Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_71/2016

Urteil vom 28. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur.

Gegenstand
Strassenrecht/Kantonsstrasse,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Oberalpstrasse (Kantonsstrasse) ist Teil der Ost-/Westachse des schweizerischen Hauptstrassennetzes. Als Durchgangsstrasse dient sie unter anderem der Erschliessung der Surselva. Bei der Gemeinde Schluein entspricht sie den heutigen Anforderungen nicht mehr. So ist der Innerortsbereich stellenweise sehr eng und unübersichtlich. In einem schlechten Zustand sind die Schleuisertobelbrücke und die Unterführung "Haus Camenisch". Schliesslich ist die Einfahrt in die Oberalpstrasse beim Anschluss Sagogn in Richtung Laax (d.h. in östliche Richtung) heute nur unter Benutzung der Gegenfahrbahn möglich.

Die geplante Strassenkorrektion sieht daher in der Gemeinde Schluein zwischen Kilometer 18.50 und Kilometer 18.70 eine leicht angepasste Linienführung, eine Verbreiterung der Strasse sowie einen talseitigen Gehweg vor. Die Schleuisertobelbrücke und die Unterführung "Haus Camenisch" werden ersetzt. Schliesslich soll der Anschluss Sagogn neu gestaltet werden: Die heute spitzwinklige Einmündung der Via Veglia in die Oberalpstrasse soll so umgestaltet werden, dass ein rechtwinkliges Einmünden in die Hauptstrasse möglich ist. Dies bedingt eine Anpassung der kantonalen Verbindungsstrasse Via Veglia auf einer Strecke von rund 40 m sowie der Via Mulina auf einer Strecke von rund 50 m.

B.
Gegen das Strassenprojekt erhoben unter anderem A.A.________ und B.A.________ Einsprache. Diese sind Eigentümer der vom neuen Anschluss Sagogn beanspruchten Parzellen Nrn. 841 und 150; auf Parzelle Nr. 841 befindet sich der historische "Gasthof zur Post" (Baute Nr. 48).
Am 20. Mai 2014 hiess die Regierung des Kantons Graubünden das Auflageprojekt unter Auflagen gut und erteilte die spezialrechtlichen Bewilligungen. Die Einsprachen von A.A.________ und B.A.________ hiess sie teilweise gut (hinsichtlich Lärmschutz und Einfriedung des Vorgartens), überwies die Einsprachen hinsichtlich der geforderten Entschädigung an das Tiefbauamt Graubünden und wies die übrigen Einwände ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 30. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte am 16. November 2015 einen Augenschein durch und wies die Beschwerde am 17. November 2015 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________ am 10. Februar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Regierung seien aufzuheben und dem Auflageprojekt sei die Genehmigung zu verweigern, soweit es ihre Parzellen betreffe. Das Auflageprojekt sei innerorts so zu redimensionieren, dass die Parzelle Nr. 841 inklusive Vorgarten sowie die Parzelle Nr. 150 durch das Projekt nicht tangiert würden und der historische Strassenverlauf gewahrt werde. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Das Verwaltungsgericht und die Regierung schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei).
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) äussert sich als Bundesfachstelle für den Schutz historischer Verkehrswege (Art. 23 Abs. 1 lit. c
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 23 Bundesorgane
1    Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
a  das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
b  das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
c  das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2    Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2-6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.58
3    Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]) zum Eingriff in die Via Veglia, die als Wegabschnitt der alten linksrheinischen Kunststrasse von 1842, Objekt GR 71.7.2, als Objekt "historischer Verlauf mit Substanz" im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) verzeichnet ist.

F.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 13. Juni 2016 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als vom Strassenprojekt betroffene Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.2. Die Regierung hält die Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer Alternativroute vom Ortszentrum von Schluein in Richtung Laax über den östlichen Zweig der Via Veglia (vgl. unten E. 2.2) für unzulässige Noven. Die Beschwerdeführer beantragen ihrerseits, die von der Regierung eingereichte Planungsstudie (Plan Nr. 19.4670.901, Planungsstudie AS H19 Sogn Pieder vom Februar 2016) sei als Novum aus dem Recht zu weisen.
Die Beschwerdeführer hatten schon in ihrer Einsprache ausdrücklich auf die erwähnte Alternativroute verwiesen, diese aber in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr erwähnt. Das Verwaltungsgericht prüfte die Variante dennoch, von Amtes wegen (E. 8c S. 13 f. des angefochtenen Entscheids), gestützt auf seine Feststellungen am Augenschein. Insofern gab der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat Anlass, sich zu dieser Alternative zu äussern; sie sind deshalb nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG befugt, diesbezüglich neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.

2.
Zunächst sind die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer zu prüfen.

2.1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass ein rechtwinkliger Anschluss mit vollständiger Sicht auf beide Strassenrichtungen bezüglich Übersicht und damit auch bezüglich Sicherheit der heutigen spitzwinkligen Einfahrt deutlich überlegen sei. In etwas abgeschwächter Form gelte dies auch für die Doppelkurve vor dem Engnis der Häuser Nr. 48 (Gasthaus zur Post) und 49 (Sontga Clau) : Die Doppelkurve verlangsame den Verkehrsfluss und zwinge damit die Verkehrsteilnehmer zu grösserer Aufmerksamkeit; gefährliche Fahrmanöver unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn zwecks besserer Sicht durch das Engnis würden damit unterbunden.
Die Beschwerdeführer halten das Gegenteil für richtig: Aufgrund der geplanten Doppelkurve würden die in Richtung Sagnogn fahrenden Verkehrsteilnehmer beinahe im rechten Winkel auf das Engnis zufahren. Dies zwinge sie in viel grösserem Ausmass als heute, die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen, um den Gegenverkehr zu sehen. Damit werde die Verkehrssicherheit nicht verbessert, sondern eine erhebliche Gefahr für den entgegenkommenden Verkehr wie auch für Fussgänger geschaffen.
Schon heute besteht ein Nadelöhr zwischen den Bauten Nrn. 48 und 49 mit beschränkten Sichtverhältnissen, dies offenbar mit der Folge, dass die von der Hauptstrasse in die Via Veglia einbiegenden Fahrzeuge die linke Fahrbahn benutzen, um entgegenkommende Autos rechtzeitig zu erkennen (so ausdrücklich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am Augenschein, Protokoll S. 2). Insofern ändert sich die Situation also nicht wesentlich. Dagegen ist es nachvollziehbar, dass die heutige, fast gerade Ausfahrt Verkehrsteilnehmer aus Richtung Ilanz dazu verleiten kann, fast ungebremst auf den Engpass zuzufahren, während sie künftig, durch die Doppelkurve, schon vor dem Engnis zum Abbremsen gezwungen werden. Unter diesen Umständen ist es nicht offensichtlich unrichtig, aufgrund der Geschwindigkeitsreduktion insgesamt von einem Sicherheitsgewinn auszugehen.
Entscheidend war für das Verwaltungsgericht aber in erster Linie die Verbesserung von Sichtverhältnissen und Strassengeometrie für die von der Via Veglia in Richtung Laax auf die Kantonsstrasse einbiegenden Fahrzeuge, die heute (aufgrund der spitzwinkligen Kurve) die Gegenfahrbahn beanspruchen müssen. Diese Verbesserung ist offensichtlich; dies gilt auch dann, wenn die Einfahrt - wie die Beschwerdeführer geltend machen - nicht häufig genutzt wird.

2.2. Die Beschwerdeführer erheben sodann Sachverhaltsrügen zur bereits bestehenden Ausfahrt vom östlichen Zweig der Via Veglia in die Hauptstrasse nördlich der Kirche. Diese Ausfahrt werde schon heute benutzt; es treffe nicht zu, dass die Strasse oder die Abzweigung verbreitert werden müssten. Notfalls könne zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die Geschwindigkeit auf der Kantonsstrasse bei der Einfahrt (heute: 80 km/h) herabgesetzt werden. Dies sei nicht abgeklärt worden.
Die Beschwerdeführer zeigen mit ihren Einwänden nicht auf, inwiefern die Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bestehenden Abzweigung bei der Kirche (von der Via Sogn Pieder rechts auf die Via Veglia) : Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass es für grössere, aus Sagogn kommende Fahrzeuge aufgrund des engen Kurvenradius nicht möglich sei, nach rechts auf die Via Veglia abzubiegen; eine Verbreiterung der Abzweigung sei jedoch aufgrund der vorhandenen historischen Bauten ausgeschlossen. Diese Feststellungen werden durch die von der Regierung eingereichte Planstudie mit Schleppkurven bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die Abzweigung für grössere Fahrzeuge abgeflacht und erweitert werden müsste, was mit erheblichen Eingriffen an den dort befindlichen, denkmalgeschützten Bauten verbunden wäre.
Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht diese Variante als weniger geeignete Massnahme qualifizieren, ohne weitere Abklärungen (z.B. zur Möglchkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen) vornehmen zu müssen.

2.3. Das Verwaltungsgericht hielt weiter fest, dass eine Sperrung oder Teilsperrung der Via de Laax (die von Sagogn aus in nördliche Richtung auf die Kantonsstrasse führt) absehbar sei, da sich diese in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinde. Für eine gewisse Zeit sei daher mit einem nicht unerheblichen Mehrverkehr auf der Via Veglia zu rechnen, mit zahlreichen zusätzlichen Fahrten in Richtung Laax. Die streitige Neugestaltung der Einmündung werde gerade auch in dieser Phase zur Verkehrssicherheit beitragen.
Die Beschwerdeführer bringen dagegen zunächst vor, dass keine Anhaltspunkte für eine vollständige Sperrung der Via de Laax vorlägen; sie setzen sich aber nicht mit der vom Verwaltungsgericht ebenfalls erwähnten Teilsperrung auseinander. Soweit sie geltend machen, die neu geplante Verkehrsführung (Doppelkurve) stelle gerade für den Fall der Sperrung der Via da Laax eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssicherheit dar, kann auf das oben (E. 2.1) Gesagte verwiesen werden.

3.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Regierung habe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) verzichtet.

3.1. Die Einholung eines derartigen Gutachtens ist nach Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vorgeschrieben, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (im Sinne von Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG) ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ob dies der Fall ist, beurteilt die zuständige kantonale Fachstelle für den Natur-, Heimat- und Denkmalschutz (Art. 7 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
Satz 2 NHG).
Vorliegend geht es um den Ausbau einer kantonalen Hauptstrasse. Da der Bund hierfür Beiträge entrichtet (Art. 86 Abs. 3 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 86 * - 1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
1    Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
2    Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a  der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b  der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c  der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d  der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e  ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f  in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
g  die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h  weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3    Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a  Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b  Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c  Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d  allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e  Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f  Forschung und Verwaltung;
g  Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
4    Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.
5    Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
BV), handelt es sich um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG. Das Bauvorhaben betrifft einen nach Art. 3
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 3 Bundesinventar
1    Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung werden in einem Bundesinventar aufgenommen.
2    Das Bundesinventar wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführt.
3    Es enthält die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung, ihre Lage, Substanz und historische Bedeutung sowie die übrigen Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG.
4    Die Objekte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
a  Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz»;
b  Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz».
der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010 (VIVS; SR 451.13) als Objekt "historischer Verlauf mit Substanz" klassierten Wegabschnitt der alten linksrheinischen Kunststrasse von 1942, Objekt GR 71.7.2. Streitig ist, ob der inventarisierte Abschnitt durch das Strassenprojekt erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Frage stellen.

3.2. Die kantonale Denkmalpflege und der Regierungsrat verneinten dies, nach Einholung einer Stellungnahme des Verantwortlichen Historische Verkehrswege beim ASTRA. Dieser hatte (mit E-Mail vom 10. März 2014) festgehalten, dass die ehemalige Linienführung der alten Oberlandstrasse durch die sukzessive Ausweitung der Verzweigung Kantonsstrasse - Via Veglia im Laufe der Zeit bereits überprägt und nur noch schwach ablesbar sei; zudem fehlten weitere erhaltenswerte bauliche Substanzelemente, weshalb das ASTRA dem Vorhaben zustimmen könne. Allerdings sei unbedingt darauf zu achten, dass der weitere Verlauf der alten Kunststrasse und insbesondere das Engnis zwischen den Häusern Nrn. 48 und 49 erhalten bleibe.

3.3. Vor Bundesgericht hält das ASTRA an dieser Einschätzung fest: Zwar würden durch das Strassenbauprojekt die ersten 30 m des Inventarobjekts, zwischen der Kantonsstrasse und den Bauten 48 und 49, in ihrer Linienführung und in ihrer Gesamterscheinung, vollständig umgestaltet. Allerdings weise der betroffene Strassenabschnitt keinerlei historische Bausubstanz mehr auf, wie sich sowohl aus der Geländekarte (http://ivs-gis.admin.ch_Legende_Zusatzinformationen zum Inventar_Grundlagen Wegelemente) als auch bei einer Verifizierung vor Ort zeige. Die Klassierung "historischer Verlauf mit Substanz" rühre von der noch ansatzweise ablesbaren ehemaligen Linienführung zwischen der Oberlandstrasse und den beiden Gebäuden her; ein weiteres Substanzelement finde sich in Form eines Mauerstücks östlich des Gebäudes Nr. 48. Diese Linienführung sei jedoch im Zuge der Strassenkorrektion in den 1950er Jahren besonders durch die Bildung einer neuen Verzweigung stark verändert worden. Das ASTRA erachtet daher die Neugestaltung der Abzweigung im Interesse der erhöhten Verkehrssicherheit und der strassenbaulich klareren Geometrie des Einmündungsbereichs als vertretbar. Der heutige Torcharakter der Gebäude 48 und 49 im Zusammenspiel mit dem historischen
Verkehrsweg Via Veglia könne auch nach der Umgestaltung der Einmündung gewahrt werden. Dazu sei der Verlauf der Via Veglia, deren Proportionen sowie deren historische Bausubstanz (bergseitige Mauer) östlich der Gebäude 48 und 49 vollumfänglich zu erhalten. Die historische und ortsbildwichtige Torsituation sei nach der Bauausführung des Anschlussbereichs wiederherzustellen, indem die Vorgärten der Gebäude 48 und 49 analog der heutigen Situation und mit angepasster Materialisierung eingefriedet werden; für diese Arbeiten sei die Denkmalpflege Graubünden beizuziehen.

3.4. Gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 6 Schutzziele
1    Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden.
2    Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz» sollen mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert erhalten werden.
3    Wegbegleiter sind unabhängig von der Klassierung der Objekte in ihrem funktionalen Zusammenhang mit dem Objekt zu erhalten.
VIVS (Schutzziele) sollen Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden (Abs. 1); Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz» sollen mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert erhalten werden (Abs. 2). Zur Substanz historischer Verkehrswege zählen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  historische Verkehrswege: Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind;
b  Objekte: ganze Strecken sowie einzelne Linienführungen und Abschnitte von historischen Verkehrswegen;
c  Substanz historischer Verkehrswege namentlich:
c1  der Verlauf der Wege, Strassen und Wasserwege im Gelände,
c2  Wegelemente, insbesondere Wegformen und -oberflächen sowie Wegbegrenzungen wie Böschungen, Mauern, Zäune und Alleen,
c3  Kunstbauten,
c4  Bautechniken und besonderes traditionelles Baumaterial,
c5  Wegbegleiter wie Wegkreuze, Distanz- und Grenzsteine, Kapellen und andere mit dem Weg in einem funktionalen Zusammenhang stehende Bauten.
2    Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn ihre historische Bedeutung oder Substanz herausragend ist.
VIVS namentlich der Verlauf der Wege, Strassen und Wasserwege im Gelände (Ziff. 1), Wegelemente, insbesondere Wegformen und -oberflächen sowie Wegbegrenzungen wie Böschungen, Mauern, Zäune und Alleen (Ziff. 2), Kunstbauten (Ziff. 3), Bautechniken und besonderes traditionelles Baumaterial (Ziff. 4) sowie Wegbegleiter wie Wegkreuze, Distanz- und Grenzsteine, Kapellen und andere mit dem Weg in einem funktionalen Zusammenhang stehende Bauten (Ziff. 5).
Die heutige Linienführung der Via Veglia im betroffenen Teil zwischen der Kantonsstrasse und den Häusern Nrn. 48 und 49 entspricht noch derjenigen der alten Oberlandstrasse, wie sich anhand der von "Swisstopo" aufgeschaltenen Landeskarten der Schweiz (1:50'000, Blattnummer 247 "Sardona", Datenstand 1957, 1966 und 1997) verifizieren lässt. Dagegen wurde die Via Veglia im fraglichen Teil bereits verbreitert, d.h. der heutige Verlauf im Gelände und die Wegbegrenzung (Einfriedungen der Vorgärten) entsprechen nicht mehr dem ursprünglichen Zustand; weitere historische Substanz ist unstreitig nicht vorhanden. Die Gesamterscheinung im Bereich der Abzweigung wurde durch den Bau der Kantonsstrasse Ende der 1950er Jahre und dem späteren Ausbau der Via Mulinas stark verändert. Insofern ist mit dem ASTRA davon auszugehen, dass die erneute Veränderung dieses Einmündungsbereichs die Schutzziele des Inventars nicht grundlegend in Frage stellt und deshalb als leichte Beeinträchtigung qualifiziert werden kann.
Voraussetzung ist allerdings, dass die restliche Strecke der Via Veglia und insbesondere die für den Abschnitt charakteristische "Torsituation" am Ortseingang von Schluein als wesentliches Substanzelement erhalten bleibt. Dies erscheint gewährleistet: Das Engnis zwischen den Häusern Nrn. 48 und 49 und der nachfolgende Teil der Via Veglia werden vom Projekt nicht verändert. Die für die Wegbegrenzung vor dem Engnis optisch wichtigen Einfriedungen der Vorgärten sollen nach den Bauarbeiten (angepasst an die neue Linienführung der Strasse und die Verkleinerung der Vorgärten) wiederhergestellt werden. Dies wird in der Detailplanung unter Mitwirkung der Denkmalpflege zu konkretisieren sein (vgl. in diesem Sinne die Auflagen Ziff. 1.2, 2.4 und 2.5 im Genehmigungsbeschluss).
Unter diesen Umständen war der Kanton nicht verpflichtet, ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission einzuholen.

4.
Materiell beurteilt sich die Zulässigkeit des Eingriffs in das Inventarobjekt nach Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG. Dessen Vorgaben werden für die historischen Verkehrswege in Art. 7
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 7 Eingriffe
1    Eingriffe in Objekte sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen.
2    Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts.
3    Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
4    Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden.
5    Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken.
VIVS konkretisiert. Danach sind geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts (Art. 7 Abs. 2
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 7 Eingriffe
1    Eingriffe in Objekte sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen.
2    Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts.
3    Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
4    Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden.
5    Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken.
VIVS). Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken (Abs. 5). Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen, vorzugsweise am gleichen historischen Verkehrsweg, zu treffen.

4.1. Regierungsrat und Verwaltungsgericht haben dargelegt, dass die streitige neue Linienführung der Via Veglia ein gefahrloses Einbiegen in die stark befahrene Hauptstrasse für Verkehrsteilnehmer, insbesondere in Fahrtrichtung Laax, ermöglicht, und damit die Verkehrssicherheit gegenüber der heutigen Situation (spitzwinklige Einfahrt) deutlich verbessert wird. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 2.1) und damit für das Bundesgericht bindend. Gleiches gilt für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Tauglichkeit der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Alternative (oben E. 2.2). Damit rechtfertigen wichtige öffentliche Interessen die geplante Umgestaltung der Einmündung, geht es doch um die Verhinderung von Unfällen mit Personenschäden.

4.2. Das Verwaltungsgericht hielt weiter fest, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten Geschwindigkeitsbegrenzungen das eigentliche Problem - die Beanspruchung der Gegenfahrbahn und die schlechten Sichtverhältnisse infolge ungenügender Geometrie - nicht beheben würden; ein Lichtsignal würde aufgrund des unterschiedlich starken Verkehrsflusses zu nicht gerechtfertigten Nachteilen (vermehrte Wartezeiten) im Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse führen.
Diese Erwägungen sind zutreffend; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer musste hierfür auch nicht zwingend die Beurteilung einer Fachstelle oder der Verkehrspolizei eingeholt werden, zumal sich das Verwaltungsgericht auf die Vernehmlassung der Regierung stützte, die auf den Sachverstand des fachkundigen Tiefbauamts zurückgreifen konnte. Damit erscheinen die beabsichtigten Eingriffe in den historischen Verkehrsweg unvermeidlich. Es wird Sache der Detailplanung sein, die Beeinträchtigung des Inventarobjekts und des Ortsbilds möglichst gering zu halten und die notwendigen Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen vorzusehen.

5.
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) geltend machen, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Verbesserung der Verkehrssicherheit ist ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Enteignung von Teilen der Vorgärten der Beschwerdeführer sowie die vorübergehende Beanspruchung ihrer Parzellen (einschliesslich des Vorplatzes des Hauses Nr. 48) während der Bauarbeiten rechtfertigt (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die vorgesehenen Massnahmen erscheinen geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_71/2016
Datum : 28. Juli 2016
Publiziert : 16. August 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : Strassenrecht/Kantonsstrasse


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
86
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 86 * - 1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
1    Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
2    Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a  der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b  der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c  der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d  der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e  ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f  in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
g  die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h  weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3    Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a  Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b  Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c  Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d  allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e  Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f  Forschung und Verwaltung;
g  Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
4    Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.
5    Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.
NHG: 2 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
5 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
6 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHV: 23
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 23 Bundesorgane
1    Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
a  das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
b  das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
c  das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2    Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2-6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.58
3    Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
VIVS: 2 
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  historische Verkehrswege: Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind;
b  Objekte: ganze Strecken sowie einzelne Linienführungen und Abschnitte von historischen Verkehrswegen;
c  Substanz historischer Verkehrswege namentlich:
c1  der Verlauf der Wege, Strassen und Wasserwege im Gelände,
c2  Wegelemente, insbesondere Wegformen und -oberflächen sowie Wegbegrenzungen wie Böschungen, Mauern, Zäune und Alleen,
c3  Kunstbauten,
c4  Bautechniken und besonderes traditionelles Baumaterial,
c5  Wegbegleiter wie Wegkreuze, Distanz- und Grenzsteine, Kapellen und andere mit dem Weg in einem funktionalen Zusammenhang stehende Bauten.
2    Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn ihre historische Bedeutung oder Substanz herausragend ist.
3 
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 3 Bundesinventar
1    Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung werden in einem Bundesinventar aufgenommen.
2    Das Bundesinventar wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführt.
3    Es enthält die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung, ihre Lage, Substanz und historische Bedeutung sowie die übrigen Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG.
4    Die Objekte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
a  Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz»;
b  Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz».
6 
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 6 Schutzziele
1    Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden.
2    Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz» sollen mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert erhalten werden.
3    Wegbegleiter sind unabhängig von der Klassierung der Objekte in ihrem funktionalen Zusammenhang mit dem Objekt zu erhalten.
7
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 7 Eingriffe
1    Eingriffe in Objekte sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen.
2    Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts.
3    Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
4    Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden.
5    Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken.
BGE Register
133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1C_71/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsstrasse • bundesgericht • verkehrssicherheit • hauptstrasse • vorinstanz • natur- und heimatschutzkommission • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • frage • sperrung • regierungsrat • einfriedung • stelle • augenschein • bundesamt für strassen • kommission für denkmalpflege • strassenkorrektion • strasse • beweismittel • sachverhalt • treffen
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