Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6503/2018

Urteil vom 29. Januar 2019

Einzelrichterin Contessina Theis,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______,

geboren am [...], Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stammt aus B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) und lebte zuletzt in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 28. Januar 2016 auf dem Luftweg in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am 3. Februar 2016 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 24. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen.

B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Von 1990 bis 2000 sei er als Fahrer und Schweisser bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Weil dann sein Bruder der Organisation beigetreten sei, habe er selbst sie verlassen können. Von 2005 bis 2006 habe er für das kanadische Rote Kreuz, von 2006 bis 2007 für das deutsche Rote Kreuz und von 2007 bis 2009 für das UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) als Fahrer und Übersetzer gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit für das UNHCR sei er im Juni 2008 nach Vavuniya (Nordprovinz) gelangt und habe bis zum März 2009 dort gelebt. Zu jenem Zeitpunkt sei er einmal zuhause durch das CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei gesucht worden. Man habe ihn wohl - wie auch andere lokale Mitarbeiter des UNHCR - zu den LTTE befragen wollen. Sein Vorgesetzter beim UNHCR habe ihm gesagt, dies sei normal. Er habe jedoch Angst gehabt und sei deshalb nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) ausgereist. Weil er sich einsam gefühlt habe, sei er nach sechs Monaten wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr seien in Sri Lanka verschiedene Personen festgenommen, verschleppt oder ermordet worden, weshalb er beschlossen habe, wieder nach Abu Dhabi zu gehen. Beim Versuch der Ausreise - immer noch im Jahr 2009 sei er am Flughafen festgenommen und drei Monate lang, bis im Januar 2010, im Gefängnis D._______ inhaftiert worden. Er sei wegen der Nummer seiner Identitätskarte festgenommen und gefragt worden, ob er den Vornamen E._______ trage oder ob dies sein Deckname sei. Jedoch wisse er nicht, um wen es sich bei der Person namens E._______ handle. Er sei wieder freigelassen worden, nachdem sein Schwiegervater Geld bezahlt habe, und anschliessend sei er erneut nach Abu Dhabi ausgereist. Mitte 2012 sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe bis anfangs des Jahres 2013 in C._______ gelebt. Während dieser Zeit habe er in der [...] gearbeitet. Damals sei das Büro, in dem er tätig gewesen sei, von Unbekannten attackiert worden, wobei [...] zerstört worden seien. Anschliessend, immer noch im Jahr 2013, sei er von neuem nach Abu Dhabi gegangen und habe sich dort bis 2015 aufgehalten. Nach der Wahl des neuen sri-lankischen Staatspräsidenten am 8. Januar 2015 habe er gehofft, er werde keine Schwierigkeiten mehr haben, und sei deshalb erneut nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in C._______ einen eigenen Laden für Computerreparaturen geführt. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise in Richtung Schweiz am 28. Januar 2016 habe ein Angehöriger des CID zufällig seine Ehefrau getroffen und sie nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Dieser
Angehörige des CID habe bereits damals, als er, der Beschwerdeführer, im Gefängnis D._______ gewesen sei, mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Einen Monat vor seiner Ausreise am 28. Januar 2016 sei ausserdem bei seiner Mutter in B._______ nach ihm und seinem Bruder gefragt worden, wobei er nicht wisse, von welcher Behörde die betreffenden Personen gewesen seien. Dies habe ihn in Angst versetzt, weshalb er sich zur erneuten Ausreise, diesmal in die Schweiz, entschieden habe. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem die Kopie eines polizeilichen Berichts, ein Bestätigungsschreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), ein Schreiben seiner Schwester, zwei Zeitungsartikel, verschiedene berufliche Dokumente sowie Photographien zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 16. Oktober 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe an das SEM vom 6. November 2018 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 8. November 2018.

E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weil das Willkürverbot, der Anspruch des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres), mehrere Aktenstücke betreffend den Bruder und einen Schwager des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben dessen Vaters eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.

4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.

4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft betreffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

4.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen.

5.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen offengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Dabei bezieht er sich insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekretariats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel "Focus Sri Lanka, Lagebild Version vom 16. August 2016"). Dieses Lagebild sei in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird weiter geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 18), zwischen der Befragung vom 9. Februar 2016 und der Anhörung vom 24. Juli 2018 durch das SEM bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekretariat dies im vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Sinn und Zweck der im fraglichen Rechtsgutachten vom 24. März 2014 ausgesprochenen Empfehlung verkennt. Diese zielte darauf hin, allfällige Probleme bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit aufgrund von Widersprüchen oder sonstigen Unstimmigkeiten zwischen den protokollierten Aussagen der Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG und der Anhörung im Sinne von Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG zu vermeiden. Jedoch begründete die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit der mangelnden Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Somit ist weder ersichtlich - und wird in der Beschwerdeschrift übrigens auch mit keinem Wort ausgeführt , inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Diese Rüge ist folglich als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen.

5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 ff.) behauptet, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe. So seien bei der Begründung des Asylentscheids weder die zehnjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE noch die Verbindungen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers zu den LTTE ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei es unterlassen worden, auf den Umstand einzugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs als verschollen gelte. Weiter sei es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen worden, nach exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu fragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass den soeben erwähnten Elementen des Sachverhalts, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, offensichtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen und auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. Schliesslich entbehrt auch die Behauptung offensichtlich jeder Grundlage, das SEM hätte den Beschwerdeführer - der ein derartiges Engagement selbst mit keinem Wort erwähnte - explizit nach allfälligen exilpolitischen Betätigungen befragen müssen.

5.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 22 ff.) behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Verbindungen zu den LTTE, wegen seines exilpolitischen Engagements und wegen seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu wiederholen, dass diese Punkte offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sind. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich offensichtlich zu verneinen.

5.5 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 29 ff.), sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster "Bericht zur aktuellen Lage" in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

5.6 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 34 ff.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter "Background Check" durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.

5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.

6.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend (Beschwerdeschrift., S. 14 ff.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Insbesondere habe das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Verbindungen zu den LTTE und wegen seines exilpolitischen Engagements nicht abgeklärt. Dabei handle es sich um Hochrisikofaktoren, und somit habe sich das Staatssekretariat über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweggesetzt. Es ist festzustellen, dass angesichts der betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift schlicht nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen. Auch auf diese Rüge ist folglich nicht weiter einzugehen.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen.

7.4

7.4.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei, nachdem er im Alter von elf Jahren durch die LTTE zwangsweise rekrutiert worden sei, von 1990 bis 2000 als Fahrer und Schweisser für diese Organisation tätig gewesen, angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung seines Asylgesuchs offensichtlich keine Bedeutung zukommt. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 23), er habe in der Schweiz mehrere Drittpersonen kennengelernt, welche seine damalige Mitgliedschaft bei den LTTE bezeugen könnten, kommt daher keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung zu. Folglich ist auch der mit der Beschwerdeschrift (S. 23, 55) gestellte Antrag abzulehnen, in diesem Zusammenhang sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.

7.4.2 Auch die Vorbringen, welche den Zeitraum vom Jahr 2009 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in Richtung Schweiz am 28. Januar 2016 betreffen, sind offensichtlich als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. Dies gilt zunächst für die Behauptung, er sei im Jahr 2009, als er in Vavuniya für das UNHCR gearbeitet habe, einmal zuhause durch das CID der sri-lankischen Polizei gesucht worden, weil ihn dieses habe befragen wollen. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausführte, habe ihm sogar sein Vorgesetzter beim UNHCR gesagt, es handle sich dabei um einen normalen Vorgang. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der blossen Vorladung zu einer Befragung - die als solche legitim erscheint - zum Schluss gelangte, er sei in derart konkreter Weise gefährdet, dass er unverzüglich das Land verlassen müsse.

7.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Jahr 2009 beim Versuch der zweiten Ausreise nach Abu Dhabi am Flughafen von Colombo festgenommen und anschliessend drei Monate lang, bis im Januar 2010, im Gefängnis D._______ inhaftiert worden, ist Folgendes festzustellen: Aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie eines vom [...] datierenden Berichts der sri-lankischen Polizei geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am [...] am Flughafen von Colombo verhaftet und der Untersuchungsabteilung für Terrorismus in Colombo zugeführt worden sei. Durch diese Abteilung sei er mehrmals einvernommen worden. Jedoch hätten sich weder Hinweise auf Verbindungen zum Terrorismus der LTTE noch auf sonstige kriminelle Taten gefunden. Es gebe keine ausreichenden Hinweise, um gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren einzuleiten, und es werde daher das zuständige Gericht darum ersucht, ihn freizulassen. Es ist als offensichtlich zu erachten, dass aus diesen Umständen nicht auf eine anhaltende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Sondern es ist umgekehrt ohne weiteres davon auszugehen, dass gegen ihn nach der eingehenden Prüfung seiner Person sowie seines familiären und sonstigen Hintergrunds seitens der zuständigen sri-lankischen Behörden keinerlei weiteres Verfolgungsinteresse besteht.

7.4.4 Soweit geltend gemacht wird, während der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zwischen 2012 und 2013 in der [...] in Jaffna sei das Büro seines Arbeitgebers von Unbekannten attackiert worden, ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dieser Vorfall mit seiner Person in Verbindung stehen könnte. Auch diesem Vorbringen kommt somit offensichtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.

7.4.5 Schliesslich ist auf die Behauptungen einzugehen, drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers am 28. Januar 2016 habe ein Angehöriger des CID zufällig seine Ehefrau getroffen und nach ihm gefragt, und einen Monat vor der Ausreise habe man sich in seinem Herkunftsort B._______ im Distrikt Mullaitivu bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd genaue Auskunft darüber zu geben vermochte, welche Fragen seiner Ehefrau angeblich gestellt worden seien und was sie dem Angehörigen des CID zur Antwort gegeben habe (Protokoll der Anhörung, S. 7). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Mutter nicht einmal danach gefragt, wer sich einen Monat vor seiner Ausreise bei ihr nach ihm erkundigt habe (Protokoll der Anhörung, S. 6). Angesichts dessen, dass diese beiden Vorkommnisse den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen dermassen in Angst versetzt haben sollen, dass er deswegen den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, erscheint dieses Unwissen beziehungsweise Desinteresse in Bezug auf die behaupteten Nachfragen nach seiner Person in keiner Weise nachvollziehbar. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Jedoch kann die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, da den behaupteten Ereignissen ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen November 2009 und Januar 2010 für ihn keinerlei weitere Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden zur Folge. Im Anschluss an seine Freilassung konnte er in den Jahren 2010 und 2013 problemlos auf legalem Weg in die Vereinigten Arabischen Emirate ausreisen und jeweils auch wieder nach Sri Lanka zurückkehren. Im gesamten Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus der Haft im Januar 2010 und den angeblichen Nachfragen nach seiner Person in den letzten drei Monaten vor seiner letztmaligen Ausreise am 28. Januar 2016 hatte er in keiner Weise Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Es ist schlicht nicht zu erkennen, weshalb die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten haben sollen. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss gelangte, er sei aufgrund der behaupteten beiden Nachfragen in Bezug auf seine Person - sollten diese überhaupt den Tatsachen entsprechen - dermassen gefährdet, dass er dem nur durch die sofortige Ausreise aus seinem Heimatstaat entgehen könne.

7.4.6 Schliesslich besteht auch offensichtlich kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, aufgrund seines Bruders - der seit dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs verschollen sei -, wegen der ehemaligen Mitgliedschaft eines Schwagers bei den LTTE oder aufgrund seiner eigenen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet einer asylrechtlich relevanten Gefährdung in seinem Heimatstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 13. November 2009 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte von jedem Verdacht auf persönliche Verbindungen zu den LTTE freigesprochen wurde. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 7.4.3), ist davon auszugehen, dass bei der entsprechenden ausführlichen Prüfung seiner Person auch sein familiärer Hintergrund durchleuchtet wurde.

7.5 Ferner wird im vorliegenden Verfahren geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 34 ff.), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd., S. 75 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu.

7.6 Weiter vermag an den getroffenen Feststellungen auch das mit der Beschwerdeschrift (S. 78 ff.) vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.

7.7 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f., 31 ff., 58 ff.) ausserdem geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. Zu diesen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

7.8 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.9 Des Weiteren besteht nach dem Gesagten auch kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Behauptung, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen.

7.10 Schliesslich ist festzustellen, dass aufgrund der angestellten Erwägungen offensichtlich keinerlei Anlass besteht, den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend anzuhören, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 55) verlangt.

7.11 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt.

8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).

8.3 In diesem Zusammenhang wird mit der Beschwerdeschrift (S. 27 f.) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einmal, am 26. September 2016, in Genf an einer Demonstration teilgenommen. Danach sei ein Bild von ihm als Kundgebungsteilnehmer auf einer tamilischen Website veröffentlicht worden. Mit der Beschwerdeschrift wird ausserdem vorgebracht, er habe an einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt am tamilischen "Heroes' Day" in Freiburg teilgenommen, wobei er ebenfalls photographiert worden sei.

8.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 7.4 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).

10.3.3 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in C._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben. Nach seinen eigenen Aussagen verfügt er über ausgedehnte berufliche Erfahrungen - unter anderem auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten - als IT-Spezialist, der im Zeitraum vor seiner Ausreise in C._______ eine eigene Reparaturwerkstätte für Computer führte. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner beruflichen Fähigkeiten auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.

10.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4 ff.) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 81 f.) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.

10.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist.

10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Zudem ist die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht nur als von vornherein aussichtslos, sondern im Ergebnis als völlig substanzlos zu bezeichnen, wobei die Beschwerdeschrift dennoch einen Umfang von 87 Seiten aufweist und insgesamt 127 Beilagen umfasst, die zum weit überwiegenden Teil in keinerlei konkretem Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Somit sind dem Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6503/2018
Date : 29. Januar 2019
Published : 06. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018


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AuG: 83
BGG: 66  83
BV: 9  25
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63
Weitere Urteile ab 2000
5D_56/2018
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