Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2016.18
Beschluss vom 28. Oktober 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchstellerin
gegen
1. Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft,
2. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
B. Mit Schreiben vom 30. März 2016 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen A., was von dieser mit Schreiben vom 11. April 2016 abgelehnt wurde (act. 1.1 f.).
C. In der Folge wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gerichtsstandsanfrage vom 14. April 2016 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, was von letzterer mit Schreiben vom 21. April 2016 abgelehnt wurde (act. 1.3 f.).
D. Mit Schreiben vom 25. April 2016 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.5). Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Schreiben vom 10. Mai 2016 die Übernahme des Strafverfahrens wiederum ab (act. 1.6).
E. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern forderte sodann mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf, sie möge mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft bilateral eine Einigung erzielen und ersuchte um Verfahrensübernahme (act. 1.7). Mit Schreiben vom 21. Mai 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Ersuchen um Anerkennung des Gerichtsstands erneut ab und verwies auf ihre bisherige Begründung vom 21. April 2016 (act. 1.8).
F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 26. Mai 2016 den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt um Anerkennung der Zuständigkeit, was von diesem mit Schreiben vom 7. Juni 2016 abgelehnt wurde (act. 1.9 f.).
G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter des Kantons Basel-Stadt, für das Verfahren gegen A. für zuständig zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Antwortschreiben vom 24. Juni 2016, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei der Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern abzuweisen (act. 4).
Mit Gesuchsantwort vom 4. Juli 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten und der Kanton Bern sei zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei das Hauptbegehren des Gesuchs abzuweisen und das Eventualbegehren des Gesuchs gutzuheissen. Subeventualiter sei das Gesuch abzuweisen und der Kanton Bern zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5).
H. Mit Gesuchsreplik vom 8. Juli 2016 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Gutheissung des Gesuchs (act. 7).
I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie Basel-Landschaft hielten in ihren Gesuchsdupliken vom 12. Juli 2016 bzw. 20. Juli 2016 vollumfänglich an ihren Anträgen an die Beschwerdekammer fest (act. 9 f.). Die Gesuchsdupliken wurden der Gegenseite mit Schreiben vom 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen werden (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2).
1.3 Strittig ist mit Bezug auf das Eintreten auf das Gesuch, ob die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15. Juni 2016 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 1.1) zu gelten hat. Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft macht geltend, bereits mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2016 sowie mit ihrer zweiten abschlägigen Antwort vom 10. Mai 2016 sei die Zuständigkeit abschliessend abgelehnt worden. Der Meinungsaustausch sei damit definitiv abgeschlossen gewesen. Das Gesuch vom 15. Juni 2016 sei somit eindeutig verspätet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellt sich hingegen auf den Standpunkt, erst mit der Ablehnung der Verfahrens-übernahme durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 2016 sei der Meinungsaustausch definitiv abgeschlossen gewesen, weshalb das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei.
1.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft lehnten mit Schreiben vom 21. April 2016 bzw. 10. Mai 2016 die Übernahme des Strafverfahrens ab. Sie schoben die Zuständigkeit jeweils dem anderen baslerischen Kanton zu. Die Gerichtsstandsantworten wurden ergänzend damit begründet, dass bei allfälligem unbekanntem Handlungsort subsidiär der Erfolgsort massgebend sei, welcher in Y. im Kanton Bern liege. Damit war der Meinungsaustausch durch die gemäss Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (nachfolgend „SSK“) zuständigen Personen definitiv abgeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wendet unzutreffend ein, keine der Parteien habe zu diesem Zeitpunkt angekündigt, der Meinungsaustausch sei ihrer Ansicht nach abgeschlossen (act. 7, S. 4). Ein expliziter Vermerk ist indessen diesbezüglich nicht erforderlich. Für einen weitergehenden Meinungsaustausch zur etwaigen Wahrung des rechtlichen Gehörs nach der definitiven zweiten Ablehnung des Gerichtsstandes durch die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 bestand daher kein Anlass, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hätte somit die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen nach Erhalt der zweiten abschlägigen Antwort vom 10. Mai 2016, somit spätestens am 23. Mai 2016, anrufen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern macht in diesem Zusammenhang unzutreffend geltend, die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft würden sich nicht finden wollen, obwohl in beiden Kantonen Tathandlungen vorgenommen worden seien (act. 7, S. 3). Sie verkennt, dass die Klärung des Gerichtsstands in erster Linie in ihrer Verantwortung liegt. Sie hätte gemäss Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, auf eine spätere bilaterale Einigung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu hoffen. Dementsprechend ist auch unerheblich, ob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 und an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 tatsächlich in Kopie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft versandt hat.
1.5 Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, wonach im Mai 2016 noch kein abschliessender Meinungsaustausch vorgelegen habe (act. 7, S. 4), ist auch aus folgenden Gründen unzutreffend: So teilte sie in ihrer zweiten Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 mit, dass sie „den Meinungsaustausch als abgeschlossen“ erachte, sofern sich die beiden Kantone Basels nicht einigen könnten. In ihrem Gesuch vom 15. Juni 2016 schreibt sie sogar, dass sie den Meinungsaustausch am 19. Mai 2019 für abgeschlossen gehalten habe (act. 1, S. 4). Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass eine zweite Anfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 nach der zweiten abschlägigen Antwort durch die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen wäre – wovon hier jedoch nicht ausgegangen wird – so wäre der Meinungsaustausch selbst nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern allerspätestens mit der definitiven zweiten Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2016 abgeschlossen gewesen. Es erstaunt daher, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trotzdem noch mit Schreiben vom 26. Mai 2016 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wandte, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden, welche zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen weiteren Schriftenwechsel gerechtfertigt hätten. Ohnehin ist fraglich, warum sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zusätzlich noch an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wandte, da gemäss § 8 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (SG 257.120) den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Behandlung von Gerichtsstandsanfragen obliegt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Behördenverzeichnis der SSK. Der Kanton Basel-Stadt sieht somit keinen zweistufigen Meinungsaustausch vor, bevor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden kann. Es bestand daher keinerlei Anlass für die Annahme, dass der Meinungsaustausch nur durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt hätte abgeschlossen werden können.
1.6 Nach dem Gesagten kann die weitere Eintretensfrage offen bleiben, ob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Ermittlung des Absendeortes der inkriminierten Bestell E-Mails, mithin des tatsächlichen Handlungsortes, den E-Mailheader hätte auswerten sowie eine rückwirkende Randdatenerhebung hätte durchführen sollen.
1.7 Zusammenfassend steht fest, dass die Anrufung des Bundesstrafgerichts durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu spät erfolgt ist. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.