Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 677/2021

Urteil vom 28. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Cupa.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB); Schadenersatz, Versorgerschaden; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. April 2021 (STBER.2020.34).

Sachverhalt:

A.
D.________ überfuhr am 5. September 2013 um circa 20:25 Uhr E.A.________ (nachfolgend: Stiefvater oder Opfer) mit dem Auto auf einem Parkplatz. Um 20:27 Uhr meldete er der Alarmzentrale, eine Person sei verletzt worden. Eine Minute später rückten mehrere Polizeipatrouillen aus. Eine Ambulanz und die Schweizerische Rettungsflugwacht wurden aufgeboten. Rund zwei Stunden später, um 22:22 Uhr, gab das Spital F.________ den Tod des Opfers bekannt. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erhob am 28. August 2019 Anklage wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gewaltdarstellung und grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn sprach D.________ am 27./28. Februar 2020 vom Vorwurf der vorsätzlichen sowie der fahrlässigen Tötung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 1'100.--. Auf die Adhäsionsklage von A.A.________, B.A.________ und C.________, die Angehörigen des Opfers, trat es nicht ein.

B.
Auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft sowie von A.A.________, B.A.________ und C.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. April 2021 das erstinstanzliche Urteil.

C.
A.A.________, B.A.________ und C.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen eine teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichts. D.________ sei wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Im Übrigen machen sie verschiedene Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur dann berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dabei geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR), die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1). Im Falle eines Freispruchs wird verlangt, dass sich die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht nur als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO), sondern auch als Zivilkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO) konstituiert hat (vgl. Urteile 6B 1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B 1192/2021 vom 26. November 2021 E. 3).

1.2. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Kinder und den Bruder des Verstorbenen. Als nahe Angehörige ist ihnen in einer Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts die Opfereigenschaft zuzuerkennen (Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
und Art. 122 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; Art. 1 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
und Art. 22
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 22 Anspruch - 1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts16 sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts16 sind sinngemäss anwendbar.
2    Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich.
OHG; vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2; Urteile 6B 1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 1.2; 6B 782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1). Sie alle machen bereits vor der Erstinstanz (vgl. Art. 123 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
StPO; Urteil 6B 877/2022 vom 22. August 2022 E. 4.1) adhäsionsweise betragsmässig genau bezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Im kantonalen Verfahren beteiligten sie sich als Straf- und Zivilkläger. Damit ist angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend belegt, dass sich das angefochtene Urteil negativ auf ihre Zivilansprüche auswirkt. Sie sind zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten (Urteil 6B 727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 39).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB durch die Vorinstanz. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 hätte den Kopf des vor dem Auto liegenden Opfers sehen können. Wäre er als Fahrzeuglenker entsprechend der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aufmerksam gewesen, hätte er das Opfer unter Berücksichtigung der besonderen Gesamtumstände vor dem Einsteigen gesehen beziehungsweise sehen müssen und damit dessen Tod vermeiden können.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, zwecks Feststellung des Sachverhalts sei im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 abzustellen. Dieser habe um circa 20:25 Uhr neben den beiden Transportern auf dem Parkplatz angehalten. Dort hätten sich er und seine beiden Begleiter, das Opfer und der Grossonkel, mit einem Freund, G.________, verabredet. Dieser sollte das Auto aufladen, damit man von unten den Grund für die auffälligen Geräusche des Wagens hätte abklären können. Der Grossonkel sei zuerst ausgestiegen und in Richtung Sportplatz respektive Aare gegangen. Der Beschwerdegegner 1 und das Opfer seien in der Folge ebenfalls aus dem Fahrzeug gestiegen. Ersterer sei dann zum Grossonkel gegangen und habe ihm gesagt, er werde das Auto korrekt einparken. Daraufhin sei er zurückgegangen, eingestiegen und angefahren. Das Opfer habe er dabei nicht gesehen. Dieses habe sich zwischenzeitlich direkt vor die Fahrzeugfront gelegt gehabt, um nach dem Grund für die Geräusche zu suchen. Der Beschwerdegegner 1 hätte beim Einsteigen allenfalls knapp den Oberkopf des vor dem Vorderrad liegenden Opfers erkennen können. Vom Fahrersitz aus sei das Opfer nicht sichtbar gewesen. Als der Beschwerdegegner 1 das Auto in Gang setzte, habe er das Opfer
überrollt. Dieses sei kurz danach an den Verletzungsfolgen des Unfalls verstorben.

2.3. In rechtlicher Hinsicht erwägt das kantonale Gericht, dass wohl die wenigsten Fahrzeuglenker regelmässig um ihr Auto gingen oder anderweitige Vorkehrungen träfen, um auszuschliessen, dass sich ein Mensch am Boden liegend im toten Winkel vor dem Fahrzeug befinde, bevor sie geradeaus losführen. Dazu sei niemand mit Blick auf die im Verkehr zu beachtende Sorgfalt verpflichtet. Eine solche Pflicht ergäbe sich auch nicht aus den weiteren Umständen. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass sich sein Stiefvater trotz der Affinität für Autos kurz vor dem Eintreffen von G.________ vor das Fahrzeug legen würde, und dies ohne ihm als Fahrer vorher Bescheid zu geben. Es wäre durchaus plausibel gewesen, dass sich das Opfer in Richtung der Zufahrtsstrasse begeben hätte, um den dort heranfahrenden G.________ in Empfang zu nehmen. Davon habe der Beschwerdegegner 1 zwanglos ausgehen dürfen, da sich auch der Grossonkel in diese Richtung begeben habe. Der Beschwerdegegner 1 sei am Mittagstisch nicht anwesend gewesen, als das Opfer angeboten habe, der Ursache des Geräuschs mithilfe eines Wagenhebers nachzugehen. Es sei lebensfremd, von ihm in dieser Situation einen Kontrollgang um das Auto zu verlangen. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung könne ihm somit nicht vorgeworfen werden.

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4; 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 88 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Rechtsverletzung kann namentlich in einem unvollständig erstellten Sachverhalt liegen (BGE 141 II 14 E. 1.6; 137 II 122 E. 3.7; Urteile 6B 604/2021 vom 13. September 2021 E. 1.2; 6B 1099/2016 vom 1.
September 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1).

3.2. Gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte
Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).

3.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile 6B 1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; 6B 443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2 f.). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG). Weiter muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG). Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern (Art. 37 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 37 - 1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
1    Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
2    Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
3    Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.
SVG). Dies bedeutet unter anderem, dass sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 17 Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden - (Art. 36 Abs. 4 SVG)
1    Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.
2    Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.
3    Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist.92
4    Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.
5    Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.93
VRV). Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt (Art.
22 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 22 Sichern des Fahrzeugs - (Art. 37 Abs. 3 SVG)
1    Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2    Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3    In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
Satz 1 VRV).
Die Verkehrsbestimmungen widerspiegeln allgemeine Grundregeln wie den Vertrauensgrundsatz (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG; BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 143 IV 138 E. 2.1; 129 IV 282 E. 2.2.1) oder auch das Nicht-Gefährdungsprinzip (vgl. UHLMANN/LACHMAYER/GSTÖTTNER, Verkehrs- und Rechtssicherheit bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem, ZSV 2/2022 S. 4 ff., S. 10 f.). Die Rechtsprechung präzisierte den im Strassenverkehr anzuwendenden Sorgfaltsmassstab dahingehend, dass wer sein Fahrzeug auch nur für kurze Zeit verlässt, den Motor abstellen muss (vgl. BGE 89 IV 213 E. 7; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 43 zu Art. 37
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 37 - 1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
1    Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
2    Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
3    Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.
SVG). Muss der Fahrer aufgrund der konkreten Umstände im sichttoten Winkel mit Personen rechnen, hat er sich gegebenenfalls kurz vom Sitz zu erheben, sich vorzubeugen oder seitlich etwas zu verschieben, um genügende Sicht zu gewinnen (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; Urteile
6B 25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3; 6B 1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; 6B 738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1; 6B 965/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1, in: JdT, 2011 I 316; 6B 868/2008 vom 20. Januar 2009 E. 2.1.1, in: JdT 2009 I 539). Wird dieser Pflicht nachgelebt und ist der benötigte Raum frei, darf der Lenker sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (Urteil 6S.28/2002 vom 1. März 2002 E. 3b).

3.4. Hinsichtlich der Frage, wie genau es dazu kam, dass der Beschwerdegegner 1 das Opfer überrollte, stellt die Vorinstanz unter anderem für das Bundesgericht Folgendes grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 3.1 hiervor) fest: Der Vorfall habe sich im nordöstlichen Teil des sogenannten "U.________"- oder auch "V.________"-Parkplatzes auf Höhe der Liegenschaft W.________weg xxx und der östlichen Gebäudeflucht der V.________strasse yyy in X.________ ereignet. Der Parkplatz an sich sei nicht beleuchtet, lediglich die Strassen im östlichen und westlichen Teil verfügten über eine übliche Beleuchtung. Dem voll beweiswertigen verkehrstechnischen Gutachten vom 30. November 2016 (nachfolgend: verkehrstechnisches Gutachten) sei in Bezug auf die Sichtbarkeit zu entnehmen, dass die Position des Opfers vor dem Fahrzeug zur Situation mit dem Motorgeräusch passe. In einer solchen Position sei es möglich, unter das Fahrzeug zu schauen. Eine vor dem Fahrzeug liegende Person sei vom Fahrerplatz aus nicht zu sehen. Aus stehender Position neben dem Auto (fahrerseitig) befinde sich der obere Teil des Kopfes beim Einsteigen im sichtbaren Bereich. Es sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits Dämmerung geherrscht habe. Der obere Teil des
Kopfes sei beim Stehen neben dem Fahrzeug nur knapp sichtbar gewesen, bei Dämmerung hätte eine vor dem Auto liegende Person leicht übersehen werden können. Das kantonale Gericht schliesst hieraus, das Opfer sei beim Einsteigen kaum und vom Führersitz aus nicht erkennbar gewesen, weshalb der Beschwerdegegner 1 keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die Frage, ob der Motor nach der Ankunft auf dem Parkplatz durchwegs lief oder der Beschwerdegegner 1 ihn unmittelbar vor dem Überfahren des Opfers startete, um anrollen zu können, lässt die Vorinstanz unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach fehlende Relevanz dieses Aspekts explizit offen.

3.5. Zu Recht bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz prüfe den Aspekt der Sorgfaltspflichtverletzung des vor dem Auto liegenden Opfers nicht in der hierfür nötigen Tiefe. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, stellt sie den rechtserheblichen Sachverhalt mit Bezug auf die relevante Frage, ob der Beschwerdegegner 1 das Opfer beim Einsteigen unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der Lichtverhältnisse und der Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte sehen oder hören können, unvollständig fest.

3.5.1. Zwar trifft es mit Blick auf das verkehrstechnische Gutachten zu, dass dort erwähnt wird, der obere Teil des Kopfes des Opfers sei aus stehender Position neben dem Fahrzeug nur knapp sichtbar und eine vor dem Fahrzeug liegende Person könne bei Dämmerung leicht übersehen werden. Allerdings schliesst die Vorinstanz daraus ohne weitere Erörterungen, das Opfer sei für den Beschwerdegegner 1 beim Einsteigen ins Auto kaum erkennbar gewesen. Diese Feststellung entspricht nicht den Ausführungen des Gutachtens. Zudem gibt das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Kontext unvollständig wieder, indem es die aktenkundige Strassenbeleuchtung, obschon an anderer Stelle erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor), hier nun ohne weitere Begründung ausser Acht lässt und sich nicht mit den zum Tatzeitpunkt, um circa 20:25 Uhr, am Tatort konkreten herrschenden Sicht- und Lichtverhältnissen auseinandersetzt.
Um rechtsgenüglich zur Schlussfolgerung zu gelangen, das Opfer sei für den Beschwerdegegner 1 kaum erkennbar gewesen, reicht der schlichte Hinweis auf die Position des Kopfes und die Dämmerung mit anderen Worten nicht aus. Gerichtsnotorisch sind die Übergänge vom lichten Tag zur abendlichen Dämmerung bis hin zur dunklen Nacht wegen des sich kontinuierlich wechselnden Sonnenstandes fliessend. Relevant für die Sichtbarkeit eines Objekts sind zahlreiche Faktoren, nicht zuletzt die Umgebung seines Standorts. Die Sichtbarkeit kann etwa durch den Schattenwurf eines Gebäudes oder durch Pflanzen, wie eine Hecke oder einen Baum, beeinträchtigt sein, wohingegen ein freies Umfeld oder Strassenlaternen und andere Lichtquellen die Sicht in der Regel deutlich zu erhöhen vermögen. Dem verkehrstechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich in der Nähe des Ereignisortes mehrere Lampen befanden. Überdies kommt im Freien den Witterungsverhältnissen eine wichtige Rolle zu und modernere Fahrzeuge verfügen beim Einschalten des Motors über ein automatisches Tagfahr-, Abblend- und/oder Standlicht. Insofern ist auch die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage relevant, zu welchem Zeitpunkt der Motor auf dem Parkplatz lief oder eben nicht. Zu all
den Aspekten äussert sich die Vorinstanz nicht, obschon sie aufgrund ihrer rechtlichen Bedeutung der Erörterung bedürften und Anlass zu weiteren Abklärungen böten. Gänzlich fehlen Feststellungen dazu, inwiefern der Kopf des Opfers von der Position aus direkt neben sowohl geschlossener als auch offener Fahrertüre auf Sichthöhe des Beschwerdegegners 1 zu sehen war.

3.5.2. Weiter klärt die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt unvollständig ab, indem sie die zeitliche Dimension bei der Beweiswürdigung unbeachtet lässt. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner 1 sei mit seinen beiden Begleitern um circa 20:25 Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen und habe um 20:27 Uhr, also rund zwei Minuten später, die Notrufnummer gewählt. In der Zwischenzeit sei zuerst der Grossonkel und daraufhin das Opfer zeitgleich mit dem Beschwerdegegner 1 ausgestiegen. Letzterer sei anschliessend zum Grossonkel gegangen, um ihm mitzuteilen, er parkiere das Auto um. Dann sei er wieder zum Fahrzeug zurückgekehrt und angefahren. Als er erkannt habe, was geschehen sei, habe er sofort Nothilfe geleistet. Andere Personen seien herbeigeeilt. Diese habe er nach der Notrufnummer gefragt und eine Ambulanz gerufen. All dies soll sich innert der kurzen Zeit von rund zwei Minuten zugetragen haben. Dem hätte die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung Rechnung tragen müssen. Sie wäre zudem verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sich das Opfer in der Nähe zu den Lichtquellen befand. In diesem Zusammenhang fehlt im angefochtenen Urteil beispielsweise jegliche Feststellung, ob und falls ja, inwiefern sich das Opfer in Sicht-
oder Rufdistanz zum Beschwerdegegner 1 befand.

4.

4.1. Demnach stellt die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt mit Bezug auf die relevante Frage, ob der Beschwerdegegner 1 das Opfer beim Einsteigen unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der Lichtverhältnisse und der Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte sehen oder hören können, unvollständig fest. Ohne ergänzende Sachverhaltsabklärung ist die Prüfung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung (siehe E. 3.3 hiervor) nicht möglich. Die Vorinstanz verletzt mit ihrer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung Art. 393 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO, was in einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG resultiert (vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Weil die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache dem Eventualantrag der Beschwerdeführer entsprechend zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 116 IV 306 E. 3). Die Sache wird durch die Rückweisung nicht präjudiziert, weshalb keine Vernehmlassungen einzuholen waren (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B 510/2022 vom 31. August 2022 E. 4; 6B 217/2022 vom 15. August 2022 E. 4; 6B 1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.5).

4.2. Dem Kanton Solothurn sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Stephan Schlegel für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Cupa
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_677/2021
Date : 28. September 2022
Published : 16. Oktober 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB); Schadenersatz, Versorgerschaden; willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 66  68  81  95  97  105  106
BV: 9
OHG: 1  22
OR: 41
SVG: 26  31  36  37
StGB: 12  117
StPO: 116  119  122  123  393
VRV: 17  22
BGE-register
107-IV-55 • 116-IV-306 • 120-IV-63 • 122-IV-225 • 127-II-302 • 127-IV-62 • 129-IV-282 • 133-IV-158 • 133-IV-293 • 135-IV-56 • 137-II-122 • 138-IV-186 • 141-II-14 • 141-IV-249 • 141-IV-317 • 143-IV-138 • 143-IV-500 • 145-IV-154 • 146-IV-211 • 146-IV-76 • 146-IV-88 • 148-IV-39 • 148-IV-82 • 89-IV-213
Weitere Urteile ab 2000
6B_1099/2016 • 6B_1109/2020 • 6B_1125/2020 • 6B_1192/2021 • 6B_1202/2019 • 6B_1245/2021 • 6B_217/2022 • 6B_25/2021 • 6B_443/2013 • 6B_510/2022 • 6B_604/2021 • 6B_677/2021 • 6B_727/2020 • 6B_738/2012 • 6B_782/2019 • 6B_868/2008 • 6B_877/2022 • 6B_965/2010 • 6S.28/2002
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JdT
2009 I 539