Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 50/2012
Urteil 28. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________, geboren am 5. April 1985, stammt aus Mazedonien. Am 29. Januar 1991 reiste er im Familiennachzug zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis zum 2. Juli 2014. Eine am 6. Juli 2006 in Mazedonien geschlossene Ehe mit seiner Landsfrau Y.________ wurde am 12. November 2008 wieder geschieden. Am 26. August 2011 ehelichte X.________ die in der Schweiz niedergelassene Z.________ aus Serbien und Montenegro, geboren am 30. Dezember 1985.
A.b Zwischen April 2001 und Juli 2010 wurde X.________ wiederholt straffällig. Die gemäss dem Jugendstrafrecht verfolgten Taten betrafen Raub (Einschliessung von 30 Tagen), fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Verweis) sowie Tätlichkeiten und Diebstahl (Einschliessung von vier Tagen).
Als junger Erwachsener verübte X.________ zunächst folgende Straftaten, welche zu Freiheitsstrafen führten:
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2006: 16 Monate Gefängnis wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern;
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. November 2006: Ein Monat Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2006 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
Am 23. Oktober 2007 drohte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz (heute: Amt für Migration) X.________ die Ausweisung an für den Fall, dass er erneut verurteilt würde oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
In der Folge kam es neben verschiedenen Bussenverfügungen zu folgenden Verurteilungen:
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008: Freiheitsstrafe von acht Monaten und Busse von Fr. 600.-- wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2009: Vier Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs;
Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2010: Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines verkehrsmedizinischen Untersuchs wegen Lenkens eines Personenwagens am 31. Mai 2010 unter Drogeneinfluss;
Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 31. März 2011: Sechs Monate Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008 und zum Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Sachbeschädigung, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwischen Sommer 2008 und März 2009.
A.c Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. August 2010 beliefen sich X.________s Privatschulden auf knapp Fr. 35'000.--, wobei den Gläubigern in der Mehrzahl der Fälle ein Verlustschein ausgestellt wurde.
B.
Am 3. Dezember 2010 teilte das Amt für Migration X.________ mit, es ziehe in Erwägung, die bis zum 2. Juli 2014 gültige Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 widerrief das Amt für Migration die Niederlassungsbewilligung und wies X.________ aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23. August 2011 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2011).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. Januar 2012 stellt X.________ vor Bundesgericht die Anträge, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau habe am 26. April 2012 die gemeinsame Tochter W.________ zur Welt gebracht, und beantragt die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache im bundesgerichtlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer lässt sich mit Bemerkungen vom 29. Juni 2012 zu den Beschwerdeantworten vernehmen.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt worden.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau hin und beantragt replikweise, die am 26. April 2012 erfolgte Geburt der gemeinsamen Tochter W.________ zu berücksichtigen. Obwohl die Schwangerschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und belegt wurde, stellt die Geburt der Tochter ein echtes Novum dar und kann daher im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Hingegen ist der Tatsache, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids schwanger war, gebührend Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Die Vorinstanz habe ausgeführt, sowohl seine erste als auch seine zweite Ehefrau stamme aus dem gleichen Kulturkreis wie er, was eine echte Integration auch künftig nicht erleichtern werde. Da die Vorinstanz diese Feststellung als entscheidrelevant betrachtet habe, hätte sie ihm Gelegenheit geben müssen, zum "Kulturkreis" seiner Ehefrau Ausführungen zu machen. Weiter habe die Vorinstanz erwogen, für den behaupteten mehrheitlichen Kontakt zu Schweizern fehle es an rechtsgenüglichen Belegen. Er - der Beschwerdeführer - sei jedoch weder im Verfahren vor dem Amt für Migration noch im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert worden, seine Angaben mit Belegen zu untermauern. Deswegen müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, bezüglich seiner Kontakte zu Schweizern Belege einzureichen bzw. Zeugen zu nennen.
3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Die Vorinstanz hat bei der Würdigung der Integration des Beschwerdeführers den Umstand, dass die Ehefrau aus Serbien stammt, zur Begründung ihres Urteils herangezogen. Ob die Auslegung des Begriffs "Kulturkreis" in diesem Zusammenhang zutreffend ist, kann offen bleiben (vgl. auch E. 4.4), zumal der Begründung ohnehin nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 7.2). Für die Zweifel der Vorinstanz an der künftigen "echten" Integration des Beschwerdeführers war nicht die Frage massgeblich, ob Mazedonien und Serbien zum gleichen Kulturkreis gehören, sondern die (unbestrittene) Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Frau aus dem Balkan stammen. Deswegen war die Vorinstanz nicht gehalten, dem Beschwerdeführer dieses Begründungselement vorab mitzuteilen.
3.4 Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, wurde ihm die Mitwirkung an den vorinstanzlichen Entscheiden des Amts für Migration nicht verweigert. In beiden Verfahren, insbesondere bei der entsprechenden Befragung durch das Amt für Migration, stand es ihm frei, Fakten betreffend seine Integration geltend zu machen. Weder das Amt für Migration noch die Vorinstanz haben das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie seine Antworten auf Fragen betreffend die Integration zu seinen Ungunsten würdigten. Es geht nicht darum, dass vom Beschwerdeführer zusätzliche "Belege" erwartet wurden, wie er meint, sondern darum, dass er das Amt für Migration in Bezug auf seine soziale Integration nicht zu überzeugen vermochte und dass die Vorinstanz die Einschätzung des Amts für Migration geschützt hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Die Vorinstanz habe Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
4.4 Der Begriff "Kulturkreis" wird nicht nur in der Umgangssprache, sondern auch in den Geisteswissenschaften unterschiedlich definiert. Deswegen kann in der Auffassung der Vorinstanz, wonach Mazedonien und Serbien zum gleichen Kulturkreis gehören, keine willkürliche Auslegung des Begriffs und folglich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung erblickt werden.
4.5 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Prognose der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 31. März 2011 willkürlich gewürdigt, ist nicht zu hören. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz begründete im Strafbefehl vom 31. März 2011 ihre Einschätzung, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht erfüllt seien, folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei binnen fünf Jahren seit der letzten Verurteilung mit einem Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe wieder straffällig geworden; besonders günstige Umstände einer guten Prognose seien nicht auszumachen.
Richtig ist, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz damit nicht direkt das Rückfallrisiko angesprochen, sondern die Notwendigkeit des unbedingten Strafvollzugs begründet hat. Gerade die Begründung aber legt es nahe, für die Zukunft von einer nicht besonders günstigen, also tendenziell ungünstigen Prognose auszugehen. Mit Blick auf die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erwähnte wiederholte Begehung mehrerer Straftaten geht die Interpretation des Beschwerdeführers, die Strafbehörde habe dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose ausgestellt, eindeutig fehl. Die Vorinstanz hat gestützt auf die entsprechende Erwägung der Strafbehörde ein Rückfallrisiko bejaht; von einer willkürlichen Würdigung der Prognose kann nicht gesprochen werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
|
1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.2 Bei gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
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1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
Im Rahmen von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
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1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
5.3 Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich zudem aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Art. 8 Ziff 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
5.3.2 Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3.3 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu stellen. Solche sind zwar selbst bei ausländischen Personen der "zweiten Generation", die in der Schweiz geboren sind und hier ihr ganzes bisheriges Leben verbracht haben, bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit nicht generell ausgeschlossen (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Ähnliches gilt, falls es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" im eigentlichen Sinn handelt, aber doch um eine Person, die bereits ausgesprochen lange hier lebt (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.). Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen eines einzelnen Delikts weggewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere wenn die ausländische Person - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (Urteil 2C 745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden
muss (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.
6.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er von strafrechtlichen Massnahmen nicht unbeeindruckt geblieben. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 24. Januar 2010 habe er sich ausser eines Verkehrsregeldelikts nichts mehr zuschulden kommen lassen. Seine Straftaten seien unter dem Blickwinkel der jugendlichen Delinquenz zu betrachten, auch wenn sie noch im jungen Erwachsenenalter erfolgt seien. Damit seien analoge Umstände wie im Urteil des EGMR Emre gegen Schweiz vom 11. Oktober 2011 (5056/10) gegeben mit der Folge, dass die Wegweisung unverhältnismässig sei.
6.2 Aus dem Führungsbericht der Strafanstalt Realta vom 23. November 2009 gehe hervor, dass er - der Beschwerdeführer - sich während des Strafvollzugs tadellos verhalten und zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Es sei eindeutig eine Verbesserung des Verhaltens eingetreten.
6.3 Er spreche Schweizerdeutsch und sei gut integriert; nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er wieder eine Anstellung gefunden und komme für seinen Lebensunterhalt selbst auf. Alle seine Familienangehörigen würden in der Schweiz leben. Seit dem Tod eines Onkels vor ungefähr vier Jahren habe er keine nahen Verwandten mehr in Mazedonien. Er und seine Familie seien türkische Mazedonier; sie sprächen Türkisch, nicht Mazedonisch. Da er keine Schule in Mazedonien besucht habe, spreche er weder Mazedonisch noch beherrsche er die kyrillische Schrift. Er habe sämtliche familiären, kulturellen, sozialen und beruflichen Kontakte in der Schweiz. Mit seinem Heimatland Mazedonien verbinde ihn nichts, nicht einmal die Sprache.
6.4 Eine Wiedereingliederung in Mazedonien sei für ihn ausgeschlossen, da er die Landessprache nicht spreche. Zwar mache die türkische Minderheit in Mazedonien ca. 3.8% aus; diese lebe jedoch im ganzen Land verteilt. Es gebe keine Gebiete, in denen ausschliesslich Türkisch gesprochen werde. Lediglich in zwei Gemeinden sei Türkisch als Amtssprache anerkannt. Da er die mazedonische Sprache weder in Wort noch Schrift verstehe und keine Schule in Mazedonien besucht habe, sei es für ihn angesichts der hohen Arbeitslosigkeit unmöglich, Arbeit zu finden.
6.5 Seiner Ehefrau, die weder Türkisch noch Mazedonisch verstehe, sei es nicht zuzumuten, ihm nach Mazedonien zu folgen. Sie sei im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen und spreche weder Mazedonisch noch Türkisch. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es entscheidend sei, dass die Gattin bei der Eheschliessung gewusst habe, dass die Ehe wahrscheinlich nicht in der Schweiz gelebt werden könne, finde daher keine analoge Anwendung.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer war im Alter von knapp sechs Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens hier verbracht; im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids betrug seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz fast 21 Jahre. Dieser Umstand spricht für den Verbleib in der Schweiz, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beruflich integriert zu sein scheint.
7.2 Was die soziale Integration betrifft, sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche auf eine überdurchschnittliche Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen liessen. Zwar kann der Erwägung der Vorinstanz, wonach die serbische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine echte Integration auch künftig nicht erleichtern werde, nicht gefolgt werden: Gemäss dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
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1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
7.3 Eine Übersiedlung nach Mazedonien wäre für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden: Er hat dort keine nahen Verwandten, die ihm den Neubeginn erleichtern könnten, und müsste wohl die mazedonische Sprache erlernen, um sich voll einzugliedern. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass in Mazedonien alle Schüler nichtmazedonischer Volksgruppenzugehörigkeit parallel zu ihrer Muttersprache zusätzlich die mazedonische Sprache erlernen (vgl. SILVANA SIMOSKA, Sprachpolitik[en] und Sprachenpolitik[en] in Makedonien, in: Gabriella Schubert, Makedonien. Prägungen und Perspektiven, 2005, S. 135). Das Erlernen dieser Sprache erscheint jedoch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers zumutbar. Dessen Zugehörigkeit zur türkischsprachigen Minderheit in Mazedonien stellt demnach kein unüberwindliches Hindernis für die Rückkehr dar.
7.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 26. August 2011 verheiratet. Aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und ihrer ebenfalls langjährigen Anwesenheit in der Schweiz ist - auch mit Blick auf die Schwangerschaft - davon auszugehen, dass ihr eine Übersiedlung nach Mazedonien nur schwer zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer würde daher aller Wahrscheinlichkeit nach von seiner Frau getrennt. Bei der Interessenabwägung ist jedoch zu beachten, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht nur nach Einleitung des Widerrufsverfahrens, sondern erst nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschlossen worden war und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gerade knapp drei Monate gedauert hatte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ehefrau bei der Heirat um den drohenden (definitiven) Entzug der Niederlassungsbewilligung habe wissen müssen und daher die Trennung von ihrem Mann in Kauf genommen habe. Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, gilt diese Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C 935/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.3 und 3.4) gerade in jenen Fällen, in denen es dem Ehegatten der ausländischen Person nicht zumutbar ist, dieser in die Heimat zu folgen. Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts
daraus ableiten, dass seiner Frau die Übersiedlung nach Mazedonien nur schwer zuzumuten ist und er somit von ihr getrennt würde. Aufgrund des bereits erfolgten, wenn auch nicht rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Zeitpunkt der Eheschliessung musste beiden Partnern klar sein, dass die Ehe wahrscheinlich nicht in der Schweiz würde gelebt werden können.
7.5 Den genannten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz stehen öffentliche Interessen an seiner Wegweisung gegenüber.
7.5.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs gestützt auf Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
7.5.2 Der Beschwerdeführer wurde danach wiederholt straffällig. Zu seinen Gunsten fällt ins Gewicht, dass er sich seit dem im Jugendalter verübten Raub keine Gewaltdelikte mehr hat zuschulden kommen lassen: Jene Straftaten, welche zur Verurteilung zu 16 Monaten Gefängnis und damit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, waren keine Gewaltdelikte, ebensowenig die später verübten Straftaten. Auch wenn diesem Umstand bei der Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil 2C 18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3), handelt es sich bei den fraglichen Straftaten nicht - zumindest nicht ausschliesslich - um Bagatelldelikte, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass der vorliegende Fall nicht vollständig mit dem Fall "Emre" (vgl. Urteile des EGMR Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [42034/04] bzw. Emre gegen Schweiz vom 11. Oktober 2011 [5056/10]) vergleichbar ist, da der Beschwerdeführer zahlreiche Straftaten nach Eintritt der Mündigkeit, ja bis zum 25. Altersjahr begangen hat und im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Fall "Emre" keine Anzeichen einer psychischen Krankheit aufwies. Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers kann nicht durch sein jugendliches
Alter relativiert werden.
7.5.3 Der Beschwerdeführer kann auch nichts daraus ableiten, dass er nach der Entlassung aus der Strafanstalt Realta am 24. Januar 2010 mit Ausnahme eines Verkehrsregeldelikts nicht mehr straffällig geworden ist. Nach der Rechtsprechung kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung bzw. dem seitherigen Wohlverhalten bei der Beurteilung des Rückfallrisikos erhöhte Tragweite zu (Urteil 2C 18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3). Vorliegend wurden die Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008 sowie die Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäss Strafbescheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 27. Januar 2009 in der Strafanstalt Realta vollzogen, weil der Beschwerdeführer seit den Verurteilungen des Jahres 2006 wieder straffällig geworden war. Bereits zwei Monate nach der Verwarnung vom 23. Oktober 2007, am 30. Dezember 2007, kam es zu mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008). Weitere neun Monate später, im September 2008, beging der Beschwerdeführer
mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch (vgl. Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2009). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls (begangen von Sommer 2008 bis März 2009), einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung (begangen am 20. und 21. Januar 2009), mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 20. und 21. Januar 2009), Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (begangen am 31. Mai 2010), Entwendung zum Gebrauch (begangen am 21. Januar 2009) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen zwischen April und Juni 2008 sowie vom 27. bis 31. Mai 2010) verurteilt (vgl. Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 31. März 2011).
7.5.4 Diese Chronik erhellt, dass der Beschwerdeführer weder aus den Jugendstrafen, noch aus den ersten beiden Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht vom 15. März 2006 und 8. November 2006, noch aus der Verwarnung vom 23. Oktober 2007 Lehren gezogen hat. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers lässt auf eine konkrete Rückfallgefahr schliessen, welche das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung erhöht.
7.5.5 Die Schulden des Beschwerdeführers im Umfang von knapp Fr. 35'000.-- im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wirken sich ebenfalls zu seinen Ungunsten aus. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er mit der Abbezahlung der Schulden begonnen hat, vermag dieser Umstand allein die Interessenabwägung nicht entscheidwesentlich zu ändern.
7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ein erhebliches ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Wegweisung gegenübersteht. Zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil 2C 679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3. 1). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere seine Anwesenheit in der Schweiz seit dem Kindesalter, seine (kurze) Ehe und die zu erwartenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Mazedonien, vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
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1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner