Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 173/2010
Verfügung vom 28. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Haftbestätigung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2010 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern eröffnete u.a. gegen X.________ ein Strafverfahren und versetzte sie am 23. Februar 2010 in Untersuchungshaft.
Die Bundesanwaltschaft übernahm am 25. März 2010 das Strafverfahren, eröffnete gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren und nahm sie wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.
X.________ focht den Haftbestätigungsentscheid beim Bundesstrafgericht an. Im Laufe des Verfahrens ersuchte die Bundesanwaltschaft um Aufrechterhaltung der Haft. Mit Entscheid vom 27. April 2010 wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von X.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 9. Juni 2010.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 25. Mai 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung. Im Wesentlichen bestreitet sie das Vorliegen des speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr.
Die Beschwerdeführerin ist mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Juni 2010 unter Fortführung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie wöchentliche Meldepflicht) am 9. Juni 2010 aus der Haft entlassen worden.
Die Beschwerdeführerin und die Bundesanwaltschaft haben sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung geäussert.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die Abschreibung habe nicht zur Folge, dass sie ihren Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft aufgeben würde. Sie habe nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Feststellung der ihres Erachtens widerrechtlich angeordneten und aufrechterhaltenen Haft. Ein derartiges Feststellungsbegehren stellt die Beschwerdeführerin indes im vorliegenden Verfahren nicht. Die Abschreibung der Beschwerde bedeutet nicht, dass entsprechende Rügen oder Ansprüche in einem separaten Verfahren nicht mehr erhoben werden könnten (vgl. BGE 125 I 394 E. 5 S. 398).
Demnach ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
2.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 1B 173/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eursebio Steinmann