Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1109/2020
Urteil vom 19. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch
Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. D.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. August 2020 (SBK.2020.77 / va).
Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2018 fand D.________ ihren Ehemann E.A.________ seltsam atmend und in nicht weckbarem Zustand vor. E.A.________wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er am 8. August 2018 infolge einer Vergiftung mit Opiaten verstarb.
B.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 21. Februar 2020 die Einstellung des Verfahrens gegen D.________. Dagegen erhoben die Eltern und der Bruder des Verstorbenen, A.A.________, B.A.________ und C.A.________, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, welches diese am 11. August 2020 abwies.
C.
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2020 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. Februar 2020 seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Sache zur Untersuchung und Anklageerhebung übermittle. Die Kosten- und Entschädigungen seien durch die Vorinstanz neu zu verlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern des Verstorbenen und damit Angehörige nach Art. 116 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
|
1 | Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
2 | Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
![](media/link.gif)
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 22 Anspruch - 1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts17 sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts17 sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore hinsichtlich der Tatbestände der Aussetzung (Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Opfer am 22. Juli 2018 um ca. 23.00 Uhr im Bett sitzend und in nicht weckbarem Zustand angetroffen. Um ca. 07.45 Uhr am Folgetag sei sie erwacht. Dem Opfer sei ein Sekret aus der Nase geflossen und es habe seltsam geatmet. Sie habe ihm Wasser über den Kopf gegossen, an ihm gerüttelt und als es immer noch nicht erwacht sei, um 08.06 Uhr den Notruf alarmiert. Das Opfer sei per Rettungshelikopter ins Krankenhaus gebracht worden, wo es am 8. August 2018 verstorben sei (angefochtenes Urteil S. 2, 10, 15 f.). Für die Hypothese, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Notruf möglichst lange zugewartet habe, bis das Opfer versterbe, gebe es keine Anhaltspunkte. Immerhin habe sie den Notruf gewählt und das Opfer täglich teilweise für mehrere Stunden im Spital besucht, an zahlreichen Angehörigengesprächen teilgenommen und sich um den Gesundheitszustand gesorgt. Sie sei sogar bereit gewesen, das Opfer unabhängig von dessen Zustand zu Hause zu pflegen (angefochtenes Urteil S. 17).
Das Opfer sei gemäss Obduktionsgutachten vom 26. September 2018 des Spitals G.________ an den Folgen einer Vergiftung mit Opiaten verstorben. Es sei zu einer Hemmung des Atemzentrums mit einem Sauerstoffmangelschaden am Gehirn gekommen. Im Urin seien unter anderem Methadon, Oxycodon und im Blut Methadon und Hydromorphon nachgewiesen worden. Der Wirkstoff Targin sei nur noch im Urin nachweisbar und somit nicht alleine ursächlich für eine Intoxikation gewesen. Der Wirkstoff des Schlafmittels Imovane sei im Blut nicht nachweisbar gewesen. Die im Blut nachgewiesene Methadonkonzentration habe im unteren therapeutischen Bereich gelegen. Da jedoch von einer längeren Zeitspanne zwischen Einnahme und Blutentnahme auszugehen sei, könne initial eine deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben, die alleine oder in Kombination mit anderen Opiaten zu einer Atemdepression und letztlich zum Tod geführt habe. Die Opiate Methadon und Hydromorphon würden sich gegenseitig in der Wirkung verstärken und könnten zu einer Hemmung des Atemzentrums führen. Die genaue Einnahmemodalität der nachgewiesenen Stoffe sei unklar, insbesondere, ob das Opfer diese nur einmal oder mehrmals eingenommen habe. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass die
nachgewiesenen Substanzen ursächlich für den Todeseintritt seien (angefochtenes Urteil S. 12).
Dem Gutachten lasse sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass das Opfer am Abend des 22. Juli 2018 mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % hätte gerettet werden können. Unklar seien die Substanz bzw. die Substanzkombination, welche letztlich zur lebensgefährlichen Opiatvergiftung geführt habe, der Zeitpunkt der Einnahme sowie wann eine Rettung noch möglich gewesen bzw. wann der irreversible Hirnschaden eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 13 ff., S. 15).
Die Vorinstanz stützt die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 2 für den 22. Juli 2018, ca. 23.00 Uhr, vorgeworfene Untätigkeit darauf, dass für diesen Zeitpunkt gemäss Gutachten zufolge der erwähnten Unklarheiten weder eine Lebensgefahr noch eine unmittelbare schwere Gesundheitsgefahr des Opfers nachgewiesen werden könnten (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
Für den Zeitpunkt vom 23. Juli 2018, ca. 8.00 Uhr, nimmt die Vorinstanz eine unmittelbare Lebensgefahr an, da gemäss Gutachten aufgrund des Sauerstoffmangels ein nicht mehr mit dem Leben vereinbarer Hirnschaden bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 16). Indessen sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht untätig geblieben. Dass sie nicht sofort die Ambulanz alarmiert, sondern zunächst versucht habe, das Opfer zu wecken und dass sie es nicht umgehend und konsequent auf der Seite gelagert habe, könne ihr gemäss Art. 128
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Person vor der Gefahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Handeln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalpersonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft (STEFAN MÄDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 ff. zu Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
Als hilflos gilt, wer der fremden Hilfe bedarf, um eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit abzuwenden. Das Opfer muss also ausser Stande sein, sich selber zu helfen (Urteil 6P.85/2004 vom 11. August 2004 E. 3.1). Das bedeutet gleichzeitig, dass Hilfe noch möglich sein muss, um die drohende Gefahr abzuwenden. Ist der Zustand des Opfers hoffnungslos, kann es nicht mehr ausgesetzt werden (STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon besteht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers (STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.3.2. Gemäss Art. 128
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
Art. 128
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisationen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 25-26a zu Art. 128
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
2.3.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
2.3.4. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.
Wie die Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
2.3.5. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2 f.; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar
sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des Verfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Urteil 6B 276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz durfte einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände von Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
3.2. Erstellt ist, dass das Opfer am Abend bzw. in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2018 verschiedene Opiate einnahm und es letztlich an einer Opiatvergiftung starb. Es handelte sich um Medikamente, die teilweise dem Opfer, teilweise dessen Ehefrau und teilweise ärztlich nicht verschrieben waren. Klar ist weiter, dass das Opfer bereits in der Vergangenheit durch einen übermässigen Medikamentenkonsum auffiel.
Als Beweismittel für die Frage der allfälligen Strafbarkeit fallen im Wesentlichen nebst dem Obduktionsgutachten des Spitals G.________ vom 26. September 2018 die medizinischen Unterlagen zum Spitalaufenthalt des Opfers vom 23. Juli 2018 bis zum 8. August 2018, die medizinischen Vorakten, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung sowie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche nebst dem Opfer einzige Anwesende in der ehelichen Wohnung in der Tatnacht war, in Betracht. Die Vorinstanz stellt bei der Frage, ob das Verfahren einzustellen ist, vorwiegend auf das Obduktionsgutachten ab, welches die medizinischen Unterlagen und Vorakten und namentlich die gemessenen Medikamentenspiegel in Urin und Blut des Opfers bei Spitaleintritt berücksichtigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 als einzige in der Tatnacht anwesende Person nur unzuverlässige Angaben zur Medikamenteneinnahme des Opfers machen konnte, stellt die Vorinstanz nicht auf deren unsichere Aussagen ab. Die Vorinstanz erwägt berechtigterweise, dass sich aus einer erneuten Befragung der Beschwerdegegnerin 2 und den von den Beschwerdeführern beantragten weiteren Beweiserhebungen voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse gewinnen lassen. Die Beschwerdeführer räumen dies auch indirekt
ein, indem sie ausführen, die Zeugen könnten zum mutmasslichen Tatgeschehen direkt nichts aussagen.
Gemäss dem erwähnten Gutachten lässt sich nicht nachweisen, wann und wie oft, wie viele und welche Medikamente das Opfer eingenommen hat, ob das Opfer sich am Abend des 22. Juli 2018 bzw. ab wann es sich in Lebensgefahr befand und ab welchem Zeitpunkt eine mit dem Leben nicht mehr vereinbare, irreversible Hirnschädigung eingetreten ist (Gutachten S. 14). Auch wenn das Gutachten die Ursache für die fehlende Weckbarkeit des Opfers am betreffenden Abend vom 22. Juli 2018 im Konsum opiathaltiger Substanzen sieht (Gutachten S. 14), so schliessen die Gutachter nicht aus, dass das Opfer nach 23.00 Uhr nochmals erwachte und weitere Opiate einnahm (Gutachten S. 12). Auf diese medizinische Einschätzung stellt die Vorinstanz bei der Einstellung des Verfahrens berechtigterweise ab. Sie geht insoweit in vertretbarer Weise von einer klaren Beweislage aus, als dass sich die Einnahmemodalitäten der Medikamente durch das Opfer nachträglich definitiv nicht mehr erstellen lassen. Daher lässt es sich nach der Vorinstanz auch nicht beweisen, dass sich das Opfer am 22. Juli 2018 um 23.00 Uhr in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder in Lebensgefahr befunden und sich die Beschwerdegegnerin 2 der Aussetzung nach Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Zusammenfassend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie in Bezug auf den Abend des 22. Juli 2018 gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen eine zweifelhafte Beweislage verneint und zum Schluss kommt, dass die Tatbestände des Art. 127
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, |
Für den 23. Juli 2018 um ca. 8.00 Uhr schliesst die Vorinstanz aus dem Obduktionsgutachten (S. 13) auf eine unmittelbare Lebensgefahr des Opfers, die sich aus dem irreversiblen "nicht mehr mit dem Leben zu vereinbarenden" Hirnschaden zufolge Sauerstoffmangels ergibt. Die Gleichsetzung des irreversiblen Hirnschadens mit dem Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr am Morgen des 23. Juli 2018 ergibt sich aus dem Gutachten selbst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird damit nicht gesagt, dass eine solche Lebensgefahr erst in jenem Zeitpunkt vorgelegen hätte. Vielmehr kann ein früherer Zeitpunkt mangels Klarheit über die Modalitäten des Substanzenkonsums nicht exakt bestimmt werden.
Es stellt sich damit einzig die Frage, ob es die Vorinstanz willkürfrei als erstellt erachtet, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Morgen des 23. Juli 2018 das für sie Erkennbare und Mögliche vorgekehrt hat. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Opfer, als sich dieses am 23. Juli 2018, um ca. 8.00 Uhr, in unmittelbarer Lebensgefahr befand, durch die Alarmierung der Rettungskräfte geholfen hat. Im Hinblick auf die zumutbaren Massnahmen hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2, welche ihrerseits um ca. 7.45 Uhr aufgewacht war, den Versuch zugestanden, das Opfer selbst zu wecken, bevor sie den Notruf absetzte. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Opfer ab Absetzen des Notrufs bis zum Eintreffen der Rettungskräfte nicht konstant in die Seitenlage gebracht hat. Zwar halten die Gutachter eine mechanische Atemwegsbehinderung durch das Zurücksinken der Zunge oder eine Verlegung der Atemwege durch eingeatmeten Speisebrei nebst der primär bestehenden Medikamentenintoxikation für möglich (Gutachten S. 14: "kann zusätzlich noch zur Ausbildung der Hypoxie beigetragen haben"). Eine mechanische Atemwegsbehinderung wurde indes weder
zuverlässig bejaht noch ausgeschlossen, noch einer bestimmten Ursache, wie etwa einer vom Opfer selbstständig eingenommenen Liegeposition oder aber einer allenfalls durch die Beschwerdegegnerin 2 teilweise unterlassenen Seitenlagerung zugeordnet. Insoweit ist die Einstellung des Verfahrens auch unter diesem Aspekt vertretbar.
Von den durch die Beschwerdeführer pauschal genannten weiteren Ermittlungshandlungen ist auch in diesem Punkt keine Klärung der offen gebliebenen Sachverhaltselemente zu erwarten.
3.3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit dem Alarmieren des Rettungsdienstes bewusst zugewartet, setzen sie sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz geht auf diese Argumentation unter Hinweis auf das rechtsmedizinische Gutachten ein, wonach sich die Einnahmemodalitäten der Medikamente und die Folgen nicht mehr zuverlässig eruieren lassen und begründet unter anderem mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nach der Einweisung des Opfers ins Spital, warum sie die Hypothese der Beschwerdeführer verwirft. Soweit die Beschwerdeführer von einem anderen, aus ihrer Sicht erwiesenen Sachverhalt ausgehen als die Vorinstanz, nämlich dass bereits um 23.00 Uhr des 22. Juli 2018 die Rechtsgüter des Opfers in Gefahr waren bzw. sich dieses in Lebensgefahr befand und sie der Beschwerdegegnerin 2 unterstellen, sie habe davon gewusst, verfallen sie in appellatorische Kritik. Die Beschwerdeführer zeigen dabei nicht auf, inwieweit mit einer Fortführung des Verfahrens weitere Hinweise in Bezug auf ihre Behauptung zu erwarten wären. Daran ändert das Aufzeigen ihrer eigene Sicht der Dinge, namentlich in Bezug auf die geltend gemachte wenig emotionale Reaktion der
Beschwerdegegnerin 2, auf die angeblich fehlenden Wasserflecken auf dem Sofa und dem Gesicht des Opfers sowie der Hinweis auf die angeblich kurze Trauerphase der Beschwerdegegnerin 2 und deren erneute Partnersuche im Internet nichts.
Eine Gesamtschau ergibt, dass ein an einen übermässigen Medikamentenkonsum gewöhnter junger Mann infolge der Einnahme einer Überdosis von Opitaten verstorben ist. Die Ehefrau hat die Rettungskräfte zu einem Zeitpunkt alarmiert, als ein mit dem Leben nicht mehr vereinbarer Hirnschaden eingetreten ist. Es ist verständlich, dass es den Beschwerdeführern als nahe Angehörige schwer fällt, das Verhalten des Opfers zu akzeptieren und sie allfällige verantwortliche Drittpersonen zur Rechenschaft ziehen wollen. Die Vorinstanz setzt sich indessen mit allen massgeblichen Punkten zur Frage einer möglichen Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 und der fehlenden Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens auseinander. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht darin begründet, dass die Vorinstanz in einzelnen Punkten eine von den Beschwerdeführern abweichende Meinung vertritt oder aber auf Punkte, die sie für unmassgeblich erachtet, nicht eingeht. Die Einstellung des Verfahrens hält vor dem Grundsatz in dubio pro duriore stand, auch wenn die Beschwerdeführer dies im Rahmen ihrer eigenen, für das Bundesgericht nicht massgebenden Beweiswürdigung, anders sehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger