Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 399/2020
Urteil vom 28. Dezember 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ AG,
2. B.A.________ AG,
3. C.A.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Hafner und/oder Dr. Peter Reichart,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsetzung einer Prüfbeauftragten,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 6. April 2020 (B-589/2020).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die E.D.________ GmbH als Prüfbeauftragte ein und mandatierte sie damit, bestimmte Sachverhalte rund um die Observation von Personen bei der A.A.________ AG, der B.A.________ AG sowie der C.A.________ AG auf allfällige Verstösse gegen Aufsichtsrecht und internes Regelwerk zu überprüfen.
B.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde der A.A.________ AG, der B.A.________ AG und der C.A.________ AG wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2020 abgewiesen (Urteil B-589/2020).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2020 beantragen die A.A.________ AG, die B.A.________ AG und die C.A.________ AG, unter Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2020 sei eine unabhängige und fachkundige Person als Prüfbeauftragte einzusetzen und eventualiter die FINMA anzuweisen, eine solche Person als Prüfbeauftragte einzusetzen. Subeventualiter beantragen die drei Gesellschaften, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die FINMA zurückzuweisen.
Die FINMA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 halten die A.A.________ AG, die B.A.________ AG und die C.A.________ AG an ihrem Rechtsmittel fest.
Die FINMA teilte dem Bundesgericht am 21. August 2020 mit, dass die Prüfbeauftragte E.D.________ GmbH den Schlussbericht erstellt und der FINMA ausgehändigt habe. Sie stellte in Aussicht, den Schlussbericht auf eine entsprechende Aufforderung hin einzureichen.
Die A.A.________ AG, die B.A.________ AG und die C.A.________ AG ersuchen mit Eingabe vom 24. August 2020 darum, "den Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Aufforderung zur Einreichung des Berichts der Prüfbeauftragten [...] abzuweisen".
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a , Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).
1.2.
1.2.1. Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91 BGG).
Vor Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2020 gewährte die FINMA den Beschwerdeführerinnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einsetzung der E.D.________ GmbH als Prüfbeauftragte und zu deren Prüfungsauftrag. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich daraufhin namentlich mit einem Schreiben vom 16. Januar 2020 und machten dabei unter anderem eine fehlende Unabhängigkeit der als Prüfbeauftragte vorgesehenen Gesellschaft geltend (vgl. lit. A des angefochtenen Urteils).
Bei dieser Sachlage wurde mit der Verfügung der FINMA vom 29. Januar 2020 nicht nur (entsprechend ihrem Wortlaut) die E.D.________ GmbH als Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
1.2.2. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Gestützt auf Art. 92
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung können im Rahmen von Art. 92
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Vor diesem Hintergrund nicht einzutreten ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit damit geltend gemacht wird, die von der FINMA eingesetzte Prüfbeauftragte verfüge nicht über hinreichende Fachkenntnisse im Sinne von Art. 24a
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
1.3. Als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Nebst ihrem weiterbestehenden Interesse am Entscheid über die Unabhängigkeit der E.D.________ GmbH haben die Beschwerdeführerinnen nach wie vor ein als aktuell zu qualifizierendes Interesse daran, dass für eine allfällige wiederholte Durchführung des Prüfungsauftrages bei fehlender Unabhängigkeit der E.D.________ GmbH eine (andere) unabhängige und fachkundige Person als Prüfbeauftragte eingesetzt wird. Das erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse ist deshalb, soweit es um die Frage der Unabhängigkeit der Prüfbeauftragten geht, hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeanträge gegeben.
1.4. Mit dem genannten Vorbehalt (E. 1.2.2 am Ende) ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Bei der Ernennung des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen vorliegend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie verkannt habe, dass die Prüfbeauftragte mehr als 200 (und nicht bloss "mehrere") Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleitet habe und damit mit einem gross angelegten Verfahren gegen die Beschwerdeführerinnen beauftragt gewesen sei.
Die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt fallen vorliegend, was die von der eingesetzten Prüfbeauftragten gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleiteten Betreibungen angeht, in der Tat rudimentär aus. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Urteil nicht unmittelbar, dass die Prüfbeauftragte als Vertreterin eines oder mehrerer Gläubiger im September 2019 gegen diese Beschwerdeführerin rund 200 Betreibungen (unter anderem eine solche über einen Betrag von Fr. 5'367'740.--) eingeleitet hat und dabei jeweils vermerken liess, die Betreibungen würden zwecks Unterbruchs der Verjährung eines Haftungsanspruchs im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Prospekt vom 31. Oktober 2017 erfolgen. Da sich diese relevanten Tatsachen ohne Weiteres den Akten und den Eingaben der Verfahrensbeteiligten entnehmen lassen, ist der Sachverhalt entsprechend zu ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerinnen machen unter Hinweis auf Handelsregistereinträge auch geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie angenommen habe, dass keine Hinweise auf eine Gewinnbeteiligung des Mandatsleiters der Prüfbeauftragten am Gewinn einer integrierten globalen Gesamtkanzlei und keine Anhaltspunkte auf eine wirtschaftliche Verflechtung der Prüfbeauftragten mit ausländischen, unter "E.D.________" firmierenden Anwaltsbüros bestehen. Sie rügen diesbezüglich zudem, ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
3.2.2. Wie im Folgenden ersichtlich wird, würde sich am Ausgang des vorliegenden Verfahrens selbst dann nichts ändern, wenn der Mandatsleiter der Prüfbeauftragten grundsätzlich (auch) am Gewinn der amerikanischen F.D.________ LLP beteiligt sein sollte und insofern eine wirtschaftliche (sowie personelle) Verflechtung zwischen dieser Gesellschaft und der Prüfbeauftragten bestünde oder eine andere wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem ausländischen, unter "E.D.________" firmierenden Anwaltsbüro und der Prüfbeauftragten vorliegen würde. Insofern liegt somit keine offensichtlich unrichtige (bzw. willkürliche) oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und durfte die Vorinstanz, ohne damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
3.3. In der Beschwerde wird auch behauptet, zwei Anwälte der Prüfbeauftragten hätten am 6. April 2019 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft Genf eingereicht. Da es sich diesbezüglich um eine im angefochtenen Urteil nicht festgestellte Tatsache handelt und die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend darlegen, dass erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gab, sich auf diese Tatsache zu berufen, ist dieses unechte Novum im Folgenden nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.4. Die Vorinstanz hat Äusserungen im Internet, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen die fehlende Unabhängigkeit der von der FINMA eingesetzten Prüfbeauftragten aufzeigen, "einer Anwaltskanzlei in den USA" statt der Prüfbeauftragten zugeschrieben und diese Äusserungen als weder wertend noch diffamierend qualifiziert (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Zwar machen die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Punkt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Soweit sie sich dabei auf Äusserungen auf der Homepage www.....com beziehen, welche im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben wurden, sind ihre Ausführungen aber schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Beschwerdeführerinnen nicht genügend darlegen, dass erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gab, sich auf diese Äusserungen zu berufen (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass nicht genügend dargetan ist, inwiefern die Vorinstanz aus diesen Äusserungen unhaltbare Schlüsse gezogen haben soll. Es liegt damit auch insoweit keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
3.5. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ferner im bundesgerichtlichen Verfahren neu auf eine auf den 20./21. April 2020 datierte Übersicht über die Rechnung der Prüfbeauftragten für den Monat März 2020 und verschiedene, ebenfalls nach dem Erlass des angefochtenen Urteils vom 6. April 2020 entstandene Lebensläufe der für die Durchführung des Prüfungsauftrages eingesetzten Personen. Insoweit liegen echte Noven vor, welche ebenso wenig zu berücksichtigen sind wie die damit zusammenhängenden Vorbringen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Soweit die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten weiteren Lebensläufe vor dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils entstanden sein sollten, sind sie als unechte Noven nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Dokumente, mit welchen die Beschwerdeführerinnen aufzuzeigen suchen, dass die Prüfbeauftragte nicht über hinreichend qualifizierte Mitarbeitende verfügt, nicht ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden können. Letzteres gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht haben, dass die Prüfbeauftragte in personeller Hinsicht über ungenügende Ressourcen verfügt (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils).
3.6. In der Beschwerde wird ausgeführt, von der FINMA getroffene Vorkehrungen zur Sicherstellung der notwendigen Geheimhaltung im Rahmen der Ausführung des Prüfungsauftrages durch die Prüfbeauftragte seien unverhältnismässig, weil sie zu einem enormen Aufwand mit Anwaltskosten in Millionenhöhe führen würden. Darauf ist nicht weiter einzugehen, legen die Beschwerdeführerinnen doch diesbezüglich nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen namentlich geltend, die FINMA habe vorliegend die Anforderungen an Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
4.2. Die Vorinstanz und die FINMA stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die für Sachverständige aufgrund von Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
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5.
5.1. Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
5.2. Art. 30 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Befangenheit einer Richterin oder eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125; 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen).
5.3. Die erwähnten, für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Vor diesem Hintergrund sind die Regeln für einen Ausstand bei Verwaltungsbehörden grundsätzlich weniger streng als bei Justizbehörden, zumal Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Beispielsweise kommt bei Staatsanwälten im Vorverfahren bis zur Anklageerhebung Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Kern der Garantie der Unbefangenheit bleibt indes sowohl bei Mitgliedern von Verwaltungsbehörden wie auch bei Gerichtspersonen, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; vgl. ferner zur Ausstandspflicht eines Steuerkommissärs, welcher bereits während des Schriftenwechsels im Nachsteuerverfahren eine Strafanzeige gegen den Steuerpflichtigen eingereicht hatte, Urteil 2C 426/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2).
5.4.
5.4.1. Was die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Sachverständigen betrifft, ist zu unterscheiden zwischen gerichtlichen Sachverständigen und von den Verwaltungsbehörden eingesetzten Sachverständigen:
Wird der Sachverständige vom Gericht bestellt, kommt (infolge Vorliegens einer Hilfsperson der Richterin oder des Richters [so BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 1 oben; vgl. auch Art. 57 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Rechtsanspruch bilden; erst recht gilt dies nach dieser Rechtsprechung, wenn die medizinischen Gutachten im anschliessenden Beschwerdeverfahren als Basis gerichtlicher Beurteilung verwendet werden (BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Urteil 8C 62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2).
5.4.2. Auf Gesetzesstufe ist in Bezug auf (nicht gerichtliche) verwaltungsexterne Sachverständige im Verwaltungsverfahren des Bundes vorgesehen, dass das Gebot der Unparteilichkeit der gerichtlichen Experten gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Ausstandsvorschrift von Art. 10 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
6.
6.1. Nach Art. 24 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24 Grundsatz - 1 Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch: |
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1 | Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch: |
a | von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200556 zugelassene Prüfgesellschaften; oder |
b | Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a. |
2 | Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden. |
3 | Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts57 sinngemäss. |
4 | Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen. |
5 | Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
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1 | Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
a | Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304; |
b | Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085; |
c | Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066; |
d | Bankengesetz vom 8. November 19347; |
e | Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189; |
f | Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710; |
g | Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411; |
h | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513; |
i | Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815. |
2 | Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
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1 | Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
a | Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304; |
b | Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085; |
c | Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066; |
d | Bankengesetz vom 8. November 19347; |
e | Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189; |
f | Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710; |
g | Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411; |
h | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513; |
i | Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815. |
2 | Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
6.2. Im Gesetz wird nicht näher definiert, was unter einer unabhängigen Person im Sinne von Art. 24a Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
In der bundesrätlichen Botschaft wird zur per 1. Januar 2015 ins Gesetz aufgenommenen Bestimmung von Art. 24a Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
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1 | Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
a | Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304; |
b | Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085; |
c | Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066; |
d | Bankengesetz vom 8. November 19347; |
e | Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189; |
f | Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710; |
g | Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411; |
h | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513; |
i | Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815. |
2 | Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest. |
Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
6.3. Die von der FINMA publizierte Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 28. November 2013 enthält eine Regelung zur Unabhängigkeit der Beauftragten (Ziff. 5 der Wegleitung). Festgehalten wird in dieser Wegleitung namentlich, dass die Beauftragten ihre Aufgaben objektiv und unvereingenommen auszuführen haben und die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf (Ziff. 5.1 der Wegleitung). Als Konstellation, welche auf fehlende Unabhängigkeit des Beauftragten schliessen lässt, nennt die Wegleitung insbesondere eine enge Beziehung des Beauftragten zu einem Mitglied des Verwaltungsrates oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär der Beaufsichtigten oder ihren Rechtsvertretern (fehlende Unabhängigkeit aufgrund von persönlichen Interessen; Ziff. 5.2.1 der Wegleitung). Ferner hält die Wegleitung fest, dass unter Umständen aufgrund öffentlicher Äusserungen des Beauftragten zur Beaufsichtigten auf Befangenheit zu schliessen ist (Ziff. 5.2.3 der Wegleitung).
Als Verwaltungsverordnung stellt die Wegleitung der FINMA zwar "nur" deren "Meinungsäusserung" über die Auslegung der anwendbaren Rechtssätze dar, welche das Gericht nicht bindet (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f.). Das Bundesgericht weicht jedoch von dieser Wegleitung, soweit sie rechtmässig ist, nicht ohne triftigen Grund ab, wenn deren generell-abstrakter Gehalt eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen BGE 144 III 353 E. 2.2 S. 355 f.; Urteil 2C 266/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.5).
7.
7.1. Für die Frage nach der Strenge des anzuwendenden Massstabes in Bezug auf die sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
|
1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Prüfbeauftragte Aufgaben der FINMA übernimmt und Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" (vgl. PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 564) führt. Der Prüfbeauftragte erfüllt seinen Auftrag als unmittelbarer Vertreter der FINMA. Es liegt eine Delegation von hoheitlichen Aufgaben an einen Privaten vor. Verwaltungsrechtlich gesehen gilt der Prüfbeauftragte als Beliehener (PFIFFNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 24a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, 2019, S. 50; PFIFFNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 24a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
7.2. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die FINMA eine Entscheidbehörde der dezentralen Bundesverwaltung sei, welche als solche nicht eine richterliche Funktion, sondern eine Aufsichtsfunktion wahrnehme. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der FINMA nicht nach Art. 30 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
7.3. Anders als administrativ bestellte Sachverständige, welche beigezogen werden, um Sachverhalte festzustellen, welche ausserhalb der Fachkompetenzen der Verwaltungsbehörde liegen, nehmen Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
seitens des Bundesrates klargestellt wurde und mit der Formulierung "Prüfungen bei Beaufsichtigten" im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat, dass die FINMA wiederholte Prüfungen anordnen kann).
Ob vor diesem Hintergrund ein Ausstandsgrund bei einem Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
7.4. Selbst wenn in Bezug auf Untersuchungsbeauftragte im Sinne von Art. 36
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 24a Prüfbeauftragte - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. |
3 | Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. |
4 | Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten. |
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2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
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7.5. Soweit es um Prüfbeauftragte für finanzmarktaufsichtsrechtliche Verfahren gegen Grossbanken geht, ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Kreis der möglichen Prüfbeauftragten tendenziell beschränkt ist: Zum einen nehmen Grossbanken bei Rechtsstreitigkeiten notorischerweise regelmässig die Dienste von wenigen Anwaltskanzleien in Anspruch, und würden diese Kanzleien damit als potenzielle Prüfbeauftragte, würde an das Erfordernis der Unabhängigkeit ein strenger Massstab angesetzt, bereits grundsätzlich infolge Anscheins der Befangenheit ausscheiden, selbst wenn sie in fachlicher Hinsicht - nicht zuletzt aufgrund ihrer Erfahrungen im entsprechenden Bereich des Bankensektors - hinreichend qualifiziert wären. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die übrigen Anwaltskanzleien, welche über ein für Prüfungsaufträge betreffend Grossbanken hinreichendes Wissen und Know-how verfügen, ihre Kenntnisse häufig dadurch erlangt haben, dass sie als Vertreter von Gegenparteien von Grossbanken in Rechtsstreitigkeiten aufgetreten sind. Auch bei solchen Anwaltskanzleien könnte mithin, falls ein strenger Massstab angelegt würde, aufgrund offener oder kürzlich geschlossener Mandate im Zusammenhang mit der beaufsichtigten Grossbank regelmässig
der Anschein der Befangenheit bestehen, welcher einer Übernahme von Prüfungsaufträgen der FINMA entgegenstünde.
Der Umstand, dass für von der FINMA erteilte Prüfungsaufträge bei Grossbanken ein Markt mit wenigen potenziellen Anbietern zur Verfügung steht, spricht somit dafür, das Kriterium der Unabhängigkeit nicht zu streng zu handhaben.
7.6. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die nach Art. 24a Abs. 1
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8.
8.1. Nach der Rechtsprechung hat ein als Gerichtsmitglied amtender Anwalt wegen Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten, wenn er ein noch offenes Mandat einer der Parteien hat oder für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig geworden ist (BGE 140 III 221 E. 4.3; 139 III 433 E. 2; 135 I 14 E. 4.1; Urteil 9C 375/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.3). Nicht massgebend ist dabei, ob die noch offenen oder schon abgeschlossenen Mandate in einem Sachzusammenhang mit dem als Richterin oder Richter zu beurteilenden Streitgegenstand standen bzw. stehen (vgl. BGE 138 I 406 E. 5.4.1 S. 409; 135 I 14 E. 4.1 S. 16).
Da Ausstandsgründe für Prüfbeauftragte zurückhaltender zu bejahen sind als bei Richterinnen und Richtern (vgl. E. 7.6 hiervor), lässt sich diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Frage der Unabhängigkeit von Prüfbeauftragten übertragen. Stattdessen sind dann, wenn ein Prüfbeauftragter noch offene Mandate einer Partei eines Verfahrens gegen die vom Prüfungsauftrag betroffene Beaufsichtigte hat oder mehrmals oder kurze Zeit vor der Erteilung des Prüfungsauftrages als Vertreter einer solchen Partei in einem Verfahren gegen die betroffene Beaufsichtigte tätig geworden ist, Umstände, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein fehlender Ergebnisoffenheit des Verfahrens bzw. der Befangenheit des Prüfbeauftragten zu bewirken, (unter Vorbehalt weiterer für die Befangenheit sprechender Umstände) nur dann zu bejahen, wenn die Mandate des Prüfbeauftragten betreffend Verfahren gegen die Beaufsichtigte im Zusammenhang mit dem finanzmarktaufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die Beaufsichtigte standen bzw. stehen. Gegebenenfalls hat der Prüfbeauftragte in den Ausstand zu treten bzw. kommt die betreffende Person mangels Unabhängigkeit im Sinne von Art. 24a Abs. 1
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2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
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in Betracht.
8.2. Vorliegend hat die Prüfbeauftragte, wie ausgeführt, noch im September 2019, also kurze Zeit vor Erhalt des Prüfungsmandates, als Gläubigervertreterin gegen die Beschwerdeführerin 1 rund 200 Betreibungen (unter anderem über einen Forderungsbetrag von Fr. 5'367'740.--) eingeleitet. Zwar müssen diese Betreibungen als zahlreich bezeichnet werden und standen mit den bis siebenstelligen Forderungsbeträgen beträchtliche Summen auf dem Spiel. Indessen wird weder substantiiert behauptet noch ist ersichtlich, dass diese Betreibungen mit den Umständen zusammenhängen, die zur Einleitung des finanzmarktaufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Beschwerdeführerinnen und zum in Frage stehenden Prüfungsauftrag (Abklärungen rund um die Observation von Personen) geführt haben. Die Einleitung der Betreibungen durch die Prüfbeauftragte für sich allein lässt diese Prüfbeauftragte damit bei objektiver Betrachtung nicht als befangen erscheinen. Ob Letzteres - wie die Vorinstanz annimmt - auch deshalb der Fall ist, weil die Betreibungen gemäss den auf den aktenkundigen Zahlungsbefehlen befindlichen Angaben allein zwecks Unterbruches der Verjährung erfolgten, kann hier dahingestellt bleiben.
8.3. Selbst wenn entsprechend der Darstellung in der Beschwerde davon ausgegangen würde, dass der eingesetzten Prüfbeauftragten nicht nur die im angefochtenen Urteil ausländischen Anwaltskanzleien zugeordneten, sondern auch die auf der Homepage www.....com erwähnten grossen Gerichtsverfahren gegen US-amerikanische Konzerngesellschaften der A.________-Gruppe zuzurechnen wären und eines dieser Gerichtsverfahren zwecks Vorbereitung einer Klage gegen die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz dienen sollte, liesse sich daraus - auch bei Berücksichtigung der weiteren Umstände wie der erwähnten Betreibungen - nicht auf einen Anschein der Befangenheit der Prüfbeauftragten schliessen:
Zum einen besteht nämlich nach den insoweit bindenden Feststellungen der Vorinstanz kein Zusammenhang zwischen den von ihr erwähnten grossen Gerichtsverfahren und dem vorliegenden Prüfauftrag (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).
Zum anderen legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, inwiefern die von ihnen (allenfalls) nebst den im angefochtenen Urteil genannten ausländischen Verfahren erwähnten ausländischen Gerichtsverfahren in Verbindung zum Prüfauftrag resp. zur Observation von Personen stehen. Unter diesen Umständen kann aber selbst die allfällige Zurechnung der Beteiligung an den ausländischen Gerichtsverfahren an die Prüfbeauftragte ebenso wenig wie ihre Mitwirkung bei den erwähnten Betreibungen ausschlaggebend sein und kommt es auch nicht darauf an, ob eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Prüfbeauftragten und der nach der Darstellung in der Beschwerde hauptsächlich in die ausländischen Gerichtsverfahren involvierten F.D.________ LLP (oder einem anderen unter "E.D.________" firmierenden ausländischen Anwaltsbüro) besteht.
8.4. Was die im angefochtenen Urteil genannten Ausführungen auf der Homepage www.....com betrifft, beschränken diese sich nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
9.
Es erweist sich somit, dass die von der FINMA eingesetzte E.D.________ GmbH die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfbeauftragten erfüllt.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
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2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
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1 | Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen. |
2 | Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten. |
3 | Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König