Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 82/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. April 2012 (RT120057-O/U).

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil vom 7. März 2011 bewilligte das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht im summarischen Verfahren) in der vom Staat Zürich, der Gemeinde A.________ und der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde gegen X.________ erhobenen Betreibung (Nr. ..., Betreibungsamt A.________) die definitive Rechtsöffnung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 15. Juni 2011 die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde des Schuldners ab. Dieses Urteil hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5D 130/2011 vom 22. September 2011 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses dem Schuldner Frist ansetze, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen.

A.b Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb das Bezirksgericht (Einzelgericht im summarischen Verfahren) das Rechtsöffnungsverfahren als durch Rückzug der Betreibung (Nr. ..., Betreibungsamt A.________) als gegenstandslos ab. Die Spruchgebühr (Fr. 150.--) wurde den Gesuchstellern bzw. Gläubigern auferlegt; dem (nicht anwaltlich vertretenen) Schuldner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

B.
Gegen die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters vom 7. März 2012 erhob X.________ erneut Beschwerde und verlangte, es sei "der bundesgerichtlichen Anordnung Folge zu leisten und ihn ordentlich zu einem neuen Prozess in der Sache [vor der Erstinstanz] vorzuladen". Mit Beschluss vom 10. April 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 ist X.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 10. April 2012 und (wie im kantonalen Verfahren) die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der Beschluss des Obergerichts, welches über die Beschwerde betreffend eine definitive Rechtsöffnung entschieden hat. Der Entscheid über die definitive (wie provisorische) Rechtsöffnung beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht und stellt zugleich eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 133 III 399 E. 1.2 und 1.3). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird (bei vorliegender Betreibungsforderung von Fr. 2'153.45 nebst Zinsen und Kosten) nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsschrift nicht aus, warum diese Voraussetzung erfüllt sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 356).

1.2 Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG grundsätzlich zulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Erforderlich sind rechtsgenüglich, d.h. klar und einlässlich begründete Rügen, da das Bundesgericht hier keine Rechtsanwendung von Amtes wegen vornimmt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzen Parteilichkeit und einen unfairen Prozess bzw. eine Verletzung von Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vorwirft, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht.

2.
Aus dem Urteil des Obergerichts geht hervor, dass die Beschwerdegegner am 8. Februar 2012 die Betreibung zurückgezogen haben. Durch den Rückzug sei das Rechtsöffnungsgesuch hinfällig geworden, wodurch sich die Sachlage nach dem Bundesgerichtsurteil vom 22. September 2011 verändert habe. Eine neue Frist zur Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer nicht anzusetzen, da er durch die Abschreibung nicht belastet werde, sodass das Rechtsöffnungsverfahren direkt als gegenstandslos abzuschreiben gewesen sei. Die erstinstanzliche Abschreibungsverfügung sei nicht zu beanstanden; ein Rechtsschutzinteresse (nach Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO) zur Anfechtung bestehe nicht.

3.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Rechtsöffnungsverfahren als "erledigt" abgeschrieben worden sei, ohne dass er sich zum Rechtsöffnungsgesuch und zur materiellen Unbegründetheit der Forderung habe äussern können. Das Rechtsöffnungsverfahren sei immer noch am Laufen, zumal das Bundesgericht die Angelegenheit zurückgewiesen habe, damit ihm das rechtliche Gehör zum Rechtsöffnungsgesuch gewährt werde. Er sei nach wie vor beschwert und berechtigt, sich zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegner zu äussern.

3.1 Nach dem Sachverhalt im angefochtenen Urteil haben die Beschwerdegegner gemäss Schreiben vom 8. Februar 2012 die Betreibung zurückgezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Streitgegenstand habe sich nicht bzw. nicht endgültig erledigt, weil er die Zahlungen (deren Erhalt die Gläubiger in ihrem Schreiben zum Betreibungsrückzug bestätigen) nur wegen des Betreibungsdrucks, jedoch ohne Rechtsgrund bezahlt habe. Dass der Betreibungsrückzug den Lauf der Betreibung verhindert (vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 120 zu Art. 67), steht zu Recht nicht in Frage. Wenn der Beschwerdeführer vom noch "laufenden Rechtsöffnungsverfahren" spricht, übergeht er die Wirkung des Betreibungsrückzugs. Die Erteilung der Rechtsöffnung ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, welche das Vorliegen einer gültigen Betreibung voraussetzt (vgl. D. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 84; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 4 Rz 51). Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht nach Hinfallen der Betreibung den Streitgegenstand (die Rechtsöffnung)
als endgültig erledigt und die Sache als gegenstandslos erachtet (vgl. SPÜHLER/GEHRI/DOLGE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 4. Kap. Rz. 104, S. 81) und insoweit ein Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung der Abschreibungsverfügung verneint hat.

3.2 An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits am 7. Juli 2011 die "bestrittene, aber geforderte Summe auf dem Betreibungsamt bezahlt", m.a.W. kurz vor Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen (am 28. Juli 2011), welche zum Urteil 5D 130/2011 und zur Anordnung der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsöffnungsverfahren geführt hat. Das Vorbringen ist unbehelflich, da die Bezahlung auf dem Betreibungsamt im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze findet (vgl. Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Zudem wird damit ein Umstand behauptet, der ebenfalls bzw. bereits früher zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens geführt hätte (vgl. D. STAEHELIN, a.a.O., N. 70 zu Art. 84).

3.3 Das Obergericht hat zum Verfahren zur Gegenstandsloserklärung festgehalten, dass "einer beklagten Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Klagebegehren gegeben werden muss, wenn das Klagebegehren überhaupt nicht beurteilt und/oder kein Sachentscheid zu Lasten der beklagten Partei gefällt wird". Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Ein Verfahren kann zufolge Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (Art. 241 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO), oder - wie hier - aus "anderen Gründen" abgeschrieben werden (Art. 242
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen - Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
ZPO). Nach der Lehre sind nötigenfalls, z.B. wenn die Fortführung des Verfahrens möglich ist, die Parteien zu vernehmen (vgl. TAPPY, in: Bohnet u.a. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 6 zu Art. 242; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm u.a. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 6 zu Art. 242). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt habe, wenn es angenommen hat, nach dem Betreibungsrückzug könne das Rechtsöffnungsverfahren nicht weitergeführt werden, und die Abschreibung ohne Parteierklärung des Schuldners als zulässig erachtet hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann das
Verfahren nicht etwa zur Prüfung der Frage fortgeführt werden, ob ihm öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche für die - nach seiner Darstellung - lediglich unter dem Druck des Exekutionsverfahrens erfolgten Zahlungen zustehen (vgl. GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 174 Rz. 881). Weiter legt der Beschwerdeführer selber nicht dar, inwiefern er durch die erstinstanzliche (zulasten der Beschwerdegegner gehenden) Kosten- sowie Entschädigungsfolgen beschwert worden sei, so dass er aus diesem Grund hätte angehört werden müssen.

3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, wenn die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Rechtsöffnungsrichters ohne Erfolg geblieben ist.

4.
Die Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_82/2012
Date : 28. Juni 2012
Published : 16. Juli 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  106  113  116  118
BV: 30
EMRK: 6
ZPO: 59  241  242
BGE-register
133-II-396 • 133-III-399 • 134-III-354
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