Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 157/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Januar 2019 (IV.2017.00755).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1957 geborene und zuletzt bis Juni 2018 bei der B.________ tätig gewesene A.________ meldete sich im Dezember 2002 wegen den Folgen eines im November 2001 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt sprach ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2002 zu (Invaliditätsgrad 50 %). Diesen Rentenanspruch bestätigte die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle; Mitteilung vom 21. Februar 2017).

A.b. Im Rahmen einer Rentenüberprüfung (nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar 2012; nachfolgend: SchlBest.]) hob die IV-Stelle die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 19. November 2013). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiterer Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 13. August 2014). Diese veranlasste das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten der Dres. med. C.________, FMH Innere Medizin, und med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. und 8. Mai 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hielt die Verwaltung an der Rentenaufhebung fest (Verfügung vom 15. März 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. November 2016). A.________ erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche das Bundesgericht in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückwies (Urteil 9C 847/2016 vom 19. Juni 2017).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich veranlasste bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres (rheumatologisches, neurologisches, psychiatrisches, neuropsychologisches) Gutachten (Expertise vom 28. September 2018). Nachdem sich die Parteien dazu hatten vernehmen lassen, wies es die Beschwerde (erneut) ab (Entscheid vom 22. Januar 2019).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr ab erfolgter Einstellung bis auf weiteres eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 9C 194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2) die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C 821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin am 19. November 2013 per Ende 2013 verfügte Rentenaufhebung zu Recht bestätigte. Dabei ist rechtskräftig entschieden, dass einer umfassenden Rentenüberprüfung gestützt auf die SchlBest nichts entgegensteht (Urteil 9C 847/2018 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), insbesondere auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei denen die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von sogenannten Standardindikatoren zu erfolgen hat (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.3. In Bezug auf BGE 141 V 281 ist Folgendes zu wiederholen bzw. zu ergänzen: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen
Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307; Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 261 E. 6 S. 307 f.; Urteil 8C 260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit
der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; 143 V 418 E. 6 S. 427).

3.

3.1. Die MEDAS-Gutachter diagnostizierten unter anderem ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zumindest teilweise zervikogen bedingten Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion und fraglicher Commotio cerebri (MTBI), ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Sie kamen zum Schluss, die über Jahre attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei angemessen und entspreche der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.

3.2. Die Vorinstanz mass der Gerichtsexpertise grundsätzlich Beweiswert zu. Sie hielt auch dafür, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf die Gerichtspraxis gemäss BGE 141 V 281 Bezug genommen und Ausführungen zu den rechtsprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren gemacht würden. Sie bemängelte aber, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich vornehmlich auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP Ratings und lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben vermissen. Es bedürfe deshalb einer ergänzenden richterlichen Überprüfung der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen dessen kam das kantonale Gericht zum Schluss, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht zuzumuten gewesen sei, ungeachtet ihrer Leiden einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, der kantonale Entscheid beruhe auf einem einseitig erhobenen und unvollständig berücksichtigten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe keine vollständige Indikatorenprüfung durchgeführt. Sie habe nur auszugsweise Anhaltspunkte erwähnt, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit angeblich in Frage stellten, und am Ende darauf geschlossen, es liege kein hinreichender Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen vor. Die Gerichtsexpertise sei aber umfassend, detailliert und sorgfältig erstellt. Da sich die Gutachter gemäss den gezielten Fragen der Vorinstanz einlässlich mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 befasst und die entsprechenden Schlussfolgerungen begründet hätten, könne auch beim rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit auf die Expertise abgestellt werden. Eine vollständige Prüfung der massgeblichen Indikatoren ergebe ein stimmiges Bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen, wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit dem zuletzt ausgeübten Arbeitspensum von 50 % bestmöglich eingegliedert sei.

4.

4.1. Anlässlich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht voll arbeitsfähig zu sein, bewirke zwar keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Hinweise für eine solche würden sich aber aus Rehabilitationsversuchen ergeben, welche Erfahrungen unter realen Bedingungen lieferten. Die Beschwerdeführerin habe es geschafft, mit einem Pensum von 50 % (wieder) in das Erwerbsleben einzusteigen. Trotz hoher Motivation, vieler Therapien und Unterstützung im Arbeitsumfeld sei aber unmöglich gewesen, das Pensum nachhaltig über 50 % zu steigern. Der psychiatrische Gutachter wies darauf hin, weder in der Schmerzschilderung, noch in den Akten oder in der Verhaltensbeobachtung gäbe es Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation. Vielmehr habe er den Eindruck, es sei eine Neigung zur Dissimulation vorhanden und es bestehe ein starker Wunsch, sich so zu verhalten wie sozial erwünscht. Auch die anderen Teilgutachter der MEDAS stellten keine Inkonsistenzen fest. Gemäss Dr. med. E.________ hat eine Neurasthenie zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die
Arbeitsfähigkeit. Diese Erkrankung könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr begründen. Weil die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Stiftung Kulturförderung der B.________ derartige Anforderungen stelle, wirkten sich die durch die Neurasthenie bedingten Einschränkungen bezüglich Antrieb, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Durchhaltevermögen und Selbstvertrauen aus. Hinzu würden die Auswirkungen der Schmerzstörung treten, welche zwar diagnostisch von der Neurasthenie getrennt werden könnten, aber kaum in Bezug auf die klinischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung wirke sich durch die Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und vermehrtem Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese Einschränkungen hätten vor allem Konsequenzen für das Arbeitspensum. Innerhalb des zumutbaren Pensums (50 %) sei die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. In Ergänzung zu diesen Darlegungen stellte Dr. med. E.________ die funktionellen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin anhand des Mini-ICF-APP Ratings dar.

4.2. Hauptgutachter Dr. med. F.________, FMH Rheumatologie, hielt nach eingehender Absprache mit dem psychiatrischen Gutachter dafür, dass die über viele Jahre attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % angemessen sei und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entspreche. In Würdigung der Aktenlage und aufgrund der Befragung und Untersuchung gebe es keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass motivationale Aspekte oder Übertreibungen und nicht der Gesundheitszustand für das reduzierte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Im Rahmen der Beantwortung der Frage nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund objektiver Befunde gab Dr. med. F.________ an, der Einfluss der chronischen Schmerzen gehe viel eher aus dem Funktionsprofil in Anlehnung an das Mini-ICF-APP als aus dem rheumatologisch/orthopädischen Status hervor. Entsprechend zeichneten die Gutachter bei der Frage nach den aus interdisziplinärer Sicht bestehenden funktionellen und zeitlichen Leistungseinbussen sowie dem aus medizinischer Sicht verbleibenden funktionellen und zeitlichen Zumutbarkeitsprofil das Arbeitsfähigkeitsprofil in Anlehnung an dasjenige des Mini-ICF-APP.

4.3. Das Gesagte zeigt, dass die vorinstanzliche Auffassung, die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beruhe vornehmlich auf den Resultaten des Mini-ICF-APP Ratings, zu kurz greift. Dieses wurde als Instrument zur Darstellung der Beeinträchtigungen eingesetzt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aber primär aus einer Würdigung der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit, wobei die Gutachter spezifisch Bezug nahmen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit. Die Resultate des Mini-ICF-APP Ratings bildeten eine Ergänzung, welche die verschiedenen Einschränkungen darstellt und gewichtet. Dazu sei angemerkt, dass sich dessen Verwendung im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt hat und für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen kann (vgl. TRAUB, a.a.o., S. 144 f.). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ergänzender Verwendung der Mini-ICF-APP Ratings ist damit nicht zu beanstanden. Eine Veranlassung, aus diesem Grund von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen, besteht nicht.

5.

5.1. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid enthält das MEDAS-Gutachten eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281. Die Gutachter begründen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Namentlich nehmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äussern sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg. Sie tragen ausführlich den unbestritten vorhandenen beträchtlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin sowie ihren lebensgeschichtlich bedingten Belastungsfaktoren und ihrem sozialen Kontext Rechnung. Sie bejahen - auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Entscheid erwähnten, in weiten Teilen uneingeschränkten Funktionen in verschiedensten Lebensbereichen - ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich (50 %-Pensum in anspruchsvoller Tätigkeit) und in anderen Lebensbereichen (vgl. dazu Urteil 9C 755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Mit Blick darauf ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden.

5.2. Insofern das kantonale Gericht abweichend davon schloss, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht zuzumuten gewesen sei, ungeachtet ihrer Leiden einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen, stellt dies eine unzulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung dar (vgl. E. 2.3 hievor). Was die Vorinstanz dabei in Bezug auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ausführt, ist in wesentlichen Teilen nicht stichhaltig, geht nur ungenügend auf die vorhandenen Belastungsfaktoren ein und abstrahiert weitestgehend vom Umstand, dass es im vorliegenden Fall nicht um den Nachweis einer vollständigen, sondern lediglich einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit geht.

5.2.1. Nicht überzeugend ist namentlich der vorinstanzliche Schluss, die im psychiatrischen Teilgutachten als einschränkend notierten Konzentrationsstörungen stünden im Widerspruch zu den objektiven Befunden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung, wo während der über drei Stunden andauernden Testung sowohl mentale Belastbarkeit als auch Leistungsniveau konstant geblieben seien. Diese Ausführungen lassen ausser Acht, dass in der neuropsychologischen Expertise ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die mentale Belastbarkeit sei wohl für eine Untersuchungsdauer von 3 ¼ Stunden (unterbrochen durch eine Pause von 10 Minuten) gegeben gewesen, könne aber mit Blick auf einen längeren Zeitrahmen nicht beurteilt werden. Inwiefern dies in Widerspruch zu den Ausführungen in der psychiatrischen Expertise stehen soll ist nicht ersichtlich. Dr. med. E.________ verneinte darin ausdrücklich schwere, konstante Konzentrationsstörungen und mass solchen einzig in Bezug auf ein Pensum grösser als 50 % einschränkende Wirkung zu.

5.2.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, eine spezifische Schmerzbehandlung habe die Beschwerdeführerin - soweit nach Lage der Akte ersichtlich - nie in Anspruch genommen. Dass die Schmerzstörung "trotz adäquater Behandlung" bisher nicht wesentlich habe verbessert werden können, sei damit nicht ausgewiesen. Soweit damit - ohne Bezugnahme auf eine dahingehend lautende ärztliche Einschätzung - eine konsequente und zielgerichtete Behandlung der Schmerzstörung in Frage gestellt wird, ist dies augenscheinlich nicht sachgerecht. Dies nicht nur mit Blick auf die ausdrücklich anders lautenden gutachterlichen Ausführungen (sowohl der MEDAS-Experten wie auch schon der Dres. med. C.________ und med. D.________), sondern auch auf die übrigen Akten. So wurde die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall im November 2001 bis 2009 kontinuierlich (vorerst alle 14 Tage, danach monatlich) und ab 2010 sporadisch im Sinne nachsorgender Kontrollen psychotherapeutisch (und zusätzlich in einer spezifischen Traumatherapie) behandelt. Daneben stand sie unter anderem regelmässig bei Dr. med. G.________, FMH Neurologie, bei ihrem Hausarzt Dr. med. H.________, beim Chiropraktor, beim Physiotherapeuten sowie in der Klinik I.________ (stationär vom 20. Juli bis zum
17. August 2004) und im Rheumazentrum K.________ in Behandlung. Dass diese Behandlungen (gemäss Beilage zum MEDAS-Gutachten um die 1'000 Arzt- und Therapietermine bis Juni 2018 zuzüglich Kraft- und Gymnastikübungen) mit Blick auf die Schmerzstörung nicht adäquat gewesen wären, geht aus den Akten nicht hervor.

5.2.3. Insoweit die Vorinstanz Zweifel zum Ausmass der gutachterlich postulierten, schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit äussert, gründen diese unter anderem auf der offensichtlich unrichtigen Feststellung, die Beschwerdeführerin nehme nach eigenen Angaben kaum Analgetika (selten ein Gramm Dafalgan und noch seltener eine Tablette Ponstan) ein. Wie sich dem MEDAS-Gutachten ohne Weiteres entnehmen lässt, nimmt diese nach eigenen Aussagen regelmässig (jeweils am Morgen) Tilur retard 90 mg ein. Darüber hinaus wird sie gemäss Dr. med. E.________ seit Jahren mit einem Antidepressiva behandelt.

5.3. Zusammenfassend erlaubt die MEDAS-Expertise eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Die von der Vorinstanz vorgenommene Parallelüberprüfung ist unzulässig und darüber hinaus - zumindest in wesentlichen Teilen - inhaltlich nicht haltbar. Gestützt auf die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hat die Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2013 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. März 2016 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_157/2019
Date : 28. Oktober 2019
Published : 15. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  43  61
BGG: 66  68  95  97  105
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 134-V-231 • 140-V-193 • 141-V-255 • 141-V-281 • 143-V-409 • 143-V-418 • 144-V-50
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8C_260/2017 • 8C_821/2018 • 9C_157/2019 • 9C_194/2017 • 9C_755/2018 • 9C_847/2016 • 9C_847/2018
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