7B_4/2021
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 4/2021
Urteil vom 28. Juli 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Forrer und Simon Brun,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 26. März 2021 (SST.2020.150).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Laufenburg erklärte A.________ mit Urteil vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017 im Zusammenhang mit der B.________ AG (nachfolgend: B.________) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 1. Februar 2019 von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (G.________ und Fund H.________) sowie der Misswirtschaft (als Organ und Geschäftsführer der B.________) frei. Es erklärte ihn der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
C.
Mit Urteil 6B 910/2019 und 6B 1076/2019 vom 15. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 1. Februar 2019 im Strafpunkt betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________" auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde von A.________, welche sich insbesondere gegen die Schuldsprüche in Sachen "Retrozessionen" richtete, wies es ab, soweit es auf diese eintrat.
D.
Das Obergericht erklärte A.________ mit Urteil vom 26. März 2021 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
E.
A.________ beantragt mit erneuter Beschwerde in Strafsachen, es sei die Dispositiv-Ziffer 2.3 des Urteils des Obergerichts vom 26. März 2021 aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 44 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung abermals an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in Sachen "Retrozessionen" sowie betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________". Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe, entgegen ihrer Verpflichtung, die Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. e

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
2.2. Das Bundesgericht hiess im Rückweisungsentscheid die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gut, hob den angefochtenen Entscheid im Strafpunkt teilweise auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erwog dabei, die Vorinstanz sei bei der Prüfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
Kunden hätten keine mündlichen Informationen zu den "Retrozessionen" erhalten, welche über die Vertragsklauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen hinausgingen und einen gültigen Vorausverzicht auf die Weiterleitung der Retrozessionen erlaubt hätten. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bestätigte das Bundesgericht entsprechend die ergangenen Schuldsprüche (Urteil 6B 1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4).
2.3.
2.3.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B 676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B 1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B 1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B 676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B 1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B 1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3).
Rügen, die schon im bundesgerichtlichen Verfahren gegen das erste Urteil der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren gegen das zweite Urteil der Vorinstanz nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B 676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B 1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B 595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; 6B 216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
2.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
2.4.
2.4.1. An die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid und den zugrunde liegenden Sachverhalt sind die Vorinstanz, die Parteien wie auch das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren gebunden, was nicht bestritten wird. Da die Vorinstanz die Strafzumessung gesamthaft erneut vorzunehmen hatte, ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als gegen die Strafzumessung gerichtete Rügen grundsätzlich Gegenstand des zweiten bundesgerichtlichen Verfahrens bilden können.
2.4.2. Was der Beschwerdeführer betreffend den Sachverhaltskomplex "Retrozessionen" vorbringt, verkennt die materielle Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide. Die Vorinstanz erkannte bereits in ihrem ersten Urteil auf einen Schuldspruch für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei in Sachen "Retrozessionen" und setzt sich mit den diesbezüglichen Strafzumessungsfaktoren auseinander. Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren 6B 1076/2019 mit Beschwerde in Strafsachen gegen das erste vorinstanzliche Urteil einen vollumfänglichen Freispruch, wobei er sich im Falle eines Schuldspruchs eventualiter zur als überhöht beanstandeten Strafe äusserte. Diese Kritik beschränkte sich indessen auf die angeblich bundesrechtswidrige Bildung einer Gesamtstrafe, die scheinbar gänzlich unberücksichtigt gebliebene eventualvorsätzliche Tatbegehung und die angeblichen Verletzungen der Prüfungs- und Begründungspflicht, sowohl im Grenzbereich zur bedingten Strafe, als auch bei der Festlegung der objektiven Tatschwere. Anders als noch im ersten Verfahren vor der Vorinstanz unterliess es der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vor Bundesgericht, sich einlässlich zu weiteren einschlägigen
Strafmilderungsgründen zu äussern. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren den angeblich vor der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
2.4.3. Unbesehen der vorangegangenen Erwägungen dringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht durch, wenn er moniert, der Beginn der Verjährungsfristen gemäss Art. 98

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
2.4.4. Die Verfolgung der ungetreuen Geschäftsbesorgung verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Gemäss Art. 48 lit. e

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
Nach Art. 98

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
2.4.5. Wie von der Vorinstanz gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid einlässlich dargelegt, ist dem Beschwerdeführer, als Verwaltungsrat und Organ der B.________, auf Grundlage der mit den G.________-Kunden abgeschlossenen Devisenhandelsvereinbarungen eine Vermögensfürsorgepflicht zugekommen (Art. 29

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
beim bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 15. Juni 2020, der den entsprechenden Schuldspruch bestätigte, zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen.
Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens von der in Art. 48 lit. e

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
2.4.6. Im Übrigen bleibt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tatbegehung der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kein Raum, da der Sachverhalt in Sachen "Retrozessionen" im Augenblick des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, und mithin erfolgter Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen, verbindlich feststand. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem mit seinen Erläuterungen zur eigentlichen Tatbegehung selbst in Widerspruch, wollte er doch im ersten bundesgerichtlichen Verfahren an der sogenannten Devisenmargenklausel einen gültigen Vorausverzicht und dadurch rechtsgenügliche Information der G.________-Kunden hinsichtlich der Retrozessionen festmachen, weshalb in der Darstellung des Beschwerdeführers gar kein strafwürdiges Verhalten vorgelegen hätte. Ob der Beschwerdeführer anhand der ins Recht gelegten Bestätigungen der in das jeweilige G.________-Devisenportfolio getätigten Investitionen seine Rügen überhaupt hinreichend zu belegen vermag, kann angesichts des Ausgeführten dahingestellt bleiben.
2.5.
2.5.1. Geltend gemacht wird sodann die fehlende Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes nach Art. 54

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die massiven finanziellen Verluste ihn wie auch sein persönliches Umfeld schwer getroffen hätten. Diese zentralen Aspekte lasse die Vorinstanz nicht nur zu Unrecht ausser Acht. Auch gehe sie insoweit fehl, als sie ohne einschlägige Grundlage Erwägungen des Bundesgerichts zum Vorsatz anführe und diese falsch interpretiere. So oder anders wären, so die Argumentation des Beschwerdeführers, die investierten Gelder auch verloren gegangen, wenn er seinen Kontrollpflichten nachgekommen wäre, nach dem zweiten Artikel in der Zeitschrift D.________ eingeschritten wäre und das Schneeball- bzw. Ponzi-System der B.________ aufgedeckt hätte.
2.5.2. Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 54

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
IV 105 E. 2.3).
2.5.3. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, inwiefern die Gegenüberstellung der getätigten Investitionen und daraus erwachsenen massiven Verluste des Beschwerdeführers (bzw. seines Umfeldes) mit dessen Interessenlage zu einer unzulässigen Berücksichtigung der Verschuldenskomponente führen sollte.
Gemäss der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer kein Interesse am Zusammenbruch der B.________ gehabt und von deren Weiterbestehen finanziell profitiert. Zuhanden eines kurzfristigen finanziellen Vorteils habe er den Verlust sämtlicher Anlagegelder in Kauf genommen, statt in Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten als Verwaltungsrat diesen abzuwenden. Bezugnehmend auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid sei deshalb auf ein mittleres Tatverschulden zu erkennen, wobei sich die enorme Deliktssumme und die hohe Anzahl der durch das strafbare Verhalten geschädigten Personen zulasten des Beschwerdeführers auswirkten. Der Deliktszeitraum sei zudem mit mehr als zwei Jahren (vom Erscheinen des Artikels in der Zeitschrift D.________ am 2. Februar 2010 bis zum Zusammenbruch der B.________ am 12. April 2012) immer noch als relativ lang zu bewerten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz damit an das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Vorgehen hält, indem sie sein Verschulden sowie die angemessene Strafe nach den allgemeinen Regeln (vgl. Art. 47 f

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 54

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
2.5.4. Soweit weitergehend der Beschwerdeführer seine Argumentation zum Sachverhaltskomplex der "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________" auf Aspekte stützt, wie namentlich den vermeintlich unumgänglichen Verlust der investierten Gelder, welche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bildeten bzw. hätten bilden müssen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2.3.1 oben).
2.6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend, soweit dies aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide zulässig ist. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht einbezieht, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Ebenso wenig verletzt sie ihre Begründungspflicht. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, welche trotz der erfolgten Schuldsprüche betreffend die "Anlagekategorien G.________ und Fund H.________" tiefer ausfällt als noch im erstinstanzlichen Urteil, ist auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens der Vorinstanz. Die Strafzumessung hält vor Bundesrecht stand.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément
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