Tribunal federal
{T 0/2}
1A.110/2003 /bie
Urteil vom 28. Oktober 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Tophinke.
Parteien
A.________, Luzern, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5,
gegen
Opferberatungsstelle des Kantons Luzern, Habsburgerstrasse 22, 6003 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.
Gegenstand
Opferhilfe (Anwaltskosten),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 14. April 2003.
Sachverhalt:
A.
B.________ arbeitete am Morgen des 13. Mai 2000 auf einer Baustelle in C.________. Beim Setzen von Quadersteinen für eine Stützmauer rutschte ein Stein aus dem Greifer eines Kranes. B.________ wurde vom zurückschnellenden Greifer gestreift und stürzte ca. 3,5 Meter von der Mauer. Er verstarb noch am Unfallort an den Folgen seiner schweren Kopfverletzungen.
B.
Mit Entscheid vom 29. November 2000 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern das eingeleitete strafrechtliche Untersuchungsverfahren ein. Der Einstellungsentscheid wurde nicht angefochten.
C.
Am 20. Juni 2002 ersuchte A.________, Ehefrau des Verunfallten, die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche um Gewährung einer Kostengutsprache für Gerichts- sowie eigene und gegnerische Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 lehnte die Opferberatungsstelle das Gesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin falle nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes, da keine Straftat vorliege.
D.
Ebenfalls am 20. Juni 2002 beantragte A.________ beim Kantonsgericht Nidwalden die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das noch anzuhebende Zivilverfahren zur Geltendmachung einer Zivilforderung wegen fahrlässiger Tötung ihres Ehemannes. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 wurde das Gesuch gutgeheissen.
E.
Die gegen den Entscheid der Opferberatungsstelle erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, mit Urteil vom 14. April 2003 ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht auferlegte A.________ amtliche Kosten von pauschal Fr. 1000.--.
F.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat A.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin rügt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1. Das Urteil vom 14. April 2003 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen.
3. Eventualiter zu Antrag Ziffer 2:
Der Beschwerdeführerin sei zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche aus der Tötung von B.________ vom 13.5.2000 die Kostengutsprache nach Art. 3 Abs. 4
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
|
1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des Staates Luzern zuzusprechen.
5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Für den Fall ihres Unterliegens beantragt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ferner, die vorinstanzliche Überbindung der Gerichtsgebühr aufzuheben und von einer bundesgerichtlichen Kostenbelastung abzusehen.
Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht und die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
|
1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
Zu dem im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht (BGE 123 II 88 E. 1a/bb S. 92 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Wie das Verwaltungsgericht ausführt, geht aus der Begründung der Opferberatungsstelle klar hervor, weshalb diese das Vorliegen einer Straftat verneinte und deshalb das Gesuch um Kostengutsprache ablehnte. Die Opferberatungsstelle erwog, die Strafuntersuchungsbehörden hätten ein umfassendes Abklärungsverfahren geführt und die Strafbarkeit der beteiligten Personen verneint. Dabei sei nicht nur das Vorliegen von Grobfahrlässigkeit verneint worden. Der Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters sei unangefochten geblieben. Es bestünde keine Veranlassung, von diesem Entscheid abzuweichen. Ferner ergäbe auch eine Prüfung der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeiten, die eine Fahrlässigkeit begründen würden. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass es eine materielle Frage sei, ob die angeführten Gründe richtig und sachgemäss seien. Es durfte zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht verneinen. Eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3. Wie schon die Opferberatungsstelle wies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Art. 3 Abs. 4
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
nehmen. Die SUVA sei zum Schluss gekommen, dass aus Sicht der Arbeitssicherheit bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Verwendung von Rundholzgreifern für den Transport von Steinen bestehe. Aufgrund dieser Abklärungen und des Berichtes der SUVA seien die Untersuchungsbehörden zum Schluss gekommen, dass kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliege, insbesondere da sich der Verunfallte selber in die Nähe des pendelnden Greifers begeben habe, da er dem zuvor von diesem touchierten zweiten Hilfsarbeiter helfen wollte. Alsdann hätten die Untersuchungsbehörden das Strafverfahren eingestellt. Es sei von den Opferhilfebehörden nicht zu fordern, dass sie darüber hinaus noch weitergehende eigene Ermittlungen bezüglich der Strafbarkeit durchzuführen hätten, zumal der Einstellungsbeschluss unangefochten geblieben sei. Die Beschwerdeführerin resp. ihr Sohn hätten das Erkenntnis der Strafverfolgungsbehörden weiterziehen müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wären. Es gehe nicht an, die Opferhilfebehörden durch das Einreichen der entsprechenden Klageschrift zu verpflichten, über den Umweg einer zivilrechtlichen Haftungsklage aus fahrlässiger Tötung nachträglich das Vorliegen einer
strafbaren Handlung und somit Ansprüche aus dem Opferhilfegesetz zu prüfen.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht verkenne in grundsätzlicher Hinsicht das Verhältnis zwischen Administrativ- und Strafverfahren. Gemäss BGE 115 Ib 163 E. 2a sei die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden. Soweit es um die Beurteilung der Fahrlässigkeit gehe, bestehe kein verbindlicher Grund, der Ansicht des Amtsstatthalters zu folgen. Ferner liege im vorliegenden Fall lediglich ein dreiseitiger Einstellungsentscheid und kein Strafurteil mit wesentlich umfangreicheren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen vor. Die Strafbehörden seien vorliegend auch nicht sachnäher; es gehe darum, den erhöhten Ansprüchen eines Zivilverfahrens entsprechend eine Fahrlässigkeit und ein Verschulden nachzuweisen. Im Entscheid des Amtsstatthalters seien zahlreiche Rechts- und Tatsachenfragen nicht berücksichtigt bzw. verkannt worden. Die Beschwerdeführerin verlange deshalb eine vertiefte gerichtliche Klärung und beantrage dafür Hilfe nach Art. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
Art. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
|
1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
3.2 Hilfe nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
|
1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe - 1 Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. |
|
1 | Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. |
2 | Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung. |
2 | Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 11 Schweigepflicht - 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
|
1 | Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
2 | Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist. |
3 | Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11 |
4 | Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern etwas mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im ordentlichen Zivilverfahren um Kostengutsprache für Gerichts- sowie eigene und gegnerische Anwaltskosten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 11 Schweigepflicht - 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
|
1 | Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10 |
2 | Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist. |
3 | Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11 |
4 | Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
1990 II 979; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.305/1995 vom 12. Juli 1996 E. 3a). Ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Kostengutsprache gemäss Art. 3 Abs. 4
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären. Im vorliegenden Fall kam der Amtsstatthalter nach Durchführung diverser Abklärungen zum Schluss, dass keinem der Beteiligten ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten resp. eine Fahrlässigkeit bei der Bedienung des Kranes nachgewiesen werden konnte. Entsprechend stellte er das Strafverfahren ein. Dem Einstellungsentscheid ist zu entnehmen, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Kopie des vollständigen Aktendossiers und die Unterlagen über das Opferhilfegesetz ausgehändigt und erklärt worden sind. Ferner wies der Amtsstatthalter in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass der Einstellungsentscheid innert 10 Tagen seit der Zustellung an das Amtsgericht Luzern-Land weitergezogen werden konnte. Trotz dieser Orientierung wurde keine gerichtliche Überprüfung des Einstellungsentscheides verlangt. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, anderthalb Jahre nach der Einstellung des Strafverfahrens von den Opferhilfebehörden zu verlangen, dass sie das Vorliegen einer Straftat erneut selbständig prüfen, obwohl der Amtsstatthalter ein strafrechtlich relevantes Verhalten als nicht erwiesen erachtet hat (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 1A.206/1999 vom
10. Februar 2000, E. 3). Die von der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Mängel des Einstellungsbeschlusses hätten im Strafverfahren vorgebracht werden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ihre Unterlassung zu rechtfertigen vermöchten. Ferner kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf BGE 122 II 315 E. 3d berufen. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid festgehalten, dass für die Gewährung von Soforthilfen nach Art. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
4.
Da die Opferhilfebehörden nach dem Gesagten zu Recht davon ausgehen durften, dass keine Straftat vorliegt, erübrigt es sich zu prüfen, ob im konkreten Fall ein über die vom Nidwaldner Kantonsgericht für das Zivilverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hinausgehender opferhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der prozessgegnerischen Anwaltskosten besteht (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 1A.165/2001 vom 4. März 2002).
5.
Nach den obigen Erwägungen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Sie hat indessen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Gemäss Art. 152
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
Für die Substanziierung und Berechnung der geltend gemachten Bedürftigkeit verweist die Beschwerdeführerin auf die Akten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ab. In tatsächlicher Hinsicht stellte es im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin über Einkünfte von Fr. 2'749.-- pro Monat verfüge und dass sich die Auslagen auf Fr. 1'532.-- (Grundbetrag Haushaltsgemeinschaft Fr. 775.--, Mietzins Fr. 495.--, Krankenversicherungsprämien Fr. 262.--) beliefen. Das Verwaltungsgericht errechnete unter Berücksichtigung eines Zuschlages auf den Haushaltsgrundbedarf einen prozessualen Notbedarf von Fr. 1'648.25 und hielt fest, dass dieser Fr. 1'100.-- unter den monatlichen Einkünften liege. Entsprechend verneinte es die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Diese ficht weder die Ablehnung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege an noch beanstandet sie die erwähnten Feststellungen des Verwaltungsgerichts und begründet auch nicht weiter, wieso sie angesichts des monatlichen Überschusses von rund Fr. 1'000.-- ausser Stande sei, die finanziellen Mittel für das nicht sehr aufwendige Verfahren vor Bundesgericht
selber aufzubringen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. Demnach hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, kann ihr auch keine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Staates Luzern zugesprochen werden. Auch ihr Antrag, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aufzuheben, ist abzuweisen. Nach der Rechtsprechung gewähren weder Art. 3 Abs. 4
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Opferberatungsstelle und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: