Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 212/2017
Urteil vom 4. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Nötigung usw.; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. September 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ lernte A.________ über ein Internetportal kennen. In der Folge kam es zwischen den beiden zu drei persönlichen Treffen mit einvernehmlichem Sexualverkehr. Die Anklage wirft X.________ vor, sie habe nicht akzeptieren wollen, dass A.________ die Beziehung nach den drei Treffen für beendet erklärt habe. Sie habe ihn daher durch eine sehr grosse Anzahl von Telefonanrufen auf den Festnetzanschluss, das Mobiltelefon und den Geschäftstelefonanschluss sowie SMS und E-Mails belästigt. Sie habe ihn zu Aussprachen gedrängt und ihn dabei mit Vorwürfen eingedeckt wie z.B., dass er sie ungerecht behandelt und sexuell ausgenutzt habe. Zudem habe sie ihm mit einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung gedroht. Einmal habe sie ihn unangemeldet bei ihm zuhause aufgesucht. Dabei habe sie unablässig an der Türe geklingelt und ihm gedroht, sie würde über das Treppengeländer in die Tiefe springen, wenn er nicht mit ihr rede. A.________ habe aufgrund des Verhaltens von X.________ seinen Festnetzanschluss gekündigt, ein neues Mobiltelefon samt neuer Nummer gekauft und seinen Arbeitsweg geändert. Er habe das Haus nur noch unter Angst verlassen, sich bedroht gefühlt sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten und sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert. X.________ habe auch B.________, welche A.________ zur Unterstützung herangezogen habe, durch Telefonanrufe und E-Mails belästigt.
B.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 10. Dezember 2015 des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB) und der mehrfachen Nötigung (Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
C.
Auf Berufung von X.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich diese am 27. September 2016 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 27. September 2016 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die falschen Anschuldigungen in Form von Gegenanzeigen bestritten, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden seien.
Darauf kann nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das angefochtene Urteil vom 27. September 2016(vgl. Art. 80 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine Verfahrenssistierung, da relevant sei, ob die angeblichen Geschädigten bereits wegen falscher Anschuldigung vorbestraft seien.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass zuerst im von ihr angestrengten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung darüber befunden wird, ob die Aussagen der Geschädigten glaubhaft sind. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht daher kein Anlass. Der Sistierungsantrag ist ebenfalls abzuweisen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie rügt zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Entlastende Sachbeweise seien nicht mit der gleichen Sorgfalt wie belastende sichergestellt worden. Der Beschwerdegegner 2 und B.________ seien nicht aufgefordert worden, ihre Aussagen mit Sachbeweisen zu belegen, sondern ihnen sei einfach geglaubt worden.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Diese setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ungenügend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Die zahlreichen Anrufe (auf das Mobil- und das Geschäftstelefon sowie via Skype) und SMS der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 2 sind durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation belegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 S. 19 f.). Ein Brief des Beschwerdegegners 2, in welchem dieser die Beschwerdeführerin aufforderte, ihn nicht mehr zu terrorisieren, konnte zudem in deren Wohnung sichergestellt werden. Gleiches geht gemäss der Vorinstanz aus SMS der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 2 hervor (angefochtenes Urteil E. 5 S. 20). Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 teils auch durch die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt werden (angefochtenes Urteil E. 8 S. 21). Die Beschwerdeführerin befasst sich damit nicht und behauptet nicht, die Vorinstanz stelle willkürlich darauf ab. Zutreffen mag zwar, dass sich die Vorinstanz nicht explizit dazu äussert, ob sämtliche Anrufe, SMS und
E-Mails vom Beschwerdegegner 2 auch tatsächlich "empfangen" wurden (vgl. Beschwerde S. 1 und 7), da bestimmte Anrufe, SMS und E-Mails auch hätten gesperrt werden können. Dennoch verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft einstuft und davon ausgeht, der Beschwerdegegner 2 habe sich durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin belästigt und bedroht gefühlt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, den Beschwerdegegner 2 auf seinem Festnetzanschluss belästigt oder genötigt zu haben, diesen zu kündigen. Auf dessen Festnetzanschluss sei kein einziger Anruf gefunden worden (Beschwerde S. 2). Der Beschwerdegegner 2 bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, dass er seinen Festnetzanschluss kündigte, weil das Telefon wegen den Kontaktversuchen der Beschwerdeführerin ständig geklingelt habe (kant. Akten, Urk. 72 S. 4 unten). Die angeklagten Taten betreffen die Zeit ab dem 29. Januar 2013, Tag an welchem der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin eröffnete, dass er sich nicht mehr mit ihr treffen wolle. Die Abklärungen des Bezirksgerichts ergaben allerdings, dass dieser seinen Festnetzanschluss bereits per 1. Februar 2013 kündigte (kant. Akten, Urk. 66). Hinzu kommt, dass sich die angeklagten Anrufe auf das Festnetz des Beschwerdegegners 2 - anders als die zahlreichen Anrufe auf dessen Mobil- und Geschäftstelefon sowie die SMS in der Zeit ab dem 29. Januar 2013 - nicht aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergeben. Zumindest äussert sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung nicht dazu (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 S. 19 f. und E. 11 S. 24). Ob die
Vorinstanz unter diesen Umständen zu Unrecht auch die Anrufe auf das Festnetz für erwiesen hält, kann offenbleiben, da der Vorwurf nebst den weiteren Nötigungshandlungen offensichtlich von untergeordneter Bedeutung war. Nicht ersichtlich ist daher, inwiefern die bestrittenen Anrufe auf das Festnetz einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung, das Strafmass oder die Genugtuung hätten haben können.
2.4. Der in Art. 6
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
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1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe Beweisanträge gestellt, welche zu Unrecht abgewiesen worden seien. Sie zeigt auch nicht konkret auf, welche entlastenden Beweise noch hätten erhoben werden können und müssen. Ihre Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin sind mangels einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nichts zu essen erhalten, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Diese legt nicht dar, sie habe die Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich erstmals zu diesem Vorwurf zu äussern (vgl. Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, das von der Staatsanwaltschaft eingeholte psychiatrische Gutachten sei ein reines Aktengutachten, das auf die unbelegten Aussagen der Geschädigten abstelle, ohne diese auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Die Beweiswürdigung sei nicht Aufgabe des Gutachters. Letzteres trifft zwar zu. Nachdem vorliegend allerdings auch das Gericht zur Überzeugung gelangte, die Geschädigten hätten die Wahrheit gesagt, besteht kein Anlass, das psychiatrische Gutachten infrage zu stellen.
Da schliesslich weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus dem angeblich fehlerhaften Gutachten ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte. Deren Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei - obschon es sich um einen Bagatellfall handle - ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, der die Interessen der Staatsanwaltschaft vertreten habe und einen Schuldspruch sowie eine therapeutische Massnahme beantragt habe. Sie habe mehrmals einen Verteidigerwechsel beantragt, was auf Antrag des amtlichen Verteidigers jedoch abgewiesen worden sei. Schliesslich habe sie einen erbetenen Verteidiger beauftragt, sie vor Gericht gegen die Staatsanwaltschaft und gegen den amtlichen Verteidiger zu vertreten und zu verteidigen.
5.2. Art. 130
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
|
a | die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; |
b | ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; |
c | sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; |
d | die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; |
e | ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
|
a | die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; |
b | ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; |
c | sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; |
d | die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; |
e | ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
|
1 | Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. |
2 | Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62 |
3 | Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
|
1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
|
1 | Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
2 | Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. |
5.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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1 | Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
2 | Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. |
3 | Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
|
a | die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; |
b | ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; |
c | sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; |
d | die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; |
e | ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
Das Bezirksgericht setzte den Parteien am 21. Oktober 2015 Frist, um Beweisanträge zu stellen. Der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragte am 23. Oktober 2015, der Beschwerdegegner 2 und B.________ seien in Anwendung von Art. 343 Abs. 3
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
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1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
letzten Abschnitt der deliktischen Tätigkeit völlig aufgehoben. Somit könne sich der Richter nicht auf die Anordnung einer eventuellen Massnahme beschränken, er müsse zusätzlich eine Strafe ausfällen (kant. Akten, Urk. 44). Der erbetene Verteidiger hielt am 4. November 2015 an den Beweisanträgen fest und stellte zudem den Antrag, der amtliche Verteidiger sei aus seinem Mandat zu entlassen, weil er seinen Obliegenheiten nicht nachkomme und den Willen der Beschwerdeführerin bei seiner Verteidigungsstrategie nicht berücksichtige (kant. Akten, Urk. 50). Mit Verfügung vom 4. November 2015 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Entlassung der amtlichen Verteidigung ab; den Beweisanträgen des erbetenen Verteidigers gab es statt (kant. Akten, Urk. 51).
An der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2015 stellte der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin zur Hauptsache einen Antrag auf Freispruch. Eventualiter beantragte er eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--, eine Busse von Fr. 400.-- und den Verzicht auf eine ambulante Massnahme (kant. Akten, Urk. 74). Der amtliche Verteidiger beantragte, die Beschwerdeführerin sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 400.-- zu verurteilen und es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
5.4.
5.4.1. Das Vorgehen des amtlichen Verteidigers war in mehrfacher Hinsicht problematisch. Dieser brachte dem Bezirksgericht gegenüber bereits in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 2. November 2015 zum Ausdruck, dass er die Beschwerdeführerin für schuldig hielt, wobei er dem Gericht gar nahelegte, deren Antrag auf Befragung der Geschädigten als fehlende Einsicht auszulegen. Damit verkannte er, dass - wie der erbetene Verteidiger zu Recht geltend machte - einzelne Vorwürfe einzig auf den Aussagen der Geschädigten beruhten und gemäss Art. 343 Abs. 3
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
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1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
Vertrauensverlust hin, was zur Entlassung des amtlichen Verteidigers führen muss (BGE 138 IV 161 E. 2.5 S. 166 ff.; ausführlich dazu auch WOLFGANG WOHLERS, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, ZStrR 2012 S. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen beschuldigten Person gegen deren Willen einen Schuldspruch im Sinne der Anklage verlangt.
Das Bundesgericht entschied zudem wiederholt, die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme bedeute zugleich eine ungünstige Prognose und schliesse den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteil 6B 652/2016 und 6B 669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Anträge des amtlichen Verteidigers waren daher auch widersprüchlich, da er nicht gleichzeitig eine bedingte Strafe und eine ambulante Massnahme beantragen konnte.
Unverständlich ist auch, weshalb der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 14. März 2016 die Berufungsanmeldung der Beschwerdeführerin zurückzog, nur weil diese nicht mehr von ihm verteidigt werden wollte und ihm über den erbetenen Verteidiger mitteilen liess, er solle auf die Einreichung von "Beanstandungen" verzichten (kant. Akten, Urk. 102; angefochtenes Urteil S. 7).
5.4.2. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin hätte daher entlassen werden müssen, als er in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 2. November 2015 andeutete, die Beschwerdeführerin sei schuldig, spätestens jedoch, als er deren Schuldigsprechung und die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragte, zumal diese auch durch Rechtsanwalt D.________ erbeten verteidigt war. Das Bezirksgericht ging in der Verfügung vom 4. November 2015 und mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 zu Unrecht davon aus, die wirksame Verteidigung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ sei gewährleistet. Es konzentrierte sich zudem fälschlicherweise auf diese Frage. Da die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig gilt und sie seit September 2015 erbeten durch Rechtsanwalt D.________ verteidigt war, wäre vielmehr auch zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung - unabhängig vom geltend gemachten Bruch des Vertrauensverhältnisses zum amtlichen Verteidiger - überhaupt noch erfüllt waren (vgl. dazu Urteile 1B 289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; 6B 294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5 mit Hinweisen).
Dies führt allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da der Beschwerdeführerin mit Rechtsanwalt D.________ auch ein erbetener Verteidiger zur Verfügung stand, das Bezirksgericht dessen Beweisanträgen - entgegen dem Antrag des amtlichen Verteidigers - stattgab und schliesslich auch keine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren insgesamt nicht angemessen verteidigt war, liegen daher nicht vor.
5.5. Das Bezirksgericht und das Obergericht haben sich je die Rückerstattung nach Art. 135 Abs. 4
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
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1 | Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
2 | Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. |
Der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend, es sei davon abzusehen, dieser die Kosten für die amtliche Verteidigung zu überbinden, da der amtliche Verteidiger seine Rolle nicht wahrgenommen habe (vgl. Plädoyernotizen S. 11, kant. Akten, Urk. 115). Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht kann demgegenüber nichts entnommen werden, das darauf hindeuten könnte, dass sich diese eventualiter, d.h. für den Fall, dass es beim Schuldspruch bleibt, auch gegen die Pflicht zur Rückerstattung von Kosten der amtlichen Verteidigung wendet. Darauf ist mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld