Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 57/2023
Urteil vom 28. September 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
23. November 2022 (IV.2021.152).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1974), gelernter Autoelektriker, war zunächst u.a. in der Gastronomie erwerbstätig, ab 2003 als selbständiger Taxifahrer. Im Mai 2007 stellte er erstmals ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Expertise vom 3. Dezember 2008) und stellte fest, es bestehe (bei einem Invaliditätsgrad von null Prozent) kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 16. November 2009). Nach einer erneuten Anmeldung im November 2013 erkannte die IV-Stelle - u.a. gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) asim, Basel, vom 16. Oktober 2019 -, ab Oktober 2014 bestehe kein Rentenanspruch, von Januar bis September 2017 ein solcher auf eine ganze Invalidenrente; ab Oktober 2017 stehe A.________ kein Rentenanspruch mehr zu (Verfügung vom 13. August 2021).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt weist die gegen die Verfügung vom 13. August 2021 erhobene Beschwerde von A.________ ab (Urteil vom 23. November 2022).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm für die Anspruchszeiten von Oktober 2014 bis Dezember 2016 sowie ab Oktober 2017 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer repliziert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit von Oktober 2014 bis Dezember 2016 und ab Oktober 2017. Der Beschwerdeführer rügt namentlich, die abschliessende Verwendung des MEDAS-Gutachtens vom 16. Oktober 2019 durch die Vorinstanz sei unter verschiedenen Titeln bundesrechtswidrig.
3.
In formeller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer u.a. auf Art. 44

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
3.1. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der kardiologische Teilgutachter arbeite neben seiner Tätigkeit als Sachverständiger für die (einem Universitätsspital angegliederte) MEDAS auch als Oberarzt für die Kardiovaskuläre Prävention ebendieses Spitals. Er, der Beschwerdeführer, sei seit einem Herzinfarkt im Februar 2017 Patient dieser Abteilung und dort im Rahmen der Präventionssprechstunde behandelt worden. Es sei unhaltbar, dass ein Administrativgutachter nebenher der Institution angehöre, in welcher der zu begutachtende Versicherte behandelt werde (selbst wenn jener persönlich nicht zu den Behandlern gehöre). Unter solchen organisatorischen Gegebenheiten könne etwa ein leitender Arzt, der sowohl dem Gutachter (in seiner anderen Funktion) und dem behandelnden Kollegen vorgesetzt sei, über ein Weisungsrecht Einfluss auf die Erstellung des Gutachtens nehmen. Auch sei davon auszugehen, dass es zu informellem Informationsaustausch komme und dass der Gutachter Zugriff auf Behandlungsakten habe, die nicht zu den für die Begutachtung herangezogenen medizinischen Akten gehörten. Die institutionelle Einbindung des Gutachters in die behandelnde Institution sei ein Umstand, der objektiv geeignet sei,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken.
3.2. Die Vorinstanz befasst sich inhaltlich nicht mit dieser Rüge, weil sie davon ausgeht, das (mit Einwand vom 3. Februar 2020 gegen einen Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Dezember 2019 erhobene) Ausstandsbegehren gegen den kardiologischen Teilgutachter sei verspätet erfolgt, nämlich erst rund zehn Monate, nachdem dem Beschwerdeführer die mit der Begutachtung beauftragten Personen mitgeteilt worden seien (zur Obliegenheit, Ausstandsgründe und vergleichbare Einwendungen umgehend geltend zu machen: BGE 143 V 66 E. 4.3).
3.3. Vorab ist festzustellen, dass die strittigen Fragen, bei denen die kardiologische Begutachtung eine Rolle spielt, spezifisch versicherungsmedizinische Punkte betreffen (dazu unten E. 4). Da sich diese nicht mit therapeutischen Fragestellungen überschneiden, kommt es auch nicht zu den vom Beschwerdeführer befürchteten Komplikationen. Die Rüge ist insofern unbegründet.
Ohnehin führen die organisatorischen Gegebenheiten vorliegend nicht zu einer Verletzung der Garantie eines unabhängigen Gutachters im Sinn von Art. 44

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
Begutachtung einen befangenheitsrelevanten Bezug zu Verlauf und Erfolg der Therapie haben könnten.
3.4. Steht somit in der Sache fest, dass das Administrativgutachten in allen Teilen verwertbar ist, kann die (vorinstanzlich bejahte) Frage, ob das Ausstandsbegehren verspätet vorgebracht worden sei, offen bleiben.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens vom 16. Oktober 2019 infrage mit der Begründung, der kardiologische und der neurologische Teilgutachter schätzten das zumutbare Leistungsvermögen in nicht nachvollziehbarer Weise ein. Die medizinischen Beurteilungen seien in sich widersprüchlich, weil hinsichtlich einer Tätigkeit als Taxichauffeur aus kardiologischer Sicht nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent resp. aus neurologischer Sicht eine solche von 40 Prozent attestiert werde, hingegen für Tätigkeiten, die dem Leistungsprofil einer leichten, ruhigen Arbeit mit geringen Ansprüchen an die Konzentration entsprächen, eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sein solle. Dies gehe nicht auf, weil auch Taxifahren gerade mit Blick auf die häufigen Wartezeiten eine leichte, wechselbelastende, mithin leidensangepasste Tätigkeit darstelle. Sei bereits die Arbeit als Taxifahrer als leichte Tätigkeit zu bezeichnen, dürfe er, der Beschwerdeführer, auch in anderen angepassten Tätigkeiten nur als zu 50 Prozent arbeitsfähig gelten.
Die Prämisse des Beschwerdeführers, Taxifahren sei eine leidensangepasste Arbeit, ist angesichts des mannigfaltig eingeschränkten Belastungsprofils (vgl. dazu unten E. 5.4) zweifelhaft. Doch selbst wenn die beiden Teilgutachter von unzutreffenden Vorstellungen über die dabei anfallenden Belastungen ausgegangen sein sollten, würde dies die aus kardiologischer und neurologischer Sicht formulierten Schlussfolgerungen nicht kompromittieren. Die betreffenden Einschätzungen sind bereits mit Blick auf die notorischen Phasen grosser Hektik im Taxibetrieb nachvollziehbar, so dass es nicht willkürlich ist, dass die Vorinstanz keinen Widerspruch zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten gesehen hat.
4.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Konsensbeurteilung sei in sich nicht schlüssig, weil dort von einem nachteiligen Interagieren der somatischen und psychischen Faktoren gesprochen und trotzdem nur eine Gesamteinschränkung von 30 Prozent bescheinigt werde, obwohl (für geeignete Verweisungstätigkeiten) allein aus neurologischer Sicht eine Einschränkung in dieser Höhe ausgewiesen sei. Die von den Gutachtern betonte Wechselwirkung bleibe damit unberücksichtigt.
Diese Rüge ist an sich plausibel. Zu bedenken ist jedoch, dass sich die neurologischen Einschränkungen vor allem in einer Fatigue (Erschöpfungssyndrom) mit körperlichen und psychischen Komponenten äussern. Das Gutachten bleibt trotz der Kritik des Beschwerdeführers nachvollziehbar, soweit davon auszugehen ist, dass die Wechselwirkung bereits in der neurologischen Teileinschätzung zum Ausdruck kommt.
4.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das MEDAS-Gutachten würdige nicht die Auffassung des behandelnden Neurologen PD Dr. C.________, es bestehe eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 23. November 2016).
Dazu ist festzuhalten, dass die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten mit Blick auf eine Invaliditätsbemessung nicht zu den Kernkompetenzen der behandelnden Ärzte zählt. Im konkreten Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung von PD Dr. C.________ auf versicherungsmedizinischen Grundsätzen fusst. Hinzu kommt, dass er sich offenkundig an der (für Verweisungstätigkeiten nicht repräsentativen) Tätigkeit eines Taxifahrers orientiert.
Ebensowenig ist aus dem Umstand, dass der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers im Januar 2018 - auf einem Formular, ohne nähere Begründung - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bescheinigt hat, eine Unstimmigkeit des Gutachtens abzuleiten. Der Mediziner attestierte die Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent sowohl für die bisherige wie auch eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit. Im Vordergrund dürfte indessen (noch) die Einschätzung des Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit eines Taxifahrers gestanden haben (vgl. Urteil 9C 177/2022 E. 6.3 vom 18. August 2022 mit Hinweisen).
4.4. Eine willkürliche Würdigung der massgebenden Beweise ist somit nicht gegeben. Indem die Vorinstanz insbesondere auf die Ergebnisse der kardiologischen und neurologischen Teile des MEDAS-Gutachtens abstellt, begeht sie auch keinen anderen Rechtsfehler, namentlich verstösst sie nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung und macht geltend, die Verweigerung eines sog. Tabellenlohnabzugs verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz begründete dies insbesondere damit, die gesundheitlichen Einschränkungen seien gutachterlich hinreichend gewürdigt worden; eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzugs falle ausser Betracht, weil es sonst zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts komme (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3).
5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten (wie namentlich der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) ermittelt, ist unter der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Rechtslage jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Der so erhobene Ausgangswert ist allenfalls zu kürzen. Damit soll lohnwirksamen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, aufgrund derer zu erwarten ist, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf alle einschlägigen Elemente zu schätzen; der Tabellenlohn kann um höchstens 25 Prozent herabgesetzt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b). Zu berücksichtigen sind einerseits persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; anderseits ist eine Herabsetzung angebracht, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allerdings dürfen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
Ob eine behinderungsbedingt oder anderweitig begründete Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Die Höhe des Abzugs ist hingegen Ermessensfrage und als solche nur bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
5.3. In zwei kürzlich beurteilten Fällen mit vergleichbaren Merkmalen hat das Bundesgericht festgehalten, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tragen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80 Prozent auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 resp. 30 Prozent) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach davon auszugehen, dass aufgrund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse (Urteile 8C 283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen und 9C 360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 und 4.4).
5.4. Zu fragen ist jeweils, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind. Im Sinn der in E. 5.3 zitierten Rechtsprechung relevante Auswirkungen bestehen beim Beschwerdeführer gehäuft: Zu den Folgen der kardiologisch ausgewiesenen Herzerkrankung (rasche Ermüdbarkeit und Einschränkung der Konzentration) kommen u.a. folgende, sich teils gegenseitig verstärkende Einschränkungen: die neurologische Symptomatik der objektiv ausgewiesenen Mitochondriopathie (Störung der Energieversorgung von Zellen), darunter vor allem eine generalisierte und progrediente Fatigue (Erschöpfungssyndrom) sowie unter Belastung entstehende Muskelschmerzen (Myalgien); das chronische Lumbovertebralsyndrom; sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit und psychomentale Belastbarkeit. Daraus ergeben sich Nachteile, die selbst im Rahmen eines gesundheitlich bedingt reduzierten Pensums zum Tragen kommen; zudem müssen das Arbeitsumfeld und die betrieblichen Abläufe etwa einem individuellen Pausenbedarf Rechnung tragen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend,
dass eine Berücksichtigung all dieser Faktoren in Form einer Korrektur des Tabellenlohns keine doppelte (mithin ungerechtfertigte) Anrechnung im Sinn von BGE 148 V 174 E. 6.3 bedeuten würde. Eine Reduktion des zumutbaren Pensums (entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten) fängt die erwähnten Einschränkungen zweifellos nicht in ihrer Gesamtheit vollständig auf, so dass sich diese auch unter Berücksichtigung der quantitativen und qualitativen Vorgaben weiterhin nachteilig manifestieren. In arbeitsmarktlicher Hinsicht sind entsprechende Auswirkungen beim erzielbaren Lohn zu gewärtigen.
Angesichts der erheblichen Art und Zahl der erwerbsrelevanten funktionalen Einschränkungen drängt sich im konkreten Fall eine 20-prozentige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf, der, daran sei erinnert, hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, Rz. 704 ff., insbesondere 711 ff. und 717 ff., 779).
5.5. Ein so begründeter leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich jedenfalls für die Anspruchsperiode ab Oktober 2017. Massgebend sind vor allem Auswirkungen des neurologischen Leidens, das 2016 diagnostiziert worden ist. Inwieweit diese Auswirkungen zeitlich zurückreichen, kann dahingestellt bleiben, weil für die Anspruchsperiode Oktober 2014 bis Dezember 2016 selbst bei Herabsetzung des Lohnansatzes um 20 Prozent kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird (sogleich E. 5.6).
5.6. In Anwendung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 20 Prozent und ansonsten gleichbleibenden Parametern des Einkommensvergleichs (vgl. Verfügung vom 13. August 2021) ergibt sich für die Zeit von Oktober 2014 bis Dezember 2016 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37,5 Prozent. Für die Zeit ab Oktober 2017 beträgt der Invaliditätsgrad 45,3 Prozent. Insoweit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
6.
6.1. Der Beschwerdeführer obsiegt, insoweit ihm ab Oktober 2017 eine Viertelsrente zusteht. Beantragt hat er die Zusprechung von mindestens einer Dreiviertelsrente. Zudem unterliegt er mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Rente für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2016. Entsprechend diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Soweit der Beschwerdeführer nicht obsiegt, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
6.2. Über die Kosten und eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren hat entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses die Vorinstanz neu zu befinden (Art. 67

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. August 2021 werden, soweit den Zeitraum ab Oktober 2017 betreffend, aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab Oktober 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Guido Ehrler, Basel, als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub