Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1335/2020

Urteil vom 28. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug,
Allee 9, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Partei- und Haftentschädigung; unentgeltliche Rechtspflege; Willkür, Beschleunigungsgebot etc.,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 20. Oktober 2020 (810 20 118).

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 24. April 2018 u.a. wegen Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 100.-. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf.

B.
Mit Beschluss vom 14. November 2019 trat das Strafgericht Basel-Landschaft auf den Antrag des Amtes für Justizvollzug (AJV), Straf- und Massnahmevollzug, auf "Umwandlung" der gegen A.________ angeordneten Massnahme für junge Erwachsene in eine stationäre therapeutische Massnahme, eventualiter in Kombination mit einer Massnahme zur Suchtbehandlung, nicht ein, da es für den gerichtlichen Entscheid an einer rechtskräftigen formellen Aufhebung der bisherigen Massnahme fehle und wies das Verfahren zwecks Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte an das AJV zurück.
Ein von A.________ mit Schreiben vom 20. November 2019 gestelltes Haftentlassungsgesuch überwies das Strafgericht Basel-Landschaft zuständigkeitshalber dem AJV. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 teilte A.________, neu vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, mit, dass sein Haftentlassungsgesuch als Gesuch um Prüfung der bedingten Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene entgegenzunehmen sei. Das AJV wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2020 unter Verweis auf eine unverändert hohe Rückfallgefahr ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, wies der Regierungsrat am 7. April 2020 kostenfällig ab.

C.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates gelangte A.________ im April 2020 mit mehreren Eingaben an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Am 10. Juni 2020 verfügte das AJV die sofortige Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsense und beantragte gleichzeitig beim Strafgericht (erneut) die Anordnung einer stationären Massnahme. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge schrieb das Kantonsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 als gegenstandslos ab. Auf den Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer Haftentschädigung trat es nicht ein. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-.

D.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene Partei- und Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren wieder zu eröffnen und die Anträge auf Partei- und Haftentschädigung, eventualiter denjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege, neu zu entscheiden. Ihm sei die "integrale" unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich fest. Dass das Verfahren [um bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene] gegenstandslos geworden sei, stelle eine falsche "Tatsachenbehauptung" der Vorinstanz dar. Diese halte zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerin eine neue stationäre Massnahme beantragt habe. Werde jedoch eine stationäre Massnahme [für junge Erwachsene] durch eine andere stationäre Massnahme ersetzt, lasse dies das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers [als Massnahmebetroffenen] nicht [mit der Aufhebung der ursprünglichen Massnahme] zum 10. Juni 2020 untergehen. Nicht mit dem Antrag auf Änderung der stationären Massnahme, sondern mit deren Abweisung durch das Strafgericht am 2. September 2020 sei das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfallen. Dass das Strafgericht dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht stattgegeben [sondern lediglich eine ambulante Massnahme und Bewährungshilfe angeordnet] habe, zeige, dass sein Gesuch [um bedingte Entlassung] hätte gutgeheissen werden müssen. Vor diesem Hintergrund mute die "Feststellung" der Vorinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei vom Regierungsrat
wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen worden, geradezu absurd an. Der Kanton Basel-Landschaft verstosse darüber hinaus gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer zumindest für das "Haftprüfungsverfahren" die unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt, diese aber stillschweigend nicht erteilt habe.
In Bezug auf die beantragte Haftentschädigung führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 24. September 2019 ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt worden, in dem kein Massnahmevollzug mehr stattgefunden habe. Erst nach Beizug seines Rechtsvertreters habe die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2020 die Aufhebung der Massnahme [für junge Erwachsene] verfügt. Durch diese Verzögerung habe sich der Beschwerdeführer faktisch rund zehn Monate in Haft befunden, obwohl die Beschwerdegegnerin die Massnahmevoraussetzungen bereits ab dem 24. September 2019 von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Indem die Beschwerdegegnerin die Massnahme für junge Erwachse nicht bereits mit der Verlegung des Beschwerdeführers in das Bezirksgefängnis aufgehoben und eine neue Massnahme beantragt habe, habe sie dem Beschwerdeführer unrechtmässig die Freiheit entzogen. Die Voraussetzungen einer Haftentschädigung seien gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO von Amtes wegen zu prüfen. Da das Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2020 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem das Verfahren sich in der Zuständigkeit der Vorinstanz befand, hätte diese darüber entscheiden oder aber das Verfahren an den Regierungsrat zurückweisen müssen. Zudem stelle die Zeitdauer bis zur gerichtlichen
Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, durch die rechtskräftige Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene sei das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Massnahme hinfällig geworden, weshalb das Verfahren mit Einverständnis der Parteien als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Das erstmals im kantonalen gerichtlichen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Haftentschädigung sei gemäss §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) verspätet und inhaltlich unzulässig. Anträge seien innert der Beschwerdefrist zu stellen und die Rechtsbegehren könnten im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt, aber nicht erweitert werden.
Trete im Laufe des Verfahrens ohne Prozesserklärung einer Partei die Gegenstandslosigkeit ein, werde hinsichtlich der Kostenverlegung üblicherweise auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin seine Beschwerde nicht implizit anerkannt, indem sie die Massnahme für junge Erwachsene infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben habe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung unterschieden sich diametral von denjenigen für eine bedingte Entlassung. Während sich bei einer bedingten Entlassung die Massnahme in einem gewissen Masse als erfolgreich erwiesen habe, sei dies bei einer Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit gerade nicht der Fall. Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe durch die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene dem vorliegenden Verfahren die Grundlage entzogen und sei deshalb kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben, als er wusste, dass diese von der Beschwerdegegnerin aufgehoben (und die Anordnung einer neuen Massnahme beantragt) werden würde. Er sei sich mithin im Klaren gewesen, dass seine Beschwerde innert
Kürze gegenstandslos werde, und habe dadurch unnötige Kosten verursacht. Soweit er auf der Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens bestehe, setzte er sich nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Entscheid des Regierungsrates auseinander. Die blosse Behauptung, bei jungen Menschen liege eine ständige Veränderung der Persönlichkeit und insbesondere ein kontinuierlicher Reifeprozess vor, sei ungeeignet, eine relevante Veränderung hinsichtlich des psychischen und physischen Zustands des Beschwerdeführers zu begründen und entbehre angesichts der übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen jeglicher Grundlage. Mangels einer positiven Bewährungsprognose aufgrund der unbehandelten Persönlichkeitsstörung mit unverändert hoher Rückfallgefahr für die Anlassdelikte und des problematischen Canabis- und Alkoholkonsums wäre eine bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene nicht in Betracht gekommen, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Zusammenfassend rechtfertige es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und keine Parteientschädigung auszurichten. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweise sich die Beschwerde als aussichtlos,
womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO/BL nicht erfüllt seien.

2.
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen nach Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Zu dieser ist gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde hat.

3.

3.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

3.2. Von vornherein nicht zu behandeln ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden als unrichtig bestritten, sofern sie in der Beschwerde nicht ausdrücklich als richtig bezeichnet würden. Die Parteivorbringen der Beschwerdegegnerin (im kantonalen Verfahren) sind nicht Anfechtungsgegenstand.
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf Vorbringen und Rügen, die andere Verfahren und/oder Entscheide des Beschwerdeführers betreffen (z.B. betreffend die [rechtskräftige] Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene, die Anordnung von Zwangsmassnahmen [Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen] nach Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene, die Anordnung einer neuen ambulanten Massnahme durch das Strafgericht sowie die Entscheide der Beschwerdegegnerin und des Regierungsrates im kantonalen Beschwerdefahren).

4.

4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen).
Neue Tatsachen dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

4.2. Die Rügen offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu seinem psychischen und physischen (Gesundheits-) Zustand nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Persönlichkeit habe sich insbesondere aufgrund eines kontinuierlichen Reifeprozesses verändert. Auf eine rein appellatorische Kritik, die sich darin erschöpft, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein (vgl. vorstehend E. 3.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).
Nicht einzutreten ist auch auf die behauptete, aber nicht belegte oder aktenkundige angebliche Zusicherung der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, weshalb offen bleiben kann, ob die angeblich im "Haftprüfungsverfahren" erteilte Zusicherung überhaupt im vorliegenden Verfahren um bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene oder in einem der anderen Verfahren erfolgte und ob die Anforderungen an eine vertrauensbegründende Zusicherung erfüllt sind (vgl. hierzu: BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil 1C 566/2019 vom 5. August 2020 E. 5; je mit Hinweisen).

4.3. Die "Feststellung" der Vorinstanz, das Verfahren um bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene sei mit der Aufhebung der Massnahme gegenstandslos geworden, betrifft ebenso wie die "Feststellung", das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aussichtslos, eine Rechts- und keine Sachfrage und ist somit im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsrügen zu prüfen.

5.

5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2)
Im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, abgesehen von den vorliegend nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG, nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 142 IV 70 E. 3.3.1: 141 IV 105 E. 3.3.1; Urteil 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen).

5.2. Was der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, erweist sich als unbegründet, soweit seine Vorbringen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügen.

5.2.1. Nicht zu behandeln ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sein Antrag nach kantonalem Verfahrensrecht verspätet und unzulässig ist, nicht auseinander. Er zeigt in keiner Weise auf, inwieweit die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich oder mit anderen verfassungsmässigen Rechten unvereinbar sein soll. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit im vorliegenden Vollzugsverfahren, das sich nach den Vorschriften der VPO/BL richtet, die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO gegeben sein könnten.

5.2.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene infolge deren Aufhebung als gegenstandslos abgeschrieben hat. Es ist faktisch nicht möglich, aus einer aufgehobenen, mithin nicht mehr bestehenden Massnahme bedingt entlassen zu werden. Dies hat auch der Beschwerdeführer (ursprünglich) erkannt, denn er hat, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, (durch seinen Rechtsvertreter) mit Eingabe vom 25. Juli 2020, selbst ausgeführt, dass nach Aufhebung der Massnahme durch die Beschwerdegegnerin "das vorliegende Verfahren [um bedingte Entlassung] obsolet ist" (Akten der Vorinstanz [ohne Paginierung und Verfahrensverzeichnis]). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Kostenverteilung des abgeschriebenen Verfahrens hat. Hingegen bildet die vom Strafgericht nach der Aufhebung zu beurteilende Anordnung, Art und Ausgestaltung einer neuen Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehend E. 3).

5.2.3. Der Kostenentscheid der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von denen einer Aufhebung einer (stationären) Massnahme grundlegend unterscheiden. Voraussetzung für die bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB ist eine günstige Prognose. Diese liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Massnahmeunterworfene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2 Urteil 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hingegen wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint, wovon nur auszugehen ist, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 6B 353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Dies ist
namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; Urteil 6B 534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2).
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war eine bedingte Entlassung aufgrund des beim Beschwerdeführer diagnostizierten und weiterhin bestehenden Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90.1), dessen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und seiner Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F12.2) sowie dem schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.0) nicht möglich. Sein Antrag wäre demnach abzuweisen gewesen. Dass der Beschwerdeführer bereits am 24. September 2019 ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt wurde, in dem kein Massnahmevollzug mehr stattgefunden hat und die Aufhebung der Massnahme erst am 10. Juni 2020 verfügt wurde, spielt für sein Gesuch um bedingte Entlassung keine Rolle. Offenbleiben kann, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine stationäre Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB aufzuheben ist, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert und die Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation zulässig ist, mit dem materiellen Bundesrecht vereinbar ist
(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen). Jedoch hätte - wie vorstehend bereits dargelegt - nur ein Antrag auf Aufhebung der Massnahme und nicht auf bedingte Entlassung zur Beendigung des Freiheitsentzugs führen können. Dies wird auch durch den Entscheid des Strafgerichts vom 2. September 2020 "bestätigt". Zwar hat das Strafgericht nach Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB abgewiesen und lediglich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63
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StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB angeordnet, jedoch übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme eine ungünstige Legalprognose beinhaltet (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteile 6B 212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; 6B 652/2016 und 6B 669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Mangels günstiger Legalprognose hätte keine bedingte Entlassung erfolgen können. Mithin verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Massnahme als (überwiegend) aussichtslos einschätzt. Ob sie nach kantonalem Recht allenfalls von einer Kostenerhebung hätte absehen können, ist vorliegend nicht zu beurteilen.

5.3. Nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen, die Zeitdauer bis zur gerichtlichen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung stelle einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Dies war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Dass bis zur Aufhebung der Massnahme am 10. Juni 2020, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt hat, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgelegen hat, wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht geltend gemacht. Dies braucht vorliegend auch mangels Entschädigungsforderungen nicht beurteilt zu werden.
Die für die gerichtliche Entscheidung im Massnahmerecht zu respektierende Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK lässt sich auch nicht auf die Zeitspanne für den Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen übertragen. Die Verfahrensdauer von insgesamt 13 Monaten für die definitive Beurteilung im Kosten- und Entschädigungspunkt hätte sicher kürzer ausfallen können, begründet aber angesichts der konkreten Umstände des Verfahrens mit etlichen Parallelverfahren noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1335/2020
Date : 28. Juni 2021
Published : 16. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Partei- und Haftentschädigung; unentgeltliche Rechtspflege; Willkür, Beschleunigungsgebot etc.


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  78  80  81  90  95  97  99  105
EMRK: 5
StGB: 59  62  62c  63
StPO: 429
BGE-register
134-IV-315 • 135-IV-180 • 137-II-353 • 137-IV-201 • 140-III-86 • 140-IV-213 • 141-IV-104 • 141-IV-49 • 142-IV-105 • 142-IV-70 • 143-IV-500 • 143-V-341 • 144-V-50 • 146-IV-88
Weitere Urteile ab 2000
1C_566/2019 • 6B_1335/2020 • 6B_212/2017 • 6B_353/2020 • 6B_360/2014 • 6B_534/2020 • 6B_652/2016 • 6B_669/2016 • 6B_699/2019
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