Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 870/2013
Verfügung vom 28. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Eheschutzverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 31. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1971, und A.B.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1962, heirateten am xx. xx.2006 und wurden Eltern zweier Söhne, geboren am xx.xx.2008 und am xx.xx.2009. Zwischen den Parteien ist die Regelung des Getrenntlebens streitig. In ihrem seit 16. November 2012 vor den Gerichten des Kantons Zug hängigen Eheschutzverfahren ersuchten beide Parteien insbesondere je um die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder verbunden mit der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zur alleinigen Benützung.
B.
B.a. Am 12. Februar 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens, dem sich der Beschwerdegegner zunächst mit eigenen Begehren anschloss, im Verlaufe des Verfahrens aber widersetzte.
B.b. Das Kantonsgericht ordnete vorsorgliche Massnahmen im hängigen Eheschutzverfahren an. Es stellte die beiden Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin, regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den beiden Kindern und wies die eheliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zu (Entscheid vom 28. Februar 2013). Nach Aufhebung seines Entscheids durch das Obergericht wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Mai 2013) erliess das Kantonsgericht einen gleichlautenden, nunmehr schriftlich begründeten Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens (Entscheid vom 27. Juni 2013).
B.c. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin verneinte das Obergericht die Notwendigkeit, (erneut) vorsorgliche Massnahmen im hängigen Eheschutzverfahren anzuordnen. Es hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Entscheidung in der Hauptsache an das Kantonsgericht zurück (Urteil vom 31. Oktober 2013).
C.
C.a. Mit Eingabe vom 14. November 2013 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die vorsorgliche Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2013 zu bestätigen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Während das Obergericht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht opponierte, verlangte der Beschwerdegegner, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 5. Dezember 2013).
C.b. Das Obergericht teilte dem Bundesgericht zwecks Prüfung einer Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit, dass das Kantonsgericht am 2. April 2014 den Eheschutzentscheid getroffen habe, der mit Berufung angefochten worden sei (Brief vom 14. April 2014). In ihrer Stellungnahme ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheids. Der Beschwerdegegner trug an, das Sistierungsgesuch abzuweisen und das Verfahren vor Bundesgericht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde bis zum Entscheid des Obergerichts über die Berufungen der Parteien gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ausgesetzt und das Obergericht aufgefordert, dem Bundesgericht ein Exemplar seines Entscheids zuzustellen (Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014). Das Obergericht hiess die Berufungen beider Parteien teilweise gut und entschied in der Sache neu. Es stellte sein Urteil vom 12. August 2014 dem Bundesgericht zu. Das Urteil blieb unangefochten.
D.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, ihre Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid des Obergerichts als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren abzuschreiben. Das Schreiben ist dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Erwägungen:
1.
Das unangefochten gebliebene Urteil des Obergerichts vom 12. August 2014 schliesst das Eheschutzverfahren ab, weshalb über vorsorgliche Massnahmen für dessen Dauer nicht mehr zu befinden ist. Die Beschwerdeführerin hat zufolge Gegenstandslosigkeit kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren mehr (vgl. BGE 138 IV 92 E. 1.3 S. 95). Folgerichtig beantragt sie die Abschreibung des Verfahrens. Zuständig dafür ist gemäss Art. 32
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
2.
In Fällen von Gegenstandslosigkeit erklärt das Bundesgericht die Beschwerde nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Urteile K 139/03 vom 2. Dezember 2004 E. 2.1, in: Anwaltsrevue 2005 S. 123, und 2C 237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1, in: SZZP 2010 S. 54).
3.
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
|
1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 8 Ziff. 1.2) können aus Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
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1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
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1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
5.
Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist - entgegen der Darstellung der Beschwerde-führerin (S. 14 Ziff. 3.1) - umstritten ( HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, S. 139 Rz. 09.71; SIEHR/BÄHLER, Basler Kommentar, 2013, N. 5a zu Art. 271
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für: |
|
a | die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124; |
b | die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); |
c | die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); |
d | die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB); |
e | die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB); |
f | die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB); |
g | die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB); |
h | die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); |
i | die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB). |
Die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren kann im vorliegenden Rahmen nicht abschliessend geklärt werden. Angesichts ihrer Umstrittenheit erscheint die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich, so dass sich auch die Ansicht des Obergerichts, vorsorgliche Massnahmen seien im Eheschutzverfahren grundsätzlich zulässig, aber nur zurückhaltend anzuordnen und hier nicht notwendig, nicht als willkürlich erweisen kann. Willkürfrei hätte das Obergericht vielmehr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren grundsätzlich ablehnen dürfen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.
Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht den ersten Entscheid des Kantonsgerichts über vorsorgliche Massnahmen aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen habe, im angefochtenen Urteil nun aber den Standpunkt vertrete, vorsorgliche Massnahmen seien gar nicht notwendig (S. 17 Ziff. 3.2 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung des Verfahrensablaufs trifft zu (Bst. B.b). Gleichwohl erscheint der Vorwurf des Handelns wider Treu und Glauben als unberechtigt. Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 ausdrücklich festgehalten, vorsorgliche Massnahmen könnten in einem Eheschutzverfahren zusätzlich selbstständig erlassen werden (E. 1 S. 4), müssten aber in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet und notwendig sein (E. 3 S. 5). Mit dieser Notwendigkeit hat sich das Obergericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 nicht zu befassen gehabt, ist es doch von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen, dessen formelle Natur zur Aufhebung des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen geführt hat, ohne dass deren Voraussetzungen zu prüfen gewesen wären (E. 4 S. 4 f.). Auf die Massnahmenbegehren ist das
Obergericht ausdrücklich nicht eingetreten (E. 5 S. 6, Beschwerde-Beilage Nr. 5). Das Urteil vom 8. Mai 2013 hat deshalb auch kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen zu begründen vermocht, das dadurch hätte enttäuscht werden können, dass das Obergericht im angefochtenen Urteil erstmals die Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen für den konkreten Fall geprüft und verneint hat. Eine andere Frage ist, ob das Obergericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise hätte heilen sollen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197) oder unter Hinweis auf die formelle Natur des Anspruchs auf die Prüfung aller weiteren Vorbringen verzichten durfte (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232). Zu dieser verfahrensrechtlichen Frage äussert sich die Beschwerdeführerin indessen nicht, so dass darauf nicht einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.
Aufgrund summarischer Prüfung ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Aussetzung des Verfahrens entgegen den Anträgen des Beschwerdegegners gutgeheissen wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten