienstverweigerer ein grundlegend anderes Profil aufweise als sein Vater, weshalb letzterer nicht gleichermassen gefährdet sei.

I.
Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aufgrund des Austritts der ursprünglich zuständigen Instruktionsrichterin aus der Abteilung IV per Ende 2021 auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 setzte das Gericht den Rechtsvertreter darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 um Zustellung seiner Identitätskarte ersucht hatte, um damit bei der syrischen Botschaft in Genf einen Reisepass zu beantragen. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine beabsichtigte Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Botschaft allenfalls bei der Beurteilung seines Asylgesuchs berücksichtigt werden könnte und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.

K.
Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. Darin führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren in der Schweiz befinde und sein Asylverfahren immer noch hängig sei. Aus Frustration darüber habe er im Rahmen einer Kurzschlusshandlung vom SEM die Herausgabe seiner Identitätskarte verlangt. Er habe sich vorgestellt, dass er im Fall einer weiteren Verzögerung des Verfahrens ab Juni 2022 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen erfolgreicher Integration stellen könnte. Dabei habe er die Situation nicht zu Ende gedacht und ohnehin Angst gehabt, mit der syrischen Vertretung Kontakt aufzunehmen. Dazu sei es auch nicht gekommen, da ihm die Identitätskarte nicht herausgegeben worden sei. Die erwähnte Kurzschlusshandlung sei nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten und er werde durch die syrischen Behörden weiterhin asylrelevant verfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe Art. 16
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG sowie Art. 70
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
1    Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2    Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3    Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4    Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5    Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
BV verletzt, indem es den Asylentscheid in französischer Sprache verfasst habe, obwohl er dem Kanton F._______ zugewiesen worden sei. Das SEM lege insbesondere nicht ausreichend dar, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG erfüllt seien. Der Verweis auf personelle Engpässe überzeuge angesichts der tiefen Asylgesuchszahlen nicht.

3.3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wohnt in G._______ im Kanton F._______, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. [...]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. Von dem in Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM aber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.).

3.3.3 Die angefochtene Verfügung erging in französischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch und Französisch) ausgefertigt wurde. Die Vorinstanz berief sich dabei auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG und verwies auf die hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015/2016 sowie auf ihre Personalressourcen. Sie führte aus, die vorliegende Verfügung werde in französischer Sprache verfasst, um die noch hängigen Altfälle möglichst effizient abzubauen. Dabei handle es sich um eine temporäre Massnahme mit dem Ziel, die Verfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wird zudem durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten und aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass dieser den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es folglich mit Hilfe seines Rechtsvertreters möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 47 Seiten mit allen Aspekten des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinandersetzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache ist daher nicht angezeigt.

3.4

3.4.1 Sodann rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Aktenführungspflicht. Er machte geltend, dass das SEM die Akte A16/2 (Dokumentenanalyse) mit dem Buchstaben "A" als geheim zu haltend paginiert habe. Es hätte jedoch Einsicht in diese Akte gewähren oder zumindest eine anonymisierte Version davon offenlegen müssen, zumal aus dem Aktenverzeichnis nicht ersichtlich sei, welches Dokument einer Analyse unterzogen worden sei. Weiter habe das SEM die eingereichten Beweismittel ungenau erfasst und aus dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, um was es sich bei den als intern qualifizierten Aktenstücken A17/11, A18/2 und A19/1 - bezeichnet als "Pièce relative à traitement du cas" beziehungsweise "Note sur traitement du cas" - handle. Damit verletze die Vorinstanz ihre Pflicht zur korrekten Aktenführung.

3.4.2 In diesem Zusammenhang ist auf die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 zu verweisen. Darin wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Aktenstücks A16/2 zur Kenntnis gebracht. Weiter wurde festgehalten, dass die Aktenstücke A17/11, A18/2 und A19/1 von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifiziert worden seien. Es sei jedoch berechtigterweise gerügt worden, dass sich der Gegenstand dieser Akten aus dem Aktenverzeichnis nicht erkennen lasse. Dieser Mangel wurde indessen behoben, indem in der Zwischenverfügung dargelegt wurde, um was es sich bei diesen Aktenstücken handelt. In der Folge wurde der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Akteneinsicht, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die erwähnten Aktenstücke - und damit auch der Antrag auf Fristansetzung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung - abgewiesen. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Beschriftung des Beweismittelverzeichnisses zwar als unpräzise erweise, dem Beschwerdeführer daraus im konkreten Fall aber kein Nachteil entstanden sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen die gerügten Mängel bei der Aktenführung sowie der Akteneinsicht nicht geeignet, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

3.5

3.5.1 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, das SEM sei seiner Begründungs- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es verfolge seit einiger Zeit eine ausgesprochen widersprüchliche Praxis betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien. Dabei werde einerseits mit einem Textbaustein die fehlende Asylrelevanz der Dienstverweigerung festgestellt, während andererseits dargelegt werde, es sei nicht auszuschliessen, dass den Betroffenen in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstiessen. Diese Abgrenzung sei zum vornherein willkürlich, zumal diese offensichtlich einer umfassenden und detaillierten Prüfung bedürfte, welche das SEM aber unterlassen habe. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit in einem zentralen Punkt als schlicht nicht begründet. Weiter beziehe sich das SEM auf eine aktuelle Quellenanalyse, ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es erwähne lediglich zwei veraltete Quellen, was indessen nicht die Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden könne. In mehreren vergleichbaren Fällen (etwa N [...]) habe sich das SEM auf das Dokument "Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn Kheder Khaddour vom 20. Juni 2019 bezogen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese Notiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Falls diese Notiz tatsächlich die "Quellenanalyse" der Vorinstanz gebildet habe, würde die angefochtene Verfügung unter einer unheilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leiden und müsste zwingend aufgehoben werden.

3.5.2 Das SEM führte in der Begründung seiner Verfügung aus, weshalb es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Dienstverweigerung als nicht asylrelevant einstufte. Weiter legte es im Rahmen der Vernehmlassung dar, aus welchen Gründen es vorliegend zum Schluss kam, seinen Vorbringen fehle es zwar an der Asylrelevanz, sie hätten aber die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte. Entsprechend war es ihm möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten sowie im Rahmen des Schriftenwechsels zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Angesichts dessen ist das SEM seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Weiter trifft es zu, dass in der angefochtenen Verfügung von einer Quellenanalyse die Rede ist, wobei lediglich zwei im Internet abrufbare Quellen zitiert wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020, Ziff. III/1.). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es keine Verletzung der Abklärungspflicht darstellt, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als der Beschwerdeführer. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Sodann geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den weiteren Akten hervor, dass sich das SEM auf den Bericht von Kheder Khaddour gestützt hätte. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht weiter einzugehen.

3.6

3.6.1 Weiter wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt, indem es verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erwähnt habe. Es habe insbesondere den Umstand nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, aus einer politischen Familie stamme und sowohl sein Vater als auch sein Onkel politisch aktiv gewesen seien. Durch die Nichtwürdigung dieser zusätzlichen Risikofaktoren habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Auch die aktuelle Situation in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten als nicht genügend relevant einstufte, als dass er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Überdies bezweifelte es, dass er überhaupt von den Behörden - sei es aufgrund der Militärdienstverweigerung oder der politischen Tätigkeiten - gesucht worden sei, da sich seine dahingehenden Schilderungen als verwirrend und ungenau erwiesen hätten. Ferner hielt es ausdrücklich fest, seiner Auffassung nach habe der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in Syrien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter diese Einschätzung nicht teilt und insbesondere den politischen Aktivitäten eine andere Bedeutung beimisst, lässt sich indessen weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten.

3.6.2 Sodann wurde eingewendet, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es das Verfahren verschleppt habe. Die Anhörung habe erst zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich jedoch keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.H.). Somit liegt allein aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.7 Schliesslich wurde gerügt, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob das SEM das Dossier von H._______ (N [...]), der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers, beigezogen habe. In der Verfügung werde kein Bezug auf dieses Dossier genommen und es sei nicht davon auszugehen, dass das SEM dieses gewürdigt habe. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie das Dossier der Schwester konsultiert habe. Dieses enthalte jedoch keine Elemente, welche an ihrer Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, die Akten sämtlicher Verwandter von Asylsuchenden beizuziehen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese relevante Informationen für das betreffende Verfahren enthalten. Vorliegend machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, dass seine Asylvorbringen in einem Zusammenhang mit seiner Schwester stünden. Er führte lediglich aus, dass die Schwester etwas mehr als ein Jahr vor ihm im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann gereist sei (vgl. A5, Ziff. 3.02). Das Gericht hat der Vollständigkeit halber das Dossier von H._______ beigezogen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ergeben sich aus diesem keine Sachverhaltselemente, welche für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten. Die Schwester des Beschwerdeführers reiste zu ihrem Ehemann in die Schweiz und beantragte lediglich den Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Da sie keine eigenen Asylgründe vorbrachte, fand auch keine Anhörung statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM das Dossier der Schwester für die Beurteilung des vorliegenden Falles hätte beiziehen müssen. Schliesslich deutet auch in den von Amtes wegen konsultierten Akten des Schwagers des Beschwerdeführers, I._______ (N [...]), der vor der Flucht aus Syrien Mitglied einer revolutionären Jugendkoordinationsgruppe in J._______ war, dort an vielen Demonstrationen teilnahm und dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts darauf hin, dass ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bestand.

3.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

5.

5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reiche eine Dienstverweigerung oder Desertion aber nicht aus, sofern daraus nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG resultiere. Aus den konsultierten Quellen gehe hervor, dass die syrischen Behörden nicht sämtlichen Refraktären oder Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstellten. Wenn aber zusätzliche Faktoren vorlägen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsse, dass die Behörden die Dienstverweigerung als oppositionelle Haltung auffassten und eine entsprechende Strafe verhängten, handle es sich um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe. Beim Beschwerdeführer lägen keine solchen Risikofaktoren vor, welche ein politisches Profil begründen könnten. Seine Aktivitäten für die (...)-Partei seien von untergeordneter Bedeutung. Er habe zudem nicht einmal den Namen der von ihm verteilten Zeitung nennen können, wobei seine Erklärung, er könne nicht lesen, angesichts seiner rund siebenjährigen Schulbildung nicht überzeuge. Weiter seien seine Schilderungen von der Suche nach ihm verwirrend und ungenau ausgefallen. Es bleibe unklar, ob er nicht nur wegen des Militärdienstes, sondern auch wegen seines Engagements für die (...)-Partei gesucht worden sei. Ausserdem habe er bei der BzP noch angegeben, er sei im Frühjahr 2016 zweimal von den Behörden aufgrund des Militärdienstes gesucht worden. Es habe zudem Probleme mit den "Apo-Leuten" gegeben; er persönlich sei davon aber nicht betroffen gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, er sei dreimal gesucht worden, wisse aber nicht, wer ihn aus welchen Gründen gesucht habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass in seinem Fall eine allfällige Strafe aufgrund der Dienstverweigerung nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzusehen sei. Ebenso wenig erweise sich die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die PYD/YPG als asylrelevant. Diese hätten zwar in Nordsyrien den Militärdienst für obligatorisch erklärt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege den betreffenden Rekrutierungsmassnahmen aber keines der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive zugrunde und es fehle ihnen an der erforderlichen Intensität. Schliesslich erweise sich das vorgebrachte exilpolitische Engagement als zu niederschwellig, um von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei sein Asylgesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten sei jedoch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr ein reales Risiko bestehe, dass er im Heimatstaat einer
Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, die Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zuwiderlaufen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten.

5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe bereits festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstiessen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch zwingend, wenn - wie vorliegend - ein asylrelevanter Polit-/Ethnie-Malus bestehe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und sowohl sein Vater als auch sein Onkel seien Mitglieder der (...)-Partei, welcher er selbst ebenfalls beigetreten sei. Es sei zu beachten, dass Onkel des Beschwerdeführers wegen ihrer Tätigkeiten inhaftiert worden seien. Dies habe zu seiner eigenen Politisierung beigetragen, da er an Demonstrationen für deren Freilassung teilgenommen habe. Zudem sei er in der Schweiz weiterhin politisch aktiv. Damit lägen spezifische Risikofaktoren vor, welche die Asylrelevanz der unbestrittenermassen drohenden Strafmassnahmen begründen würden. Das SEM nehme willkürlich eine Zerstückelung der Vorbringen des Beschwerdeführers vor, indem es zwei konkrete Risikofaktoren aufliste und festhalte, diese würden für sich nicht ausreichen für eine asylrelevante Verfolgung. Dabei habe es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche relevanten Faktoren im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu würdigen. Weiter sei der Beschwerdeführer auch von den kurdischen Kräften in Nordsyrien gezielt gesucht worden, weshalb ihm auch von deren Seite eine asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden, sei festzuhalten, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei. Da er über ein spezifisches Profil verfüge, sei er deshalb zumindest als Flüchtling zu anerkennen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2).

6.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ein «real risk», menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu erachten sei.

6.3 Die Sichtweise des SEM vermag dogmatisch in der Tat nicht zu überzeugen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 niedergelegt hat. Sofern Personen als «einfache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, würde in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus drohen, als dass die Schwelle des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erreicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6).

6.4 Vorliegend ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) vom Aushebungsamt in E._______ einer Musterung unterzogen wurde und in der Folge ein Militärbüchlein erhielt. Ob er eine konkrete Aufforderung zur Einrückung in den Dienst erhalten hat, ist jedoch unklar. Er will diese ungefähr im Alter von 19 Jahren, mithin im Jahr (...), erhalten haben (vgl. A15, F43 f.). Damals seien Polizisten der syrischen Regierung bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten die Vorladung in seiner Abwesenheit seinen Eltern übergeben (vgl. A15, F46 und F49 ff.). Der Beschwerdeführer konnte der Vorinstanz nur das Foto seiner Vorladung vorlegen, das Original habe er verloren (vgl. A15, F41, F45 und F113 f.). Es erscheint seltsam, dass er ein so wichtiges Dokument wie diese schriftliche Vorladung - die seine Familie über Jahre hinweg aufbewahrt hat und die schliesslich von einem Onkel in die Schweiz gebracht worden sein soll - einfach verloren hat, zumal er vom SEM ausdrücklich aufgefordert worden war, dieses Dokument einzureichen (vgl. A5, Ziff. 4.07). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass er tatsächlich bereits eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten hat, wäre dies nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen.

6.5

6.5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei - ebenso wie sein Vater sowie mehrere Onkel - Mitglied der (...)-Partei. Die herrschende PYD habe ihre politischen Aktivitäten aber nicht zugelassen und es habe Angriffe auf Einrichtungen der Partei gegeben (vgl. A5, Ziff. 7.02 und A15, F57 f.). Das konkrete politische Engagement des Beschwerdeführers ist jedoch als äusserst niederschwellig einzustufen, da seine Aufgabe in erster Linie darin bestand, Zeitungen in den Nachbardörfern zu verteilen (vgl. A15, F60). Dabei fällt auf, dass er den Namen der betreffenden Zeitung nicht nennen konnte (vgl. A5, Ziff. 7.02 S. 9), wobei das SEM zu Recht festhielt, seine diesbezügliche Erklärung - er können nicht lesen - erweise sich angesichts seiner rund siebenjährigen Schulbildung als nicht überzeugend. Zudem will er an Sitzungen und Demonstrationen der Partei teilgenommen haben (vgl. A5, Ziff. 7.01 S. 8). Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei eine massgebliche Rolle eingenommen hätte. Weiter bleibt unklar, ob seine geltend gemachten politischen Tätigkeiten jemals zu konkreten Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt haben. So gab er bei der BzP an, er sei vor der Ausreise zweimal zu Hause gesucht worden, beide Male zwischen dem vierten und fünften Monat 2016 (vgl. A5, Ziff. 7.02). Dabei habe es sich um "Apo-Leute" gehandelt, welche in erster Linie wegen des Militärdienstes nach ihm gesucht hätten. Gleichzeitig führte er aus, dass er auch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen Probleme gehabt habe, da die "Apo-Leute" gegen die (...)-Partei seien. Auf konkrete Nachfrage räumte er jedoch ein, dass er persönlich nicht betroffen gewesen sei und nur die Parteikader untereinander Probleme gehabt hätten (vgl. A5, Ziff. 7.02 S. 9). Bei der Anhörung machte er geltend, dass er dreimal behördlich gesucht worden sei. Er habe sich aber nicht zu Hause befunden und wisse nicht, wer nach ihm gesucht habe (vgl. A15, F71 und F105 f.). Ebenso wenig konnte er angeben, was diese Leute von ihm gewollt hätten und ob diese der Regierung oder den kurdischen Kräften angehörten (vgl. A15, F77 f.). Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt haben will, ob eine kurdische oder eine regierungstreue Behörde zu Hause nach ihm gesucht habe. Zudem fragt sich, weshalb er davon ausging, er werde wegen des Militärdienstes sowie seiner Parteimitgliedschaft gesucht (vgl. A15, F107), wenn er gar nicht wusste, wer nach ihm gesucht habe. Als er vom SEM danach gefragt wurde, gab er an, wenn "sie" wegen dem Militärdienst irgendwo hingingen, würden sie mit einem grossen Fahrzeug und zwanzig Soldaten gehen, um Personen direkt von zu Hause mitnehmen zu können (vgl. A15, F109). Dies ist
jedoch nicht vereinbar mit seinen Ausführungen, wonach jeweils ungefähr drei Personen nach ihm gesucht hätten (vgl. A15, F60); diese Aussage würde gerade nicht darauf schliessen lassen, dass er wegen des Militärdienstes gesucht worden sei. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen behördlichen Suche nach ihm als widersprüchlich und verwirrend. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aufgrund seiner niederschwelligen politischen Aktivitäten ins Visier der staatlichen syrischen Behörden geraten ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ihm aufgrund politischer Aktivitäten seiner Familienangehörigen eine oppositionelle respektive regimefeindliche Haltung unterstellt würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass verschiedene nahe Angehörige in Syrien verblieben sind (vgl. A5, Ziff. 3.01), wobei er nicht geltend machte, dass diese einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde. Es handelt sich bei ihm somit um einen "einfachen" Wehrdienstverweigerer, bei welchem - gemäss der in BVGE 2020 VI/4 bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht davon auszugehen ist, dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund der Dienstverweigerung eine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen könnte (vgl. dazu BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Entgegen der vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend nicht ausschliesslich an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv. Vielmehr liegen bereits keine massgeblichen Risikofaktoren vor, aufgrund derer angenommen werden müsste, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr - aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus - eine besonders grausame Bestrafung.

6.6 Ferner hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Behörden (PYD respektive YPG) gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 4. Juni 2020 (Ziff. III/2., m.H.a. Urteil des BVGer D-5329/2014) verwiesen werden.

6.7 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

6.8 Was die geltend gemachte Teilnahme an zwei Sitzungen der (...)-Partei sowie die Teilnahme an nicht konkret bezeichneten Demonstrationen in der Schweiz betrifft (vgl. A15, F116 und F122), ist festzuhalten, dass es sich dabei um niedrigprofilierte politische Aktivitäten handelt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang besonders exponiert und damit möglicherweise die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Folglich ist auch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement nicht geeignet, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juni 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichtet ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz Regula Aeschimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3454/2020
Date : 29. März 2022
Published : 08. April 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  16  44  54  105  106  108
BGG: 83
BV: 29  70
EMRK: 3  13
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  29  48  52  63  65
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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D-2326/2020 • D-3454/2020 • D-3839/2013 • D-5329/2014 • E-194/2020 • E-2188/2019
AS
AS 2016/3101