Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 43/2018

Urteil vom 28. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. November 2017 (III 2017 106).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1967) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. März 1990 als saisonaler Hilfsarbeiter erstmals in die Schweiz ein. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz erteilte ihm am 13. Dezember 1993 eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem 7. Mai 2009 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.
Am 14. August 1992 heiratete A.________ seine Landsfrau B.________ (geb. 1973). Diese kam am 21. August 1994 im Familiennachzug in die Schweiz. Aus der Beziehung sind vier Kinder hervorgegangen (C.________ [geb.1993], D.________ [geb. 1995], E.________ [geb. 2000] und F.________ [geb. 2005]). Am 22. August 1996 bzw. 10. Februar 1998 verliess B.________ mit den (damals bereits geborenen) Kindern die Schweiz.
A.________ ersuchte am 11. Oktober 2010, B.________ und die drei jüngeren Kinder in die Schweiz nachziehen zu können, was ihm gestattet wurde. Seit dem 9. März 2016 verfügt B.________ - wie die Kinder - über eine Niederlassungsbewilligung.

B.
A.________ geriet in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Er wurde in diesem Zusammenhang am 10. Oktober 2011 sowie am 3. November 2015 verwarnt; gleichzeitig wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. In der Zeit von 1993 bis 2016 ergingen 37 Strafbefehle gegen A.________. Zudem erliess das Verkehrsamt Schwyz 1993 und 2011 zwei Administrativverfügungen gegen ihn. Die Mehrzahl der Strafbefehle betraf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verwenden des Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt, Falschparkieren sowie nicht fristgerechte Abgabe des Fahrzeugausweises bzw. der Kontrollschilder) sowie das Missachten von Auflagen in betreibungsrechtlichen Verfahren.

C.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 25. April 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2017). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass A.________ trotz seines langen Aufenthalts nicht fähig oder willens sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

D.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vollumfänglich aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Migration oder das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen. A.________ macht geltend, er habe keinen Widerrufsgrund gesetzt; die aufenthaltsbeendende Massnahme sei zudem unverhältnismässig.
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Migration verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) reichte keine Stellungnahme ein. A.________ hielt am 19. März 2018 an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. auch die Urteile 2C 159/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.1 und 2C 764/2013 vom 15. April 2014 E. 1.1). Die Eingabe des in seinen schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers erfüllt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Es ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine entsprechende Rüge präzise dargelegt und vertieft begründet erhoben wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 133 II 249 E. 1.4 S. 254). Die beschwerdeführende Person muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.3 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C 402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können in das bundesgerichtliche Verfahren nur insoweit eingebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C 764/2013 vom 15. April 2014 E. 1.4).

2.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.) - teilweise darauf, der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber zustellen; er zeigt indessen nicht in allen Punkten in Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen auf, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung als offensichtlich mangelhaft zu gelten hätte (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Auf die entsprechende, rein appellatorisch gehaltene Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; vgl. auch das Urteil 2C 866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.3.3).

2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie gewisse Taten im Hinblick auf die Verwarnungen zeitlich unzutreffend zugeordnet habe, sind seine Einwände nicht weiter zu prüfen: Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer zweimal verwarnt worden ist und er wegen zahlreicher Missachtungen des Gesetzes bestraft wurde. Ob dies jeweils in Missachtung der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. Oktober 2011 oder jener vom 3. November 2015 geschah, ist von untergeordneter Bedeutung. Wenn die Vorinstanz nicht auf sämtliche Einwände und Bestreitungen gegen die einzelnen Strafbefehle eingegangen ist, hat sie den Sachverhalt weder offensichtlich falsch festgestellt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 142 II 135 E. 2.1 S. 145) : Soweit die Strafbefehle rechtskräftig geworden sind, durfte das Verwaltungsgericht auf sie abstellen, ohne selber prüfen zu müssen, ob die Strafentscheide jeweils auch inhaltlich berechtigt waren. Hat sich der Beschwerdeführer gegen diese nicht zur Wehr gesetzt, muss er sie gegen sich gelten lassen. Die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich
an die rechtskräftigen Strafurteile gebunden (Urteil 2C 526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm zwei Strafbefehle nicht hätten zugestellt werden können, da die Post von einem Verwaltungsratsmitglied zu sich nach Hause umgeleitet worden sei, doch wäre es - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - an ihm gewesen, sich mit diesem so abzusprechen, dass er die eingeschriebene Post dennoch erhielt; im Übrigen bezieht sich sein Einwand auf zwei Strafbefehle, die für sich allein nicht entscheidwesentlich sind.

2.3.

2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Darlegungen vor der Vorinstanz verweist, diese jedoch nicht in seine Beschwerde aufgenommen hat, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten: Die Rügen vor Bundesgericht müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften und auf die Akten genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f. mit Hinweisen; Urteil 2C 764/2013 vom 15. April 2014 E. 1.3).

2.3.2. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er dem Betreibungsamt Arth am 1. Februar 2018 Fr. 1'000.-- zur Schuldensanierung geleistet habe, kann diese Zahlung im Folgenden nicht berücksichtigt werden; es handelt sich dabei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges echtes Novum (vgl. oben E. 2.2.1). Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Einwand, dass er im Jahr 2017 entgegen der Annahme der Vorinstanz im Anstellungsverhältnis bei der Firma G.________ GmbH gearbeitet habe. Die entsprechenden Unterlagen hätte er rechtzeitig in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen, wollte er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten. Vor dem Verwaltungsgericht machte er im Hinblick auf seine berufliche Integration geltend, bei seiner eigenen Firma, der "H.________ AG", angestellt gewesen zu sein; über diese ist indessen am 1. Februar 2017 der Konkurs eröffnet worden. Nachdem bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat im Rahmen des Widerrufs der Bewilligung die finanzielle Situation und der damit verbundene Grad der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers ein zentrales Thema gebildet hatten, wäre es gestützt auf die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht an ihm gewesen, die Vorinstanz über seine neue
Anstellung und die damit verbundene Entlöhnung zu informieren sowie ihr die entsprechenden Unterlagen einzureichen.

3.

3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG), was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz- des Privat- und Familienlebens) berufen können, auch aus dessen Ziff. 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S.147 f.; Urteil 2C 446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.1).

3.2.

3.2.1. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt; ein solcher besteht praxisgemäss, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. das Urteil 2C 884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 3.3). Indes können vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen ebenfalls als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile
2C 884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 3.3.2 sowie 2C 881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1).

3.2.2. Eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug ebenfalls rechtfertigen; in diesem Fall ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (Urteile 2C 526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C 446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2 und 2C 160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). Das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen bildet einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, falls die damit verbundene Verschuldung mutwillig erfolgt (Art. 80 Abs. 1 lit. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE [SR 142.201]; vgl. die Urteile 2C 526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C 446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2 und 3.3 sowie 2C 699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2 und 3.3; diese je mit einer Übersicht über die Beurteilung einzelner Fälle in der bundesgerichtlichen Praxis; Urteil 2C 160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).

3.3.

3.3.1. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG, ist dies nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer musste rund 37-mal strafrechtlich belangt werden. Zwar ging es dabei um keine besonders hochwertigen Rechtsgüter, die er verletzt oder in Gefahr gebracht hat; teilweise handelte es sich - wie er zu Recht einwendet - auch um blosse Bagatelldelikte (Falschparken, Nichtanbringen der Parkscheibe usw.) - aber nicht nur: Der Beschwerdeführer musste wiederholt wegen zum Teil schweren Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wegen wiederholten Telefonierens ohne Freisprechanlage, wiederholten Ungehorsams in betreibungsrechtlichen Verfahren sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern bzw. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz belangt werden. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verurteilte ihn am 19. August 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, nachdem er am 22. April 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h überschritten hatte. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer auch der Führerausweis für 3 Monate entzogen. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde
er mit Fr. 180.-- gebüsst, nachdem er am 23. Oktober 2013 innerorts die signalisierte Geschwindigkeit um 18 km/h überschritten hatte. Hinzu kamen weitere wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- wie ausserorts zwischen 5 und 10 km/h. Sein Verhalten im Strassenverkehr bildete eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer.

3.3.2. Dasselbe gilt für sein wiederholtes Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt: In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer achtmal belangt, ohne dass er sich eines Besseren besonnen und sich eine Freisprechanlage beschafft hätte. Wenn die Vorinstanz hieraus folgerte, dies belege, dass ihm die strafrechtlichen Konsequenzen gleichgültig gewesen seien, ist diese Beweiswürdigung nicht unhaltbar. Weder die ausländerrechtliche Mahnung vom 10. Oktober 2011 noch die Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung am 3. November 2015 vermochten den Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, sich korrekt zu verhalten und die hiesige Rechtsordnung auch in ihm weniger wichtig scheinenden Punkten zu respektieren; er verstiess im Gegenteil unbelehrbar immer wieder gegen die gleichen Vorschriften und Rechtsgüter. Es wurden gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von 113 Tagessätzen und Bussen ausgesprochen, welche zusammen insgesamt rund Fr. 15'000.-- ausmachten. Aus dem über Jahre hinweg unveränderten Verhalten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte ohne überzeugende Gründe und trotz rechtskräftiger Strafbefehle bestritt und die Schuld jeweils auf Dritte
schob, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er offenbar nicht gewillt oder fähig ist, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung vollumfänglich zu respektieren. Hieran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass er sich seit rund eineinhalb Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen lassen; dies ist nicht entscheidend, da er sich erst unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Widerrufverfahrens wohlverhielt.

3.3.3. Dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Unternehmer mit Baustellen in der ganzen Schweiz eher gefährdet sei, gegen untergeordnete Bestimmungen der Rechtsordnung zu verstossen, rechtfertigt sein Verhalten nicht. Nach den zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen musste ihm bewusst sein, dass keine weiteren - allenfalls auch beruflich bedingten - Gesetzesverletzungen mehr geduldet würden. Soweit er unterstreicht, sich immer an die baulichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen gehalten zu haben, übersieht er, dass er immerhin zweimal wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz bzw. das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer belangt wurde (unter anderem Beschäftigung eines Mitarbeiters ohne Bewilligung). Die Vorinstanz hat in der erforderlichen Gesamtbetrachtung davon ausgehen dürfen, dass die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg unverbesserlich begangenen Rechtsverletzungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der einzelnen Vorkommnisse, sondern deren Häufung und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die strafrechtlichen Sanktionen
noch die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen beeindrucken liess; er zeigte damit, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig scheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seine Verurteilungen über Jahre hinweg belegen eine nicht weiter hinzunehmende Gleichgültigkeit der Rechtsordnung gegenüber; trotz strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Sanktionen kümmerte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise darum, weitere Gesetzesverstösse zu vermeiden. Es ging dabei nicht darum - wie er geltend macht -, einfach "Bussen zu zählen, statt die Taten zu gewichten", sondern abzuschätzen, ob er fähig erschien, die angemessenen Konsequenzen aus den zahlreichen Bestrafungen und Warnungen zu ziehen, was nicht der Fall war.

3.3.4. Hinzu kommt die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers, welche - trotz jahrelangem Aufenthalt im Land - seine wirtschaftliche Integration in einem schlechten Licht erscheinen lässt: Gemäss den Angaben der kantonalen Behörden (Stellungnahme des Amtes für Migration vom 9. Januar 2017 an das Sicherheitsdepartement, dort S. 3; angefochtenes Urteil E. 5.3.3 S. 25 f.) wurden zwischen Dezember 2011 und Dezember 2016 gegen ihn achtzig Forderungen im Umfang von Fr. 357'000.-- in Betreibung gesetzt; aus der Zeit von November 2013 bis Oktober 2016 bestehen 47 offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von rund Fr. 140'000.--. Zwar hat der Beschwerdeführer direkt keine sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen bezogen, doch hat die Fürsorgebehörde Arth jeweils die Forderungen der Krankenkasse im Umfang von mindestens Fr. 29'202.44 übernommen, was nach der kantonalen Gesetzgebung als Sozialhilfeleistung gilt. Ob diese Qualifikation richtig ist, bildet nicht Verfahrensgegenstand und braucht hier nicht vertieft zu werden: Sein Einwand ändert nichts daran, dass die Gemeinde Arth die entsprechenden Leistungen erbracht hat und er auch unabhängig davon hoch verschuldet ist. Soweit der Beschwerdeführer die einzelnen
Forderungen - und insbesondere jene der Krankenkasse - bestreitet und geltend macht "jeder könne jeden betreiben", ohne dass überhaupt eine Schuld bestehe, mag dies für einzelne Fälle zutreffen, sicher nicht für alle. Eine Durchsicht des Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 15. November 2016 ergibt, dass der Beschwerdeführer auch zahlreiche Forderungen der öffentlichen Hand nicht beglichen hat bzw. nicht begleichen konnte, wobei diesbezüglich eine gewisse Vermutung dafür besteht, dass die Betreibungen nicht grundlos gegen ihn angehoben wurden. Soweit er die Forderungen der Krankenkasse bestreitet, wäre es an ihm gewesen, dies im Betreibungsverfahren zu tun. Die kantonalen Behörden durften deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer parallel zu seinem unverbesserlichen Verhalten sich auch mutwillig seinen Zahlungsverpflichtungen entzogen und praktisch nichts Wesentliches zur Sanierung seiner finanziellen Situation beigetragen hat. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht auf dem Lohn bei seinem neuen Arbeitgeber weiterhin eine Lohnpfändung; dies ergibt sich indessen aus den von ihm eingereichten Lohnausweisen nicht; normalerweise leistet der Arbeitgeber die gepfändete Lohnsumme
jeweils direkt an das Betreibungsamt. Es wäre unter diesen Umständen am Beschwerdeführer gewesen, zu belegen, dass und inwiefern er tatsächlich aktiv und namhaft an der Sanierung seiner Schulden arbeitet. Obwohl er als Bauunternehmer sich allenfalls stärker als andere Personen Betreibungen ausgesetzt sieht, hat seine prekäre finanzielle Situation im Gesamtkontext als selbstverschuldet und vorwerfbar zu gelten (vgl. hierzu das Urteil 2C 273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3), zumal er von seiner eigenen Aktiengesellschaft angestellt war und allfällige Forderungen aus den verschiedenen Projekten in erster Linie gegen diese geltend zu machen waren.

4.

4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen auch angemessen und verhältnismässig erscheint (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C 446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Heimatstaat zu berücksichtigen.

4.2. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit rund 27 Jahren in der Schweiz auf. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er im Kosovo; auch seine Gattin stammt aus diesem Land. Zumindest eine Schwester des Beschwerdeführers lebt immer noch dort; er selber besucht seine Heimat zweimal jährlich, zudem verfügt er - nach eigenen Angaben - im Kosovo noch über Immobilien. Sowohl der Beschwerdeführer wie seine Gattin sind mit der Sprache, den Verhältnissen und Gebräuchen in ihrer Heimat noch bestens vertraut. Die Kinder hielten sich mit ihrer Mutter mindestens von 1996 bzw. 1998 bis 2011 dort auf, die beiden jüngeren (geb. 2000 und 2005) wurden im Kosovo geboren und kamen erst mit der Mutter im Jahr 2011 in die Schweiz. Die beiden älteren Kinder sind inzwischen verheiratet und leben mit ihren Familien hier. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zwar ein gewisses soziales und berufliches Umfeld in der Schweiz hat aufbauen können und er sich auch weitergebildet hat, dennoch bestehen starke Verbindungen zu seinem Heimatland. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer - trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz - zumutbar, nachdem er sich über Jahre hinweg und trotz ausländerrechtlicher
Verwarnungen ausser Stande sah, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und sich nicht mutwillig zu verschulden. Anstatt sich um die Sanierung seiner finanziellen Situation zu bemühen, verschlimmerte er diese mit Geldstrafen und Bussen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seinerseits noch über Forderungen in der Höhe von Fr. 100'000.-- gegen Dritte zu verfügen, belegt er diese nicht; auch ergeben sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten. Zwar hat er der Vorinstanz schliesslich verschiedene Referenzschreiben eingereicht, doch sind diese standardisiert abgefasst und wenig aussagekräftig.

4.3.

4.3.1. Hat der Beschwerdeführer das Land zu verlassen, liegt hierin - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - dennoch ein erheblicher Eingriff in das Ehe- und Familienleben. Zwar verfügen die Gattin und die Kinder in der Schweiz über Niederlassungsbewilligungen, es ist ihnen gegebenenfalls dennoch zumutbar, mit dem Gatten bzw. Vater in die Heimat zurückzukehren: Die Ehefrau kam im Alter von 21 Jahren erstmals in die Schweiz; in der Folge verliess sie das Land wieder und reiste erst 2011 erneut im Familiennachzug in die Schweiz ein. Sie hielt sich somit fast 15 Jahre mit ihren Kindern im Kosovo auf. Sie ist - wie bereits dargelegt - ebenfalls im gemeinsamen Heimatland sozialisiert worden und mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Eine Übersiedlung in den Kosovo ist ihr im Hinblick auf die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im und zum Heimatstaat möglich. Der Aufenthaltsort minderjähriger Kinder richtet sich nach jenem der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern. Das Familienleben kann bei einer Gesamtbetrachtung in zumutbar Weise in der Heimat gepflegt werden. Dass die älteren, in der Schweiz verheirateten Nachkommen ausserhalb der Kernfamilie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stünden (vgl. BGE
144 II 1 E. 6.1 S. 13 mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.3.2. Sollte die Gattin mit den Kindern in der Schweiz verbleiben wollen, was gestützt auf die vom 17-jährigen Sohn hier gefundene Lehrstelle als Hochbauzeichner nachvollziehbar erscheint und dank ihrer Niederlassungsbewilligungen möglich ist, können die ehelichen und familiären Beziehungen zum Gatten bzw. Vater über die Grenzen hinweg im Rahmen wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Dies gilt umso mehr, als die ehelichen und familiären Beziehungen zwischen 1996 bzw. 1998 bis 2011 auf freiwilliger Basis bereits nur punktuell und grenzüberschreitend gelebt wurden. Warum eine Rückkehr für die Kinder traumatisierend sein sollte, weshalb - so der Beschwerdeführer - vor dem Entscheid der Vorinstanz ein psychologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, ist nicht ersichtlich: Bei Umsiedlungen von Kindern in die Schweiz wird jeweils auch ohne psychologisches Gutachten der Nachzug bewilligt; es ist nicht ersichtlich, warum dies umgekehrt anders sein sollte. Wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen hat, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. zur antizipierten
Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).

4.4.

4.4.1. Eine weitere Ermahnung als mildere Massnahme rechtfertigt sich nicht (Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG) : Ziel der ausländerrechtlichen Verwarnung ist es, die betroffene Person dazu zu veranlassen, ihr Verhalten den von den Behörden konkretisierten Vorgaben anzupassen. Soll die Verwarnung einen Sinn ergeben, kann ihre Missachtung grundsätzlich nicht ohne Konsequenzen bleiben, und muss sie die angedrohte Folge - falls verhältnismässig - nach sich ziehen, andernfalls die Verwarnung weitgehend ihren Sinn verlöre (vgl. die Urteile 2C 526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.6; 2C 159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3 und 2C 160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2.3).

4.4.2. Der Beschwerdeführer ist zweimal verwarnt worden, ohne dass ihn dies gekümmert und ihn dazu veranlasst hätte, sein Verhalten zu überdenken. Er legte den Verwarnungen keinerlei Bedeutung bei und zeigte sich von diesen unbeeindruckt, sodass er die sich hieraus ergebende Konsequenz nunmehr zu tragen hat.

5.

5.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_43/2018
Date : 28. Juni 2018
Published : 16. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


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AuG: 62  63  96
BGG: 66  68  82  83  86  89  90  99  100  105  106
BV: 29
EMRK: 8
VZAE: 80
BGE-register
133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-350 • 135-II-1 • 135-II-377 • 136-II-101 • 136-II-497 • 137-II-297 • 137-II-353 • 138-I-274 • 139-I-145 • 139-I-16 • 139-II-404 • 140-III-264 • 141-I-60 • 142-II-128 • 143-II-283 • 144-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2C_159/2016 • 2C_159/2017 • 2C_160/2013 • 2C_273/2010 • 2C_402/2015 • 2C_43/2018 • 2C_446/2014 • 2C_526/2015 • 2C_699/2014 • 2C_764/2013 • 2C_866/2017 • 2C_881/2012 • 2C_884/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • aarau • acquittal • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • authorization withdrawal • autonomy • auxiliary work • behavior • cantonal administration • cantonal council • cantonal proceeding • cantonal remedies • certificate of loss • child • clerk • company • considerate • constitution • construction and facility • convicted person • cooperation obligation • corporation • correctness • court and administration exercise • debt enforcement • decision • descendant • drawn • duration • employer • employment law • evidence • family • father • federal court • finding of facts by the court • forfeit • fraudulent misuse of identifications and signs • frauenfeld • fulfillment of an obligation • home country • infringement of a right • integration • intention • kosovo • language • lausanne • lawyer • letter of complaint • license plate • life • litigation costs • lower instance • marriage • material defect • meadow • milder measure • month • mother • municipality • outside • painter • participant of a proceeding • penal order • person concerned • personnel merit rating • post office box • presumption • prosecution office • prosecution register • psychological expertise • question • reminder • reprimand • residence • residence permit • road traffic act • rural • sanction • sentencing • sexual integrity • social assistance benefits • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • statement of wages • subsequent immigration of family members • swiss citizenship • telephone • term of imprisonment • the post • to submit new facts • urban • vehicle registration certificate • wage • weight • youth