Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 165/2022
Urteil vom 28. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Dauer eines Führerausweisentzugs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Januar 2022 (III 2021 192).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. November 2021 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ (geb. 4. März 1943) den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l).
Die von A.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde wies dieses am 19. Januar 2022 ab.
B.
Mit Eingabe vom 10. März 2022 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 sowie die Verfügung des Verkehrsamts vom 16. November 2021 seien aufzuheben. Der Entzug seines Führerausweises sei auf die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten zu reduzieren.
Das Bundesamt für Strassen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verkehrsamt liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Verkehrsamts vom 16. November 2021 verlangt. Diese ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gilt inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
Unrecht geschützt habe.
2.2. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs des Führerausweises sind gemäss Art. 16 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b; Urteil 1C 150/2021 vom 3. November 2021 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Das Verkehrsamt setzte die Entzugsdauer vorliegend auf sechs Monate an und erhöhte damit die Mindestdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
Hilfsmitteln an Vorstandssitzungen teilnehmen könne. Im Übrigen stehe es ihm offen, sich an die Sitzungen chauffieren zu lassen. Soweit er einwende, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei ihm aufgrund der erlittenen schweren Covid-19-Erkrankung nicht zumutbar, sei ihm entgegenzuhalten, dass er vor der vorliegend zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt eine Bar besucht habe. Er meide mithin keine öffentlich zugänglichen Orte wie Gastbetriebe.
2.4. Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es könne nicht von einem Rückfall gesprochen werden, da die beiden aktenkundigen und unbestrittenen Vorfälle mehr als fünf Jahre zurück lägen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorfälle kein Rückfall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. c

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
aufgrund der zwei aktenkundigen Trunkenheitsfahrten des Beschwerdeführers sei vorliegend von einem Rückfall auszugehen und die erneute Fahrt in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration sei als Indiz für dessen Unbelehrbarkeit zu werten.
Die zwei früheren Führerausweisentzüge haben den Beschwerdeführer tatsächlich nicht davon abgehalten, erneut in qualifiziert angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Wenn die kantonalen Behörden darin einen Umstand erkannten, der für eine Erhöhung der vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei auf sechs Monate spreche, liegt dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Daran vermag denn auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts ändern, er sei seit der provisorischen Wiedererteilung seines Führerausweises nach drei Entzugsmonaten angeblich täglich Auto gefahren und nicht mehr auffällig geworden. Aus seinem angeblich gesetzestreuen Verhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die kantonalen Behörden nicht von ernsthaften Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung des Beschwerdeführers auszugehen scheinen, ansonsten sie wohl einen Sicherungsentzug angeordnet hätten.
Weiter hielt die Vorinstanz dem beschwerdeführerischen Einwand, es sei ihm aufgrund seiner Covid-19-Erkrankung nicht zumutbar, auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückzugreifen, zu Recht entgegen, dass er sich vor seiner Trunkenheitsfahrt in einer öffentlich zugänglichen Bar aufgehalten habe. Dort ist, ebenso wie im öffentlichen Verkehr, von einem Ansteckungsrisiko auszugehen. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb es dem Beschwerdeführer, sollte er den öffentlichen Verkehr tatsächlich meiden wollen, unmöglich ist, mit einem Taxi oder anderen Fahrdiensten unter Vorkehrung von Schutzmassnahmen zu den Vorstandssitzungen in Bern zu gelangen. Dies gilt umso mehr, als er ohnehin nicht aufzeigt, dass seine physische Anwesenheit tatsächlich erforderlich wäre und er nicht auf die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit der Teilnahme per Videokonferenz bzw. sonstigen modernen Kommunikationstechnologien zurückgreifen könnte.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er vorbringt, es erscheine sehr problematisch bzw. unhaltbar, wenn das Verkehrsamt seine Verfügung bzw. die Erhöhung der Entzugsdauer auf sechs Monate auf eine verwaltungsinterne Vollzugshilfe abstelle, in die ihm keine Einsicht gewährt worden sei. In der Verfügung vom 16. November 2021 wird die vom Beschwerdeführer angesprochene Vollzugshilfe nicht erwähnt. Stattdessen begründete das Verkehrsamt nachvollziehbar, weshalb es im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von drei auf sechs Monate als gerechtfertigt erachtet. Ob es zutrifft, dass sich das Verkehrsamt tatsächlich auf eine solche abstützte, entzieht sich der Kenntnis des Bundesgerichts. Indes erwiese sich dieser Umstand ohnehin nicht als problematisch. Bei der Würdigung der konkreten Umstände ist das Verkehrsamt im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens geblieben (vgl. E. 2.2 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers "sprengt" der Entzug des Führerausweises für sechs Monate nicht den bundesrechtlichen Rahmen. Das Verkehrsamt hat sich an die bundesrechtlichen Vorgaben gehalten und die Entzugsdauer von sechs Monaten erweist sich nach dem Gesagten als
bundesrechtskonform.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier