Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1043/2010
Urteil vom 28. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urkundenfälschung; Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. September 2010.
Sachverhalt:
A.
X._______ wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2008 in den Büroräumlichkeiten seiner A.________ AG auf dem Briefpapier der B.________ AG zu Händen der in Gründung befindlichen C.________ GmbH in Flawil eine Bestätigung der Prüfung des Gründungsberichts im Sinne von Art. 635a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 635a - Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 3 Grundsatz - 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. |
|
1 | Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. |
2 | Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. |
B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil erklärte X.________ mit Urteil vom 17. März 2010 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'917.20 zu bezahlen.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, es stehe nicht fest, wer die Prüfungsbestätigung mit der eingescannten Unterschrift von D.________ tatsächlich hergestellt habe. Aufgrund der Beweislage kämen hiefür mehrere Personen in Frage. Erstellt sei lediglich, dass die zweimalige Einreichung der Prüfungsbestätigung in Schriftform beim Handelsregisteramt durch F.________ seitens der G.________ AG und durch E.________ von der E.________ Consulting erfolgt sei. Soweit die Vorinstanz vom Umstand, dass er gegenüber der B.________ AG die Verantwortung für die gefälschte Prüfungsbestätigung übernommen und den Schaden ersetzt habe, auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit schliesse, verfalle sie in Willkür. Er habe vier Angestellte und einen im IT-Bereich tätigen Lebenspartner. Der Schutz dieser Personen stelle durchaus ein Motiv dar, für einen Vorfall die Verantwortung zu übernehmen, von dem man annehme, er sei damit erledigt und ziehe keine weiteren, insbesondere keine strafrechtlichen Folgen nach sich. Umgekehrt könne die Vorinstanz kein Motiv dafür benennen, weshalb er die Prüfungsbestätigung gefälscht haben sollte (Beschwerde S. 4 ff.).
Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Prüfungsbestätigung als originäre Erklärungsverkörperung zuhanden des Handelsregisteramtes an die E.________ Consulting weitergegeben. Einerseits hätten er bzw. seine A.________ AG nie direkt mit der E.________ Consulting in Kontakt gestanden, andererseits habe er das Dokument nie in Schriftform, sondern nur als Datei verwendet. Selbst wenn man annehmen wollte, der Farb-Scan sei in seinem Umfeld hergestellt worden, sei dieser nicht an die E.________ Consulting, sondern an die G.________ AG gesendet worden, und zwar per E-Mail als PDF-Datei. Dabei sei klar gewesen, dass es sich nicht um ein Original gehandelt habe. Die G.________ AG habe die Datei offenbar an die E.________ Consulting weitergeleitet, welche zunächst einen Ausdruck oder eine Kopie eines Ausdrucks an das Handelsregisteramt geschickt habe. Dieses habe aufgrund der schlechten Qualität der Kopie bei der E.________ Consulting das Original nachgefordert, welche sich hiefür an F.________ gewandt habe. Dieser habe daraufhin noch einmal eine Kopie eines Ausdrucks oder einen Ausdruck der PDF-Datei an das Handelsregisteramt gesandt, welches wiederum erkannt habe, dass die
Unterschrift von D.________ eingescannt worden sei (Beschwerde S. 6 ff.).
1.2 Die kantonalen Instanzen erachten die Urheberschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erstellung der gefälschten Prüfungsbestätigung für nachgewiesen. Dabei stützen sie sich zur Hauptsache auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2008 und mit Vereinbarung vom 29. April 2008 (Untersuchungsakten, act. 2/4, 6 und 7) gegenüber D.________ schriftlich eingestanden hat, für die Fälschung verantwortlich zu sein (vgl. im Einzelnen erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer sei mit seiner A.________ AG in keiner Weise in die Sache involviert gewesen, und die H.________ AG, für die er zusammen mit F.________ die Verantwortung getragen habe, sei ebenfalls nicht betroffen gewesen. Zudem habe er mit der E.________ Consulting sowie der C.________ GmbH in keinerlei Beziehung gestanden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er für die Fälschung der Prüfungsbestätigung hätte die Verantwortung übernehmen sollen, wenn er damit tatsächlich nichts zu tun gehabt hätte (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).
1.3 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf seine Urheberschaft der gefälschten Prüfungsbestätigung einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Argumente vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, und seine eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Es kann daher insofern nicht auf sie eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie annehme, er habe den Farb-Scan als Schriftstück übermittelt und als originäre Erklärungsverkörperung verwendet, ist seine Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe die Prüfungsbestätigung des Gründungsprüfers verfasst und die Originalunterschrift von D.________ auf dieses Dokument eingescannt. Dieses habe er anschliessend in der Form eines Farb-Scans zu Handen des Handelsregisteramtes der E.________ Consulting übergeben (angefochtenes Urteil S. 10). Indem die Vorinstanz von der Weiterleitung des Dokuments in Form eines Farb-Scans spricht, geht sie implizit von der Übermittlung einer elektronischen Datei aus. Sie legt ihrem Entscheid in diesem Punkt mithin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zugrunde, wonach er das Dokument als PDF-Datei per E-Mail gesendet hat. Nicht offensichtlich unhaltbar ist indessen die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Datei zuhanden des Handelsregisteramtes weitergeleitet. Aus dem Vorgehen der Beteiligten ergibt sich in klarer Weise, dass Handlungszweck war, dem Handelsregisteramt eine Prüfungsbestätigung einzureichen und jenem
vorzutäuschen, diese sei von einem nach Revisionsaufsichtsgesetz zugelassenen Revisor erstellt worden (erstinstanzliches Urteil S. 14). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen Gründen der Beschwerdeführer die Prüfungsbestätigung hätte erstellen sollen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob er die Bestätigung F.________ bzw. der G.________ AG oder der E.________ Consulting zugestellt hat. Fest steht jedenfalls, dass dem Handelsregisteramt der Bericht in Papierform letztlich von der E.________ Consulting eingereicht wurde (vgl. Strafanzeige, Untersuchungsakten, act. 3/1).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, ein Farb-Scan sei ein als Datei in einer Datenverarbeitungsanlage elektronisch gespeichertes Dokument. Die G.________ AG habe per E-Mail eine PDF-Datei erhalten. Er selbst habe mithin, soweit er überhaupt als Urheber in Frage käme, keine Schrifturkunde, sondern lediglich eine Computerurkunde verwendet. Da das Handelsregisteramt nach Art. 635a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 635a - Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. |
vorgelegt hätten. Wenn man hinsichtlich des zweiten nachgelieferten Berichts annehmen wollte, F.________ hätte ein Scheinoriginal verwenden wollen, könnte sich dies nicht zu seinem Nachteil auswirken, denn aus den Akten gehe klar hervor, dass er mit diesem zweiten Versand nichts zu tun gehabt habe (Beschwerde S. 13 ff.).
Im Übrigen habe es sich lediglich um eine informelle Vorprüfung des Gründungsberichts durch das Handelsregisteramt zur Eintragung einer GmbH gehandelt. Eine solche informelle Vorprüfung des Gründungsberichts durch das Handelsregisteramt diene lediglich einer inhaltlichen Kontrolle, ohne dass den eingereichten Unterlagen irgendwelche Beweisfunktion oder rechtliche Bedeutung zukomme, zumal das Gesetz für den Akt der Beurkundung Originale verlange. Es könne dabei weder ein Schaden bewirkt und noch ein Vorteil erlangt werden (Beschwerde S. 15 f.).
2.2 Die kantonalen Instanzen nehmen in rechtlicher Hinsicht an, die Herstellung der Prüfungsbestätigung des Gründungsprüfers im Sinne von Art. 635a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 635a - Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. |
schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Prüfung des Gründungsberichts durch einen zugelassenen Revisor sei nicht unentgeltlich. Durch die Fälschung habe man sich diese Kosten sparen können. Wer letztlich davon profitiert habe, sei ohne Bedeutung (erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.; angefochtenes Urteil S. 10 f.).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; 128 IV 265 E. 1.1.1).
2.3.2 Gemäss Art. 635
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 635 - Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: |
|
1 | die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung; |
2 | den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld; |
3 | die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 635a - Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. |
2.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die falsche Prüfungsbestätigung als Datei in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage als Collage mit dem Briefkopf der B.________ AG und der von einem anderen Dokument eingelesenen Unterschrift von D.________ her. Der Beschwerdeführer verwendete mithin die echte Unterschrift von D.________, um mit den Mitteln des Computers und Scanners und hernach des Druckers eine Urkunde zu erstellen, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, D.________ habe die Prüfungsbestätigung selber verfasst und unterzeichnet. Es ging mithin offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer originalen Unterschrift vorzutäuschen. Ein solches Schriftstück, das mit Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, eingescannten fremden Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung (FRANK ZIESCHANG, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 267 N 118; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebenstrafgesetze, 58. Aufl. 2011, § 267 N 22; ferner BERND HEINRICH, Missbrauch gescannter Unterschriften als Urkundenfälschung, CR 1997, S. 625
f.).
Die Frage, ob einer Fotokopie Urkundeneigenschaft zukommt, kann sich nur stellen, wo das Dokument erkennbar als solche in den Rechtsverkehr gebracht wird (vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
Original hergestellt worden. Ob die Kopie im Rechtsverkehr als Urkunde anerkannt ist (BGE 114 IV 26 E. 2c; 115 IV 51 E. 6), ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Im Übrigen setzt die Anfertigung einer Kopie voraus, dass ein Original besteht. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Dokument wurde mittels Computer und Scanner als Collage hergestellt, so dass ein Original der Erklärung gar nicht existierte. Zudem ist der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Erklärung stets ein Original. Eine Unterscheidung zwischen der ursprünglichen Erklärung und einer nachträglich vom Aussteller oder einem Dritten hergestellten Kopie oder Datenspeicherung ist nicht möglich (INGEBORG PUPPE, Strafgesetzbuch, Nomos Kommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2010, Bd. 2, § 267 N 22, vgl. auch N 82).
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer das Dokument als PDF-Datei und nicht als ausgedrucktes Schriftstück an die G.________ AG weitergeleitet hatte. Seine Tathandlung lässt sich nicht auf die blosse technische Herstellung und Weiterleitung der Datei auf elektronischem Weg an die G.________ AG begrenzen, sondern umfasst auch das Ausdrucken und Einreichen beim Handelsregisteramt. Dass dieser Akt von einer anderen Person ausgeführt worden ist, ändert nichts. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang sich allenfalls weitere Personen strafbar gemacht haben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nur eine Kopie versendet habe, welche vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert worden sei, verfängt daher nicht. Im Übrigen ist die Urkundenfälschung vollendet, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S.296/2004 vom 10.1.2005 E. 1.2).
Unbeachtlich ist im Weiteren, dass die Sachbearbeiterin des Handelsregisteramtes erkannt hat, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handelte. Denn auf die technische Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkannt haben, wird der Tatbestand der Urkundenfälschung auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl. 2008, § 35 N 14).
Schliesslich bejaht die Vorinstanz zu Recht das Handeln in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Ob durch die informelle Vorprüfung niemand am Vermögen geschädigt werden kann, ist nicht von Belang. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Handelsregisteramt die Gründungsunterlagen zur Anmeldung des C.________ GmbH ins Handelsregister und nicht zur blossen Vorprüfung eingereicht hatten (Untersuchungsakten act. 3/1 ff.). Aus dem Umstand, dass die Sachbearbeiterin bereits bei der Vorprüfung der Unterlagen gemäss Art. 940
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden. |
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog