Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 58/2010

Urteil vom 28. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich von drei in den Jahren 1991, 1999 und 2003 erlittenen Arbeitsunfällen zog sich A.________ (Jg. 1967) Verletzungen der rechten Hand zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche jeweils Taggelder ausgerichtet hatte und für die Heilbehandlung aufgekommen war, sprach ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2008 nebst einer Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine auf drei Jahre befristete Invalidenrente auf der Grundlage einer 10%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2008.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Zeitpunkt des Fallabschlusses und - eventualiter - gegen die Rentenfestsetzung gerichtete Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 27. November 2009 ab und hob gleichzeitig - nach erfolgter Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in peius) - den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2008 unter Verneinung jeglichen Rentenanspruchs auf.

C.
A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu verpflichten, ihm über den 1. Januar 2007 hinaus Taggelder zu bezahlen und die Heilungskosten zu übernehmen; eventuell seien ihm diese Leistungen bis 31. Dezember 2006 zu gewähren und für die Zeit danach eine unbefristete Invalidenrente auf der Basis einer 30%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Nebst einem die Eintretensfrage im vorinstanzlichen Verfahren betreffenden formellen Antrag für den Fall einer Rückweisung an das kantonale Gericht ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und muss sich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz halten (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Rechtsmittelverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung sind im kantonalen Entscheid sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden (vgl. die analog anwendbare Regelung in Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

2.
2.1 Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, sein Versicherungsfall sei Ende 2006 noch nicht abschlussreif gewesen, die Einstellung der Taggeldleistungen demnach zu früh erfolgt. Entsprechend verlangt er deren weitere Ausrichtung auch nach dem 31. Dezember 2006. Zur Begründung führt er an, die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2006 sei auf einen Zeitpunkt hin erfolgt, in welchem er als Folge seiner Handverletzungen noch immer unter starken Schmerzen gelitten habe; wegen der Amputation des Daumenendgliedes als Folge des (letzten) Unfalles vom 12. Mai 2003 sei zudem die Greiffunktion der rechten Hand angesichts der - ebenfalls unfallbedingt - vorgeschädigten Langfinger erheblich eingeschränkt gewesen; erst eine am 3. Juli 2009 im Spital X.________ durchgeführte Operation habe dazu geführt, dass nach der - noch laufenden - Rekonvaleszenz ein Fallabschluss sollte in Betracht gezogen werden können.

2.2 In BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff. hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Zeitpunkt ein Unfallversicherer einen Fall mit Einstellung der bisher gewährten vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Rente (als Dauerleistung) und/oder eine Integritätsentschädigung abschliessen darf. Dabei hat es erkannt, mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist, werde sich die in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG genannte "namhafte Besserung des Gesundheitszustandes" nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Daraus ist zu schliessen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über den gesundheitlichen Zustand seiner rechten Hand zur Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des von der SUVA am 9. Januar 2008 verfügten und am 2. Juni 2008 bestätigten Fallabschlusses per 31. Dezember 2006 nichts beitragen. Entscheidwesentlich ist einzig, ob Ende 2006 noch im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG Erfolg versprechende ärztliche Behandlungen in Betracht fielen, welche eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten
lassen konnten. Trifft dies nicht zu, standen weder die angegebenen Schmerzen noch die Beeinträchtigung der Greiffunktion einem Fallabschluss entgegen.

2.3 Wie die Vorinstanz gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich das Gutachten der Klinik und Poliklinik für Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven am Spital Y.________ vom 28. Oktober 2005 und den kreisärztlichen Bericht des Dr. med. G.________ vom 19. November 2007, dargelegt hat, waren Ende 2006 keine ärztlichen Vorkehren mehr auszumachen, von welchen eine steigernde Auswirkung auf das erwerbliche Leistungsvermögen hätte erwartet werden können. Damit konnte die SUVA den Fall mit der Einstellung ihrer Taggeldleistungen und der Ablehnung der Kostenübernahme für künftige Heilbehandlungen abschliessen. Daran ändert die am 3. Juli 2009 vorgenommene Operation im Spital X.________ nichts, selbst wenn der vom Beschwerdeführer erhoffte Erfolg tatsächlich noch eintreten sollte. Abzustellen ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses, bis zu welchem von einem solchen Eingriff nicht die Rede war. Auch erscheint dessen Indikation, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 ausführt, zumindest fragwürdig. Bei den medizinischen Interventionen, die nach der auf Ende 2006 hin erfolgten Einstellung der Taggeldleistungen und der Übernahme von Heilungskosten noch notwendig wurden und welche als
Rückfall anerkannt wurden - die SUVA erwähnt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 die Ausräumung einer subkutan gelegenen eitrigen Infektion am Amputationsstumpf dorsal am 6. April 2007 und eine Stumpfrevision am 3. Juli 2009 -, handelte es sich um Vorfälle, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht als zumindest wahrscheinliche Entwicklung voraussehbar waren. Bei einer prospektiven Betrachtungsweise, wie sie bei der Frage nach einem Fallabschluss Platz zu greifen hat, bestand daher auch unter diesem Aspekt kein Hinderungsgrund für einen mit einer Leistungseinstellung verbundenen Fallabschluss. Insoweit wird ebenfalls auf die beschwerdegegnerische Vernehmlassung verwiesen.

2.4 Die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2006 kann sich auf umfangreiche und eingehende medizinische Abklärungen stützen, welche eine zuverlässige Beurteilung erlauben. Für die beantragten weiteren Erhebungen tatbeständlicher Art besteht unter diesen Umständen kein begründeter Anlass. Dies gilt auch für die behauptete psychische Problematik, traten doch während der umfassenden ärztlichen Untersuchungen keine Erkenntnisse zu Tage, welche einen ernsthaften Verdacht auf einen Gesundheitsschaden psychischer Art mit Auswirkungen auf das erwerbliche Leistungsvermögen hätten aufkommen lassen können. Weil somit aus psychischer Sicht eine ärztliche Behandlung, welche die Erwerbsfähigkeit positiv hätte beeinflussen können, von vornherein ausser Betracht fiel, konnte die SUVA auch unter diesem Gesichtspunkt zum Abschluss des Versicherungsfalles übergehen. Von zusätzlichen Erhebungen in dieser Richtung sind keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).

2.5 Lässt sich gegen den Fallabschluss per Ende 2006 nichts einwenden, spielt die Frage keine Rolle mehr, ob die Vorinstanz auf das Begehren, die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin Taggelder und Heilungskosten auszurichten, hätte eintreten müssen oder darauf zu Recht mangels "Anfechtungs- und Streitgegenstand" nicht eingetreten ist. Das kantonale Gericht hat die Frage nach der Zulässigkeit einer Einstellung dieser Leistungen aber doch einer eingehenden Prüfung unterzogen und sie schliesslich ausdrücklich bejaht. Damit ist es auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers eingegangen, auch wenn sie der Ansicht war, darauf (formell) nicht eintreten zu müssen. Die Taggeldeinstellung und die Ablehnung der Kostenübernahme für weitere Heilbehandlungen geht mit der Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung durch die SUVA zwangsläufig einher, sodass diese beiden Leistungsarten von der Verfügung vom 9. Januar 2008 und vom Einspracheentscheid vom 2. Juni 2008 mit erfasst waren und deshalb im nachfolgenden Beschwerdeverfahren auch zum Anfechtungsgegenstand zählten. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers einzutreten, was sie - zumindest faktisch - auch
getan hat. Dass dies im Dispositiv des angefochtenen Entscheids fälschlicherweise keinen Niederschlag gefunden hat, ändert daran nichts.

3.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 31. Dezember 2006 eine Invalidenrente beanspruchen kann. Mangels Anfechtung nicht mehr zur Diskussion steht demgegenüber die von der SUVA gewährte 5%ige Integritätsentschädigung.

3.1 Auf Grund der ärztlichen Bescheinigungen durch Kreisarzt Dr. med. G.________ vom 19. November 2007 und der Ärzte des Spitals Y.________ vom 28. Oktober 2005 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schon ab Januar 2006 mindestens 90 % in der bisherigen und 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erreichte. Die diese Annahme stützenden medizinischen Grundlagen wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung sowohl der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzproblematik als auch der durch die beeinträchtigte Greiffunktion funktional eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand vor allem für feinmotorische Betätigungen erstellt. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen an der Rechtfertigung der vorinstanzlichen Beurteilung keine ernsthaften Zweifel aufkommen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen auch insoweit erübrigen. Daran ändert die abweichende Einschätzung des Dr. med. B.________, Leitender Arzt Handchirurgie am Spital X.________, in dessen im kantonalen Verfahren nachgereichten Bericht vom 11. September 2009 nichts, zumal es sich dabei um eine zeitlich rückwirkende Angabe handelt, ohne dass der Beschwerdeführer diesen Arzt seinerzeit konsultiert hätte. Nachdem ein
psychischer Gesundheitsschaden nicht erstellt ist (E. 2.4 hievor), kann es insoweit auch nicht zu einer Adäquanzprüfung kommen, weshalb auf die darauf bezogene Argumentation des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen wird.

3.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das kantonale Gericht richtigerweise für den zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG sowohl den ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienst (Valideneinkommen) als auch den trotz unfallbedingter Beeinträchtigung realisierbaren Lohn (Invalideneinkommen) für das Jahr 2007 ermittelt, in welchem ein allfälliger Rentenanspruch beginnen würde. Dies ist im Übrigen in durchaus korrekter Weise geschehen, sodass es auch angesichts der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände keiner Korrekturen bedarf. Kinderzulagen sind bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen und blieben ohnehin ohne jeglichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad, da ihnen - wenn schon - bei beiden Vergleichseinkommen in gleicher Weise Rechnung zu tragen wäre. Auch daraus, dass die Invalidenversicherung zu einem höheren Invaliditätsgrad gelangt ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, standen dort doch auch unfallversicherungsrechtlich irrelevante Beschwerden zur Diskussion. Die Annahme eines höheren als des von SUVA und Vorinstanz zugebilligten 10%igen Leidensabzuges schliesslich lässt sich nicht
rechtfertigen, zumal dieses Begehren seitens des Beschwerdeführers einzig mit der nicht dieselben Leiden berücksichtigenden Einschätzung im Invalidenversicherungsbereich begründet wird.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Bedürftigkeitsnachweis Eigentümer einer Liegenschaft ist, von welcher mehrere Einheiten weitervermietet werden. Deren Wert wird bei einer hypothekarischen Belastung von Fr. 463'500.- mit Fr. 580'000.- angegeben. Auch wenn momentane Liquiditätsschwierigkeiten bestehen mögen, kann bei solchen Verhältnissen nicht von einer prozessualen Bedürftigkeit gesprochen werden, welche die Inanspruchnahme finanzieller staatlicher Unterstützung für die gerichtliche Interessenwahrung gestatten würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_58/2010
Date : 28. Juni 2010
Published : 16. Juli 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Taggeld, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  66  82  95  97  105  106  109
UVG: 19
BGE-register
131-I-153 • 133-II-249 • 134-V-109 • 134-V-250
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lower instance • question • federal court • disablement pension • objection decision • judicature without remuneration • sanatorium • effect • authorization • pain • statement of affairs • harm to health • income without disability • clerk • doctor • litigation costs • letter of complaint • swiss federal office of public health • event insured against • decision • medical clarification • dismissal • wage • infringement of a right • need • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • end • appeal concerning affairs under public law • calculation • request to an authority • evaluation • amputation • suspicion • child allowance • payment • day • objection • meadow • beginning • subject matter of action • certification • correctness • physical condition • language • value • matter of litigation • knowledge • main issue • accident insurance • permanent performance • drawn • hand injury • disabled's income • income comparison • surgery • reformatio in peius • hamlet • doubt • participant of a proceeding • ex officio • cantonal proceeding • anticipated consideration of evidence
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