Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 38/2024

Urteil vom 28. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2023 (S 22 62).

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene A.________ arbeitete seit 1. September 2017 als Betriebsschlosser für die B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 8. September 2018 zog er sich bei einem Motorradunfall multiple Verletzungen zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Durch Unterstützung der IV-Stelle des Kantons Graubünden fand A.________ per 1. April 2022 eine Festanstellung als Mitarbeiter First Level Support und IT-Schulungen im Bereich berufliche Integration SVA bei C.________. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 verneinte die Suva einen Rentenanspruch, da die Erwerbseinbusse bloss 5 % betrage. Sie sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 fest.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gut. Es änderte den Einspracheentscheid der Suva insoweit ab, als es feststellte, dass er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % habe (Urteil vom 20. Juni 2023).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, ihr Einspracheentscheid sei in Aufhebung des kantonalen Urteils zu bestätigen.
A.________ schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Strittig ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer Integritätsentschädigung von 50 % anstatt von 35 % vor Bundesrecht standhält.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG; Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV; BGE 124 V 29; 116 V 156 E. 3a und b; SVR 2023 UV Nr. 24 S. 78, 8C 316/2022 E. 6.1.2.1, 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, E. 2a; Urteil 8C 300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.3.

2.3.1. Zu wiederholen ist Folgendes: Führen ein versichertes Ereignis oder mehrere versicherte Ereignisse zu verschiedenen Integritätsschäden, wird die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156 E. 3b; SVR 2023 UV Nr. 24 S. 78, 8C 316/2022 E. 6.1.2.1).

2.3.2. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteil 8C 300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2a mit Hinweis; Urteil U 556/06 vom 17. Dezember 2007 E. 3.2). Das Gesetz will in der Unfallversicherung Integritätsschäden nicht nur als solche - nach Massgabe des im Einzelfall erhobenen medizinischen Befundes - egalitär-abstrakt abgelten (BGE 113 V 218 E. 4b), sondern auch im Quervergleich zu anderen Schädigungen, wie sie Anhang 3 zur UVV tarifiert, unter Berücksichtigung von deren Bewertung durch den Verordnungsgeber angemessen entschädigen (Urteil U 133/06 vom 11. Januar 2007 E. 4.1).

2.4. Zu ergänzen ist, dass die Feststellung des Integritätsschadens eine Tatfrage betrifft, die ein Mediziner zu beantworten hat. Demgegenüber gehört es zur Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde bzw. des Gerichts, die Beweise frei zu würdigen (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und nötigenfalls weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urteil 8C 300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2).

3.

3.1. Der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stützte sich im Bericht vom 1. Februar 2022 betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens auf die Suva-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen. Er stellte eine verbliebene Belastungsintoleranz des linken Beins mit Bewegungseinschränkung des linken Knies und des Sprunggelenks fest. Es bestehe eine fortgeschrittene Arthrose femorotibial mit schicksalshaft langfristig möglicher Endoprothesenversorgung bei zu erwartender ordentlicher Kniefunktion. Deshalb sei der Beschwerdegegner besser gestellt als bei einer Arthrodese mit aufgehobener Kniefunktion, so dass für das linke Kniegelenk 20 % angemessen seien. Weiter liege eine bereits fortgeschrittene Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) mit schicksalshaft langfristig zu erwartender Arthrodese vor, weshalb diesbezüglich 15 % angemessen seien. Zudem bestehe eine Teilarthrose im Chopart-Gelenk mässiggradig mit schicksalshaft langfristig zu erwartender Progredienz und allenfalls notwendiger Arthrodese, so dass hierfür 15 % angemessen seien. Rechnerisch ergebe dies gesamthaft 50 %. Im Quervergleich werde jedoch ein Verlust des Beins im Kniegelenk mit 40 %
beziffert. Der Beschwerdegegner sei nach allenfalls endoprothetischer Versorgung im Kniegelenk, Arthrodese im linken OSG und im Chopart-Gelenk bei erhaltener Kniefunktion und noch erhaltenem Bein wesentlich bessergestellt. Deshalb sei im Quervergleich die Festlegung des Integritätsschadens auf 35 % angemessen. Dies entspreche einer Amputation im Unterschenkel, Bild 12, Tabelle 4 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten), die 35 % betrage. Eine weitere Verschlimmerung sei damit berücksichtigt.

3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus dieser kreisärztlichen Einschätzung lasse sich nicht ableiten, dass sich die drei Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung überlagerten oder gar gegenseitig verstärkten. Praxisgemäss bleibe es bei Integritätsschäden, die sich gegenseitig nicht beeinflussten bzw. klar voneinander unterscheidbar seien, grundsätzlich bei der Addition der einzelnen Prozentwerte (Urteil 8C 300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3). Der Kreisarzt habe nicht näher begründet, inwiefern die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Knie, im OSG und im Fuss mit einem amputierten Bein (sei es im Kniegelenk oder unterhalb) vergleichbar seien und eine wesentliche Besserstellung bedeuteten. Der Kreisarzt berücksichtige im Quervergleich nicht die Schwere der Arthrose und die damit verbundenen Schmerzen, und sein Ergebnis erscheine als unangemessen. Abgesehen davon, dass fraglich sei, ob ein solcher Quervergleich und die darauf gestützte Reduktion des Integritätsschadens im vorliegenden Fall mangels Überlagerung der Beeinträchtigungen angesichts der neueren Rechtsprechung überhaupt zulässig sei, und in Anbetracht dessen, dass bei allfälligen Korrekturen im Rahmen des Quervergleichs eine gewisse Zurückhaltung angebracht sei,
vermöge die kreisärztliche Einschätzung nicht zu überzeugen. Bereits bei geringen Zweifeln dürfe darauf nicht abgestellt werden. Somit müsse es beim nachvollziehbaren Gesamtwert von 50 % sein Bewenden haben.

4.

4.1. Vorliegend setzt sich der Integritätsschaden aus mehreren Teilkomponenten zusammen, welche indessen alle die linke untere Extremität des Beschwerdegegners betreffen (vgl. E. 3.1 hiervor; siehe auch Urteil U 100/98 vom 30. November 1998 E. 3c). Dr. med. D.________ schätzte die Integritätseinbusse im Sinne der Summe aller Teilkomponenten auf 50 %. Er kam jedoch zum Schluss, bei erhaltener Kniefunktion und noch erhaltenem Bein sei der Beschwerdegegner wesentlich bessergestellt als bei Verlust des Beins im Kniegelenk, wofür gemäss Anhang 3 zur UVV eine Entschädigung von 40 % bestehe. Deshalb hielt er eine Integritätsentschädigung von 35 % für angemessen (vgl. E. 3.1 hiervor).

Dr. med. D.________ und ihm folgend die Suva berücksichtigten die von ihr in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala tabellarisch erarbeiteten Bemessungsgrundlagen, welche grundsätzlich mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar sind (BGE 124 V 29 E. 1c; 116 V 156 E. 3a). In Tabelle 4 wird dem Befund nach einer Oberschenkelamputation oder Exartikulation im Hüftgelenk ein Richtwert von 50 %, nach einer Exartikulation aus dem Kniegelenk ein solcher von 40 % und nach einer Amputation unterhalb des Kniegelenkes ein Wert von 35 % zugeordnet. Dr. med. D.________ kam zum überzeugenden Ergebnis, die im vorliegenden Fall bestehende Beeinträchtigung des linken Beines sei nicht einem vollständigen Verlust gleichzusetzen (vgl. auch Urteil U 100/98 vom 30. November 1998 E. 3c). Inwiefern er mit der Festsetzung des Integritätsschadens auf 35 % die Schwere der Arthrose nicht berücksichtigt hätte, zeigt die Vorinstanz nicht auf und ist nicht ersichtlich, wie sich auch aus Folgendem ergibt.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz argumentiert, der Kreisarzt habe im Quervergleich nicht die mit der Arthrose des Beschwerdegegners verbundenen Schmerzen berücksichtigt.
Die Suva macht geltend, die Integritätsentschädigung werde nach dem medizinischen Befund bemessen, wobei subjektive Faktoren - wie die beklagten Schmerzen - grundsätzlich ausser Acht gelassen würden, da die Bemessung der Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär zu erfolgen habe (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b). Schmerzen würden gemäss Anhang 3 zur UVV einzig der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" ausdrücklich zugrunde gelegt. Für eine additive analoge Anwendung der Tabelle 7 für Schmerzen, die aus einer (bereits in einer weiteren Tabelle berücksichtigten) physischen Integritätseinbusse resultieren, bestehe kein Raum. Dies würde denn auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung und egalitären und abstrakten Bemessung zuwiderlaufen.

4.2.2. Der Suva ist beizupflichten, dass Schmerzen als Integritätsschaden einzig im Rahmen der Suva-Tabelle 7 betreffend "Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen" berücksichtigt werden. Die bundesgerichtliche Praxis zur Frage, ob die in dieser Tabelle enthaltene Schmerzskala hilfsweise auf die Bemessung des Integritätsschadens bei Schmerzen in anderen Körperbereichen oder bei psychisch bedingten Schmerzen anzuwenden ist, zeigt sich uneinheitlich. In den Urteilen 8C 362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.2 f. (betreffend Unterschenkel) und 8C 139/2009 vom 26. August 2009 E. 5.1 (bezüglich Kopfschmerzen) bejahte das Bundesgericht diese Frage. Dagegen verneinte es sie in den Urteilen 8C 407/2011 vom 1. September 2011 E. 10 (betreffend Schulter, vgl. Sachverhalt lit. A) und 8C 768/2007 vom 4. August 2008 E. 5.2.2 (bezüglich Psyche).
Wie diese Frage einheitlich zu beantworten ist, kann hier letztlich offen bleiben. Denn die Vorinstanz zeigt keinen Arztbericht auf, der für eine zusätzliche Berücksichtigung der Schmerzen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung des Beschwerdegegners spricht. Entsprechende Hinweise sind auch nicht ersichtlich.

4.3. Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 1. Februar 2022, wonach der Integritätsschaden des Beschwerdegegners 35 % beträgt (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5). Die Vorinstanz hat mit der Addition der einzelnen Integritätsschäden auf 50 % eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgenommen, was bundesrechtswidrig ist (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG; Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; SVR 2023 UV Nr. 41 S. 146, 8C 478/2022 E. 6.1). Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben.

5.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Suva, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2023 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juni 2022 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_38/2024
Date : 28. Juni 2024
Published : 16. Juli 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
UVG: 24
UVV: 36
BGE-register
113-V-218 • 115-V-147 • 116-V-156 • 124-V-29 • 125-V-351 • 134-V-231 • 140-V-193 • 145-V-57 • 145-V-97
Weitere Urteile ab 2000
8C_139/2009 • 8C_300/2020 • 8C_316/2022 • 8C_362/2014 • 8C_38/2024 • 8C_407/2011 • 8C_478/2022 • 8C_768/2007 • U_100/98 • U_109/06 • U_133/06 • U_556/06
Keyword index
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accident insurance • amputation • appeal concerning affairs under public law • appellee • application of the law • appropriate compensation • arthrodesis • arthrosis • calculation • clerk • correctness • court and administration exercise • damage affecting integrity • decision • defendant • doubt • ex officio • federal court • federal insurance court • headache • infringement of a right • integration • intention • invalidity insurance office • language • lawyer • litigation costs • lower instance • maintenance obligation • medical clarification • medical report • objection decision • pain • participant of a proceeding • payment • question • question of fact • repetition • statement of affairs • surgery • suva-table • swiss federal office of public health • value