Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3949/2012

Urteil vom 29. Januar 2013

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat, Rosat & Cie Rechtsanwälte, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6 ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Bundeskanzlei,
Bundeshaus-West, 3003 Bern,

vertreten durch (Departement),

Vorinstanz.

Gegenstand Stellenangebot.

Sachverhalt:

A.
A._______, geb. (...), stand in den Jahren (...) dem (Bundesamt) als Direktorin vor. Im Jahr 2008 erhielt sie vom Internationalen Währungsfond (IWF) die Leitung des (Departement) in Washington D.C. angeboten. A._______ ersuchte daraufhin den damaligen Vorsteher des (Departement), ihr per 31. Oktober 2008 für drei Jahre einen unbezahlten Urlaub zu gewähren.

B.
Mit Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 2008 entschied der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend Bundesrat), A._______ vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2011 für einen Einsatz beim IWF unbezahlten Urlaub zu gewähren. Der Vorsteher des (Departement) wurde ermächtigt, den Bundesratsbeschluss zu vollziehen.

C.
Gestützt auf den vorerwähnten Bundesratsbeschluss schlossen der Bundesrat als Arbeitgeber und A._______ als Arbeitnehmerin am 26. bzw. 29. September 2008 eine Vereinbarung betreffend einen unbezahlten Urlaub (nachfolgend Urlaubsvereinbarung). Diese legt nebst dem Zweck und der Dauer des unbezahlten Urlaubs die finanziellen Leistungen des Bundesrates fest und regelt die Rückkehr in die Bundesverwaltung. Demnach verpflichtet sich der Bundesrat dazu, A._______ nach Beendigung ihres unbezahlten Urlaubs und nach Massgabe von Art. 13 der Verordnung des EDA vom 8. März 2002 über die den Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leistungen (SR 172.220.111.310.1, nachfolgend VOIO) eine ihrem Leistungsausweis und ihrer Qualifikation entsprechende zumutbare Stelle anzubieten. Ferner ist festgehalten, dass sie auf die aktive Unterstützung der Direktorin des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) zählen kann und dass ihre bisherige Funktion als Direktorin des (Bundesamt) in der Lohnklasse 36 eingereiht ist. Die Vereinbarung gilt nach deren Ziff. 6 als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag zwischen dem Bundesrat und A._______.

D.
Am 1. November 2008 trat A._______ ihren unbezahlten Urlaub bzw. ihre Stelle als "Director of (Departement)" beim IWF in Washington D.C. an.

E.
Im November 2010 teilte A._______ dem Generalsekretär des (Departement) mündlich mit, nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs, d.h. per 1. November 2011, in die Bundesverwaltung zurückkehren zu wollen. Mit Schreiben vom 15. April 2011 an den Generalsekretär des (Departement) hat A._______ die beabsichtigte Rückkehr in die Bundesverwaltung auch schriftlich angezeigt und unter Verweis auf Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung darum gebeten, dass ihr der Bundesrat eine zumutbare Stelle anbiete.

F.
Am 10. Juni 2011 besprachen der Generalsekretär des (Departement) und A._______ das weitere Vorgehen in Bezug auf deren Rückkehr in die Bundesverwaltung. Es wurde vereinbart, dass das Generalsekretariat des (Departement) zusammen mit dem EPA die Suche nach einer zumutbaren Stelle inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung intensiviert. A._______ erklärte ihrerseits, sie könne sich eine Verlängerung ihrer Tätigkeit beim IWF für einige wenige Monate vorstellen. Ziel bleibe es jedoch, nach Ablauf ihres unbezahlten Urlaubs am 31. Oktober 2011 sobald als möglich in die Bundesverwaltung zurückzukehren.

G.
Mit Schreiben vom 8. September 2011 an den Generalsekretär des (Departement) hielt A._______ fest, es sei ihr seitens des Bundesrates bisher keine zumutbare Stelle angeboten worden. Sie habe sich ihrerseits für die Leitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation (BIT) beworben, doch leider seien die Bewerbungen erfolglos geblieben. Da eine Rückkehr in die Schweiz ohne Anstellung ausgeschlossen sei, habe sie zwischenzeitlich das Angebot des IWF für eine Vertragsverlängerung angenommen. Der neue Arbeitsvertrag sehe eine 30-tägige Kündigungsfrist vor und stehe daher einer baldigen Rückkehr in die Bundesverwaltung nicht entgegen. Schliesslich ersuchte A._______ um einen Nachtrag zur bestehenden Urlaubsvereinbarung, da diese lediglich bis zum 31. Oktober 2011 Geltung habe.

H.
In den darauffolgenden Monaten konnte der mittlerweile anwaltlich vertretenen A._______ weder eine Stelle in der Bundesverwaltung angeboten werden noch kam eine Einigung über einen Nachtrag zur Urlaubsvereinbarung zu Stande. Erfolglos blieben auch die Bemühungen von A._______, selbst eine neue Anstellung inner- oder ausserhalb der Bundesverwaltung zu finden. Zwar hatte insbesondere die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ins Auge gefasst, eine dem Profil von A._______ entsprechende Funktion zu schaffen, doch liess sich keine den Vorstellungen beider Parteien entsprechende Einsatzmöglichkeit definieren.

I.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 setzte A._______ dem Bundesrat Frist bis zum 31. März 2012, ihr in Form einer Verfügung eine zumutbare Stelle anzubieten, wobei diese zumindest in der Lohnklasse 36 eingereiht sein müsse und ihrem Leistungsnachweis sowie ihren Qualifikationen zu entsprechen habe. Ergehe keine Verfügung, behalte sie sich eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung vor.

Am 2. März 2012 kam es daraufhin zu einer Besprechung zwischen dem (Departement), u.a. vertreten durch den neuen Generalsekretär, und dem Rechtsvertreter von A._______. Der Generalsekretär hielt mit Blick auf das geforderte Stellenangebot und die Bemühungen des (Departement) fest, aufgrund der mitschreitenden Finanzaufsicht über Personalmassnahmen bedürfe jede Einstufung einer Stelle in die Lohnklasse 32 oder höher der Genehmigung durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (nachfolgend Finanzdelegation). Zudem müssten neu geschaffene und offene Stellen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden. Es wurde schliesslich vereinbart, dass der Generalsekretär des (Departement) direkt mit A._______ Kontakt aufnimmt, um das weitere Vorgehen und insbesondere die Möglichkeit einer Aufhebungsvereinbarung zu besprechen.

Der Generalsekretär des (Departement) wies A._______ im Nachgang zu vorerwähnter Besprechung auf mehrere öffentlich ausgeschriebene Stellen inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung hin, woraufhin sie sich u.a. als Direktorin des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und als Leiterin der Direktion für Standortförderung im SECO bewarb. Es kam jedoch weder zu einer Anstellung noch hat der Bundesrat A._______ eine zumutbare Stelle angeboten.

J.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 wies A._______ den Bundesrat erneut darauf hin, es sei ihr bisher keine zumutbare Stelle angeboten worden. Sie forderte den Bundesrat auf, innert acht Tagen eine Verfügung über das ausstehende Stellenangebot zu erlassen. Eine seitens des Bundesrates unterbreitete Aufhebungsvereinbarung akzeptierte sie nicht.

K.
Mit Informationsnotiz vom 15. Mai 2012 setzte der Vorsteher des (Departement) den Bundesrat davon in Kenntnis, dass mit A._______ bisher keine Vereinbarung über die Weiterführung ihres unbezahlten Urlaubs habe getroffen werden können und auch die Suche nach einer für sie zumutbaren Stelle erfolglos geblieben sei. Mit Blick auf die Urlaubsvereinbarung bestehe nach Ansicht des (Departement) jedoch eine Rechtspflicht, A._______ eine zumutbare Stelle anzubieten. Das (Departement) sehe daher vor, für A._______ eine Funktion als "Wirtschaftsberaterin (Departement)" zu schaffen. Diese Funktion trage den Kompetenzen von A._______ in grossem Ausmass Rechnung, sei jedoch in der Lohnklasse 31 und damit deutlich tiefer eingereiht als ihre ursprüngliche Stelle. Eine Funktion in der Lohnklasse 33, welche das Kriterium der Zumutbarkeit wohl erfüllen würde, habe weder gefunden noch in eigener Klassifikationskompetenz geschaffen werden können.

L.
Ebenfalls am 15. Mai 2012 liess A._______ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie verlangte, es sei das Vorliegen einer Rechtsverzögerung festzustellen und der Bundesrat anzuweisen, umgehend über das ausstehende Stellenangebot zu verfügen.

M.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 bot das Generalsekretariat des (Departement) A._______ einen Arbeitsvertrag für die neu geschaffene Funktion "Wirtschaftsberaterin (Departement)" an. Nach den Ausführungen im Begleitschreiben beinhaltet die Funktion im Wesentlichen die Beratung der Departementsleitung, das Erarbeiten von Positionspapieren und Stellungnahmen zu relevanten Themen des Departements sowie je nach Bedarf die Leitung von Arbeitsgruppen und Task Forces. Die Funktion ist in der Lohnklasse 31 eingereiht und der Arbeitsvertrag sieht eine Probezeit von drei Monaten vor, die in begründeten Fällen um drei weitere Monate verlängert werden kann. A._______ erhielt bis zum 15. Juni 2012 Gelegenheit, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

A._______ liess sich mit Schreiben vom 8. Juni 2012 zum vorerwähnten Stellenangebot vernehmen. Sie hielt zunächst fest, zwischen ihr und dem Bundesrat bestehe nach wie vor ein Arbeitsverhältnis. Dieses sei zufolge des unbezahlten Urlaubs lediglich suspendiert, nicht aber aufgehoben worden. Entsprechend könne es beim Stellenangebot nicht um die Neubegründung, sondern lediglich um die Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrages gehen. Auf eine neuerliche Probezeit sei daher zu verzichten. Im Weiteren verlangte A._______ unter Verweis auf ihre frühere Funktion als Direktorin des (Bundesamt), es sei ihr eine Funktion zumindest in der Lohnklasse 36 anzubieten. Insgesamt sei das Stellenangebot nicht zumutbar.

N.
Das (Departement) nahm in der Folge Anpassungen am Arbeitsvertrag vor. An der Einreihung der Funktion "Wirtschaftsberaterin (Departement)" in die Lohnklasse 31 und an einer Probezeit hielt das (Departement) indes fest. Es erliess am 22. Juni 2012 namens des Bundesrates eine Verfügung und gewährte A._______ das Recht, innert der gegen die Verfügung offen stehenden Beschwerdefrist den Arbeitsvertrag für die Funktion "Wirtschaftsberaterin (Departement)" zu unterzeichnen.

Das (Departement) erwog, A._______ habe mit der Unterzeichnung der Urlaubsvereinbarung auf ihre bisherige Stelle als Direktorin des (Bundesamt) verzichtet. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Funktion "Wirtschaftsberaterin (Departement)" sei daher als Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu betrachten. Dies müsse umso mehr gelten, als die angebotene Stelle nicht dem (Bundesamt), sondern dem Generalsekretariat des (Departement) und damit einer anderen Verwaltungseinheit zugeordnet sei. Eine blosse Änderung des Arbeitsverhältnisses komme daher mit Blick auf den hierfür in Art. 25 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) vorgegebenen Rahmen nicht in Betracht. Mithin sei es gerechtfertigt, eine Probezeit anzusetzen.

Im Weiteren hielt das (Departement) fest, der Bundesrat sei nach Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung nur - aber immerhin - dazu verpflichtet, A._______ nach Beendigung ihres unbezahlten Urlaubs eine ihrem Leistungsausweis und ihrer Qualifikation entsprechende zumutbare Stelle anzubieten. Diese Kriterien liessen sich auch mit einer Funktion erfüllen, in welcher nicht in erster Linie Führungs- sondern Fachkompetenz und Erfahrung gefragt seien. Jedenfalls ergebe sich aus der erwähnten Vereinbarung nicht, dass die neue Funktion in derselben Lohnklasse eingereiht sein müsse wie ihre ursprüngliche Funktion. Es sei für A._______ daher die Funktion einer "Wirtschaftsberaterin (Departement)" in der Lohnklasse 31 geschaffen worden. Zwar werde sie dabei rund einen Viertel weniger verdienen als in ihrer ursprünglichen Funktion, in Anbetracht des immer noch hohen Betrages erscheine die Lohneinbusse jedoch als zumutbar.

O.
Am 24. Juli 2012 liess A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesrates (Vorinstanz) vom 22. Juni 2012 erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Beschwerdegegners [recte: Vorinstanz] vom 22.6.2012 betreffend Angebot einer unbefristeten Stelle im Generalsekretariat des (Departement) sei aufzuheben, die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, eine neue Verfügung betreffend Angebot einer unbefristeten Stelle im Generalsekretariat des (Departement) zu erlassen, die sich von der aufgehobenen Verfügung in nachfolgender Weise unterscheidet:

a) Es sein ein Lohn mindestens in der Lohnklasse 36 (statt wie in der angefochtenen Verfügung Lohnklasse 31) vorzusehen.

b) Auf die Ansetzung einer Probezeit sei zu verzichten.

c) Der Verfügung sei eine detaillierte Stellenbeschreibung (Pflichtenheft) betreffend die angebotene Stelle beizugeben.

2. Die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist zur Annahme des Stellenangebots durch die Beschwerdeführerin sei auf den Zeitpunkt zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde hin zu sistieren und es sei der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Annahme oder Ablehnung des Stellenangebots anzusetzen, deren Dauer sich wie folgt berechnet:

a) Für den Fall, dass die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen wird: 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Stellenangebotsverfügung des Beschwerdegegners [recte: Vorinstanz] an die Beschwerdeführerin.

b) Für den (nicht anzunehmenden) Fall, dass die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abgewiesen würde: 30 Tage ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheides über die vorliegende Beschwerde.

In ihrer Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung, wonach der Bundesrat sich verpflichtet habe, ihr eine ihrem Leistungsausweis und ihren Qualifikationen entsprechende zumutbare Stelle anzubieten. Im Anschluss daran sei festgehalten, dass ihre bisherige Stelle als Direktorin des (Bundesamt) in der Lohnklasse 36 eingereiht sei. Die Vereinbarung könne daher bei richtiger Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nur so verstanden werden, dass auch die neue Funktion zumindest in der Lohnklasse 36 eingereiht sein müsse. Soweit die Vorinstanz ihr nun eine um fünf Lohnklassen tiefer bewertete Funktion anbiete, verstosse sie gegen die Urlaubsvereinbarung. Zu beachten sei ferner, dass sie ihre Qualifikationen und ihren Leistungsausweis in der Zwischenzeit erheblich habe steigern können und der Einsatz beim IWF zudem den Interessen der Schweiz gedient habe. Hinzu komme, dass die Funktion einer Wirtschaftsberaterin im (Departement) keinerlei Führungsverantwortung beinhalte und deutlich schlechter entlohnt werde als ihre frühere Funktion. Das Stellenangebot könne daher auch aufgrund einer gesamthaften Betrachtung nicht als zumutbar beurteilt werden. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf den Sozialplan für die Bundesverwaltung. Dieser sei zwar vorliegend nicht anwendbar, Ziff. 7 zeige aber immerhin, dass selbst im Falle einer Umstrukturierung oder Reorganisationsmassnahme eine neue Stelle bzw. Funktion nur dann als zumutbar zu gelten vermöge, wenn der Lohnunterschied höchstens drei Lohnklassen betrage. Es könne demnach erst recht nicht zulässig sein, ihr eine um fünf Stufen tiefer bewertete Funktion anzubieten. Ihr Besitzstand müsse in jedem Fall gewahrt bleiben.

Die vorgesehene Probezeit verstösst nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen die Kontinuität des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieses sei durch die Urlaubsvereinbarung lediglich suspendiert, nicht aber aufgehoben worden. Es gehe demnach vorliegend einzig um die Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses bezüglich des Funktionsbereichs, was nicht mit einer neuen Probezeit verknüpft werden dürfe. Ohnehin seien dem Bundesrat ihre Fähigkeiten und (Sozial-)Kompetenzen aufgrund ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Direktorin des (Bundesamt) bestens bekannt, so dass auch vor diesem Hintergrund kein Anlass bestehe, eine Probezeit vorzusehen.

P.
Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2012 das verlangte Stellenangebot unterbreitet hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2012 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Ab-schreibungsentscheid A-2722/2012 vom 3. August 2012 als gegenstandslos ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- zu.

Q.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung hält die Vorinstanz dafür, es sei keine Pflicht ersichtlich, wonach sie der Beschwerdeführerin eine Funktion zumindest in der Lohnklasse 36 anzubieten habe. Aus den Feststellungen in Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung ergebe sich nur, dass die Lohnklasse 36, welche die Beschwerdeführerin vor ihrem Einsatz beim IWF inne hatte, als ein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der neuen Funktion zu berücksichtigen sei. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf das bestehende Einreihungsgefüge innerhalb des Generalsekretariats und hält fest, es gebe mit dem Generalsekretär und dessen beiden Stellvertretern lediglich zwei Funktionen, die höher eingereiht seien als in die Lohnklasse 31. Mit Blick auf die Stimmigkeit des bestehenden Einreihungsgefüges sei es daher ausgeschlossen, innerhalb des Generalsekretariats des (Departement) eine Funktion zu schaffen, die in der Lohnklasse 36 oder höher eingereiht sei.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls als vertragswidrig gerügte Probezeit hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach mit der Annahme der angebotenen Stelle durch die Beschwerdeführerin ein neues Arbeitsverhältnis begründet würde und deshalb eine Probezeit zu vereinbaren sei. Zwar sehe Art. 27 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 27 Probezeit - (Art. 8 Abs. 2 BPG)
1    Die Probezeit dauert drei Monate.
2    Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden:
a  das militärische Personal;
b  Aspiranten und Aspirantinnen des Grenzwachtkorps und des Zolls sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Edelmetallkontrolle;
c  Steuerinspektoren und Steuerinspektorinnen der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
d  vom Bundesrat gewählte Personen nach Artikel 2 Absatz 1;
e  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Nachrichtendiensts des Bundes, die regelmässig Zugang zu sensitiven Informationen haben;
f  Revisionsexperten und Revisionsexpertinnen sowie Evaluationsexperten und Evaluationsexpertinnen der Eidgenössischen Finanzkontrolle;
g  Angestellte des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen oder die im Ausland eingesetzt werden, mit Ausnahme der Angestellten, die für die Dauer einer Ausbildung befristet angestellt werden.
3    Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren.
BPV bei Übertritten in eine andere Verwaltungseinheit die Möglichkeit vor, auf eine Probezeit zu verzichten. Das Generalsekretariat des (Departement) mache von dieser Möglichkeit allerdings nie Gebrauch, hänge doch eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht allein von der Qualifikation der betreffenden Arbeitnehmerin ab.

R.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und teilt mit, an ihren Rechtsbegehren festzuhalten.

S.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des Arbeitgebers auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals unterliegen nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) der Beschwerde an die interne Beschwerdeinstanz. Ausgenommen davon sind erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrats und der Departemente (Art. 35 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG), gegen die der Weg einer internen Verwaltungsbeschwerde nicht offen steht. Entsprechende Verfügungen können nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch Art. 33 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Der Bundesrat als Vorinstanz ist aufgrund der Urlaubsvereinbarung verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Stelle anzubieten und die Vereinbarung gilt als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin. Nachdem über das Stellenangebot vom 23. Mai 2012 keine Einigung zu Stande gekommen war, hat die Vorinstanz darüber am 22. Juni 2012 ein Verfügung erlassen (vgl. Art 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Diese ist somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG bzw. Art. 33 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Ein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist nicht ersichtlich und das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht obliegt die Bestimmung des Streitgegenstandes grundsätzlich den Parteien (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 182 Rz. 3.198). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses im Streit liegt (BGE 133 II 35 E. 2). Dabei ergibt sich das Rechtsverhältnis aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Bestehen Zweifel über die genaue Tragweite der im Dispositiv geregelten Rechte und Pflichten, ist auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen. Gleiches gilt in Bezug auf die Parteibegehren. Wird eine Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt, muss klar kundgetan sein, in welchem Sinne der Beschwerdeführer die Verfügung abgeändert haben will. Lässt das Rechtsbegehren nicht deutlich erkennen, wie die beantragte Verfügung lauten soll, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um zu ermitteln, was Streitgegenstand ist. Dabei ergibt sich dieser stets aus der beantragten Rechtsfolge (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1610). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann schliesslich nur sein, was bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz war. Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (BGE 133 II 30 E. 2.4; BVGE 2009/37 E. 1.3.1).

Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein Stellenangebot, welches die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Erfüllung von Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung unterbreitet hat. Das Stellenangebot bezieht sich auf die Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement), wobei die Funktion in der Lohnklasse 31 eingereiht ist und der angebotene Arbeitsvertrag zumindest eine dreimonatige Probezeit vorsieht. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde nicht grundsätzlich gegen die angebotene Funktion, verlangt jedoch, es sei ein Lohn zumindest in der Lohnklasse 36 vorzusehen und auf eine Probezeit zu verzichten. In ihrer Beschwerdebegründung führt sie aus, die Stelle einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) sei insbesondere mit Blick auf die Lohneinbusse nicht zumutbar, weshalb die angefochtene Verfügung gegen die Urlaubsvereinbarung verstosse. Streitgegenstand ist entsprechend, ob die Vorinstanz vereinbarungsgemäss verfügt hat bzw. ob sie das Stellenangebot zu Recht als zumutbar ansah. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demgegenüber die Bewertung und Einreihung der Funktion "Wirtschaftsberaterin (Departement)" in die Lohnklasse 31. Anzumerken ist, das sich aus den Akten nicht ergibt, ob die Funktion "Wirtschaftsberaterin (Departement)" bereits i.S.v. Art. 52
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV bewertet wurde. Soweit die Vorinstanz noch nicht über die Funktionsbewertung verfügt hat, könnte mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte auf eine gegen die Funktionsbewertung gerichtete Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter Kognition und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache oder aufgrund deren besonderem Charakter die relevanten Umstände besser zu würdigen weiss als das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die verwaltungsorganisatorische und innerbetriebliche Fragen betreffen, so etwa in Personalangelegenheiten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2).

4.

4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz aufgrund von Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung verpflichtet, ihr eine zumutbare Stelle zumindest in der Lohnklasse 36 anzubieten. Die Vorinstanz bestreitet dies und hält dafür, die Lohnklasse sei im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit als ein Kriterium unter anderen zu berücksichtigen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, welche Verpflichtungen sich für die Vorinstanz aus der genannten Vereinbarung in Bezug auf das Stellenangebot ergeben.

4.2 Der Inhalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wie vorliegend der Urlaubsvereinbarung bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, ist der mutmassliche Parteiwille gleich wie bei einem privatrechtlichen Vertrag aufgrund des Vertrauensprinzips zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Erklärungen der Parteien so auszulegen sind, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Bedeutsam für die Auslegung kann ferner der Zweck der betreffenden Vertragsbestimmung sein, ebenso wie das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, soweit es Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss erlaubt. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Verwaltung beim Vertragsschluss dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. Im Zweifelsfall und im Rahmen von Treu und Glauben ist daher davon auszugehen, dass sie keinen Vertrag schliessen wollte, der mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht (BGE 122 I 328 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 1C_450/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2.4.2; vgl. auch BGE 132 II 161 E. 3.2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1103 f.).

4.3 Die Urlaubsvereinbarung legt in Ziff. 4 die Modalitäten einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Bundesverwaltung wie folgt fest:

Spätestens sechs Monate vor Urlaubsende nimmt die beurlaubte Arbeitnehmerin mit dem/der Generalsekretär/in des (Departement) Rücksprache auf. Zusammen wird festgelegt, ob eine Verlängerung des Urlaubs angebracht ist oder ob die Arbeitnehmerin in die Bundesverwaltung zurückkehrt. Der Bundesrat verpflichtet sich, der Arbeitnehmerin nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs nach Massgabe von Art. 13 VOIO eine ihrem Leistungsausweis und ihrer Qualifikation entsprechende zumutbare Stelle anzubieten. Sie kann dabei auf eine aktive Unterstützung der Direktorin/des Direktors des Eidg. Personalamtes zählen. Der Posten der Direktorin bzw. des Direktors des (Bundesamt) ist in der 36. Lohnklasse eingereiht.

Infolge der Beurlaubung der Arbeitnehmerin wird der Posten einer Direktorin bzw. eines Direktors des (Bundesamt) neu besetzt. Die Arbeitnehmerin verzichtet deshalb nach Antritt ihrer Beurlaubung auf diese Stelle.

Nach dem Wortlaut der von der Vorinstanz ausformulierten Vereinbarung ist diese nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Stelle zumindest in der Lohnklasse 36 anzubieten. Die Stelle soll vielmehr nach Möglichkeit dem Leistungsausweis und der Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprechen und muss jedenfalls zumutbar sein. Im Übrigen hat das Stellenangebot nach Massgabe von Art. 13 VOIO zu erfolgen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 13

1 Am Ende ihres Einsatzes in der internationalen Organisation wird die angestellte Person in die von ihr vor ihrer Beurlaubung wahrgenommene Funktion oder in eine ihr zumutbare Funktion eingesetzt, die nach Möglichkeit ihre erworbenen Erfahrungen und die bekleideten Ämter berücksichtigt. Bei der internationalen Organisation kann eine Qualifikation der angestellten Person verlangt werden.

2 Die Art. 104 ff
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104 Grundsätze - (Art. 31 Abs. 5 BPG)334
1    Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder mehreren angestellten Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen.335
2    Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an.
3    Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung.
. BPV bleiben vorbehalten.

Auch aus dem Wortlaut von Art. 13 VOIO folgt keine Pflicht, der Beschwerdeführerin eine Stelle in derselben Lohnklasse anzubieten, die sie vor ihrem unbezahlten Urlaub inne hatte. Die VOIO schreibt wie bereits Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung nur - aber immerhin - vor, dass die angebotene Stelle zumutbar sein muss und nach Möglichkeit die erworbene Erfahrung und die bekleideten Ämter zu berücksichtigen sind.

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zwar verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle anzubieten. Aus Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung folgt jedoch nicht, dass diese Stelle zumindest in der Lohnklasse 36 eingereiht sein muss. Vielmehr legt der Wortlaut von Ziff. 4 der Vereinbarung - "eine ihrem Leistungsausweis und ihrer Qualifikation entsprechende zumutbare Stelle" - nahe, die Zumutbarkeit insbesondere nach dem Inhalt der angebotenen Stelle zu beurteilen. Daneben ist entsprechend der Feststellung in Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung zu berücksichtigen, dass die bisherige Funktion der Beschwerdeführerin in der Lohnklasse 36 eingereiht war. Umstände, die auf eine andere Bedeutung der Erklärung der Vorinstanz schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Sodann ändert an diesem Ergebnis nichts, dass die Beschwerdeführerin der Erklärung der Vorinstanz offensichtlich einen anderen Sinn beigelegt hat. Mit Blick insbesondere auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 VOIO hat die Beschwerdeführerin Ziff. 4 der Vereinbarung nach Treu und Glauben so verstehen müssen, dass die Lohnklasse ihrer bisherigen Funktion ein Element unter anderen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sein wird (vgl. auch BGE 121 II 81 E. 4a, wonach im Zweifelsfall zu vermuten ist, dass sich die Verwaltung im Rahmen einer Vereinbarung nicht in Widerspruch zu einer einschlägigen gesetzlichen Regelung setzen will).

4.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund von Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung nicht verpflichtet war, der Beschwerdeführerin eine Stelle zumindest in der Lohnklasse 36 anzubieten. Zu prüfen bleibt, ob die die angebotene Stelle auch zumutbar ist (hierzu nachfolgend E. 5).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angebotene Stelle sei nicht zumutbar, da sie in der Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) keinerlei Führungsaufgaben mehr inne hätte und übermässig hohe finanzielle Einbussen hinnehmen müsste. Nicht zumutbar sei schliesslich auch die vorgesehene Probezeit. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

5.2 Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz nach Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle anzubieten, wobei sie finanziellen Aspekten ebenso Rechnung zu tragen hat wie dem Inhalt der angebotenen Stelle und den weiteren Umständen. Entsprechendes ergibt sich auch aus Art. 13 VOIO, auf welchen die Vereinbarung verweist (vgl. vorstehend E. 4.3).

Der Begriff der Zumutbarkeit einer Stelle findet sich auch im Gesetz, und zwar im Zusammenhang mit der Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse aus schwer wiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen. Das BPG erlaubt in diesen Fällen - gemeint sind insbesondere Umstrukturierungen bzw. Reorganisationen - eine ordentliche Kündigung, sofern der Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann (Art. 12 Abs. 6 Bst. e
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG). Ergänzend schreibt Art. 19 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG vor, dass der Arbeitgeber alle sinnvollen Massnahmen einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpft, bevor er Angestellten ohne deren Verschulden kündigt. Gestützt darauf hat der Verordnungsgeber in Art. 104
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104 Grundsätze - (Art. 31 Abs. 5 BPG)334
1    Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder mehreren angestellten Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen.335
2    Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an.
3    Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung.
BPV Massnahmen zur sozialverträglichen Umsetzung von Umstrukturierungen definiert. So hat bei einer Umstrukturierung die Weiterbeschäftigung des betroffenen Angestellten in einer anderen Stelle innerhalb der Bundesverwaltung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 104 Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104 Grundsätze - (Art. 31 Abs. 5 BPG)334
1    Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder mehreren angestellten Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen.335
2    Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an.
3    Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung.
BPV).

Die Bestimmungen der BPV über Umstrukturierungen (Art. 104 ff
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 104 Grundsätze - (Art. 31 Abs. 5 BPG)334
1    Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder mehreren angestellten Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen.335
2    Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an.
3    Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung.
. BPV) bleiben auch im Anwendungsbereich der VOIO ausdrücklich vorbehalten (vgl. Art. 13 Abs. 2 VOIO), wobei vorliegend die Urlaubsvereinbarung wiederum ausdrücklich auf Art. 13 VOIO verweist und festhält, das Stelleangebot habe nach Massgabe dieser Bestimmung zu erfolgen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Parteien dem Begriff der Zumutbarkeit eine gänzlich andere Bedeutung beimessen wollten, als es der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Zusammenhang mit Umstrukturierungen bzw. Reorganisationen taten. Dies erscheint auch nicht naheliegend, sind es doch - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - insbesondere arbeitnehmerbezogene Kriterien, nach denen sich die Zumutbarkeit einer Stelle im Zusammenhang mit Umstrukturierungen beurteilt.

Konkretisiert werden die vorerwähnten Bestimmungen der Bundespersonalgesetzgebung insbesondere in der Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen (SR 172.220.111.5, nachfolgend Reorganisationsverordnung). Nach deren Art. 5 Abs. 1 gilt eine Stelle innerhalb der Bundesverwaltung als zumutbar, wenn sie höchstens um drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist, der Arbeitsweg höchstens zwei Stunden je Weg beträgt und die neue Arbeit mit einer Beurteilung der Stufe drei verrichtet werden kann (vgl. auch Ziff. 7 des Sozialplans für die Bundesverwaltung von Februar 2002, Stand am 1. Februar 2005 [nachfolgend Sozialplan], publiziert auf der Internetseite des EPA > Themen > Arbeitsbedingungen, besucht am 22. Januar 2013). Mit der Vorgabe zum Lohnklassenunterschied soll sichergestellt werden, dass mit einem (notwendigen) Stellenwechsel keine allzu hohen finanziellen Einbussen verbunden sind. Es ist jedoch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht allein der finanzielle Aspekt zu berücksichtigen. Vielmehr ist auch dem Inhalt der Funktion angemessen Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zuweisung einer Funktion in eine bestimmte Lohnklasse auch immer Ausdruck der an den Stelleninhaber gestellten Anforderungen und der ihm obliegenden Verantwortlichkeiten ist (vgl. Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 11.2; vgl. auch Urs Steimen, Kündigungen aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2004 S. 656). Der finanzielle Aspekt lässt sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung daher nicht gänzlich losgelöst vom Inhalt der angebotenen Stelle bewerten.

Nach dem Gesagten beurteilt sich die Zumutbarkeit einer Stelle im Rahmen von Umstrukturierungen nach denselben Grundsätzen, wie sie sich aus Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung ergeben, nämlich sowohl nach finanziellen Aspekten als auch nach dem Inhalt der Stelle. Die entsprechende Praxis ist daher vorliegend analog anzuwenden, soweit dies im Einzelfall aufgrund der Umstände sachgerecht erscheint.

5.3 Die Beschwerdeführerin trug in ihrer ursprünglichen Funktion als Direktorin des (Bundesamt) insbesondere die Gesamtverantwortung für die betriebliche und wissenschaftliche Führung eines Bundesamtes. Entsprechend ist die Funktion in der Lohnklasse 36 eingereiht. Die angebotene Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) wiederum beinhaltet im Wesentlichen die Beratung der Departementsleitung sowie das Erarbeiten von Positionspapieren zu relevanten Themen des Departements und ist in der Lohnklasse 31 eingereiht.

Dem Inhalt nach sind vorliegend zwei gänzlich verschiedene Funktionen zu betrachten. Die frühere Funktion der Beschwerdeführerin als Direktorin des (Bundesamt) war zu einem wesentlichen Teil eine Führungsfunktion, währenddem bei der angebotenen Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) - der Bezeichnung entsprechend - die beratende Tätigkeit im Vordergrund steht. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin, erneut eine Führungsfunktion angeboten zu erhalten, besteht nicht. Entsprechend kann einzig aus dem Umstand, dass die angebotene Funktion nicht in erster Linie eine Führungsfunktion ist, nicht geschlossen werden, die Stelle sei nicht zumutbar. Vielmehr ist festzustellen, dass auch an die Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) hohe Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Qualifikationen sowie Erfahrung gestellt werden und - immerhin - die Möglichkeit offen steht, die Leitung von Arbeitsgruppen und Task Forces zu übernehmen. Allein in Bezug auf den Inhalt der angebotenen Funktion erscheint diese daher nicht als unzumutbar, wobei es für die Begründung der Unzumutbarkeit nicht genügt, dass die Funktion nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspricht.

Im Weiteren fällt jedoch in Betracht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) eine Stelle in der Lohnklasse 31 angeboten hat und die Differenz zu ihrer ursprünglichen Funktion somit fünf Lohnklassen beträgt. Im Vergleich würde die Beschwerdeführerin als Wirtschaftsberaterin des (Departement) zumindest einen Viertel weniger verdienen. Dabei kann zwar als notorisch gelten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Funktion als Direktorin des (Bundesamt) sehr hoch eingereiht war und in den oberen Lohnklassen nicht unbeschränkt viele Stellen zur Verfügung stehen bzw. besetzt werden können. Der Beschwerdeführerin ist indes darin zuzustimmen, dass ihr Einsatz beim IWF auch im Interesse der Schweiz gelegen hat und sie dabei weitere berufliche Erfahrungen hat sammeln können. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz sich ausdrücklich verpflichtete, der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle anzubieten und bei Unterzeichnung der Urlaubsvereinbarung um den hohen Besitzstand der Beschwerdeführerin wusste, ist doch die bisherige Lohnklasse in Ziff. 4 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine finanzielle Einbusse von zumindest einem Vierteil, was jährlich rund Fr. 82'000.-- ausmachen würde, als übermässig hoch und die Stelle einer Wirtschaftsberaterin des (Departement), so wie die Vorinstanz sie der Beschwerdeführerin angeboten hat, daher als nicht zumutbar.

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Rückweisungen sollen demnach die Ausnahme bleiben, wenn der Sachverhalt erstellt und die Angelegenheit damit grundsätzlich entscheidungsreif ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist eine Sache jedoch trotz Entscheidungsreife - allenfalls mit verbindlichen Weisungen - auch dann an die Vorinstanz zurück, wenn diese aufgrund des Charakters der Streitsache die relevanten Umstände grundsätzlich besser zu würdigen weiss als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. vorstehend E. 3 und Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N 17).

Die Streitsache bildet vorliegend ein Stellenangebot, das die Vorinstanz in Erfüllung der Urlaubsvereinbarung unterbreitet hat. Da sich die angebotene Stelle wie vorstehend dargelegt nicht als zumutbar erweist, hätte das Bundesverwaltungsgericht, wollte es reformatorisch entscheiden, selbst das Stellenangebot zu überarbeiten oder der Beschwerdeführerin eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Dies erscheint weder zweckmässig noch möglich. Es ist daher angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen (hierzu nachfolgend E. 5.5) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei es dieser freisteht, das unterbreitete Stellenangebot für die Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) nachzubessern oder der Beschwerdeführerin eine andere zumutbare Stelle anzubieten.

5.5

5.5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr eine Stelle zumindest in der Lohnklasse 36 anzubieten und es sei auf das Ansetzen einer Probezeit zu verzichten. Zudem sei dem Stellenangebot eine präzise Stellenbeschreibung beizugeben. Darauf ist im Folgenden und im Hinblick auf die Neubeurteilung durch die Vorinstanz näher einzugehen.

5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorliegend und unter finanziellen Gesichtspunkten eine Stelle in der Lohnklasse 33 als zumutbar. Damit wird auf der einen Seite dem Umstand Rechnung getragen, dass in den oberen Lohnklassen nicht unbeschränkt viele Stellen besetzt werden können und der Beschwerdeführerin der unbezahlte Urlaub auf ihren Wunsch hin gewährt wurde, sie mithin von sich aus auf ihre Stelle als Direktorin des (Bundesamt) verzichtet hat. Auf der anderen Seite lag der Einsatz der Beschwerdeführerin beim IWF auch im öffentlichen Interesse und hat sich der Bundesrat verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle anzubieten. Eine Stelle in der Lohnklasse 33 liegt sodann auch im Rahmen dessen, was nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Reorganisationsverordnung als zumutbar zu gelten hat. Zwar ist der Beschwerdeführerin in ihrer Kritik an einer sinngemässen Anwendung der Bestimmungen über Umstrukturierungen insofern zuzustimmen, als hinter dem vorliegenden Stellenangebot keine Umstrukturierung steht. Anders als im Falle einer Umstrukturierung hat die Beschwerdeführerin jedoch von sich aus auf ihre Stelle als Direktorin des (Bundesamt) verzichtet, so dass auch vorliegegend gewisse finanzielle Einbussen als hinnehmbar zu betrachten sind. Es erscheint somit sachgerecht, auch im vorliegenden Fall eine um drei Lohnklassen tiefer eingereihte Stelle noch als zumutbar anzusehen.

Wie bereits vorstehend erwähnt bleibt es der Vorinstanz überlassen, ob sie das Stellenangebot für die neu geschaffene Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) jedenfalls punkto Lohnklasse nachbessert oder der Beschwerdeführerin ein andere zumutbare Stelle anbietet. Dabei steht einer Nachbesserung des unterbreiteten Stellenangebots nicht von vornherein im Wege, dass für die Einstufung von Stellen in die Lohnklasse 32 oder höher die Zustimmung der Finanzdelegation erforderlich ist (vgl. hierzu Ziff. 2.1 der Vereinbarung 2009 zwischen der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte [Finanzdelegation] und dem Bundesrat betreffend die Aufsicht in personalrechtlichen Angelegenheiten). Vielmehr wird es Sache der Vorinstanz sein, die allenfalls erforderliche Zustimmung einzuholen. Anzumerken ist schliesslich, dass die Vorinstanz nach Ziff. 4 der Urlaubsvereinbarung nicht verpflichtet ist, eine neue Stelle zu schaffen und diese der Beschwerdeführerin anzubieten. Vielmehr hätte auch die Möglichkeit bestanden - und besteht immer noch - der Beschwerdeführerin eine bestehende, zumindest in der Lohnklasse 33 eingereihte Stelle anzubieten.

Mit Blick darauf, dass vorliegend eine um drei Lohnklassen tiefer bewerte Stelle noch als zumutbar gilt, stellt sich die Frage nach der Wahrung des Besitzstandes. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre bisherige Lohnklasse sei in jedem Fall zu wahren. Dabei fällt in Betracht, dass der Sozialplan in Ziff. 8 im Falle von Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen eine Lohngarantie entsprechend Art. 52a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
BPV vorsieht. Hiernach wird bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einer neuen, tiefer eingereihten Funktion grundsätzlich der bisherige Lohn während zweier Jahren unverändert weiter ausgerichtet (Ziff. 8 Bst. A des Sozialplans). Auf diese Weise soll es den Betroffenen ermöglicht werden, sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen und sich allenfalls beruflich neu zu orientieren (Thomas Sägesser, Besprechung des Entscheids der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 7. September 2006 [PRK 2006-014], in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2007 S. 242). Zwar ist die Situation vorliegend insofern eine andere, als sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zum 31. Oktober 2011 in einem unbezahlten Urlaub befand und es nun um die Umsetzung der Modalitäten ihrer Rückkehr in die Bundesverwaltung geht. Mit Blick auf die Verpflichtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle anzubieten, ist jedoch kein Grund ersichtlich, es der Beschwerdeführerin zu verwehren, sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen, sollte ihr tatsächlich eine um drei Lohnklassen tiefer bewertete Stelle angeboten werden. Vor dem Hintergrund der besondere Umstände des vorliegenden Falles erachtet es das Bundesverwaltungsgericht daher als sachgerecht, der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Stellenantritts eine einjährige Lohngarantie entsprechend dem auf den Zeitpunkt des Stellenantritts an die Teuerung angepassten Lohn für ihrer frühere Stelle als Direktorin des (Bundesamt) zu gewähren.

5.5.3 Die Beschwerdeführerin hält im Weiteren dafür, die im angebotenen Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit stehe im Widerspruch zur Kontinuität des Arbeitsverhältnisses. Zudem verletze die Versetzung in ein "Provisorium", während welchem das Arbeitsverhältnis jederzeit erleichtert aufgelöst werden könne, den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Vorinstanz seien ihre beruflichen Qualifikationen ebenso wie ihre Sozialkompetenzen aufgrund ihrer langjährigen Anstellung als Direktorin des (Bundesamt) bestens bekannt, so dass kein Grund für eine neuerliche Probezeit bestehe.

Das Probearbeitsverhältnis soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, einen Eindruck vom Arbeitsumfeld zu gewinnen und auf Seiten des Arbeitgebers dient es der Überprüfung der Eignung und der Fähigkeiten des Arbeitnehmenden. Es kann nach Art. 12 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG innert der festgelegten Fristen ordentlich gekündigt werden, wobei die Anforderungen an die Begründung nicht so hoch angesetzt werden dürfen wie bei der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit. Die Kündigung des Probearbeitsverhältnisses ist entsprechend bereits zulässig, wenn zwischen den Parteien ein hinreichendes Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut bzw. eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann (BGE 120 Ib 134 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003 E. 6.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8761/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1.3; Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz [BPG], BBl 1999 1597 ff., 1615; Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 222).

Vorliegend ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass zwischen den Parteien nach wie vor ein (suspendiertes) Arbeitsverhältnis besteht. Mit der Annahme der angebotenen Funktion als Wirtschaftsberaterin des (Departement) würde die Beschwerdeführerin jedoch in eine andere Verwaltungseinheit nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) übertreten, was grundsätzlich die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses - und somit auch die Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - erforderlich macht (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 29 Interne Übertritte - (Art. 10 BPG)93
1    Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 30a.94
2    Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR95 auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.
3    Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.
4    Für die Berechnung der Kündigungsfristen zählen alle in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsverhältnisse.96
BPV). Dabei kann nach Art. 27 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 27 Probezeit - (Art. 8 Abs. 2 BPG)
1    Die Probezeit dauert drei Monate.
2    Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden:
a  das militärische Personal;
b  Aspiranten und Aspirantinnen des Grenzwachtkorps und des Zolls sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Edelmetallkontrolle;
c  Steuerinspektoren und Steuerinspektorinnen der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
d  vom Bundesrat gewählte Personen nach Artikel 2 Absatz 1;
e  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Nachrichtendiensts des Bundes, die regelmässig Zugang zu sensitiven Informationen haben;
f  Revisionsexperten und Revisionsexpertinnen sowie Evaluationsexperten und Evaluationsexpertinnen der Eidgenössischen Finanzkontrolle;
g  Angestellte des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen oder die im Ausland eingesetzt werden, mit Ausnahme der Angestellten, die für die Dauer einer Ausbildung befristet angestellt werden.
3    Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren.
BPV auf eine neuerliche Probezeit verzichtet werden, wobei die zuständige Behörde verpflichtet ist, von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch zu machen. Soweit nun die Vorinstanz festhält, auch bei internen Übertritten in keinem Fall auf eine Probezeit zu verzichten, liegt eine Unterschreitung des Ermessens und somit eine Rechtsverletzung vor (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 86 f. Rz. 2.185). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob auf eine Probezeit verzichtet werden kann. Dabei fällt vorliegend in Betracht, dass die Beschwerdeführerin als Direktorin des (Bundesamt) während mehrerer Jahre eine Führungsfunktion innerhalb der Bundesverwaltung inne gehabt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vorinstanz die Qualifikationen wie auch die Sozial- und die Führungskompetenzen der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt sind. Es rechtfertigt sich entsprechend nicht, die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Bundesverwaltung in ein Probearbeitsverhältnis und somit - mit Blick auf die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten - in eine unsicherere Rechtstellung "zurückzuversetzen". Vielmehr ist festzuhalten, dass eine neuerliche Probezeit ausdrücklich in der Urlaubsvereinbarung hätte verankert werden müssen. Die Vorinstanz wird daher im Rahmen eines neu zu unterbreitenden Stellenangebots auf eine Probezeit zu verzichten haben.

5.5.4 In Bezug auf die Stellenbeschreibung, deren Fehlen die Beschwerdeführerin rügt, fällt in Betracht, dass nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV jede Funktion bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen wird, wobei die zuständige Behörde vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen in eine Lohnklasse ein Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
BPV einholt (Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Die Bewertung einer Funktion erfolgt nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) auf der Grundlage der Stellenbeschreibung (Pflichtenheft), welche die Anforderungen, den Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers beschreibt.

Nach dem Gesagten hat der Funktion, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin anbietet, in jedem Fall eine Stellenbeschreibung zu Grunde zu liegen und dies unabhängig davon, ob es sich um eine bestehende oder eine neu geschaffene Funktion handelt. Vorliegend hat die Vorinstanz zwar dem Grundsatz nach festgehalten, welche Aufgaben mit der Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) verbunden sein werden; es fehlen jedoch insbesondere Angaben zur Einbindung der Funktion in die Organisationsstruktur des Generalsekretariats, zu den Kompetenzen und zur Gewichtung der einzelnen Aufgabenfelder. Sodann ist kein Grund ersichtlich, dem neu zu unterbreitenden Stellenangebot die entsprechende Stellenbeschreibung i.S.v. Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV nicht beizufügen. Für den Fall, dass die Vorinstanz das Stellenangebot wiederum schriftlich unterbreitet, hat sie diesem daher auch die Stellenbeschreibung beizugeben.

5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus der Urlaubsvereinbarung zwar keine Verpflichtung für die Vorinstanz ergibt, der Beschwerdeführerin eine Stelle zumindest in der Lohnklasse 36 anzubieten. Die angebotene Funktion einer Wirtschaftsberaterin des (Departement) ist jedoch aufgrund übermässig hoher finanzieller Einbussen gleichwohl als nicht zumutbar anzusehen. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit verbindlichen Weisungen in Bezug auf die Höhe der Lohnklasse, die Wahrung des Besitzstandes, die Probezeit und die Beigabe einer Stellenbeschreibung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und zum neuen Stellenangebot zurückzuweisen (hierzu vorstehend E. 5.5). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin alsdann erneut eine angemessene Frist für die Annahme des Stellenangebots zu setzen haben. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Nach Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Art. 35
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
und 36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG grundsätzlich kostenlos. Keine Verfahrenskosten sind sodann der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Abschreibungsentscheid A-2722/2012 vom 3. August 2012 eine reduzierte Parteientschädigung für ihre Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugesprochen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher und in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Schlussbemerkungen, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3949/2012
Date : 29. Januar 2013
Published : 07. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Stellenangebot


Legislation register
BGG: 42  82  83  85
BPG: 12  19  34  35  36
BPV: 25  27  29  52  52a  53  104
VBPV: 20
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 48  49  50  52  61  63  64
BGE-register
120-IB-134 • 121-II-81 • 122-I-328 • 132-II-161 • 133-II-30 • 133-II-35
Weitere Urteile ab 2000
1C_450/2009 • 2C_446/2007 • 2P.187/2003
Keyword index
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • administrative complaint • adult • appeal concerning affairs under public law • appellee • appropriate respite • authorization • beginning of employment • behavior • calculation • change of job • character • clerk • communication • competency as regards the subject matter • conditions of employment • constitution • contract conclusion • contract of employment • correctness • costs of the proceedings • day • decision • department • directive • director • discretion • dismissal • doubt • duration • duties record book • employee • employer • employment law • end • evidence • ex officio • experience • extent • federal administrational court • federal chancellery • federal council of switzerland • federal court • federal department of finances • federal department of foreign affairs • federal office for computer services and telecommunications • federal servants law • federal servants regulation • form and content • function • fundamental legal question • good faith • imf • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • intention • international organization • knowledge • labeling • language • lawyer • legal demand • legal obligation • legal representation • letter of complaint • lower instance • meadow • modification • month • need • non-evidence • obligation • officialese • outside • parliament building • partial acceptance • person concerned • personnel appeals committee • personnel merit rating • planned goal • position • post office box • president • presumption • profile • purpose • question • reorganization • rising prices • scope • signature • social compensation plan • state organization and administration • state secretariat for economic affairs • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • termination • time limit • time-limit for appeal • trial period • unpaid vacation • value added tax • value of matter in dispute • voting suggestion of the authority • wage • wage bracket • way to work • weight • within • writ
BVGE
2009/37
BVGer
A-134/2012 • A-2722/2012 • A-3949/2012 • A-6509/2010 • A-8761/2010
BBl
1999/1597