Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 819/2018

Urteil vom 28. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Rückerstattung; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 11. Oktober 2018 (608 2018 189).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1968 geborene A.________, zuletzt als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim Bund tätig gewesen und dadurch bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert, war seit Mai 2002 vollständig arbeitsunfähig. Seit 1. Mai 2003 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) und seit 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Ausserdem sprach ihm die IV berufliche Massnahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching), in welchem Rahmen A.________ von Mai 2010 bis Dezember 2012 tage- resp. stundenweise als Fachkursleiter amtete. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. Ab Januar 2014 arbeitete A.________ in einem 100 %-Pensum als Projektmanager bei der Firma X.________ GmbH, die im Herbst 2014 von der Y.________ AG übernommen wurde.

A.b. In der Folge hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende November 2014 auf (Verfügung vom 30. September 2014). Am 22. Juli 2016 verfügte sie die vollumfängliche Rückerstattung der A.________ im Jahr 2012 ausgerichteten Rentenleistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass A.________ nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuzahlen habe (Entscheid vom 29. Mai 2017). Mit Verfügung vom 16. August 2017 reduzierte die IV-Stelle die Restschuld in diesem Sinne.

A.c. Die PUBLICA stellte ihre Rentenleistungen ebenfalls auf Ende Mai 2014 ein (Leistungsbescheid vom 26. Mai 2014). Am 3. Juli 2015 forderte sie wegen in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 eingetretener Überentschädigung zu viel bezahlte Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 86'723.80 zurück. Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete die PUBLICA am 2. Oktober 2015 die Betreibung ein. Dagegen erhob A.________ am 8. Oktober 2015 Rechtsvorschlag.

B.

B.a. Das Kantonsgericht Freiburg wies die von der PUBLICA am 30. Dezember 2015 eingereichte Rückerstattungsklage in der Höhe von Fr. 86'723.80 mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 ab.
Die dagegen von der PUBLICA erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 9C 774/2017 vom 5. Juli 2018).

B.b. Am 11. Oktober 2018 entschied das Kantonsgericht Freiburg die Klage erneut abschlägig.

C.
Die PUBLICA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert ihr klageweise gestelltes Rechtsbegehren.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Klage der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von infolge Überentschädigung zu viel ausgerichteten Rentenleistungen abgewiesen hat.

2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die folgenden Bestimmungen, wobei intertemporalrechtlich diejenigen Normen zur Anwendung gelangen, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft standen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; 122 V 316 E. 3c S. 319).

2.3. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (aArt. 34a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
BVG [in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung]). Nach aArt. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

2.3.1. Gemäss aArt. 77 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB [in der hier relevanten, vom 1. Juli 2012 bis 30. April 2018 in Kraft gestandenen Fassung]; SR 172.220.141.1) werden die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Abs. 3 der Bestimmung: a. Leistungen der AHV und IV; b. Leistungen der MV; c. Leistungen der UV; d. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen; e. Leistungen aus beruflicher Vorsorge; f. Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat; g. weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG erzielt wird.
Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten (Art. 72 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen - 1 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.165
1    Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.165
2    In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
VRAB).

2.3.2. Unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von aArt. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen; Urteile 9C 714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 2.3 am Ende, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, und 9C 434/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.1). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von aArt. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1 S. 401; 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich
entgangenen Verdienst nach aArt. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 S. 93 mit Hinweisen; Urteil 9C 714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 2.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29).

3.

3.1. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 forderte die IV-Stelle die dem Beschwerdegegner für 2012 ausgerichteten Rentenleistungen zurück, wobei sie dem für das betreffende Jahr neu vorgenommenen Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 89'076.- zugrunde legte. Das beschwerdeweise angerufene Kantonsgericht Freiburg kam in der Folge zum Schluss, dass das massgebliche Valideneinkommen mit Fr. 120'120.- zu veranschlagen sei (Fr. 114'400.- zuzüglich Zielbonus von 5 % [gemäss dem vom Beschwerdegegner seit 1. Mai 2016 als Projektleiter bei der Z.________ SA erzielten Verdienst]; Entscheid vom 29. Mai 2017). Auf dieser Basis berechnete die IV-Stelle hierauf die Restschuld des Beschwerdegegners neu (vgl. Verfügung vom 16. August 2017).

3.2. Der Beschwerdeführerin war sowohl die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 wie auch der vorinstanzliche IV-Entscheid vom 29. Mai 2017 zugestellt worden. Ebenso hatte das Kantonsgericht ihr im Rahmen des Klageverfahrens - nach Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids - Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Unstreitig war die Beschwerdeführerin aber nicht zum kantonalen IV-Prozess beigeladen worden. Daraus ergibt sich nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 89/06 vom 27. Juni 2006 E. 3.2.3, in: SVR 2007 IV Nr. 8 S. 27) mit der Vorinstanz, dass der Gerichtsentscheid vom 29. Mai 2017 - und damit u.a. das darin ermittelte Valideneinkommen - für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich ist. Indem im damaligen IV-Beschwerdeverfahren auf eine Beiladung der Vorsorgeeinrichtung verzichtet worden war, vermag dieses keine Bindungswirkung zu entfalten.

4.

4.1. Wie hiervor dargelegt, besteht zwar eine gewisse Vermutung, dass das invalidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von aArt. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 entspricht. Unmittelbar bindend - unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit - ist die entsprechende Angabe im vorliegenden Verfahren indessen nach dem Ausgeführten nicht. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Beschwerdegegners auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen; Urteil 9C 434/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.1). Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne von aArt. 24 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen
und weiterer Umstände verlangt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71). Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen (BGE a.a.O. E. 4.2.2 S. 72), sondern auch betreffend den mit dem Valideneinkommen weitgehend korrelierenden mutmasslich entgangenen Verdienst zu substanziieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil 9C 714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin berechnete den massgeblichen entgangenen Verdienst nicht auf der Grundlage des bei Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens. Vielmehr hielt sie klageweise - wie auch bereits in ihrem Rückforderungsschreiben vom 3. Juli 2015 - dafür, gemäss Lohnausweis der X.________ GmbH vom 1. Februar 2015, bei welcher der Beschwerdegegner seit Anfang Januar 2014 als Projektmanager in einem Vollpensum angestellt gewesen sei, habe er 2014 einen Bruttoverdienst von Fr. 104'119.- erwirtschaftet. Dieses tatsächlich erzielte Einkommen liege zwar in einem Bereich, der normalerweise eine höhere berufliche Qualifikation voraussetze, als sie der Beschwerdegegner vorzuweisen habe. Da es aber dessen realen arbeitsmarktlichen Möglichkeiten entspreche und Ausdruck der Berufserfahrung und der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners sei, könne darauf, wiewohl grosszügig bemessen, abgestellt werden.

4.2.2. Dem hielt die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids - analog zu ihren Erwägungen im rechtskräftigen IV-Entscheid vom 29. Mai 2017 - entgegen, dass der Beschwerdegegner bereits vor Eintritt der Invalidität in Projekten mitgearbeitet und seit jeher das Ziel gehabt habe, Projektleiter zu werden. Mit der aktuellen Anstellung bei der Z.________ SA, bei welcher er seit 1. Mai 2016 als Projektleiter in der Kaderstufe 3 eingereiht sei und ein Jahres-Fixsalär von Fr. 114'400.- sowie einen Zielbonus von 5 % vom Jahres-Fixsalär erziele, habe er zu diesem Berufsziel zurückgefunden. Dabei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ohne Invalidität, welche über zehn Jahre angedauert habe, nicht nur das seit jeher bestehende Berufsziel (Projektleiter), sondern auch das momentan in Ausübung dieser Funktion erzielte Erwerbseinkommen viel früher hätte realisieren können (prospektive Sichtweise); dies nicht zuletzt auch wegen seines beruflichen Werdegangs, der deutlich mache, dass der Beschwerdegegner keine Person sei, die lange in einer Komfortzone verbleibe, sondern sich stetig weiterbilde und immer wieder neue berufliche Herausforderungen suche. Die Beschwerdeführerin - so das kantonale
Gericht im Weiteren - gestehe dem Beschwerdegegner zwar die Realisierung einer Karriere zu, erkläre aber nicht, weshalb sie in ihrer Überentschädigungsberechnung von dem als Projektmanager bei der vormaligen Arbeitgeberin, der X.________ GmbH, erzielten Verdienst ausgehe und nicht vom Einkommen aus seiner derzeitigen Tätigkeit als Projektleiter bei der Z.________ SA. Der Beschwerdegegner sei zwar erst seit 1. Mai 2016 in dieser letzten Anstellung tätig. Jedoch könne, wie hiervor aufgezeigt, als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass er ohne Invalidität, die eine zehnjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zur Folge gehabt habe, diesen Karriereschritt viel früher realisiert hätte. Damit sei für die Überentschädigungsberechnung derjenige Lohn zugrunde zu legen, den der Beschwerdegegner aktuell als Projektleiter verdiene.

5.

5.1. Rechtsprechungsgemäss ist für die Bestimmung des hypothetischen (Validen-) Einkommens - ausgehend von der zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herrschenden beruflich-erwerblichen Situation - der Zeitpunkt massgebend, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (vgl. E. 2.3.2 und 4.1 hiervor), d.h. hier für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014.

5.2. Der Beschwerdegegner war bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2002 als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim Bund tätig gewesen. Dabei hatte er zuletzt einen Verdienst von Fr. 78'968.- erzielt. Nachdem ihm auf 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und auf 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen worden waren, amtete er im Rahmen einer Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner/Coaching von Mai 2010 bis Dezember 2012 tage- resp. stundenweise als Fachkursleiter. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. Ab 6. Januar 2014 arbeitete er in einem 100 %-Pensum als Projektmanager bei der X.________ GmbH, die im Herbst 2014 von der Y.________ AG übernommen wurde. Gemäss Lohnausweis vom 1. Februar 2015 erwirtschaftete er 2014 einen Bruttolohn von Fr. 104'119.-. Auf den 1. Mai 2016 wechselte der Beschwerdegegner zur Z.________ SA, bei welcher er als Projektleiter in der Kaderstufe 3 eingereiht ist und ihm ein Jahres-Fixsalär von Fr. 114'400.- sowie ein Zielbonus von 5 % vom Jahres-Fixsalär zusteht.

5.2.1. Vor dem Hintergrund der beschriebenen beruflichen Laufbahn sind sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den der Überentschädigungsberechnung zugrunde zu legenden mutmasslich entgangenen Verdienst von einer im Vergleich zur Situation vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch den Beschwerdegegner realisierten - und damit auch im vorliegenden Kontext beachtlichen - Karriere ausgegangen. Während das kantonale Gericht dabei aber in Nachachtung seiner im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren angestellten Erwägungen auf den seit 1. Mai 2016 bei der Z.________ SA erzielten Verdienst abstellt, sieht die Beschwerdeführerin den seit 6. Januar 2014 bei der X.________ GmbH bzw. der Y.________ AG entrichteten Lohn als diesbezüglich massgebliche Richtgrösse an.

5.2.2. Die erwähnten Gegebenheiten lassen mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdegegner ohne die Jahre der Invalidität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits früher einen höheren Verdienst erzielt hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner trotz seiner mehrjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Lage war, ab Januar 2014 Fr. 104'119.- bzw. ab Mai 2016 Fr. 120'120.- zu verdienen, zeugt vom Willen und der Fähigkeit, beruflich voranzukommen. Die trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung des Beschwerdegegners erlaubt somit Folgerungen auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass der Beschwerdegegner in gesundheitlich unversehrtem Zustand schon geraume Zeit vorher, d.h. jedenfalls im für die Überentschädigungsfrage massgeblichen Zeitraum ab Juni 2010, ein höheres Einkommen generiert hätte. Hinsichtlich der Grössenordnung dieses "Mehrverdienstes" erscheint die Auffassung der Beschwerdeführerin indessen deutlich lebensnaher und daher überwiegend wahrscheinlicher, fusst die Annahme eines diesbezüglich relevanten Ansatzes von Fr.
104'119.- doch immerhin auf einem lohnmässigen Wert, der gegen Ende der knapp vierjährigen Überentschädigungsperiode denn auch tatsächlich hatte realisiert werden können. Die im angefochtenen Entscheid vertretene Betrachtungsweise, wonach die berufliche Entwicklung des Beschwerdegegners es plausibel erscheinen lasse, dass er seinen ab 1. Mai 2016 erzielten Gesamtlohn von Fr. 120'120.- im Gesundheitsfall bereits sechs Jahre zuvor erreicht hätte, stellt demgegenüber reine - nicht zu schützende - Mutmassung dar. Sie knüpft hinsichtlich der zeitlichen Perspektive weder an konkrete Anhaltspunkte an, noch wird Entsprechendes vom Beschwerdegegner substanziiert dargetan. Der spekulative Charakter der diesbezüglichen Erörterungen des kantonalen Gerichts überwiegt in einem Masse, dass sich ein Abstellen darauf letztinstanzlich nicht rechtfertigen lässt.
Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf Fr. 120'120.- auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht nicht verbindlich ist (vgl. E. 1 hiervor). Vielmehr ist der Überentschädigungsberechnung mit der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Einkommen von Fr. 104'119.- zugrunde zu legen. Trotz grundsätzlicher Kongruenz von invalidenversicherungsrechtlichem Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von aArt. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 und aArt. 77 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
VRAB rechtfertigt sich vorliegend mithin eine Abweichung.

6.

6.1. Was die konkrete Überentschädigungsberechnung anbelangt, ist vor Augen zu führen, dass, da die Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen dürfen (BGE 115 V 224 E. 2 S. 228 ff.), sondern über Leistungsansprüche im Klageverfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG entschieden wird, das angerufene Sozialversicherungsgericht über die Streitsache bis zum Zeitpunkt seines Entscheids zu befinden hat (u.a. Urteil 9C 73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1 mit Hinweis, in: SVR 2011 BVG Nr. 18 S. 67). Ferner gilt es zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Überentschädigungskürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen kann, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2, sowohl in der bis Ende 2016 als auch in der seither geltenden Version). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Im Falle einer solchen Änderung ist die Vorsorgeeinrichtung zur Neuberechnung ihrer Invalidenrente verpflichtet; die Anpassung der Leistungen ist nicht dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung anheimgestellt (BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169 mit diversen Hinweisen). Erfährt
ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung (resp. das Berufsvorsorgegericht) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt. Dies kann zu einer (Über-) Kompensation des geänderten Berechnungsfaktors führen (BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169; 143 V 91 E. 4.2 S. 94 f.).

6.2. Die im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegebene Überentschädigungsberechnung enthält im Vergleich zur klageweisen Aufstellung bzw. zu der dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2015 beigelegten Auflistung gewisse Berechnungsfaktoren, welche durch die Vorinstanz aktualisiert worden sind. Es betrifft dies insbesondere die gestützt auf den rechtskräftigen Gerichtsentscheid vom 29. Mai 2017 bzw. die diesen umsetzende IV-Verfügung vom 16. August 2017 bereinigten invalidenversicherungsrechtlichen Komponenten. Nach dem hiervor Ausgeführten erfolgte diese kantonalgerichtliche Neuberechnung grundsätzlich zu Recht. Da ihr seitens der Parteien letztinstanzlich - vorbehältlich der Höhe des anrechenbaren mutmasslich entgangenen Verdiensts durch die Beschwerdeführerin - nichts Konkretes entgegengesetzt wird und keine Anzeichen für offenkundige Mängel erkennbar sind, hat es dabei sein Bewenden.

6.2.1. Unter Zugrundelegung eines massgeblichen mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 104'119.- ergibt sich daher - bei ansonsten unveränderten Faktoren - folgende Berechnung:
Im Jahr 2010 (Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember) stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von pro rata Fr. 60'736.- (7/12 von Fr. 104'119.-) anrechenbare Einnahmen von pro rata Fr. 64'386.85 gegenüber, woraus eine Überentschädigung von Fr. 3'650.85 resultiert.
2011 stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 104'119.- anrechenbare Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'991.60 gegenüber; eine Überentschädigung ist zu verneinen.
Für 2012 stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 104'119.- anrechenbare Einnahmen - in Berücksichtigung der verfügten Rückerstattung von Rentenleistungen an die IV-Stelle im Betrag von Fr. 25'056.- - in der Höhe von Fr. 116'515.60 gegenüber, woraus sich eine Überentschädigung von Fr. 12'396.60 ergibt.
Im Jahr 2013 stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 104'119.- anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 114'902.60 gegenüber, was auf einen Überschuss von Fr. 10'783.60 schliessen lässt.
Schliesslich stehen 2014 (im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai) dem mutmasslich entgangenen Verdienst von pro rata Fr. 43'383.- (5/12 von Fr. 104'119.-) anrechenbare Einnahmen von pro rata Fr. 74'879.40 gegenüber, woraus eine Überentschädigung von Fr. 31'496.40 resultiert.

6.2.2. Damit ist eine Überentschädigung im massgeblichen Zeitraum von insgesamt Fr. 58'327.45 ausgewiesen.

6.3. Die Frage, ob der Grundsatz der Globalrechnung, wonach sich die Überentschädigung nicht durch die Gegenüberstellung stets gleicher Zeitabschnitte bestimmt, sondern anhand einer globalen Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode (vgl. etwa Urteil 8C 415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen [Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung]) auf die hier zu beurteilende Konstellation ebenfalls Anwendung findet, wie vorinstanzlich bejaht, braucht in Anbetracht des vorliegenden Ergebnisses nicht abschliessend beantwortet zu werden. Da einzig für 2011 keine Überentschädigung zu verzeichnen ist und die entsprechenden "Mindereinnahmen" sich lediglich auf Fr. 127.40 belaufen, wäre eine entsprechende Erwerbseinbusse angesichts eines gesamthaften Überentschädigungsbetrags von Fr. 58'327.45 ohnehin vernachlässigbar.

7.
Die Beschwerdeführerin hat einen Betrag von Fr. 86'723.80 eingeklagt und obsiegt im Umfang von Fr. 58'327.45. Die Gerichtskosten werden daher zu einem Drittel ihr und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die teilweise obsiegende PUBLICA hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 149 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2018 aufgehoben. Die Klage vom 30. Dezember 2015 wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 58'327.45 infolge zu viel ausgerichteter Leistungen zurückzuerstatten hat und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2015) in entsprechender Höhe aufgehoben wird. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Klage abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 167.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 333.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_819/2018
Date : 28. Mai 2019
Published : 21. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Rückerstattung; Invalidenrente)


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
BVG: 34a  73
BVV 2: 24
IVG: 8a
VRAB: 72  77
BGE-register
115-V-224 • 122-V-316 • 126-V-143 • 134-V-64 • 137-V-20 • 140-V-399 • 143-V-91 • 144-V-166 • 144-V-388
Weitere Urteile ab 2000
8C_415/2011 • 9C_434/2012 • 9C_714/2013 • 9C_73/2010 • 9C_774/2017 • 9C_819/2018 • I_89/06
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